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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Verwertbarkeit heimlich aufgezeichneter Gespräche über eine Straftat)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten am 10. Februar 2017 geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Beweisverwertungsverbot; entgegen der Auffassung der Revision gehören Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung ([X.], Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99, [X.]E 109, 279, 319; Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08, [X.], 421; [X.], Urteil vom 10. August 2005 - 1 [X.], [X.]St 50, 206, 212; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10, [X.]St 57, 71, 77 Rn. 18).
Franke |
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Appl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
12.03.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 31. Januar 2018, Az: 102 KLs 17/17
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 100f StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 StR 244/18 (REWIS RS 2019, 9485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9485
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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