Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 196/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1110

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Gegenstand

Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Aufhebung einer Einstufung in eine Risikogruppe durch das Landeskriminalamt


Tenor

Zuständig ist das [X.].

Gründe

1

Die Vorlage betrifft einen (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, hier dem [X.] - Strafvollstreckungskammer in [X.] - und dem [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

I.

2

1. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt in [X.] ([X.]) untergebracht war, erhielt im August 2014 im Rahmen seiner Entlassungsvorbereitung eine vorläufige Zusage für eine betreute Wohneinrichtung in [X.] ([X.]). Im September 2014 widerrief die Einrichtung ihre Zusage mit der Begründung, sie habe von der Polizei erfahren, dass der Kläger nach seiner Entlassung in die [X.] der Konzeption „[X.]“ (Konzeption zum Umgang rückfallgefährdeter Sexualstraftäter in [X.]) gemäß Anlage zum Gem. RdErl. d. JM (4201 – III. 18), d. IM (4 – 62.12.03) und d. [X.] ([X.] – 1211.4 [[X.]]) vom 13. Januar 2010 eingestuft worden sei; Angehörige dieser Risikogruppe nähme die Einrichtung grundsätzlich nicht auf. Auf Nachfrage des [X.] bei der Polizei in [X.] wurde dieser an das [X.] [X.] (Zentralstelle [X.]) verwiesen. Es hätten bereits zwei Fallkonferenzen stattgefunden, in denen die entsprechenden Entscheidungen getroffen worden seien.

3

Im September 2014 erhob der Kläger beim [X.] [X.] Widerspruch gegen seine Einstufung in die [X.] gemäß der Konzeption [X.]. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Widerspruch mangels Vorliegens einer polizeilichen Maßnahme mit Außenwirkung nicht statthaft sei. Auch im weiteren Verfahren hat sich das [X.] auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Kläger angegriffene Gefahreneinstufung durch das [X.] keinen Verwaltungsakt darstelle. Die dort angesiedelte Zentralstelle [X.] nehme lediglich „eine Bündelung“ von Informationen in Bezug auf unter Führungsaufsicht stehende Sexualstraftäter vor. Ein Antrag des [X.] auf Akteneinsicht wurde abgelehnt.

4

Im April 2015 erhob der Kläger beim [X.] Klage gegen das [X.]land [X.], vertreten durch das [X.]. In der Hauptsache beantragt er, seine Einstufung durch das beklagte Land in die [X.] nach der Konzeption [X.] aufzuheben. Er ist der Auffassung, dass die polizeiliche Einstufung des [X.] in eine Risikogruppe spätestens nach der Mitteilung an Dritte eine Maßnahme mit Außenwirkung darstelle. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger nochmals klargestellt, dass sich die Klage gegen die von der Polizei in [X.] vorgenommene Einstufung richte und nicht gegen eine eventuell daneben tretende führungsaufsichtsrechtliche Maßnahme einer Stelle in [X.], zumal Führungsaufsicht mangels Entlassung des [X.] aus der Sicherungsverwahrung noch gar nicht eingetreten sei.

5

Das [X.] hat mit Beschluss vom 22. Mai 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] - Strafvollstreckungskammer - verwiesen. Die Klage sei darauf gerichtet, unter Bezug auf die Konzeption [X.] auf Maßnahmen im Rahmen der Entlassung des [X.] aus der Sicherungsverwahrung Einfluss zu nehmen. Im Rahmen der Konzeption [X.] nehme das [X.] in Fällen mit Bezug zu Stellen außerhalb [X.]s keine außenwirksame Entscheidung vor, sondern es bitte die zuständige Behörde des anderen [X.] lediglich, bestimmte für die Einstufung relevante Unterlagen zu übersenden. Daher sei für eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte kein Raum, sondern vielmehr sei nach § 78a Abs. 1 Satz 1, 2 [X.], §§ 68, 68a StGB, § 463 Abs. 2 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig.

6

Gegen den Verweisungsbeschluss des [X.] hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat am 11. August 2015 die Beschwerde des [X.] gegen den Verweisungsbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass vorliegend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Rede stünden. Die Einstufung durch das [X.] sei nach der Konzeption [X.] ergangen, die ausschließlich Personen betreffe, die nach ihrer Entlassung unter Führungsaufsicht stehen, weswegen die Strafvollstreckungskammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei.

7

Das [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2016 dem [X.] zur Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass der Verweisungsbeschluss des [X.] objektiv willkürlich sei, weswegen dessen Bindungswirkung entfallen müsse. Der Kläger wende sich mit seiner Klage ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen einer bestehenden Führungsaufsicht, was das Verwaltungsgericht negiere, sondern gegen die [X.]-Einstufung des [X.]s [X.]. Daher sei ein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, zumal der Kläger zum Zeitpunkt des Klageantrags noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei und es keinen Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gegeben habe.

8

Die Unterbringung des [X.] in der Sicherungsverwahrung wurde durch Beschluss vom 21. Januar 2016, rechtskräftig seit dem 4. März 2016, für erledigt erklärt. Dadurch trat Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein. Die Staatsanwaltschaft [X.] als Vollstreckungsbehörde hat mitgeteilt, dass die Aufnahme des [X.] in das Programm [X.] und die Einstufung des [X.] nicht durch sie veranlasst worden sei und es sich aus ihrer Sicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele.

9

2. Der [X.] hat beantragt, das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es könne dahin stehen, ob der Verweisungsbeschluss willkürlich sei, denn dieser sei aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht bindend, weil wirksamen Rechtsschutz gegen die angegriffene Maßnahme hier nur das [X.] gewähren könne.

II.

Der [X.] ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.

Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ursprünglichen Sinn nach zwar zunächst nur Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen ordentlichen Gerichten im zivilprozessualen Verfahren. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2016 – 9 AS 4/16, [X.], 3469 mwN; [X.], Beschluss vom 29. April 2014 – [X.], NJW 2014, 2125; [X.], Beschluss vom 14. Dezember 1998 – 5 AS 8/98, [X.], 390, 392 mwN; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 17 Rn. 46). Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.], Beschluss vom 13. November 2001 – [X.] 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; [X.], Beschluss vom 16. August 2016 – 9 AS 4/16, [X.], 3469).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Einerseits liegt aufgrund der Entscheidung des [X.] für das Land [X.] ein nicht mehr anfechtbarer Verweisungsbeschluss des [X.] vor. Andererseits hat das angegangene [X.] seine Zuständigkeit verneint und die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.

III.

Zuständig ist das [X.].

1. Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a [X.] grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist ([X.], Beschluss vom 29. April 2014 – [X.], NJW 2014, 2125 mwN). § 17a [X.] ist für die [X.] zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit auch unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 17a [X.] 1).

2. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] an das [X.] war jedoch entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] ausnahmsweise nicht bindend.

a) Der [X.] hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 [X.] Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt ([X.], Beschluss vom 29. April 2014 – [X.], NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 – [X.] 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN). Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden [X.] und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2014 – [X.], aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 – 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2001 – [X.] 266/01, NJW-RR 2002, 713; [X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 – 5 AS 1/06, [X.], 1371 jew. mwN).

b) So verhält es sich hier. Nach dem genannten Maßstab liegt in der Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung, die mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbaren ist.

Das [X.] hat sich bei seiner Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] über die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten regelnde, maßgebliche Norm des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinweggesetzt und ohne nachvollziehbare Begründung eine nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbare und deshalb nicht zu rechtfertigende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim [X.] angenommen.

Die gegen das Land [X.] als Klagegegner (§ 78 VwGO) gerichtete Klage zielt unmissverständlich auf eine Aufhebung einer präventiv-polizeilichen Einstufung des [X.] in eine Risikogruppe durch das [X.] und ist ausdrücklich nicht gegen (etwaige) möglicherweise daneben tretende Maßnahmen anderer Justiz(vollzugs)- oder Führungsaufsichtsbehörden gerichtet. Diese Zielrichtung seines Begehrens hat der Kläger auch im behördlichen Verfahren und im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung wiederholt dargelegt. Eine mit Zustimmung des [X.] vorgenommene Klageänderung bzw. Änderung der Passivlegitimation (vgl. § 91 VwGO) liegt nicht vor.

Die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der angegriffenen Einstufung in eine Risikogruppe um einen Verwaltungsakt handelt, betrifft nicht die [X.], sondern wird allenfalls bei der Frage nach der richtigen Klageart oder bei der Begründetheit der Klage relevant.

Eine die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründende abdrängende Sonderzuweisung (etwa §§ 109 f. StVollzG, § 23 EG[X.] oder § 13 [X.]) ist nach dem Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich. So ist die Risikobewertung eines Verurteilten durch ein [X.] weder in den gesetzlichen Vorschriften zur Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB geregelt, noch ist das [X.] nach dem Sachverhalt von einer anderen im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Behörde (etwa der [X.], vgl. Art. 295 [X.], § 463a StPO) beauftragt worden, für diese eine solche Einstufung vorzunehmen.

Vielmehr wurde das [X.] [X.] bei der Umsetzung von [X.] in eigener Zuständigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, hier zur Verringerung des Rückfallrisikos des [X.], also zur Verhinderung von Straftaten und nicht zu deren Verfolgung, tätig. Davon geht auch die Konzeption [X.] selbst aus, nach der es bei der Einstufung von Personen der Zielgruppe in eine der drei Risikogruppen durch die vom [X.] einzuberufene Fallkonferenz bei den gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Beteiligten für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen verbleibt (vgl. Ziff. 7 der Konzeption). Dabei ist das [X.] - Zentralstelle [X.] - dafür zuständig, die Personen der Zielgruppe zu erfassen, die relevanten Informationen zu bewerten und zu steuern, polizeiliche Maßnahmen zu koordinieren und Informationen aus polizeilichen Datensammlungen und auf Grundlage von § 30 Abs. 2 PolG [X.] zu erheben (vgl. Ziff. 6a der Konzeption). Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe des PolG [X.] in Verbindung mit den Richtlinien über die Kriminalpolizeilichen Sammlungen verarbeitet und gemäß §§ 27, 28 PolG [X.] an Polizeibehörden und andere öffentliche Stellen übermittelt (vgl. Ziff. 10 e/f der Konzeption). Darunter fallen auch die Weitergabe der eigenen Gefährdungsbewertung des [X.]s etwa an [X.]n sowie die Übermittlung der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Daten an die zuständige [X.]. Für ein repressives Tätigwerden des [X.]s [X.] bei der [X.] und Datenübermittlung im Rahmen der Konzeption [X.] ist daher offenkundig kein Raum.

Fischer      

        

Krehl      

        

Eschelbach

        

Bartel      

        

Grube      

        

Meta

2 ARs 196/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 17a GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 78 VwGO, § 27 PolG NW, § 28 PolG NW, § 30 Abs 2 PolG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 196/16 (REWIS RS 2016, 1110)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1689 REWIS RS 2016, 1110

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