Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. RiZ (R) 4/07

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2007, 862

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]iZ([X.]) 4/07 vom 15. November 2007 in dem Prüfungsverfahren des [X.]s Antragsteller und [X.]evisionskläger,

gegen Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der [X.] - [X.] des [X.] - hat am 15. November 2007 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende [X.]in am Bun-desgerichtshof Dr. [X.]issing-van S[X.]n, die [X.] am [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie den [X.] am [X.]arbeitsgericht Schmitz-Scholemann und die [X.]in am [X.]arbeitsgericht Gräfl für [X.]echt erkannt: Auf die [X.]evision des Antragstellers wird das Urteil des [X.] - [X.] für [X.] - vom 30. April 2007 - 66 DG 3/06 - teilweise abgeändert: Das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 in Gestalt des [X.]sbescheids des Präsidenten des

vom 14. April 2005 ist unzulässig, soweit in dem Schreiben vom 23. Februar 2005 ausgeführt wird: "– es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit [X.] oder Vertagungs-grund". Im Übrigen wird die [X.]evision zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 1/3, der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens. Von [X.]echts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schreiben des seinerzeitigen Prä-sidenten des

eine Maßnahme der Dienst-aufsicht darstellt und ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers hier-durch beeinträchtigt wird. 2 Der Antragsteller ist [X.] am

. Er ist Vorsitzender der [X.] dieses Gerichts. Der Präsident des

richtete unter dem 23. Februar 2005 ein Schreiben folgen-den Wortlauts an die Präsidenten und Direktoren der Gerichte seines

bezirks: "Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, der Präsident der [X.]echtsanwaltskammer

, Herr Dr. K. , hat [X.] in einem Telefongespräch darauf hingewie-sen, dass auf Grund der im Jahr 2002 durch den [X.]tag be-schlossenen [X.]eform der Juristenausbildung sich für die [X.] grundlegende Änderungen ergeben haben. Insbesondere besteht eine Neuerung in der Übertragung wesentlicher Teile der organisatorischen und inhaltlichen Planung des anwaltlichen Un-terrichts auf die [X.]echtsanwaltskammern und damit auf eine Viel-zahl von [X.]echtsanwältinnen und [X.]echtsanwälten. Ich bitte diese gesetzliche Änderung bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden [X.] von [X.]echtsanwälten zu berücksichtigen. Es handelt sich bei diesem anwaltlichen Unter-richt um eine gesetzliche [X.]egelung und Ausbildung, der von den [X.]echtsanwaltskammern nachgekommen werden muss. Die [X.]echtsanwälte als Organ der [X.]echtspflege müssen diesem ge-setzlichen Auftrag nachkommen und es besteht deshalb m.E. bei derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit Verle-gungs- oder [X.]. Ich habe dem Präsidenten der [X.]echtsanwaltskammer von meinem [X.]undschreiben an Sie, von welchem Sie bitte ihre [X.]schaft informieren, Kenntnis gegeben." - 4 - Dieses Schreiben wurde den [X.]innen und [X.]n der

gerichtsbarkeit bekannt gegeben. Dem Antragsteller ging das Schreiben am 3. März 2005 zu. 3 4 Mit einem an das St[X.]tsministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. März 2005 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben Widerspruch. Das

St[X.]tsministerium der Justiz leitete den [X.] zuständigkeitshalber an den Präsidenten des

gerichts weiter. Dieser wies den Widerspruch mit Schreiben vom 14. April 2005, dem keine [X.]echtsbehelfsbelehrung beigefügt war, zurück. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 18. April 2005 zu. Mit der am 18. April 2006 beim [X.] eingegangenen [X.] hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung des Dienstge-richts für [X.] beantragt. 5 Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 handele es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit be-einträchtige. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 beziehe sich auf sein [X.] Verhalten im Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Die Entscheidung zur Bestimmung oder Änderung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oblie-ge allein ihm als Kammervorsitzenden und sei der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2005 sei es dem Präsidenten des

nicht darum gegangen, auf die geänderte [X.]echtsla-ge in der [X.]eferendarausbildung aufmerksam zu machen, sondern um eine Ein-flussnahme auf den Inhalt richterlicher Entscheidungen bei der Terminierung und bei Terminsverlegungs- und -vertagungsanträgen. Dies ergebe sich aus 6 - 5 - der vom Präsidenten des

geäußerten Bitte, die gesetzli-che Änderung bei den Terminierungen, insbesondere bei entsprechenden Ver-legungsanträgen von [X.]echtsanwälten, zu berücksichtigen. Darin liege ein unzu-lässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Durch den Hinweis darauf, dass aus seiner Sicht in derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit [X.] oder [X.] bestehe, habe der Präsident des

seine Autorität als dienstaufsichtsführender "[X.]" in die W[X.]gschale geworfen, um die [X.]schaft auf das von ihm gewünschte Er-gebnis festzulegen. Der Antragsteller hat beantragt 7 festzustellen, dass das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des

vom 14. April 2005 eine unzulässige Maß-nahme der Dienstaufsicht darstellt. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Antrag sei unzulässig. Das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 in Gestalt des [X.]sbescheids vom 14. April 2005 enthalte keine Maßnahme der [X.], sondern lediglich eine Information über das mit dem Präsidenten der [X.]echtsanwaltskammer

geführte Telefongespräch sowie die Bitte um Berücksichtigung der Gesetzesänderung insbesondere bei Terminsverlegungs-anträgen der betroffenen [X.]echtsanwälte. Durch die vom Präsidenten des

gezogene Schlussfolgerung, bei derartigen Fäl-len liege aus seiner Sicht immer ein Verhinderungsgrund vor, werde der Infor-mationscharakter des Schreibens vom 23. Februar 2005 nicht verändert. [X.] werde auf die Entscheidung des [X.]s im Einzelfall kein Einfluss ge-nommen. 8 - 6 - Das [X.] - [X.] für [X.] - hat den Antrag zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, da das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle. Der Antrag sei aber unbegründet. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 14. April 2005 beeinträchtige die richterliche Unab-hängigkeit des Antragstellers nicht. Zu der der Dienstaufsicht entzogenen rich-terlichen Tätigkeit gehörten zwar grundsätzlich auch die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und die Entscheidung über Anträge auf [X.]. Der Dienstvorgesetzte habe sich jeder direkten oder indirekten, auch nur mental-psychischen Einflussnahme hierauf zu enthalten. Hiergegen habe der Präsident des

jedoch nicht verstoßen. [X.] Ziel des Schreibens vom 23. Februar 2005 sei es gewesen, auf eine geänderte [X.]echtslage aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass [X.]echtsanwälte künftig häufiger im [X.]ahmen der [X.]eferendarausbildung mit der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen befasst sein würden. In die-sem Zusammenhang habe der Präsident des

seine [X.]echtsauffassung zum Vorliegen eines Verhinderungsgrundes im Falle einer wegen Unterrichtserteilung entstehenden Terminskollision zum Ausdruck ge-bracht. Darin könne bei verständiger Würdigung des Schreibens keine Einfluss-nahme auf die eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der zur Begrün-dung eines Verlegungsgesuchs jeweils vorgetragenen Verhinderungsgründe gesehen werden. 9 Mit der [X.]evision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. 10 Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der [X.]evision. 11 - 7 - Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige [X.]evision ist zum Teil begründet. I. 13 Die [X.]evision ist zulässig. Sie wurde vom [X.] zugelassen (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG). 1. Nach § 45 Abs. 2 Sächs[X.]iG steht den Beteiligten im Prüfungsverfah-ren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f Sächs[X.]iG gegen Urteile des [X.]s die [X.]evision an das [X.] des [X.] nach Maßgabe des § 80 D[X.]iG zu. Die [X.]evision ist nach § 80 Abs. 2 D[X.]iG stets zuzulassen. Die [X.]evision ist daher nicht bereits kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig, sondern bedarf der Zulas-sung durch das [X.], auch wenn diese nicht vom Bestehen besonderer Zulassungsgründe abhängt (vgl. [X.] in: [X.] des [X.] und der Länder Stand: März 2003 § 80 D[X.]iG [X.]n. 2; Schmidt-[X.]äntsch D[X.]iG 4. Aufl. § 80 [X.]n. 4). 14 2. Das [X.] hat die [X.]evision zugelassen. Die Zulassung ist zwar weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der [X.] gedeck-ten [X.]echtsmittelbelehrung. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für die nach § 80 Abs. 2 D[X.]iG zu treffende Zulassungsentscheidung. 15 Die Zulassung eines [X.]echtsmittels muss zwar nach der ständigen [X.]echtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts grundsätzlich entweder im Tenor oder in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgen. Allein die im [X.] an die Urteilsgründe beigefügte [X.]echtsmittelbelehrung, nach der den 16 - 8 - Beteiligten gegen die Entscheidung ein [X.]echtsmittel zusteht, genügt in der [X.]e-gel nicht als Zulassungsentscheidung. Die Entscheidung über die Zulassung eines [X.]echtsmittels ist eine Willenserklärung des Gerichts und kann als solche regelmäßig nur in der Entscheidungsformel, unter Umständen auch in den [X.] zum Ausdruck gebracht werden. Die [X.]echtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten ein [X.]echtsmittel gegen die Entscheidung zusteht, ist ledig-lich formal Bestandteil der Entscheidung. Sie enthält als Hinweis oder Auskunft keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung des Gerichts. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterschriften der [X.] der [X.]echtsmit-telbelehrung nachfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1981 - 8 [X.] - [X.] 310 § 131 VwGO Nr. 1, zu [X.] der Gründe, vom 8. Februar 1982 - 5 CB 111.81 - [X.] 310 § 131 VwGO Nr. 2, und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73, 75, 76). Ausnahmsweise reicht es für die Zulassung des [X.]echtsmittels jedoch aus, wenn sich aus der [X.]echtsmittelbelehrung die Absicht des Gerichts zur Zulassung des [X.]echtsmittels erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1970 - [X.] 80.68 - [X.] 310, § 134 VwGO Nr. 13, zu 1 der Gründe, vom 14. Juni 1972 - [X.] 74.71 - [X.] 310 § 134 VwGO Nr. 15, zu [X.] 1 der Gründe, und vom 16. Juni 1983 - 3 C 10.82 - Buch-holz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1, zu [X.] 1 der Gründe) oder sonstige Anhalts-punkte dafür bestehen, dass das Gericht durch die [X.]echtsmittelbelehrung die Zulassung des [X.]echtsmittels aussprechen wollte (BVerwG, Urteile vom 20. März 1981 - 8 [X.] - [X.]O und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - [X.]O). Die Zulassung der [X.]evision nach § 80 Abs. 2 D[X.]iG erfordert nicht zwin-gend, dass sich die Zulassungsentscheidung des [X.]s aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Wegen der Besonderheiten der [X.]evisionszulassung nach § 80 Abs. 2 D[X.]iG genügt es für die Zulassung, wenn sich an die Entscheidungsgründe eine von den [X.]n unterzeichnete [X.]echtsmittelbelehrung anschließt, aus der sich entnehmen 17 - 9 - lässt, dass die Beteiligten gegen die Entscheidung [X.]evision einlegen können. Die Zulassung der [X.]evision nach § 80 Abs. 2 D[X.]iG ist nicht an Zulassungs-gründe gebunden. Die [X.]evision ist vom [X.] stets und ohne weitere Prüfung zuzulassen. Jede andere Entscheidung als die Zulassung der [X.]evision für den unterlegenen Verfahrensbeteiligten wäre rechtsfehlerhaft. Die [X.] ist daher lediglich der Vollzug der in § 80 Abs. 2 D[X.]iG ge-troffenen Anordnung. Eine Darlegung der Gründe für die Zulassung der [X.]evisi-on in den Entscheidungsgründen des dienstgerichtlichen Urteils ist deshalb entbehrlich. Aufgrund dieser Besonderheiten kann aus einer an die [X.] anschließenden und von den [X.]n unterzeichneten [X.]echtsmittelbelehrung auf die Absicht des Gerichts geschlossen werden, der gesetzlichen Anordnung in § 80 Abs. 2 D[X.]iG zu folgen und die [X.]evision [X.]. [X.]. Die [X.]evision ist zum Teil begründet. Das [X.] hat den Antrag zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen. 18 1. Der Antrag ist zulässig. 19 a) Das im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f Sächs[X.]iG gem. § 48 Satz 2 Sächs[X.]iG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Der [X.] hat gegen das ihm am 3. März 2005 zugegangene Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 mit dem an das

St[X.]tsministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. März 2005 Widerspruch erhoben. Der Präsident des

hat den ihm zuständigkeitshalber (§ 71 Abs. 3 D[X.]iG, § 126 20 - 10 - Abs. 3 Nr. 2 B[X.][X.]G iVm. § 1 Abs. 2 der Verordnung der [X.] von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-bescheiden und zur Vertretung des [X.] bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 [SächsGVBl. 1993, 369 f.]) zugeleiteten Widerspruch durch Bescheid vom 14. April 2005 zurückgewiesen. 21 b) Die Antragsfrist ist gewahrt. [X.]) Nach § 83, § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 45 Abs. 1 Sächs[X.]iG gelten für Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f Sächs[X.]iG die Vorschriften der VwGO entsprechend. Danach muss die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids durch Ein-reichung einer Antragsschrift beim [X.] erfolgen. Die Monatsfrist be-ginnt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur nach Erteilung einer entsprechenden [X.]echtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ist die [X.]echtsbehelfsbelehrung unterblie-ben, ist die Einlegung des [X.]echtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inner-halb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des [X.]sbescheids zulässig. 22 [X.]) Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller eingehalten. Die [X.] ist zwar erst am 18. April 2006 beim [X.] eingegangen, obwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller nach seinem [X.] Vorbringen bereits am 18. April 2005 zugegangen ist. Die Frist zur Antrag-stellung lief jedoch erst am 18. April 2006 ab, da der Widerspruchsbescheid keine [X.]echtsbehelfsbelehrung enthielt. 23 c) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 nicht um eine Maßnahme der 24 - 11 - Dienstaufsicht handelte. Das [X.] hat das Schreiben zu [X.]echt als Maßnahme der Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 D[X.]iG angesehen, die Gegen- stand eines Prüfungsverfahrens sein kann. 25 [X.]) Das [X.] des [X.] hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte oder die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den [X.] gewandt hat. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die recht-sprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei ob-jektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 1. März 2002 - [X.]iZ([X.]) 1/01 - NJW-[X.][X.] 2002, 929, 931 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgend-einer Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer [X.]echtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" iSd. § 26 Abs. 3 D[X.]iG anzusehen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. November 1973 - [X.]iZ([X.]) 1/73 - [X.]Z 61, 374, 378 f., vom 12. November 1973 - [X.]iZ([X.]) 3/73 - D[X.]iZ 1974, 99, 100, vom 5. Februar 1980 - [X.]iZ([X.]) 1/79 - D[X.]iZ 1980, 229, 230 und vom 26. Juni 1984 - [X.]iZ([X.]) 2/84 - NJW 1984, 2471, 2472). [X.]) Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 eine Maßnahme der 26 - 12 - Dienstaufsicht iSv § 26 Abs. 3 D[X.]iG dar. Das Schreiben ist zwar nicht unmittel-bar an den Antragsteller und auch nicht an eine Gruppe von [X.]n gerichtet, denen der Antragsteller angehört, sondern an die Präsidenten und Direktoren der gerichte in [X.]. In dem Schreiben wird auf eine geänderte [X.]echtslage bei der Juristenausbildung sowie darauf hingewiesen, dass von die-sen Änderungen zahlreiche [X.]echtsanwältinnen und [X.]echtsanwälte betroffen sind, die mit der Erteilung von Unterricht für [X.]echtsreferendare befasst werden. Damit besitzt das Schreiben den Charakter einer Information der Gerichtsvor-stände. Aufgrund der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte, der [X.]-schaft von dem Schreiben Kenntnis zu geben, ist mit dem Schreiben jedoch zugleich auch eine Information der [X.]schaft bezweckt. Damit ist auch der Antragsteller Adressat des Schreibens. Der Präsident des

hat sich allerdings nicht auf eine reine Information der [X.]ich-terschaft beschränkt, sondern auch um Berücksichtigung der mitgeteilten Um-stände bei den Terminierungen und insbesondere bei entsprechenden Verle-gungs- und Vertagungsanträgen von [X.]echtsanwälten gebeten. Außerdem hat er seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass diese Umstände immer einen Verhinderungs- und damit einen [X.] oder [X.] bildeten. Damit erschöpft sich das Schreiben nicht lediglich in der Kundgabe allgemein gehaltener rechtlicher Hinweise, sondern ist geeignet, die richterliche Tätigkeit, zu der auch die Terminierung von [X.]echtsstreitigkeiten und die Behandlung von [X.] und Vertagungsanträgen von [X.]echtsanwälten gehört, zu [X.]. Da der Antragsteller behauptet, durch das Schreiben des Präsidenten des

in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fern liegend erscheint (vgl. dazu [X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ([X.]) 7/84 - [X.]Z 93, 238, 243, vom 16. September 1987 - [X.]iZ([X.]) 5/87 - NJW 1988, 421, 27 - 13 - vom 10. August 2001 - [X.]iZ([X.]) 5/00 - NJW 2002, 359 und vom 16. März 2005 - [X.]iZ([X.]) 2/04 - [X.]Z 162, 333), hat das [X.] den Antrag zu [X.]echt als zulässig angesehen. 28 2. Der Antrag ist zum Teil begründet. Das [X.] hat den Antrag, der sich gegen das Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 insgesamt richtet, zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Der Antrag ist zwar unbegründet, soweit der Antragsteller geltend macht, er werde durch die seitens des Präsidenten des

geäußerte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der [X.]echtsanwälte im [X.]ahmen der [X.]eferen-darausbildung bei der Terminierung, insbesondere bei [X.], zu berücksichtigen, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Anders verhält es sich jedoch, was die Meinungsäußerung des Präsidenten des

betrifft, nach seiner Auffassung bestehe in derartigen Fällen immer ein Verhinderungs- und damit ein [X.] oder [X.]. Dies läuft auf einen Versuch einer Beeinflussung hinaus, wie der [X.] über [X.], die mit der Unterrichtsverpflichtung begründet wer-den, entscheiden soll. Dadurch wird der Antragsteller in seiner richterlichen Un-abhängigkeit beeinträchtigt. a) Nach § 26 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, so-weit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. [X.] haben sich daher im Kernbereich richterlicher Tätigkeiten jeglicher Ein-flussnahme zu enthalten (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. März 1967 - [X.]iZ([X.]) 2/66 - [X.]Z 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ([X.]) 7/84 - [X.]Z 93, 238, 241). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche [X.]echtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie [X.] oder ihr nachfolgenden Sach- und [X.] (st. [X.]spr., 29 - 14 - vgl. etwa [X.], Urteile vom 23. Oktober 1963 - [X.]iZ([X.]) 1/62 - [X.]Z 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - [X.]iZ([X.]) 1/96 - D[X.]iZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - [X.]iZ([X.]) 3/05 - NJW 2006, 1674, 1675). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-keit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen [X.]echtsfindung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] entscheiden oder verfahren soll. Insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Auch der Versuch, die Entscheidungsfreiheit des [X.]s zu beeinträchtigen, ist unzulässig (vgl. etwa [X.], Urteil vom 27. Januar 1995 - [X.]iZ([X.]) 3/94 - D[X.]iZ 1995, 352, 353). Dies gilt selbst dann, wenn eine [X.]echtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder ein Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz angesehen wird. Nur wenn es sich um einen offensichtlichen und jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas [X.] gelten (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 27. September 1976 - [X.]iZ([X.]) 3/75 - [X.]Z 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - [X.]iZ([X.]) 5/83 - D[X.]iZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - [X.]iZ([X.]) 2/95 - D[X.]iZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - [X.]iZ([X.]) 6/99 - NJW-[X.][X.] 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - [X.]iZ([X.]) 4/03 - NJW-[X.][X.] 2005, 433, 435 mwN). Lediglich in Teilbereichen ist die richterliche Amtstätigkeit der [X.] zugänglich. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 und Abs. 2 D[X.]iG. Nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG steht der Dienstaufsicht die Befugnis zu, dem [X.] die ord-nungswidrige Art der Amtsführung von [X.] vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen ([X.], Urteile vom 23. Oktober 1963 - [X.]iZ 1/62 - [X.]Z 42, 163, 169 f., und vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ([X.]) 7/84 - [X.]Z 93, 238, 243, 244). Diese Vorschrift hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die richterliche Tätigkeit der [X.] vollständig entzogen wäre. Nach ständiger [X.]echtsprechung des Dienstge-richts des [X.] unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstauf-30 - 15 - sicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen [X.]echtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind (vgl. etwa [X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ([X.]) 7/84 - [X.]Z 93, 238, 244, vom 19. September 1987 - [X.]iZ([X.]) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom 27. Januar 1995 - [X.]iZ([X.]) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002 - [X.]iZ([X.]) 1/01 - NJW-[X.][X.] 2002, 929, 931). b) Nach diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch die in dem Schreiben des Präsidenten des

vom 23. Februar 2005 geäußerte Bitte, die Unterrichtsverpflichtung der [X.]echtsanwälte im [X.]ahmen der [X.]eferendarausbildung bei der Terminierung von [X.]echtsstreitigkeiten und insbe-sondere bei [X.] zu berücksichtigen, nicht in seiner richterli-chen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Diese Bitte berührt zwar die dem [X.] richterlicher Tätigkeit zuzuordnende Terminierung von [X.]echtsstreitigkei-ten. Die Bitte enthält jedoch lediglich einen Hinweis auf die nach § 227 ZPO offensichtlich und zweifelsfrei bestehende [X.]echtslage. Danach obliegt es dem [X.], bei einem Antrag auf Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung zu prüfen, ob hierfür ein erheblicher Grund besteht. Liegt ein erheblicher Grund für die beantragte Terminsänderung vor, eröffnet dies nicht nur die Möglichkeit, sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsänderung (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 [X.]Ar 51/95 - NJW 1996, 677, 678). Ein erhebli-cher Grund für eine Terminsänderung kann in einer Terminskollision bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei bestehen (BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 [X.]Ar 51/95 - [X.]O), somit auch in der Verhinderung eines [X.]echtsan-walts wegen der Verpflichtung, zur Zeit des anberaumten [X.] Unterricht für [X.]echtsreferendare im [X.]ahmen der Juristenausbildung zu erteilen. Die Bitte um Berücksichtigung derartiger offenkundig und selbstverständlich als 31 - 16 - Verhinderungsgründe in Betracht kommender Umstände bei der Terminierung und bei Entscheidungen über [X.] ist nicht geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. 32 Eine andere Beurteilung erfordert jedoch die Äußerung des Präsidenten des

, bei derartigen Fällen bestehe nach seiner [X.] immer ein Verhinderungs- und damit ein [X.] oder Vertagungs-grund. Diese Meinungsäußerung kann so verstanden werden, dass den [X.] nahe gelegt werden soll, ihre Terminierungspraxis hieran auszurichten und jedem auf die Unterrichtsverpflichtung gestützten [X.]s- oder -vertagungsantrag eines [X.]echtsanwalts ohne weitere Prüfung sonstiger für oder gegen eine Terminsänderung sprechender Gesichtspunkte stattzugeben. Die Meinungsäußerung läuft daher auf einen Versuch einer Be-einflussung hinaus, wie bei bestimmten Anträgen auf Terminsänderung zu [X.] ist. Eine derartige Einflussnahme seitens des Dienstvorgesetzten ist als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig.
[X.]I. Das Urteil des [X.]s war daher teilweise abzuändern. 33 [X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG iVm §§ 154, 155 VwGO. 34 - 17 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). 35 [X.]issing-van S[X.]n Joeres [X.] Schmitz-Scholemann Gräfl Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 66 DG 3/06 -

Meta

RiZ (R) 4/07

15.11.2007

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. RiZ (R) 4/07 (REWIS RS 2007, 862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 862

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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