Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.07.2019, Az. 2 BvR 1327/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5385

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 - BVerwG 1 [X.] 1.17 -, das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2016 - 13 L[X.] 21/15 - und das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 - 11 A 2497/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Die [X.] und das [X.] haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater zugleich die anfangs durch den rechtlichen Vater vermittelte [X.] Staatsangehörigkeit beseitigt.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2004 in [X.] geboren. Ihre Mutter, eine [X.] Staatsangehörige, hielt sich seit 1994 auf der Grundlage ausländerrechtlicher Duldungen im [X.] auf. Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] ([X.]) erteilt.

3

2. Bereits vor der Geburt der Beschwerdeführerin hatte ein [X.]r Staatsangehöriger mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt. Nachdem beim [X.] Zweifel an der (biologischen) Vaterschaft aufgekommen waren, erklärte der Vater im Juni 2004 gegenüber der Ausländerbehörde, dass er nicht der leibliche Vater der Beschwerdeführerin sei. Auf eine von ihm erhobene [X.] entschied das [X.] nach Einholung eines Abstammungsgutachtens mit rechtskräftigem Urteil vom 3. November 2005, dass die Beschwerdeführerin nicht seine Tochter sei. Bereits im März 2005 hatte ein serbisch-montenegrinischer (heute [X.]r) Staatsangehöriger die Vaterschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin anerkannt.

4

3. Im März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim [X.], gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz ([X.]) festzustellen, dass sie [X.] Staatsangehörige sei (unter Verweis auf [X.] 135, 48 ff.).

5

4. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 stellte der Landkreis nach Anhörung der Beschwerdeführerin fest, dass sie die [X.] Staatsangehörigkeit nicht besitze. Die zunächst durch Abstammung von einem [X.]n Vater im Rechtssinne erworbene [X.] Staatsangehörigkeit sei mit der Vaterschaftsanfechtung rückwirkend wieder entfallen. Der zitierte Beschluss des [X.] betreffe nur die [X.] nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, nicht die vorliegende Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

6

5. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Feststellung der [X.]n Staatsangehörigkeit wies das [X.] mit angegriffenem Urteil vom 11. Februar 2015 ab.

7

6. Die dagegen eingelegte Berufung wies das [X.] durch angegriffenes Urteil vom 7. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die durch Geburt zunächst erworbene [X.] Staatsangehörigkeit sei mit der rechtskräftigen negativen Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1599 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt wieder entfallen. Der Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit verstoße nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Es handele sich nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), denn der Verlust habe weder Diskriminierungswirkung, noch habe die zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr und neun Monate alte Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt hätten. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen zulässigen Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG seien erfüllt. Er finde seine Grundlage in § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 Abs. 1 BGB in der 2005 geltenden Fassung. Diese Regelungen seien nach der Rechtsprechung des [X.] zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" eine hinreichend bestimmte Schranke im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (unter Verweis auf [X.], 381 ff.). § 4 Abs. 1 [X.] enthalte insoweit nicht nur eine Rechtsgrundlage für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sondern zugleich auch eine [X.]. Abweichende Ausführungen in dem Beschluss des [X.] des [X.] zur [X.] ([X.] 135, 48 ff.) bezögen sich auf einen anderen Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 [X.] und seien daher nicht übertragbar. Trotz gewisser Einwirkungen der Ausländerbehörde auf den "Scheinvater" handele es sich hier auch nicht um eine "verkappte" [X.]. Vielmehr habe die durch den "Scheinvater" erklärte Anfechtung auf dessen freiem [X.] beruht. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht staatenlos geworden, weil sie durch Geburt von ihrer Mutter die [X.] Staatsangehörigkeit erworben habe. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor, weil dieses auf die nachkonstitutionelle Regelung, die eine im vorkonstitutionellen Recht enthaltene Grundrechtseinschränkung wiederhole, bereits nicht anwendbar sei. Auch Unionsrecht sei hier nicht deshalb verletzt, weil die Beschwerdeführerin mit der [X.]n Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft verloren habe. Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, denn die Beschwerdeführerin habe die Unionsbürgerschaft nicht einmal zwei Jahre lang besessen und in diesem jungen Alter noch kein Vertrauen auf deren Bestand bilden können. Da die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts nicht zweifelhaft sei, bedürfe es keiner Vorlage an den [X.] ([X.]).

8

7. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügte die Beschwerdeführerin vor allem die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG. Es liege eine unzulässige Entziehung der [X.]n Staatsangehörigkeit vor. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Definition der "Entziehung" Maßstäbe zugrunde gelegt, die von der Rechtsprechung des [X.] abwichen; insbesondere habe es unzutreffend auf das Erreichen eines bestimmten Alters abgestellt. Entscheidend sei die fehlende beziehungsweise unzumutbare Beeinflussbarkeit des Fortfalls der [X.]n Staatsangehörigkeit im familiengerichtlichen Verfahren. Die Annahme eines Verlusts der [X.]n Staatsangehörigkeit verstoße auch gegen den Gesetzesvorbehalt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Entgegen der Auffassung des [X.] handele es sich bei dem Staatsangehörigkeitsgesetz, das zahlreichen Änderungen unterworfen gewesen sei, nicht um eine vorkonstitutionelle Regelung. Das [X.] habe in seiner Entscheidung zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung strenge Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt gestellt und auch das Zitiergebot für einschlägig gehalten, obwohl im [X.]n Recht bereits von 1938 bis 1961 eine behördliche Vaterschaftsanfechtung vorgesehen gewesen sei. Die Revision sei auch mit der Verfahrensrüge begründet, weil das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, den Rechtsstreit zur Klärung der aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen.

9

8. Das [X.] wies die Revision mit angegriffenem Urteil vom 19. April 2018, zugestellt am 4. Juni 2018, zurück. Für den Erwerb und Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen. Die durch Geburt zunächst erworbene [X.] Staatsangehörigkeit sei mit der rechtskräftigen negativen Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1599 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt wieder entfallen.

Der rückwirkende Wegfall des Staatsangehörigkeitserwerbs greife zwar nach der Rechtsprechung des [X.] in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG ein. Es liege jedoch keine Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin noch in einem Alter gewesen sei, in dem sie kein eigenes Bewusstsein einer Staatsangehörigkeit gehabt habe. Zudem sei der [X.] bei der Vaterschaftsanfechtung diskriminierungsfrei. Soweit das [X.] als Kriterium für eine Entziehung darauf abgestellt habe, ob der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (unter Verweis auf [X.] 116, 24 <44>; 135, 48 ff.), könne im Ergebnis offenbleiben, ob hier eine zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit bestanden habe. Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des [X.] nicht entscheidungserheblich (unter Verweis auf [X.], 381 ff.).

Es liege ferner kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vor. § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 Nr. 2, § 1592 Nr. 2, § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB stellten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den [X.] dar. Diese genüge Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und sei hinreichend bestimmt. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG solle Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen sicherstellen. Dieser Zweck sei durch ein mit § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 Abs. 1 BGB, ergänzt durch zwei unbestrittene "ungeschriebene Rechtsregeln", verbundenes Abhängigbleiben eines nur über den Vater erfolgten Staatsangehörigkeitserwerbs von einem Fortbestehen der rechtlichen Vatereigenschaft im Regelfall nicht gefährdet. Aufgrund ständiger Rechtsprechung sei vorhersehbar und auch für nicht juristisch Vorgebildete einsichtig, dass ein Staatsangehörigkeitserwerb nach dem Vater im Rechtssinne davon abhänge, dass die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten werde. Es gebe einen in § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 BGB angelegten "Automatismus", wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen [X.] (unter Verweis auf [X.] 135, 48 <79 Rn. 79>) - mitgedacht werden müssten. Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich als Verlustvorschrift gefasst sei und in der Aufzählung der Verlustgründe in § 17 Abs. 1 [X.] nicht enthalten sei. Bei der impliziten Verlustregelung sei es selbst nach der aktuellen, hier noch nicht maßgeblichen Fassung des § 17 Abs. 2 und 3 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 geblieben. Davon, dass "Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten" neben § 17 [X.] möglich seien, sei auch das [X.] im Urteil zur Rücknahme [X.] Einbürgerungen (vgl. [X.] 116, 24 <51 ff.>) ausgegangen, soweit die die Entscheidung tragenden [X.] § 48 VwVfG als hinreichende Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung angesehen hätten. Bei der Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" entspreche es jahrzehntelanger Rechtspraxis und allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass die Rechtskraft eines das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteils eine Voraussetzung für den Staatsangehörigkeitserwerb rückwirkend beseitige und somit ein Staatsangehörigkeitserwerb aus der [X.] nicht stattgefunden habe. Die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen aus dem Urteil zur [X.] ([X.] 135, 48 ff.) rechtfertigten keine andere Beurteilung. Diese Anforderungen folgten aus der größeren Eingriffsintensität einer behördlichen Anfechtung der Vaterschaft, die in die privaten Familienrechtsverhältnisse staatlicherseits eingreife, um die [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes zielgerichtet zu beseitigen. Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe bestehe keine Bindung an die Entscheidung des [X.] zur [X.] ([X.] 135, 48 ff.).

§ 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 Abs. 1 BGB verfehle auch nicht deshalb die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige gesetzliche [X.] im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie keine Altersgrenze für den Verlust vorsehe. Der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1599 BGB) stehe zudem nicht entgegen, dass diese keine Ausnahme für den Fall ansonsten eintretender Staatenlosigkeit vorsehe. Im konkreten Fall werde die Beschwerdeführerin nicht staatenlos. In anderen Fällen sei eine verfassungskonforme Auslegung möglich. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sei nicht verletzt, weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Es handle sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz, das eine vorkonstitutionell begründete Grundrechtsbeschränkung [X.] beziehungsweise mit geringen Abweichungen wiederhole. Dem mit dem Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft stünden keine unionsrechtlichen Regelungen entgegen. Die durch den [X.] im Urteil "[X.]" entwickelten Grenzen für den Verlust des Unionsbürgerstatus ließen sich auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen, ohne dass es eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens bedürfe.

II.

1. Mit ihrer am 4. Juli 2018 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbindet, wendet sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Urteile des [X.], des [X.] und des [X.]s und rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sie trägt zur Begründung unter Wiederholung der Argumentation aus dem Revisionsverfahren vor, die Entscheidungen verstießen zum einen gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Das [X.] habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/94 -, [X.] 116, 24 ff. eine Entziehung der Staatsbürgerschaft definiert; ein "Erreichen eines bestimmten Alters" enthalte diese Definition nicht. Das [X.] problematisiere, dass Ende 2005 Altersgrenzen für die Entziehung der Staatsangehörigkeit durch die private Vaterschaftsanfechtung gefehlt hätten, meine aber, diese Lücke durch [X.]recht füllen zu können. Im Ergebnis würden durch [X.]recht zwei Klassen von Staatsangehörigkeiten von Kindern geschaffen: oberhalb und unterhalb einer gewissen Altersgrenze. Die Konstruktion einer Altersgrenze, unterhalb derer ein Grundrecht de facto inexistent sei, sei für andere Grundrechte zu Recht völlig indiskutabel. Ohne dass dies so benannt werde, werde eine Situation konstruiert, die zur Schließung einer vermeintlichen Regelungslücke - nämlich des Fehlens einer dem heutigen § 17 Abs. 2 und 3 [X.] entsprechenden Regelung Ende 2005 - durch [X.]recht ermächtigen solle. Die Voraussetzungen einer solchen nur ausnahmsweise durch [X.]recht zu füllenden Regelungslücke hätten jedoch nicht vorgelegen. Zum anderen liege auch ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das [X.] umgehe den Gesetzesvorbehalt. Der zwingend vorgeschriebene Gesetzesvorbehalt werde reduziert auf eine "Melange" aus teils gesetzlicher Regelung und teils "ungeschriebenen Rechtsregeln", "Automatismus" und einer "jahrzehntelangen Rechtspraxis und allgemeiner Rechtsüberzeugung". Schließlich sei das Zitiergebot verletzt. Das [X.] habe im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 BvL 6/10 -, [X.] 135, 48 ff. strenge Anforderungen an das Zitiergebot gestellt. Angesichts der zahllosen Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes überzeuge die Argumentation des [X.]s, es handle sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz, das eine vorkonstitutionell begründete Grundrechtsbeschränkung [X.], nicht. Gerade das Staatsangehörigkeitsgesetz sollte durch die Regelung des Art. 16 Abs. 1 GG mehr als andere Gesetze nach dem Willen der Verfassungsgeber der Verfassung unterworfen sein. Schließlich sei der Vorlagepflicht an den [X.] nicht genügt, weshalb der gesetzliche [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen sei.

2. Das [X.] und namens der Bundesregierung das [X.], für Bau und Heimat haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

3. [X.] des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG genügt die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde insbesondere den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Die Beschwerdeführerin legt unter Befassung mit den angegriffenen Urteilen und der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] dar, dass es vor dem Hintergrund des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG und des [X.] nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig sei, ihr die [X.] Staatsangehörigkeit abzuerkennen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

Es handelt sich bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses seine [X.] Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende [X.] Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen (vgl. [X.], 381 <383>). Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. [X.] 116, 24 <46>) handelt es sich um einen Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. [X.] 135, 48 <59 f. Rn. 24 >; [X.], 381 <384>).

Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt an beide Verlustformen unterschiedliche verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden ([X.] 135, 48 <58 f. Rn. 23>).

Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor (a), jedoch verletzen die angegriffenen Urteile den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

a) aa) Eine Entziehung der [X.]n Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. [X.] 116, 24 <44>; 135, 48 <61 Rn. 28>; [X.], 381 <386>).

Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. [X.], 381 <386>).

(1) Die Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen im fa-milienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in einer Ehe geborenen Kindes und der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft, wenn sie dem biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Sie sind allgemeiner Natur, frei von einem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die Staatsangehörigkeit - soweit diese überhaupt betroffen ist - nur als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit an die [X.] Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.] 116, 24 <37 ff., 44>) nicht zuwider. Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des [X.] aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt (vgl. [X.], 381 <386>).

(2) Eine Beeinträchtigung der [X.]n Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können (vgl. [X.], 381 <387>).

[X.]) Nach diesen Maßstäben liegt keine Entziehung der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vor.

Eine Beeinflussbarkeit durch den Betroffenen ist vorliegend keine Anforderung für die Entziehung der Staatsangehörigkeit. Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des [X.] insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. [X.] 116, 24 <44>; 135, 48 <61 f. Rn. 28>). Jedoch ist dieser Grundsatz für den Fall einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei dieser Ausgangslage zwangsläufig nicht anwendbar (vgl. [X.], 381 <387>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Auslegung des [X.]s im angegriffenen Urteil nicht zu beanstanden. Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in [X.], 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in [X.] 116, 24 ff.) und dem [X.] aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in [X.] 135, 48 ff.). Der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. [X.] 135, 48 <64 Rn. 36>), ist bei einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater nicht berührt. Anders als bei der behördlichen Anfechtung wird der kraft Gesetzes eintretende [X.] allein durch eine private Entscheidung (des "Scheinvaters") ausgelöst. Die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus ist hier nicht beeinträchtigt, wenn sich ein Betroffener in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben.

Die Beschwerdeführerin war bei Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit noch keine zwei Jahre alt, so dass sie noch kein eigenes Vertrauen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit entwickelt hatte.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass zwei Klassen von Staatsangehörigkeiten - je nach Alter des Kindes - geschaffen würden, hat das [X.] sich mit diesem Argument in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung des [X.] stellt nicht allein auf das geringe Alter des Kindes ab, sondern kumulativ auch auf die nichtdiskriminierende Natur der Regelungen. Vor willkürlicher Aberkennung/Entziehung der Staatsangehörigkeit sind auch Kleinkinder geschützt (vgl. [X.], 381 ff.).

b) Die angegriffenen Urteile verstoßen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach darf ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Im vorliegenden Fall besteht der ausgesprochene Verlust nicht auf einer gesetzlichen Regelung (aa). [X.] kann, ob das Fehlen einer anwendbaren einfachgesetzlichen Regelung, die eine Altersgrenze festsetzt, gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt ([X.]) und ob die fehlende Vorkehrung der [X.] für den Fall drohender Staatenlosigkeit zur Verfassungswidrigkeit führt (cc).

aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt.

(1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. [X.] 116, 24 <52 ff.>). Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 116, 24 <61>; 135, 48 <78 Rn. 78>). Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. [X.] 135, 48 <79 Rn. 80>). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen [X.] (vgl. [X.] 116, 24 <45>).

(2) Nach diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung [X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, juris, Rn. 14). Die familienrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater regeln die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht fand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Anfechtung durch den Vater anordnete. In der Aufzählung der Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 [X.] a.F.) war diese Verlustform nicht enthalten. Die im Februar 2009 erfolgte Änderung dahingehend, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 [X.] n.F. für den [X.] drittbetroffener Kinder eine Altersgrenze festgesetzt hat, war vorliegend noch nicht anwendbar. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit ergab sich vielmehr aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen [X.] mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen. Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. [X.] 135, 48 <79 Rn. 78 f.>). Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der [X.], die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu [X.] 135, 48 <79 Rn. 79>). Allerdings ändert dies nichts daran, dass es bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der [X.] keine ausdrückliche Regelung gab, die den Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit - eine gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - anordnete.

[X.]) Da es bereits an einer gesetzlichen Regelung für den Verlust der Staatsangehörigkeit fehlte, die den strengen Anforderungen des [X.] entspricht, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Fehlen einer anwendbaren einfachgesetzlichen Regelung, die eine Altersgrenze festsetzt, zu einem Verfassungsverstoß führt (vgl. [X.], 381 <388 f.>).

cc) Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG kann zudem offenbleiben, ob die fehlende Vorkehrung der [X.] für den Fall drohender Staatenlosigkeit ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit führt. Dafür spräche, dass die zur [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. [X.] 135, 48 <76 ff. Rn. 72 ff.>) wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf den vorliegenden Fall übertragbar sein dürften.

3. Ob die angegriffenen Urteile darüber hinaus weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen, kann ebenfalls dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Feststellung eines Verfassungsverstoßes führt (vgl. [X.] 128, 226 <268>).

IV.

Die Aufhebung des Urteils des [X.]s und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht folgt aus § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.].

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das [X.] beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] erledigt sich dadurch, dass die Bundesrepublik [X.] und das [X.] zur Kostenerstattung verpflichtet werden (vgl. zur Prozesskostenhilfe [X.] 105, 239 <240>).

Meta

2 BvR 1327/18

17.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 19. April 2018, Az: 1 C 1/17, Urteil

Art 16 Abs 1 S 1 GG, Art 16 Abs 1 S 2 GG, § 1599 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB, § 4 Abs 1 S 1 RuStAG, § 4 Abs 1 S 2 RuStAG, § 17 RuStAG vom 15.07.1999, § 17 Abs 2 RuStAG vom 05.02.2009, § 17 Abs 3 RuStAG vom 05.02.2009, § 30 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.07.2019, Az. 2 BvR 1327/18 (REWIS RS 2019, 5385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5385


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 1327/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1327/18, 17.07.2019.


Az. 1 C 1/17

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 1/17, 19.04.2018.

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 1/17, 19.04.2018.


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