Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2012, Az. 2 A 11/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 7576

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Gegenstand

Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des Disziplinarverfahrens


Leitsatz

1. Der Dienstvorgesetzte hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

2. Tatsächlichen Feststellungen eines rechtkräftigen Strafbefehls kommt für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu.

3. Die Entscheidung über einen Beweisantrag, der auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichtet ist, richtet sich auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren danach, ob die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung des Zeugen gebietet.

4. Ist die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis geboten, so führen bei einem unangemessen langen Disziplinarverfahren weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) noch §§ 198 ff. GVG dazu, dass wegen der Verfahrensdauer eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist.

Tatbestand

1

Der 19.. geborene [X.] schloss im Jahr 19.. die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. 19.. trat er als Angestellter in den Dienst des [X.] ([X.]) ein. Im Oktober 19.. ernannte ihn die Klägerin zum [X.]amten auf Lebenszeit. Zuletzt hatte er das Amt eines Regierungsamtmanns ([X.]soldungsgruppe [X.]) inne. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Im [X.] war der [X.] zunächst operativ tätig, insbesondere im [X.]reich "...". Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und guter [X.]urteilungen wurde er für eine Auslandsverwendung vorgeschlagen. Von August 2001 bis Juli 2005 war der [X.] bei der [X.]-Residentur an der [X.] in [X.]/[X.] tätig. Seitdem wird er wieder im Inland im [X.]reich Auswertung eingesetzt. Im Oktober 2009 erhielt er eine Leistungsprämie für vorbildlichen Einsatz in Höhe von 750 €.

2

Im Frühjahr 2006 erreichten den [X.] Informationen, nach denen sich der [X.] zum Ende seines Einsatzes in [X.] gegenüber k. Staatsangehörigen als "[X.] Vizekonsul" bezeichnet und diesen gegenüber den Eindruck erweckt haben soll, Einfluss auf die [X.]-Erteilung durch die [X.] Botschaft nehmen zu können.

3

Hierzu sagte der [X.] in einem "[X.]" vom 30. März 2006 gegenüber Mitarbeitern des [X.] aus, er sei von einem Mittelsmann gegen seinen Willen gegenüber k. Staatsangehörigen als Konsul oder als Mitarbeiter der Konsularabteilung vorgestellt worden. Der [X.] bestritt, jemals finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhalten oder auf die Vergabe von [X.] Einfluss genommen zu haben. Er räumte lediglich ein, bis zu 40 [X.]-Anträge auf "formale Richtigkeit" hin geprüft zu haben.

4

Am 8. Juni 2006 wandte sich der [X.] an die Staatsanwaltschaft [X.]. und teilte dieser unter Vorlage eines [X.]richts über die damaligen Erkenntnisse mit, es bestehe der Verdacht, der [X.] habe sich im Zusammenhang mit der Erteilung von [X.] eines [X.]trugs zum Nachteil ausländischer Staatsbürger schuldig gemacht. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft [X.]. gegen den [X.]n ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der [X.]stechlichkeit. Unter dem 6. November 2006 leitete der Präsident des [X.] gegen den [X.]n das Disziplinarverfahren ein. Der [X.] wurde weder über die Eröffnung des Strafverfahrens noch über die des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.

5

Am 3. Januar 2007 erteilte die Staatsanwaltschaft [X.]. die Freigabe für das weitere behördliche Disziplinarverfahren, nachdem sie das Büro des [X.]n beim [X.] und dessen Privatwohnung durchsucht und dabei dem [X.]n auch den strafrechtlichen Vorwurf eröffnet hatte. Der [X.] wurde am 8. Januar 2007 vom [X.] über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Der [X.] gab zunächst keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 dehnte der Präsident des [X.] das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der [X.] habe im Jahr 2005 eine offene dienstliche E-Mail-Adresse privat genutzt. Das Disziplinarverfahren wurde im Juli 2007 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt.

6

In [X.]zug auf den Vorwurf des Titelmissbrauchs (§ 132a StGB) beschränkte die Staatsanwaltschaft [X.]. die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf des [X.]trugs. Hinsichtlich des Vorwurfs der [X.]stechlichkeit stellte sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Da der [X.] in der Botschaft in [X.] nicht für die Erteilung der [X.] zuständig gewesen sei, fehle es am Tatbestandsmerkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung.

7

Ende Januar 2009 erließ das [X.] gegen den [X.]n einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs, gemeinschaftlich mit [X.] zum Nachteil zweier k. Staatsangehöriger einen [X.]trug begangen zu haben. Der [X.] habe sich gegenüber den Geschädigten als Konsul der [X.] ausgegeben und diesen gegen eine Zahlung von jeweils 1900 € die Erteilung von Schengen-[X.] zugesagt. Tatsächlich habe er jedoch weder die Möglichkeit gehabt, auf die Erteilung der [X.] Einfluss zu nehmen, noch habe er die Absicht gehabt, den Geschädigten die [X.] zu verschaffen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der [X.] unbeschränkten Einspruch.

8

In der Verhandlung vor dem [X.] am 19. Mai 2009 machte der [X.] nach [X.]lehrung Angaben zur Sache. Nachdem das Amtsgericht die Kriminalhauptkommissarin U. als Zeugin zur Sache vernommen hatte, beschränkte der [X.] seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß. Auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls wurde der [X.] wegen [X.]trugs zu einer Geldstrafe verurteilt.

9

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils setzte der [X.] das Disziplinarverfahren fort. Der [X.] wurde hiervon unterrichtet. Im März 2010 billigte der Präsident des [X.] den Vorschlag, gegen den [X.]n [X.] mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Hiergegen erhob die Gruppe der [X.]amten im Personalrat des [X.] mit der [X.]gründung Einwendungen, es sei zweifelhaft, ob der [X.] das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich begangen habe. Da der Präsident des [X.] am Ziel der Entfernung des [X.]n aus dem [X.]amtenverhältnis festhielt, beantragte der Personalrat eine Entscheidung des [X.]. Im Hinblick hierauf sagte der Präsident des [X.] dem Personalrat zu, den Klageantrag dahingehend umzustellen, dass kein bestimmter Antrag erhoben werde, sondern die Disziplinarmaßnahme stattdessen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Zudem würden die Einbehaltung von 10 % der [X.]züge des [X.]n und seine vorläufige Dienstenthebung zurückgestellt. Im Hinblick hierauf nahm der Personalrat seinen gegenüber dem [X.] gestellten Antrag auf Entscheidung zurück.

Am 27. Oktober 2010 hat der Präsident des [X.] [X.] erhoben. Dem [X.]n wird entsprechend der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen vorgeworfen, Geld als Gegenleistung für die Verschaffung von [X.] angenommen zu haben. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten [X.]träge wesentlich höher seien als nach den Feststellungen im Strafbefehl, der nur von zwei geschädigten k. Staatsangehörigen und einem Schaden von 3 800 € ausgehe. Da bei den beiden k. Staatsangehörigen kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar sei, sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Demgegenüber habe der [X.] wegen seiner angespannten finanziellen Situation ein Motiv gehabt. Gegen den [X.]n spreche auch, dass er eingeräumt habe, [X.]-Unterlagen von bis zu zwölf k. Staatsangehörigen entgegengenommen zu haben. Denn als Sachbearbeiter der [X.] habe er mit der [X.]arbeitung von [X.]-Anträgen nichts zu tun gehabt. Gerade deshalb sei von der Staatsanwaltschaft auch der Vorwurf der [X.]stechlichkeit fallengelassen worden. Das Vorbringen, er habe die [X.]-Formulare geprüft, um Interessenten für illegale [X.] oder Einreisen weitermelden zu können, sei unglaubhaft. In den Jahren 2004 und 2005 habe die Residentur keine Meldung zum Thema "illegale [X.]/Einreise" übermittelt. Aus der Schuldenerklärung aus dem [X.] ergebe sich, dass sich der [X.] damals ungeachtet der höheren Auslandsbezüge in einer finanziell schwierigen Situation befunden und deshalb ein Motiv gehabt habe. Der [X.] müsse eine dienstliche E-Mail-Anschrift an eine private [X.]kannte weitergegeben haben. Hierdurch habe er die Gehorsamspflicht verletzt. Das Versagen des [X.]n und die damit verbundene Schädigung des Ansehens der [X.] insbesondere im Ausland wögen schwer. [X.]reits der Anschein, die Ausstellung von Schengen-[X.] könne bei einer [X.]n Auslandsvertretung erkauft werden, sei geeignet, die Interessen des [X.] erheblich zu beschädigen. Gerade der [X.] müsse sich als Sicherheitsbehörde auf die korrekte und gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten durch seine Mitarbeiter verlassen können. [X.]i einer Auslandsverwendung seien die Kontrollmöglichkeiten zudem erheblich eingeschränkt. Die [X.]schädigung der Integrität der Amtsführung sei so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel und nachhaltig zerstört sei. Unerheblich sei, dass das dienstliche Verhalten des [X.]n seit seiner Rückkehr nach [X.] unauffällig und ob eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu erwarten sei. Allein durch die in seinem Verhalten zu Tage tretende kriminelle Energie sei der [X.] als [X.]amter nicht länger tragbar. Zwar liege das Fehlverhalten bereits mehr als sechs Jahre zurück und der [X.] habe zwei minderjährige Kinder. Diese Milderungsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Schwere des Fehlverhaltens keinen weiteren [X.]messungsspielraum erlaube. Die lange Verfahrensdauer sei dem [X.] nicht anzulasten. Zudem stehe eine lange Verfahrensdauer der Verhängung der [X.] nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der [X.] nicht vorläufig seines Dienstes enthoben worden und er seit der Rückkehr nach [X.] seinen dienstlichen Pflichten in lobenswerter Weise nachgekommen sei. Das angeschuldigte Dienstvergehen offenbare schwerwiegende charakterliche Defizite des [X.]n. Die mit den Vorkommnissen verbundene Schädigung des Ansehens des [X.] stehe einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit im Wege.

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

Der [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ihm im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] vorgeworfene Tat habe er nicht begangen. Er habe sich nicht als [X.] Konsul oder Vizekonsul ausgegeben. Auch habe er keine Geldbeträge erhalten, um auf die Erteilung von [X.] Einfluss zu nehmen. Ferner habe er nicht behauptet, auf die Erteilung von [X.] Einfluss nehmen zu können. Dass Zeugen ihn auf Fotos erkannt hätten, könne auch darauf zurückgeführt werden, dass die Zeugen ihn zusammen mit [X.] gesehen hätten oder dieser den Zeugen Fotos von ihm gezeigt habe, um seine eigenen Einflussmöglichkeiten gegenüber den [X.]-Interessenten glaubhaft zu machen. Er habe [X.] lediglich angeboten, die [X.]-Anträge wie ein privater [X.]-Dienst zu prüfen. Dabei sei es ihm um die Möglichkeit gegangen, mögliche Interessenten für illegale [X.] oder Einreisen zu ermitteln und die so gewonnenen Informationen weiterzumelden. [X.] sei eine interessante dienstlich nutzbare Quelle gewesen, weil dieser mitgeteilt habe, Informationen über Rauschgiftkuriere oder Schmuggler beschaffen zu können. Das Motiv für eine Falschaussage der Zeugen [X.] und [X.] bestehe offensichtlich darin, dass ihre Chancen, die von ihnen bezahlten 3 800 € zurückzuerhalten, stiegen, wenn der Täterkreis auf den [X.]n erweitert werde. Denn dann bestehe die Möglichkeit, dass entweder der [X.] oder die Botschaft zahle. Angesichts der ihn wirtschaftlich schwer belastenden Verurteilung zu einer Geldstrafe bestehe auch kein [X.]dürfnis nach einer zusätzlichen Pflichtenmahnung im Disziplinarverfahren. Sowohl die Klägerin als auch das Gericht seien angesichts der nicht vollständig abgeschlossenen [X.]weisaufnahme im strafgerichtlichen Verfahren und der lediglich aus Kostengründen erklärten [X.]schränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Zudem sei die einzige im Strafverfahren gehörte Zeugin lediglich eine Zeugin vom [X.], weil sie lediglich an der Vernehmung von vermeintlichen Tatzeugen beteiligt gewesen sei. Während seiner Tätigkeit in [X.] habe der [X.] wegen des Auslandsverwendungszuschlags ein höheres Einkommen gehabt. Deshalb habe bei ihm kein beachtliches Motiv zur Tatbegehung bestanden. Im Übrigen stehe ihm inzwischen ein höherer Nettobetrag zur Verfügung; eine Überschuldung sei nicht gegeben. Zwar kenne der [X.] die Frau, die ihm zwei E-Mails geschickt habe, privat. Er könne sich aber nicht erklären, wie diese Frau an die Adresse gekommen sei. Es könne sein, dass diese "offene" Adresse auf der dienstlichen Visitenkarte angegeben gewesen sei. Die Zusendung von privaten E-Mails auf dienstliche E-Mail-Konten stelle kein Dienstvergehen dar. Jedenfalls habe er das E-Mail-Konto nicht aktiv privat genutzt. Da der von den [X.]-Antragstellern mit 3 800 € behauptete Schaden unter 5 000 € liege, scheide die [X.] aus, weil diese bei [X.] erst ab einem [X.]trag von 5 000 € in [X.]tracht komme. Die von der Klägerin behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei nicht nachvollziehbar. Er sei während des gesamten Verfahrens nicht vorläufig seines Amtes enthoben worden, habe seine dienstlichen Pflichten vorbildlich erfüllt und habe eine Leistungsprämie von 750 € erhalten. Er sei auch weiterhin in einem sensiblen [X.]reich beschäftigt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 56 Satz 1 [X.] den gegen den [X.]n in der Klageschrift erhobenen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, er habe vor dem 4. Oktober 2005 eine vom [X.] für die Residentur in [X.] eingerichtete E-Mail-Adresse an Dritte zur Übersendung privater Nachrichten weitergegeben.

Aufgrund des [X.]schlusses vom 28. Februar 2012 und des [X.]weisbeschlusses vom 8. März 2012 ist [X.] vom beauftragten [X.] als Zeuge zu dem [X.]weisthema vernommen worden, welche Aussagen die k. Staatsangehörigen [X.] und [X.] sowie der l. Staatsangehörige [X.] zum Verhalten des [X.]n im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] bei der [X.] in [X.]/[X.] im Frühjahr 2005 gemacht haben. Hinsichtlich des Ergebnisses der [X.]weisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 12. März 2012 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat aufgrund des dort verkündeten [X.]schlusses durch Vernehmung der [X.], U., Dr. und [X.] zum Verhalten des [X.]n im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] durch die k. Staatsangehörigen [X.] und [X.] bei der [X.] in [X.]/[X.] im Frühjahr 2005 [X.]weis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der [X.]weisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten des [X.]n sowie die beigezogene Strafakte einschließlich der Unterlagen des [X.] der Staatsanwaltschaft [X.]. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend [X.]zug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]er Senat entscheidet über die [X.] in erster und letzter Instanz (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 [X.]). Sie führt zu der Entfernung des [X.]klagten aus dem [X.]amtenverhältnis (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie §§ 10 und 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

1. [X.]em behördlichen [X.]isziplinarverfahren haften keine wesentlichen [X.]ängel i.S.d. § 55 [X.] an.

a) [X.]ie Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens gegenüber dem [X.]klagten erst am 6. November 2006 entspricht nicht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]anach hat der [X.]ienstvorgesetzte die [X.]ienstpflicht, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des [X.]amten. [X.]ie disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des [X.]amten, insbesondere dem Recht auf [X.]weisteilhabe nach § 24 Abs. 4 [X.], geführt werden. [X.]er [X.]ienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres [X.]lastungsmaterial sammeln. Verzögert der [X.]ienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens, so kann dies bei der [X.]messung der [X.]isziplinarmaßnahme (§ 13 [X.]) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des [X.]amten ursächlich war ([X.]schluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 13 ff.).

Zwar darf der [X.]ienstherr auch [X.] durchführen, weil ein [X.]isziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf [X.], in: [X.], [X.]I, [X.]isziplinarrecht des [X.] und der Länder, Teil 4 [X.], [X.] § 17 Rn. 32). [X.] müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der [X.]ienstvorgesetzte [X.]enntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der [X.]amte schuldhaft seine [X.]ienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat. [X.]iese Voraussetzungen waren spätestens am 6. Juni 2006 erfüllt. [X.]enn zu diesem [X.]punkt hatte die Innenrevision des [X.] die gegen den [X.]klagten letztendlich erhobenen Vorwürfe schriftlich zusammengefasst, um sie der Staatsanwaltschaft [X.]. mit dem Ziel der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorzulegen. Grundlage dieser Zusammenfassung waren vor allem detaillierte [X.]richte des Leiters der [X.]-Residentur P. an die [X.]-Zentrale über den weiteren Fortgang seiner Ermittlungen, insbesondere über die in [X.] geführten Gespräche mit dem "Vermittler" [X.]

Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens stellt einen [X.]angel i.[X.]. § 55 Abs. 1 [X.] dar. [X.]er [X.]griff des [X.]angels i.[X.]. § 55 Abs. 1 [X.] erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen [X.]isziplinarverfahren von [X.]deutung sind (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254> = [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 1). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der [X.] oder bis zu dem Erlass einer [X.]isziplinarverfügung, betreffen (vgl. [X.]schluss vom 18. November 2008 a.a.[X.] Rn. 14).

[X.]ieser [X.]angel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich i.S.d. § 55 [X.]. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des [X.]isziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 [X.] 15.09 - BVerwGE 137, 192 = [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 6, jeweils Rn. 19). Hätte die [X.]lägerin das [X.]isziplinarverfahren entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] im [X.]raum zwischen dem [X.] vom 30. [X.]ärz 2006 und der Erstellung des zusammenfassenden [X.]richts vom 6. Juni 2006 eingeleitet, so wäre der [X.]klagte hiervon in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unterrichtet worden. [X.]ie Vorgehensweise der [X.]lägerin, den [X.]klagten über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens bis zum Abschluss der [X.]urchsuchungen seines Büros und seiner Privatwohnung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu informieren, ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt. [X.]urch eine Unterrichtung des [X.]klagten über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens wäre die Aufklärung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts gefährdet gewesen. [X.]i einer früheren Unterrichtung bestand die Gefahr, dass der [X.]klagte private Unterlagen über seine [X.]ontakte zum "Vermittler" [X.] und den geschädigten k. [X.]-Antragstellern beseitigt oder mit diesen [X.]ontakt aufnimmt.

b) [X.]as Anschreiben vom 8. Januar 2007, mit dem die [X.]lägerin den [X.]klagten über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]. Es lässt erkennen, welches [X.]ienstvergehen dem [X.]klagten zur Last gelegt wird, und weist diesen auf die ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. [X.]er Personalrat ist auf Antrag des [X.]klagten beteiligt worden.

c) [X.]ie Zuständigkeit des Präsidenten des [X.] zur Erhebung der [X.] folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. Nr. 3 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und [X.]fugnisse im [X.]reich des [X.] vom 28. Januar 2002 ([X.] 560).

2. Im Ergebnis weist auch die [X.]lageschrift keine wesentlichen [X.]ängel auf.

a) In [X.]zug auf das Verhalten des [X.]klagten im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] bei der [X.] in [X.] genügt die [X.]schrift allerdings nur mit einer vom Vertreter der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats erklärten Einschränkung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss die [X.]lageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des [X.]amten, den bisherigen Gang des [X.]isziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und [X.]weismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. [X.]ie Sachverhalte, aus denen das [X.]ienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und [X.] der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der [X.]amte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügende [X.]lageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen [X.]isziplinarbefugnis festgelegt. [X.]enn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem [X.]amten in der [X.]lage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt worden sind (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 27 f. und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f.; [X.]schluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 [X.] - juris Rn. 6). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die [X.]lageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der [X.]schrift muss der [X.]ienstherr aber erkennen lassen, gegen welche [X.]ienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des [X.]amten verstoßen soll und ob dem [X.]amten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird ([X.]schluss vom 28. [X.]ärz 2011 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 2011, 143, juris Rn. 5).

[X.]ie [X.] des [X.] stellt den persönlichen und beruflichen Werdegang des [X.]klagten und auch den bisherigen Gang des Verfahrens ausreichend dar. Soweit sich die [X.]schrift inhaltlich am Gegenstand des Strafbefehls des [X.] vom 29. Januar 2009 orientiert, sind die Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch hinsichtlich der [X.]stimmung des [X.]ienstvergehens erfüllt. Es werden die dem [X.]klagten vorgeworfenen konkreten Verhaltensweisen, die konkret geschädigten Personen ([X.] und [X.]) sowie der diesen durch das vorgeworfene Verhalten entstandene finanzielle Schaden dargelegt. [X.]ie [X.] enthält die [X.]weismittel, insbesondere den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen, würdigt den als erwiesen angesehenen Tatvorwurf und stellt auch die vorsätzliche [X.]gehung des [X.]ienstvergehens fest.

Soweit aber in der [X.]lageschrift ausgeführt wird, die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten [X.]träge lägen erheblich über den Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren zum Verhalten des [X.]klagten gegenüber [X.] und [X.], fehlt es an einer [X.]arstellung i.[X.]. § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]er Vertreter der [X.]lägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Umstände nicht Gegenstand der [X.] sein sollen.

b) [X.]ie formellen [X.]ängel der [X.]lageschrift im Hinblick auf den gegen den [X.]klagten erhobenen Vorwurf, eine dienstliche E-[X.]ail-Adresse privat genutzt zu haben, sind unerheblich. [X.]iese Handlungen sind vom Senat nach § 56 [X.] ausgeschieden und nicht wieder in das [X.]isziplinarverfahren einbezogen worden.

c) Unerheblich ist, dass die [X.]lägerin in der [X.]schrift keinen bestimmten Antrag gestellt hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] schreibt dies im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Es bedarf keines Antrags des [X.]ienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Gerichte die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme bestimmen (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 255 f. bzw. Rn. 16 und vom 3. [X.]ai 2007 - BVerwG 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 26).

Aufgrund der [X.]weisaufnahme sieht der Senat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 2. [X.]ärz 2005 sprachen die beiden k. Staatsangehörigen [X.] und [X.] aus [X.]. bei der [X.] in [X.] vor, um in Erfahrung zu bringen, welche Voraussetzungen für ein Visum für die [X.]republik [X.] erfüllt und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Warteschlange wurden die beiden Interessenten vom l. Staatsangehörigen [X.] angesprochen, der ihnen gegen Geld seine Hilfe bei der [X.]schaffung der [X.] anbot und auch darauf verwies, dass er die [X.]ontaktperson zum Vizekonsul sei, der bei der [X.] [X.] zuständig sei. [X.]ie beiden Interessenten nahmen das Hilfsangebot an und überwiesen, nachdem sie den "Vermittler" [X.] überprüft hatten, in der Folgezeit auf dessen [X.]onto insgesamt ca. 12 [X.]io. [X.]OP (Peso [X.]olombiano; ca. 3 800 €); außerdem übersandten sie ihm die für die Erteilung der [X.] erforderlichen Unterlagen, darunter den Pass, ein Führungszeugnis und eine [X.]opie des Personalausweises. Als die beiden Interessenten insgesamt ca. 8 [X.]io. [X.]OP überwiesen hatten, bestellte sie Herr [X.] zur Übergabe der [X.] nach [X.] [X.]im Treffen am 23. [X.]ärz 2005 bei einem Hotel in der Nähe der [X.] in [X.] konnte der "Vermittler" [X.] den Interessenten die zugesagten [X.] nicht übergeben. Zur [X.]ruhigung der beiden Interessenten zog Herr [X.] den [X.]klagten zu diesem Gespräch hinzu. Herr [X.] stellte den beiden Interessenten den [X.]klagten ohne Namensnennung als [X.]itarbeiter der Botschaft vor. [X.]ie beiden Interessenten, der "Vermittler" [X.] und der [X.]klagte begaben sich in eine in der Nähe der Botschaft gelegene [X.]. [X.]i diesem Gespräch bezeichnete sich der [X.]klagte selbst als Vizekonsul und als der für die Erteilung der [X.] zuständige [X.]itarbeiter der Botschaft. [X.]er [X.]klagte sagte ferner, dass er die [X.] bereits genehmigt habe und dass man nur auf die Freigabe zur Aushändigung aus [X.] innerhalb von 15 Tagen warte. [X.]i dieser Aussage war dem [X.]klagten bewusst, dass die beiden Interessenten an Herrn [X.] Geld gezahlt hatten, damit dieser ihnen abredegemäß [X.] beschafft. Am 24. [X.]ärz 2005 überwies [X.] auf das [X.]onto des Herrn [X.] weitere, von diesem für die [X.]schaffung der beiden [X.] geforderte 1,7 [X.]io. [X.]OP. 15 Tage später rief Herr [X.] [X.] an und bestellte die beiden Interessenten zur Übergabe der [X.] in die Nähe der [X.]. [X.]er "Vermittler" [X.] erschien aber nicht am vereinbarten Treffpunkt und war für die Interessenten auch telefonisch nicht zu erreichen. [X.]ie Interessenten warteten daraufhin mehrere Stunden vor der [X.]. Als der [X.]klagte das Botschaftsgebäude verließ, lehnte er jedes Gespräch mit ihnen über die [X.] ab und verwies sie an den "Vermittler" [X.] [X.] und [X.] wurden auch in der Folgezeit keine [X.] erteilt.

1. [X.]er festgestellte Sachverhalt ergibt sich nicht bereits nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 19. [X.]ai 2009. [X.]ieses Urteil ist für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren nicht bindend, weil es zum tatsächlichen Geschehen keine Feststellungen trifft.

Gegenstand des Urteils vom 19. [X.]ai 2009 ist nur das Strafmaß, nachdem der [X.]klagte seinen ursprünglich unbeschränkt erhobenen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2009 in der Hauptverhandlung nach § 410 Abs. 2 StPO auf das Strafmaß beschränkt hatte. [X.]ie Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen lediglich auf dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Januar 2009.

Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO) keine Bindungswirkung i.[X.]. § 23 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. [X.]ies ist in der Rechtsprechung zu § 18 [X.] allgemein anerkannt (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 [X.] 11.91 - BVerwGE 93, 255 <258>). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein [X.]isziplinarverfahren liefern können, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher [X.]weiswürdigung getroffen worden sind. [X.]emgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche [X.]weisaufnahme und bietet damit nicht das [X.]aß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. [X.]ie in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BT[X.]rucks 10/1313, [X.]) und dient insoweit der prozessrechtlichen [X.]larstellung (Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 [X.] 20.99 - [X.] 237.7 § 51 [X.] Nr. 1).

Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 23 und 57 [X.] (Entwurf eines [X.] des [X.]disziplinarrechts, BT[X.]rucks 14/4659, [X.] f. und 49) ist zu schließen, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung den rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der Bindungswirkung nicht einem rechtskräftigen Strafurteil gleichgestellt hat (Gansen, [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, § 23 Rn. 4; [X.], a.a.[X.] § 23 Rn. 24; Hummel/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 23 Rn. 2). [X.]enn der [X.]gesetzgeber ist einem entsprechenden Vorschlag des [X.]rates im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgt (BT[X.]rucks 14/4659, [X.] f.; vgl. dazu Gegenäußerung der [X.]regierung, BT[X.]rucks 14/4659, S. 64).

Auch die Anwendung des § 57 Abs. 2 [X.] ist ausgeschlossen, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. [X.]enn der [X.]klagte bestreitet substantiiert die im Strafbefehl vom 29. Januar 2009 getroffenen Feststellungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] durch [X.] und [X.] im [X.]ärz 2005. Wegen des im Wortlaut angelegten [X.] und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 [X.] geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 [X.] nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen [X.]amten im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird ([X.]schluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 4 Rn. 8 m.w.N.).

2. a) [X.]ie tatsächlichen Feststellungen beruhen vorrangig auf den konsularischen Vernehmungen der k. Staatsangehörigen [X.] und [X.] durch den [X.] vom 26. Februar 2007 und des l. Staatsangehörigen [X.] durch den Zeugen [X.]r. vom 13. April 2007. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, befinden sich in der vom Senat beigezogenen Strafakte die von den vernommenen Personen eigenhändig unterschriebenen und in [X.] abgefassten Originale der Niederschriften über die in [X.] geführten Vernehmungen. [X.]i den Vernehmungen haben die [X.] und [X.]r. die für ihre Amtstätigkeit als [X.]onsularbeamte geltenden Schranken nach § 4 [X.] beachtet. [X.]as [X.] vom 24. April 1963 über konsularische [X.]ziehungen ([X.] 1969 S. 1585), das in seinem Art. 5 die von einer konsularischen Vertretung im Empfangsstaat wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben aufführt, ist nach seinem Art. 77 Abs. 2 für [X.] am 6. Oktober 1972 in [X.] getreten ([X.]kanntmachung über den Geltungsbereich des [X.]s über konsularische [X.]ziehungen vom 15. Februar 1973, [X.] [X.]6). Nach § 15 Abs. 4 [X.] stehen die Vernehmungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften den Vernehmungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und [X.]hörden gleich.

[X.]ie [X.] und [X.]r. haben den Inhalt der Vernehmungen gegenüber dem erkennenden Gericht überzeugend wiedergegeben. [X.]er Senat hält die [X.]kundungen der k. Staatsangehörigen [X.] und [X.] für glaubhaft, diejenigen des l. Staatsangehörigen [X.] allerdings nur im [X.] insoweit, als er eine Zusammenarbeit mit dem [X.]klagten angegeben und die Überweisung der geforderten 12 [X.]io. [X.]OP auf sein [X.]onto bestätigt hat.

[X.]as Ergebnis der konsularischen Vernehmungen ist durch die [X.]kundungen der vom Senat vernommenen [X.] über den Inhalt im Frühjahr 2006 geführter informatorischer Gespräche mit den beiden k. Staatsangehörigen [X.] und [X.], dem l. Staatsangehörigen [X.] und der bei der [X.] bestätigt worden. [X.]opien der [X.]lege für die Überweisungen der Geschädigten an den "Vermittler" [X.] befinden sich in der Akte des [X.]. [X.]standteil der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft [X.]. sind auch die Unterlagen des an die Republik [X.] gerichteten [X.] der Staatsanwaltschaft [X.]. vom 15. Juni 2007. Zudem haben die beiden [X.] inhaltlich übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, dass [X.] und [X.] im Rahmen ihres Gesprächs in einem [X.]afé in [X.]. am 16. [X.]ai 2006 den [X.]klagten anhand von sechs Fotos als denjenigen [X.]itarbeiter der Botschaft identifiziert haben, der sich ihnen gegenüber am 23. [X.]ärz 2005 als Vizekonsul bezeichnet und ihnen zugleich versichert hat, die von ihnen beantragten [X.] seien bereits bewilligt und könnten in ungefähr zwei Wochen ausgehändigt werden. Auch im Rahmen ihrer konsularischen Vernehmungen haben die beiden k. Staatsangehörigen den [X.]klagten auf den insgesamt sechs Fotos wiedererkannt.

[X.]i der Würdigung des Umstands, dass [X.] und [X.] jeweils im [X.]ai 2006 und im Februar 2007 den [X.]klagten auf den ihnen vorgelegten Bildern erkannt haben, berücksichtigt der Senat, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage nacheinander Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden sollen. [X.]enn ein Zeuge kann bei dieser größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner [X.]urteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, so dass eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren [X.]weiswert gewinnen kann ([X.], [X.]schluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - NJW 2012, 791, Rn. 6 f. m.w.N.). [X.]ies schließt es aber nicht aus, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer auf fünf vergleichbare Porträtfotos beschränkten Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der [X.]weisaufnahme einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Geschädigten, die dem [X.]klagten nicht nur am 23. [X.]ärz 2005 persönlich begegnet sind, sondern diesen auch ca. zwei Wochen später nach mehrstündigem Warten vor dem Gebäude der [X.] wiedererkannt und von sich aus auf den Verbleib der ihnen zugesagten [X.] angesprochen haben, diesen auf einem Gruppenfoto der [X.]schäftigten der [X.] - unter ca. 35 Personen - wiedererkannt haben.

[X.]ie Angaben der [X.], U. und P. zum Inhalt der Äußerungen des unmittelbar geschädigten [X.] zum Verhalten des [X.]klagten sowie des "Vermittlers" [X.] decken sich zudem mit dessen Schilderungen gegenüber der k. Staatsanwaltschaft im Rahmen des dort gegen den "Vermittler" [X.] wegen des Verdachts des [X.]trugs geführten Ermittlungsverfahrens. In der eigentlichen Anzeige vom 3. [X.]ai 2005 sowie in seiner weiteren Vernehmung vom 25. Juli 2006 aus Anlass des Scheiterns der zwischen dem "Vermittler" [X.] und der k. Staatsanwaltschaft getroffenen Gütevereinbarung hat der Geschädigte [X.] den Sachverhalt übereinstimmend dargestellt. [X.]ort hat dieser auch geschildert, dass sich Herr [X.] bereits beim ersten Zusammentreffen am 2. [X.]ärz 2005 berühmt hatte, die [X.]ontaktperson zu dem in der [X.] für die Erteilung von [X.] zuständigen [X.]diensteten zu sein. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend sind auch die verschiedenen Angaben des Herrn [X.] zu den in der Nähe der [X.] gelegenen Örtlichkeiten der Zusammentreffen mit dem "Vermittler" [X.] und mit dem [X.]klagten am 23. [X.]ärz 2005.

b) Aus seinen Angaben im zweiten Teil des mit [X.]itarbeitern des [X.] geführten [X.]s vom 30. [X.]ärz 2006 sowie in der [X.]schuldigtenvernehmung vom 20. September 2007 ergibt sich, dass dem [X.]klagten seit November 2004 bekannt war, dass sein [X.]kannter [X.] für seine "Vermittlungstätigkeit" von den [X.]-Antragstellern Geldzahlungen erhielt. [X.]ie vom [X.]klagten unterschriebene Niederschrift über das [X.] ist im [X.]isziplinarverfahren verwertbar.

§ 54 Satz 3 [X.] a.F. (in der Fassung der [X.]kanntmachung vom 31. [X.]ärz 1999, [X.] 675) sieht vor, dass das Verhalten eines [X.]amten der [X.]lägerin innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein [X.]ruf erfordert. Nach § 55 Satz 1 [X.] a.F. hat ein [X.]amter seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Hieraus folgt, dass der [X.]amte in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten hat (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 [X.] 49.96 - BVerwGE 113, 118 <126 f.> = [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 9). Über diese Pflicht ist der [X.]klagte von [X.]itarbeitern des [X.] zu [X.]ginn des Gesprächs und unmittelbar vor der [X.]orrektur seiner bisherigen Aussage zu seinen [X.]ontakten zum "Vermittler" [X.] auch noch nach seiner Rückversetzung in das Inland zutreffend belehrt worden. [X.]ie [X.]diensteten des [X.] haben den [X.]klagten auch auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, die Aussage zu verweigern, wenn er sich dabei strafrechtlich belasten würde. Vor dem Abschluss des [X.]s bestand auch noch keine [X.]ienstpflicht zur Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens i.[X.]. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Folge, dass der [X.]klagte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] darauf hinzuweisen gewesen wäre, dass es ihm freistehe, sich schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines [X.]vollmächtigten oder [X.]istands zu bedienen. [X.]ie Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens kam frühestens im [X.] an dieses Gespräch in [X.]tracht. [X.]enn erst aufgrund der Angaben des [X.]klagten im Gespräch vom 30. [X.]ärz 2006 hatte der [X.]ienstvorgesetzte von solchen Tatsachen [X.]enntnis erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass der [X.]klagte schuldhaft seine [X.]ienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hatte.

c) [X.]er [X.]klagte ist in der mündlichen Verhandlung zu den Ereignissen in [X.] sowie zu den Aussagen der Zeugen in [X.]zug auf die Angaben der Geschädigten [X.] und [X.] zu seinem Verhalten und zu dem des "Vermittlers" [X.] im Zusammenhang mit der [X.]antragung von [X.] im Frühjahr 2005 angehört worden. Seine Äußerungen beschränkten sich im Wesentlichen auf Ausflüchte oder auf die Geltendmachung von Erinnerungslücken. Ihn belastende Angaben im [X.] oder Unterschiede zwischen diesen Angaben und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hat er nicht plausibel zu erklären vermocht.

In der zweiten Hälfte des [X.]s vom [X.]ärz 2006 hatte es der [X.]klagte zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich im Verlauf eines von seinem [X.]kannten [X.] initiierten Telefongesprächs, in dem es um [X.]-Anträge und Geldüberweisungen an Herrn [X.] ging, gegenüber dem ihm unbekannten Gesprächspartner des Herrn [X.] selbst als [X.]onsul vorgestellt hat. [X.]i seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist ihm diese Aussage vorgehalten worden; er hat dann aber nachdrücklich bestritten, sich jemals so vorgestellt zu haben. [X.]iese gravierende Abweichung konnte der [X.]klagte nicht erklären.

Wenig überzeugend sind auch die Reaktionen des [X.]klagten auf andere Vorhalte aus der Niederschrift über das [X.] vom 30. [X.]ärz 2006 gewesen. [X.]ies gilt insbesondere für seine Schilderung im [X.], eine ihm unbekannte Person per Telefon aufgefordert zu haben, eine Überweisung zu veranlassen, damit Anträge für [X.] positiv beschieden werden können. Im [X.] vom [X.]ärz 2006 hatte der [X.]klagte noch ausgesagt, im Januar 2006 habe ihm sein [X.]kannter [X.] telefonisch mitgeteilt, [X.]-Antragsteller, die Geld auf dessen [X.]onto eingezahlt hätten, ohne dass die [X.] erteilt worden seien, hätten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der [X.]klagte an dieses Telefonat und seinen ihn belastenden Inhalt nicht mehr erinnern.

Unglaubhaft ist auch die Angabe des [X.]klagten, er habe sich deshalb bereit erklärt, ihm vom "Vermittler" [X.] übergebene [X.]-Anträge auf "formale" Richtigkeit zu überprüfen, um diesen als nachrichtendienstliche Verbindung zu halten und um damit an für den [X.] bedeutsame nachrichtendienstliche Informationen zu gelangen. [X.]enn da nach den Vorgaben des [X.] [X.]itarbeiter einer [X.]-Residentur dienstlich gerade nicht mit der Erteilung von [X.] befasst sind, hätte es sich aus Sicht eines [X.]itarbeiters einer [X.]-Residentur geradezu aufgedrängt, die - angeblich - im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit Herrn [X.] vorgenommene [X.]ontrolle von [X.]-Anträgen dem unmittelbaren [X.]ienstvorgesetzten mitzuteilen. [X.]ie Brisanz seiner [X.]fassung mit [X.]-Angelegenheiten im Rahmen seines [X.]ontakts zu der nachrichtendienstlichen Quelle [X.] als [X.]itarbeiter des [X.] an der [X.] war dem [X.]klagten durchaus bewusst. [X.]enn er hat diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst als "heikle Angelegenheit" bezeichnet. [X.]er Zeuge P. hat aber in Übereinstimmung mit dem [X.]klagten ausgesagt, dass er von dieser Tätigkeit des [X.]klagten keine [X.]enntnis hatte.

d) [X.]er Umstand, dass der "Vermittler" [X.] mit den beiden Interessenten Anfang April 2005 telefonisch einen bestimmten Termin zur Aushändigung der [X.] vereinbart hat, obwohl er die versprochene Gegenleistung tatsächlich nicht erbringen konnte, steht den Feststellungen nicht entgegen. Aus dem schriftlichen [X.]richt des [X.] über das Treffen mit [X.] und [X.] am 16. [X.]ai 2006, der Teil der Strafakte ist, ergibt sich, dass der "Vermittler" [X.] häufig und regelmäßig mit diesen telefonisch in [X.]ontakt getreten ist, so dass sie dies als Ausdruck seines hohen Interesses und Engagements gewertet haben. Auch vor dem Zusammentreffen vom 23. [X.]ärz 2005, an dem Herr [X.] die versprochenen [X.] nicht aushändigen konnte und zur [X.]ruhigung der Interessenten den [X.]klagten als den Garanten der Erteilung der [X.] präsentiert hatte, hatte der "Vermittler" [X.] [X.] und [X.] telefonisch nach [X.] bestellt.

e) Angesichts der aufgeführten [X.]weismittel bedurfte es zur Feststellung des Verhaltens des [X.]klagten im Zusammenhang mit der Zusage der Erteilung von [X.] an [X.] und [X.] im Frühjahr 2005 nicht der unmittelbaren Vernehmung der im Ausland zu ladenden Zeugen [X.], [X.] und [X.]

3. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren [X.]stimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein [X.]weisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs, die das [X.]verfassungsgericht gebilligt hat ([X.]ammerbeschluss vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 f.), ist für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebend, ob die Erhebung des beantragten [X.]weises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 [X.] - [X.]St 40, 60 <62> = NJW 1994, 1484 f., [X.]schluss vom 5. September 2000 - 1 [X.]/00 - NJW 2001, 695 f.). Es ist dem [X.] erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der [X.]weisaufnahme zugrunde zu legen. [X.]as sonst im [X.]weisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer [X.]weisantizipation gilt nicht. [X.]ie Entscheidung über den [X.]weisantrag darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der [X.]weisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären ([X.]schluss vom 20. [X.]ai 1998 - BVerwG 7 [X.] - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 153).

a) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat den Antrag des [X.]klagten abgelehnt, die in [X.] zu ladenden [X.] und [X.] als Zeugen in der mündlichen Verhandlung dazu zu vernehmen, ob sie mit dem [X.]klagten zusammengetroffen sind und was der [X.]klagte mit ihnen beredet hat. [X.]er Vertreter des [X.]klagten hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Antrag vom 27. [X.]ärz 2012 damit begründet, die Glaubwürdigkeit von [X.] und [X.] sei zweifelhaft und müsse durch eine Vernehmung durch den Senat geklärt werden.

[X.]ie Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 [X.], § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebietet hier die Vernehmung der beiden k. Staatsangehörigen durch den Senat zur [X.]lärung ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Gemäß § 58 Abs. 1 [X.] erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]weise. [X.]emnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]messung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]deutung sind (BT[X.]rucks 14/4659, [X.] zu § 58 [X.]). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung, diejenigen [X.]aßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. Aufgrund der beigezogenen Akten und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist der Senat von der Glaubwürdigkeit der beiden k. Staatsangehörigen überzeugt, so dass die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht die persönliche [X.]fragung der Zeugen durch den Senat erfordert.

Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten [X.] spricht insbesondere, dass er den Sachverhalt und das Verhalten des [X.]klagten anlässlich der beiden Zusammentreffen am 23. [X.]ärz 2005 und Anfang April 2005 viermal geschildert hat, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln oder seine [X.]arstellung zum Nachteil des [X.]klagten auszuschmücken oder zu steigern. [X.]ie jeweiligen Angaben des Herrn [X.] stehen aufgrund der [X.]weisaufnahme fest. [X.]er Inhalt seiner Aussage anlässlich der Erstattung der Anzeige bei der k. Staatsanwaltschaft vom 3. [X.]ai 2005 sowie seine Äußerung gegenüber dieser Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 nach dem Scheitern der Gütevereinbarung ergeben sich aus der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft [X.]. Über die nach [X.]lehrung von Herrn [X.] gemachten Angaben beim Zusammentreffen mit den [X.]itarbeitern der [X.] in [X.] U. und P. in einem [X.]afé in [X.]. am 16. [X.]ai 2006 sind diese in der mündlichen Verhandlung als unmittelbare Zeugen vernommen worden. [X.]er Inhalt der Aussage des Zeugen [X.] bei seiner k. Vernehmung durch den [X.] am 26. Februar 2007 ergibt sich zum einen aus der von ihm eigenhändig unterschriebenen Niederschrift über diese Vernehmung sowie aus den Angaben des [X.] in dessen Vernehmung durch den beauftragten [X.] vom 12. [X.]ärz 2012.

Auch Frau [X.] hat Verhalten und Aussagen des [X.]klagten mehrfach geschildert, ohne ihre [X.]arstellung abzuändern oder sich in Widersprüche zu verwickeln. Gemeinsam mit Herrn [X.] hatte sie sich mit den [X.] am 16. [X.]ai 2006 in einem [X.]afé in [X.]. getroffen und nach einer [X.]lehrung über ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage über Angaben und Verhalten des [X.]klagten am 23. [X.]ärz 2005 und Anfang April 2005 berichtet. Auch Frau [X.] ist vom [X.] am 26. Februar 2007 in der [X.] konsularisch vernommen worden und hat die in [X.] abgefasste Niederschrift über diese Vernehmung eigenhändig unterschrieben.

Für die Glaubwürdigkeit der beiden geschädigten k. Staatsangehörigen spricht ferner, dass sie gegenüber den [X.] anlässlich des Treffens in einem [X.]afé in [X.]. am 16. [X.]ai 2006 freimütig eingeräumt haben, gegenüber der k. Staatsanwaltschaft die Angaben über ihre Zahlungen an Herrn [X.] um ca. 5 [X.]io. [X.]OP erhöht zu haben, um auf diese Weise die ihnen entstandenen Unkosten für die Reisen von ihrem Heimatort [X.]. nach [X.] auszugleichen. Ihre Glaubwürdigkeit ergibt sich auch aus ihrem Eingeständnis gewusst zu haben, dass die Erlangung von [X.] auf dem vom "Vermittler" [X.] vorgeschlagenen Weg nicht legal war. Herrn [X.] war nach seinen Angaben bei der konsularischen Vernehmung zudem bewusst, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen [X.]ittel verfügte, um im vorgeschriebenen Verfahren ein Visum zu erhalten.

[X.]ie [X.], die insoweit unmittelbare Zeugen und nicht nur Zeugen vom [X.] sind, haben das Verhalten der Frau [X.] sowie des Herrn [X.] anlässlich ihres Treffens in [X.]. am 16. [X.]ai 2006 eingehend geschildert. [X.]as geschilderte Verhalten spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Verhalten des [X.]klagten. [X.]ie von den [X.] übereinstimmend geschilderte anfängliche Zurückhaltung der beiden k. Staatsangehörigen gegenüber den [X.]itarbeitern der [X.] ist von den beiden Geschädigten nachvollziehbar begründet worden. [X.]ie beiden [X.] gingen zunächst davon aus, ihnen drohten durch die beiden [X.]itarbeiter der Botschaft seitens der Botschaft oder seitens des Herrn [X.] Repressalien. [X.]ie Geschädigten hatten sich vor dem Gespräch mit den [X.] bei der k. Staatsanwaltschaft nach dem Hintergrund der [X.]ontaktaufnahme durch [X.]itarbeiter der [X.] erkundigt und haben ihre anfängliche Zurückhaltung im Gespräch vom 16. [X.]ai 2006 erst nach der [X.]larstellung durch die [X.] aufgegeben, dass das Gespräch ausschließlich dazu diene, das Verhalten eines [X.]itarbeiters der Botschaft im Zusammenhang mit ihren [X.]-Anträgen aufzuklären. Im [X.] hieran haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt inhaltlich übereinstimmend berichtet und dabei auch freimütig eigenes Fehlverhalten, d.h. das "Aufschlagen" von ca. 5 [X.]io. [X.]OP auf die an Herrn [X.] tatsächlich gezahlte Gesamtsumme von 12 [X.]io. [X.]OP zur Abdeckung der ihnen entstandenen Reisekosten, eingeräumt. [X.]ie Angaben des [X.] in der mündlichen Verhandlung zu Auftreten und Äußerungen der beiden Geschädigten anlässlich des Gesprächs vom 16. [X.]ai 2006 decken sich mit seinem detaillierten, an die Zentrale des [X.] gerichteten [X.]richt vom 17. [X.]ai 2006, der [X.]standteil der Strafakte ist.

[X.]ie Zeugin U., eine erfahrene [X.]riminalbeamtin, hat die beiden Geschädigten aufgrund ihres Verhaltens anlässlich des Zusammentreffens in [X.]. am 16. [X.]ai 2006 als glaubwürdig angesehen. Für diese Einschätzung spricht nach Auffassung des Senats insbesondere, dass die beiden Geschädigten nach den deckungsgleichen Aussagen der [X.] ihre Antworten im Gespräch vom 16. [X.]ai 2006 nicht bedenken mussten, sondern spontan und inhaltlich übereinstimmend ausgesagt haben. Ferner haben sie sich auch auf Nachfragen der beiden [X.]itarbeiter der Botschaft nicht in Widersprüche verwickelt. Nach den [X.]kundungen der [X.] haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt und das Verhalten des [X.]klagten am 16. [X.]ai 2006 ohne größere Emotionen oder Ärger geschildert. [X.]ies deckt sich mit der [X.]urteilung des Verhaltens der Geschädigten durch die Zeugin [X.].. [X.]iese hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die beiden k. Staatsangehörigen hätten bei ihren konsularischen Vernehmungen am 26. Februar 2007 einen ruhigen Eindruck gemacht. Sie hätten die ihnen gestellten Fragen flüssig und ohne sichtliche Emotionen gegenüber dem [X.]klagten beantwortet. Triebfeder für das Vorgehen der Geschädigten [X.] und [X.] ausschließlich gegen den "Vermittler" [X.] war der Umstand, dass sie an diesen ganz erhebliche Geldzahlungen geleistet hatten, ohne die ihnen von diesem zugesagte Gegenleistung zu erhalten.

b) [X.]ie Geschädigten wären unglaubwürdig, wenn sich Anhaltspunkte für die These finden ließen, sie hätten den [X.]klagten als [X.]itarbeiter der [X.] nur deshalb der [X.]itwirkung bei ihrem Versuch der illegalen Erlangung von [X.] bezichtigt, um diesen persönlich oder mittelbar die [X.] Botschaft unter Hinweis auf eine drohende Veröffentlichung zur Rückzahlung der von ihnen an den "Vermittler" [X.] gezahlten Gesamtsumme von 12 [X.]io. [X.]OP drängen zu können. Für diese "[X.]omplotttheorie" oder die Tendenz der Geschädigten, den [X.]klagten durch unrichtige Angaben zu belasten, fehlt jedoch jeglicher Anhalt.

Wie die beiden Geschädigten bei ihren konsularischen Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt haben, ging es ihnen zwar darum, die ganz erhebliche Summe von 12 [X.]io. [X.]OP, die sie sich darlehnsweise beschafft und als Gegenleistung für die zugesagte [X.]schaffung der beiden [X.] an Herrn [X.] auf dessen [X.]onten überwiesen hatten, zurückzuerhalten. [X.]ie Ernsthaftigkeit dieses [X.]strebens ist durch den Umstand belegt, dass Herr [X.] den "Vermittler" [X.] bereits am 3. [X.]ai 2005, d.h. nur kurze [X.] nach der ausgebliebenen Aushändigung der [X.], bei der Staatsanwaltschaft wegen [X.]trugs angezeigt hat. Wäre es dem Geschädigten darum gegangen, einen [X.]itarbeiter der Botschaft zu Unrecht einer [X.]itwirkung zu bezichtigen, um einen weiteren, auch solventen Schuldner ihres Anspruchs auf Rückerstattung zu "konstruieren", so hätte es sich aufgedrängt, zeitgleich mit der Erstattung der Strafanzeige gegen Herrn [X.] bei der [X.] vorstellig zu werden, um den [X.]schäftigten oder die [X.]eutsche Botschaft, z.[X.] durch die [X.]rohung einer Veröffentlichung von Einzelheiten, zur Zahlung zu bewegen. Tatsächlich haben jedoch die Geschädigten von sich aus jeden [X.]ontakt zum [X.]klagten oder der [X.] gemieden. Nicht die Geschädigten, sondern der "Vermittler" [X.] ist an die Botschaft herangetreten und hat diese vor dem Hintergrund des Ablaufs der in der Gütevereinbarung festgesetzten Frist zur Rückzahlung durch die Androhung der Veröffentlichung "unangenehmer [X.]etails" zur Zahlung der Gesamtsumme von 12 [X.]io. [X.]OP gedrängt. Zwar war Herrn [X.] zum [X.]punkt der Erstattung seiner Anzeige am 3. [X.]ai 2005 der Name des [X.]klagten noch nicht bekannt. Nach seiner konsularischen Vernehmung hat er diesen aber im Verlauf des gegen Herrn [X.] bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens erfahren. Obwohl die Geschädigten den [X.]itarbeiter der Botschaft später namentlich benennen und zudem dessen auffällige Erscheinung bereits zum [X.]punkt der Anzeigeerstattung detailliert beschreiben konnten, haben sie sich ausschließlich an den "Vermittler" [X.] als denjenigen gehalten, an den sie die verschiedenen Zahlungen geleistet hatten.

[X.]ieser Zurückhaltung der Geschädigten gegenüber der [X.] und ihren [X.]itarbeitern widerspricht auch nicht der Umstand, dass die beiden k. Staatsangehörigen Anfang April 2005 vor dem Gebäude der [X.] mehrere Stunden auf das Erscheinen des [X.]klagten gewartet haben, um diesen nach dem Verbleib der ihnen vom "Vermittler" [X.] für diesen Tag zugesagten [X.] zu fragen. [X.]enn für die beiden Geschädigten war der [X.]klagte an diesem Tag, an dem sie ausschließlich wegen der angekündigten Erteilung der [X.] von [X.]. nach [X.] geflogen waren, die einzige Person, die ihnen nach dem Ausbleiben des Herrn [X.] vor Ort [X.] hätte geben können.

1. [X.]urch das festgestellte Verhalten hat der [X.]klagte die ihm nach § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 [X.] a.F. obliegenden Pflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Er hat gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie gegen das Verbot, in [X.]zug auf das Amt geldwerte Vorteile anzunehmen. [X.]amit hat der [X.]klagte ein [X.]ienstvergehen i.[X.]. § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. begangen.

Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 70 Satz 1 [X.] a.F. ist es unerheblich, dass der [X.]klagte nach der Aufgabenverteilung in der [X.] in [X.] mit der Erteilung von [X.] dienstlich nicht befasst war und die Geschädigten [X.] und [X.] die geforderten Zahlungen an den "Vermittler" [X.] geleistet haben. [X.]enn der Tatbestand des § 70 Satz 1 [X.] a.F. ist bereits dadurch erfüllt, dass [X.] an den "Vermittler" [X.] nach dem Zusammentreffen mit dem [X.]klagten am 23. [X.]ärz 2005 Geld für die [X.]schaffung von [X.] überwiesen hat und der [X.]klagte im Zusammenwirken mit dem "Vermittler" [X.] gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt hat, er werde ihnen im Hinblick auf die an [X.] geleisteten Zahlungen die von diesem als Gegenleistung versprochenen [X.] verschaffen.

Zweck des Verbots nach § 70 Satz 1 [X.] a.F. ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 - BVerwG 2 [X.] 27.94 - BVerwGE 100, 172 <176 f.> = [X.] 236.1 § 19 SG Nr. 1 [X.], vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 [X.] 76.95 - BVerwGE 113, 4 <5 f.> = [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 4 und vom 23. November 2006 - BVerwG 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 29). Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Verbots ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des [X.]amten, sondern nach dem Wortlaut sowohl das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinn als auch das Amt im statusrechtlichen Sinn (Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 [X.] 19.01 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 S. 18 f.). [X.]anach besteht der in § 70 Satz 1 [X.] a.F. geforderte [X.]zug zum Amt bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der [X.]dienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn, wie hier, nach den erkennbaren Vorstellungen und [X.]otiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des [X.]amten zumindest [X.] ist (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 a.a.[X.] S. 176 bzw. [X.] und vom 20. Februar 2002 a.a.[X.] S. 19). Auch dann, wenn der [X.]amte unter Hinweis auf seine [X.]ienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der [X.]ienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der [X.]zug zum Amt gegeben.

Entsprechend dem Zweck des § 70 Satz 1 [X.] a.F., bereits den Anschein der [X.]äuflichkeit von [X.]iensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche [X.]lohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem [X.]amten persönlich, sondern einem [X.]ritten zufließen, bei denen aber nicht der [X.]ritte, sondern der [X.]amte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.[X.]; [X.]/[X.], [X.] alt, § 70 Rn. 3; [X.], in: [X.], [X.], [X.], [X.] § 70 Rn. 22; [X.]/[X.]aiwald, [X.]amtenrecht des [X.] und der Länder, § 76 [X.] a.F. Rn. 24). [X.]iese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil Herr [X.] dem "Vermittler" [X.] - erneut - Geld zur Erlangung der [X.] überwiesen hat, nachdem die Interessenten mit dem [X.]klagten am 23. [X.]ärz 2005 zusammengetroffen waren und dieser ihnen die Erteilung der [X.] zugesichert hatte. Auch der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass das Verbot der Annahme von [X.]lohnungen oder Geschenken auch Zuwendungen an [X.]ritte erfasst, wenn [X.]otiv für die Gewährung des Vorteils die dienstliche Stellung des [X.]amten oder seine dienstlichen Handlungen sind. [X.]enn in § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]ienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 ([X.] 160) ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass [X.]amtinnen und [X.]amte keine [X.]lohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen [X.]ritten in [X.]zug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist aber mit der Neufassung der Vorschrift keine Änderung gegenüber der Vorgängerreglung des § 70 [X.] a.F. verbunden (vgl. Gesetzentwurf der [X.]regierung, BT[X.]rucks 16/7076, S. 117).

Auf die dem § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 [X.] a.F. entsprechenden Regelungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] n.F. und § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den [X.]klagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im [X.]isziplinarverfahren berufen könnte (vgl. Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 33, vom 25. [X.]ärz 2010 - BVerwG 2 [X.] 83.08 - BVerwGE 136, 173 = [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 11 jeweils Rn. 17 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 [X.] 5.10 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 11).

2. [X.]as [X.]ienstvergehen hat der [X.]klagte innerdienstlich begangen. [X.]as pflichtwidrige Verhalten war in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 Rn. 54, insoweit in [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 nicht abgedruckt, und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194). [X.]as Auftreten als Vizekonsul der [X.] gegenüber den Interessenten sowie das Inaussichtstellen von [X.] war dem [X.]klagten allein aufgrund seiner dienstlichen Stellung als [X.]itarbeiter der [X.] möglich.

[X.]en Verwaltungsgerichten ist durch § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] die [X.]isziplinarbefugnis in den durch die [X.] gezogenen Grenzen übertragen. [X.]aher bestimmen sie die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen [X.]messungsentscheidung nach [X.]aßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 [X.], wenn und soweit sie den Nachweis des dem [X.]amten zur Last gelegten [X.]ienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden [X.]ienstherrn sind sie nicht gebunden (Urteil vom 3. [X.]ai 2007 - BVerwG 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 11).

Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener [X.]rücksichtigung der Persönlichkeit des [X.]amten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter [X.]rücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem [X.]ittel der Funktionssicherung des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]trachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des [X.]amten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des [X.]rufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. [X.]ai 2007 a.a.[X.] Rn. 16; [X.]schluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 5).

[X.]i der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach [X.]aßgabe des § 58 Abs. 1 [X.] zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die [X.]wertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der [X.]stimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. [X.]emgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 22 und vom 3. [X.]ai 2007 a.a.[X.] Rn. 17).

Als maßgebendes [X.]messungskriterium ist die Schwere des [X.]ienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtungweisend für die [X.]stimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ies bedeutet, dass das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im [X.]atalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. [X.]abei können die vom [X.]isziplinarsenat des [X.]verwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von [X.]deutung sein (vgl. zur Vorteilsannahme Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12). [X.]avon ausgehend kommt es für die [X.]stimmung der [X.]isziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 259 f. bzw. Rn. 24 ff. und vom 3. [X.]ai 2007 a.a.[X.] Rn. 20).

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit i.[X.]. § 13 Abs. 2 Satz 1 BGB ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der [X.]amte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine [X.]ienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des [X.]rufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des [X.]amtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das [X.]amtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und der Integrität des [X.]rufsbeamtentums beendet werden (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 260 f. bzw. Rn. 26 f., vom 3. [X.]ai 2007 a.a.[X.] Rn. 18 und vom 29. [X.]ai 2008 - BVerwG 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 17 ff., insoweit in [X.] 235.1 § 70 [X.] Nr. 3 nicht abgedruckt).

[X.]i der [X.]stimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens ist entgegen dem Vorbringen des [X.]klagten nicht die Höhe der Zahlungen der geschädigten k. Staatsangehörigen an den "Vermittler" [X.] maßgebend. Im Vordergrund steht der vom [X.]klagten erweckte Anschein, die Erteilung von [X.], eine für Ausländer besonders bedeutsame Amtshandlung eines [X.]n [X.]amten, sei durch Geldzahlungen zu beeinflussen. [X.]ie [X.]deutung dieser [X.]iensthandlung beschränkte sich nicht nur auf das [X.]gebiet, sondern betraf auch noch andere [X.]itgliedstaaten der [X.]. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Schengener [X.]urchführungsübereinkommen (Art. 21 S[X.]Ü) können sich [X.]rittausländer aufgrund eines von einer [X.]n [X.]hörde erteilten Visums bis zu drei [X.]onaten auch in den sonstigen Vertragsstaaten dieses Abkommens aufhalten.

Verstöße gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 [X.] a.F. sind in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft worden. [X.]ie uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der [X.]ienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des [X.]rufsbeamtentums dar. Es ist Zweck der Vorschriften, bereits den Anschein zu vermeiden, ein [X.]amter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Es kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden, wenn ein [X.]amter den Eindruck erweckt, er lasse sich in [X.]zug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder [X.]ritten gewährte oder zugesagte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Im Hinblick hierauf ist bei einem Verstoß gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 [X.] a.F. die Entfernung aus dem [X.]amtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die [X.]stimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen in [X.]zug auf die [X.]iensthandlung geleistet worden sind. [X.]ies gilt auch dann, wenn der [X.]amte keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistungen erbracht hat. [X.]as Inaussichtstellen einer konkreten [X.]iensthandlung im Hinblick auf bereits an den [X.]amten oder einen [X.]ritten geleistete oder diesen zugesagte Geldzahlungen offenbart ein besonders hohes [X.]aß an Pflichtvergessenheit, weil jedem [X.]amten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der [X.] eindeutig überschreitet und den Anschein der [X.]äuflichkeit erweckt. [X.]ie von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, so dass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten (Urteile vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 [X.] 19.01 - juris Rn. 29 f., insoweit in [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 nicht abgedruckt, und vom 23. November 2006 a.a.[X.] Rn. 29 f. m.w.N.).

[X.]anach ist hier von der Entfernung aus dem [X.]amtenverhältnis (§ 10 [X.]) als Richtschnur auszugehen. [X.]er [X.]klagte hat in dem für die [X.]republik [X.], aber auch für andere [X.]itgliedstaaten der [X.] sensiblen [X.]reich der Erteilung von [X.] den Anschein erweckt, diese [X.]iensthandlung sei käuflich oder sei zumindest durch Geldzahlungen zu beeinflussen. In [X.]enntnis der bereits an den "Vermittler" [X.] für die [X.]schaffung von [X.] geleisteten Zahlungen hat er die geschädigten k. Staatsangehörigen durch sein Auftreten und seine Zusicherung, er habe die [X.] bereits genehmigt, in der Annahme bestärkt, auf diese Weise die begehrten [X.] erhalten zu können, und zu weiteren Zahlungen an den "Vermittler" [X.] veranlasst.

[X.]er Gesamtbetrag von 12 [X.]io. [X.]OP (ungefähr 3 800 €), den [X.] und [X.] an Herrn [X.] für die Vermittlung der [X.] im Hinblick auf dessen Versicherung, [X.]ontaktperson des bei der [X.] für die Genehmigung der [X.] zuständigen [X.] zu sein, und den Äußerungen des [X.]klagten anlässlich des Zusammentreffens vom 23. [X.]ärz 2005 gezahlt haben, kann nicht als "Bagatellsumme" (100 [X.][X.]/50 €; vgl. dazu Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 [X.] 31.01 - BVerwGE 116, 308 <310 f.> = [X.] 232 § 54 Satz 2 [X.] Nr. 28 S. 26 und vom 14. November 2007 - BVerwG 1 [X.] 6.06 - Rn. 48, insoweit nicht in [X.] 235 § 4 [X.] Nr. 3 abgedruckt) eingestuft werden, die von vornherein eine mildere Einstufung des Fehlverhaltens zulassen würde.

[X.]er Vortrag des Vertreters der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung zur [X.]messungsentscheidung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass sich die vom Gericht nach § 13 [X.] zu treffende [X.]messungsentscheidung nicht daran auszurichten hat, das Ansehen des [X.] im Verhältnis zu anderen [X.]hörden, wie insbesondere dem [X.], zu wahren. Unerheblich ist insoweit auch die Vorliebe eines [X.]amten für teure Autos, Schmuck oder wertvolle Uhren. Ein im Verhältnis zur tatsächlich gezahlten [X.]soldung gehobener Lebensstil eines [X.]amten ist kein Anlass für Zweifel an der "[X.]orrektheit seiner Grundeinstellung" und ist nicht im Rahmen des § 13 [X.] zu dessen Nachteil zu werten.

[X.]ilderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierten [X.] abzusehen, liegen nicht vor. Unter Geltung der [X.]messungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] sind entlastende Umstände nicht auf den in der Rechtsprechung entwickelten [X.]anon der anerkannten [X.]ilderungsgründe beschränkt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 260 ff. bzw. Rn. 26 ff. und vom 29. [X.]ai 2008 - BVerwG 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 23 m.w.N., insoweit in [X.] 235.1 § 70 [X.] Nr. 3 nicht abgedruckt).

Auf eine existenzielle wirtschaftliche Notlage oder eine körperliche oder psychische Ausnahmesituation, in denen ein an normalen [X.]aßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und deshalb nicht mehr vorausgesetzt werden kann, hat sich der [X.]klagte trotz des Hinweises des Senats, bei der [X.]messungsentscheidung seien sämtliche entlastenden Umstände zu berücksichtigen und es sei auch Sache des betroffenen [X.]amten, entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, nicht berufen.

[X.]ass der [X.]klagte bis zum [X.] straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, über lange [X.] sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und bei der [X.]ienstausübung großes Engagement gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder [X.]amte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 1 und 3 [X.]).

[X.]er Umstand, dass der [X.]klagte nach der Aufdeckung der Verfehlung weiterbeschäftigt worden ist, an einem Sprachkurs teilgenommen und sich in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich bewährt hat, ist nicht geeignet, eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. [X.]ie Entscheidung über die Fortsetzung des [X.]amtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten unter [X.]achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an die Auffassung des [X.]ienstherrn zu beurteilen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen [X.]ienstposten während des [X.]isziplinarverfahrens nichts zu ändern. [X.]enn das Vertrauen bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (Urteile vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 [X.] 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53> = [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 35 S. 79 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 26 sowie [X.]schluss vom 1. [X.]ärz 2012 - BVerwG 2 [X.] - juris Rn. 7, stRspr). Zudem kann die Weiterbeschäftigung auf finanziellen Gesichtspunkten beruhen, die für die [X.]isziplinarentscheidung ohne [X.]deutung sind. Schließlich entspricht die Weiterbeschäftigung des [X.]klagten der zwischen dem Präsidenten des [X.] und dem Personalrat getroffenen Vereinbarung.

Weder die lange [X.]auer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des [X.]ienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem [X.]amtenverhältnis abzusehen, wenn diese [X.]aßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme (z.[X.] Zurückstufung nach § 9 [X.]) in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. [X.]i Fortbestand des [X.]amtenverhältnisses kann das durch ein [X.]ienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den [X.]amten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere [X.] ermöglichen. [X.]emgegenüber geht es bei der [X.]ienstentfernung darum, das [X.]amtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender [X.]ienstvergehen zu beenden, weil der [X.]amte im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des [X.]ienstvergehens nichts zu ändern. [X.]as verlorene Vertrauen kann nicht durch [X.]ablauf wiederhergestellt werden ([X.], [X.]schluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - [X.]E 46, 17 <28 f.>; [X.]ammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - [X.]VBl 2006, 1372 >1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27 und vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 [X.] 4.07 - juris Rn. 29, insoweit in [X.] 235 § 77 [X.] Nr. 13 nicht abgedruckt; [X.]schlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 8 und vom 26. August 2009 - BVerwG 2 [X.] - juris Rn. 11). [X.]iesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 [X.] die Entfernung aus dem [X.]amtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen [X.]isziplinarmaßnahmen vom [X.]aßnahmeverbot wegen [X.]ablaufs ausgenommen hat.

Auch die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.] 2302) haben hieran nichts geändert. [X.]er Verweis in § 3 [X.] auf die Verwaltungsgerichtsordnung erfasst auch § 173 Satz 2 VwGO in der Fassung dieses Gesetzes, der wiederum die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 198 ff.) mit [X.]aßgaben für anwendbar erklärt. [X.]er Gesetzgeber hat dem betroffenen Verfahrensbeteiligten in den §§ 198 ff. [X.] für den Fall der gerügten unangemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens für dadurch verursachte Vermögensnachteile und immaterielle Folgen grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung eingeräumt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 [X.] geht die Wiedergutmachung des Verstoßes gegen das Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener [X.] auf andere Weise dem Entschädigungsanspruch vor, der die durch die verzögerte gerichtliche Entscheidung bestimmte Rechtslage unberührt lässt. [X.]er Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in den §§ 198 ff. [X.] die Formen einer solchen Wiedergutmachung abschließend festzulegen (BT[X.]rucks 17/3802, [X.] und 19). Er hat aber auch nicht vorgesehen, dass die Wiedergutmachung in der Weise zu erfolgen hat, dass dem [X.]troffenen als Ausgleich für die Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsposition einzuräumen ist, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen der [X.]troffene nicht erfüllt. Für andere als strafgerichtliche Verfahren (§ 199 Abs. 3 [X.]) hat der Gesetzgeber in den §§ 198 ff. [X.] als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise lediglich die [X.]öglichkeit einer Feststellung der überlangen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht bei gleichzeitiger Freistellung des [X.]lägers von den [X.]osten des [X.] geregelt (BT[X.]rucks 17/3802, [X.]). Ob im Übrigen eine dem Entschädigungsanspruch vorgehende Wiedergutmachung auf andere Weise möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen formellen und materiell-rechtlichen [X.]stimmungen. [X.]ie für die [X.]messung der [X.]isziplinarmaßnahme maßgeblichen Vorschriften schließen aber, wie dargelegt, die Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit allein durch eine unangemessene [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens aus.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 E[X.]R[X.] Art. 6 Abs. 1 E[X.]R[X.] gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine Entscheidung innerhalb angemessener [X.]. Zwar geht der Europäische Gerichtshof für [X.]enschenrechte davon aus, dass Art. 6 E[X.]R[X.] in seiner zivilrechtlichen [X.]deutung auf ein [X.]isziplinarverfahren, in dem der [X.]amte wegen eines [X.]ienstvergehens aus dem [X.]ienst entfernt worden ist, anwendbar ist (EG[X.]R, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 Rn. 39 m.w.N.). Haben Gerichte gegen Art. 6 Abs. 1 E[X.]R[X.] verstoßen - bei einem [X.]isziplinarverfahren ist die [X.]spanne zwischen der Entscheidung über seine Einleitung bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich -, so hat das entsprechende Urteil des Gerichtshofs, wie sich aus Art. 41 E[X.]R[X.] ergibt, lediglich Feststellungswirkung. Auch Art. 46 Abs. 1 E[X.]R[X.], wonach der Vertragsstaat verpflichtet ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, führt nicht dazu, dass der Vertragsstaat dem [X.]troffenen allein wegen der überlangen [X.]auer des Verfahrens eine Rechtsstellung einräumen muss, die diesem nach dem maßgeblichen innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht; der Gerichtshof spricht vielmehr eine gerechte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zu ([X.]eyer-Ladewig, E[X.]R[X.], 3. Aufl., Art. 41 Rn. 21). [X.]ie vom Gerichtshof der verletzten Person nach Art. 41 E[X.]R[X.] zuzusprechende gerechte Entschädigung, die den materiellen wie auch den immateriellen Schaden erfassen kann (EG[X.]R, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 59 ff.), lässt die sich nach dem innerstaatlichen Recht bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt.

Aufgrund der vorliegenden Akten und der Erklärungen des [X.]klagten im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 [X.]) abzuweichen.

[X.]ie [X.]ostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 [X.] nicht, weil Gerichtsgebühren für das nach dem 31. [X.]ezember 2009 anhängig gewordene gerichtliche Verfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden (§ 85 Abs. 12 [X.]). Hierbei ist von einer [X.] mit dem Ziel der Entfernung aus dem [X.]ienst auszugehen.

Meta

2 A 11/10

29.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 60 Abs 2 BDG, § 55 BDG, § 17 Abs 1 S 1 BDG, § 10 BDG, § 13 BDG, § 57 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 410 Abs 3 StPO, § 244 Abs 5 S 2 StPO, § 54 S 2aF BBG, § 70 S 1aF BBG, § 77 Abs 1aF BBG, § 71 Abs 1 S 1 BBG, § 198 GVG, § 6 Abs 1 MRK, § 41 MRK, § 46 Abs 1 MRK, § 4 KonsG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2012, Az. 2 A 11/10 (REWIS RS 2012, 7576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7576

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