Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2019, Az. IV ZR 153/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9775

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Gegenstand

Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts einer im Testament enthaltenen auflösenden Bedingung; sekundäre Darlegungslast des verklagten Alleinerben


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2018 zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 244.027,22 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 26. Januar 1990 verstorbenen [X.]     (im Folgenden: Erblasserin) sowie um auf die Erbenstellung gestützte Zahlungsansprüche. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin und [X.] des [X.], des am 16. Mai 2015 verstorbenen [X.]es der Erblasserin (im Folgenden: [X.] der Erblasserin). Die [X.] hatte diesen 1992 kennengelernt und war mit ihm von 1993 bis zu dessen Tod verheiratet. Die Erblasserin hatte ferner eine Tochter, [X.](im Folgenden: Tochter der Erblasserin), sowie eine weitere Enkelin.

2

Nach dem Tod ihres Ehemannes 1968, der von der Erblasserin und ihren Kindern zu je 1/3 beerbt wurde, wandte die Erblasserin mit gleichlautenden notariellen Verträgen vom 18. Juli 1969 ihren gesamten Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs schenkungsweise ihren beiden Kindern je zur ideellen Hälfte zu. Am 1. August 1984 schloss sie mit der [X.] Grundstücksverwaltungsgesellschaft [X.] (im Folgenden: Firma [X.]) eine Verwaltungsvereinbarung.

3

Am 4. Februar 1987 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie ihre Kinder als befreite Vorerben und ihre Enkel als Nacherben einsetzte. In dem Testament heißt es unter anderem:

"An die Annahme der Erbschaft knüpfe ich die Bedingung, daß das nach dem Ableben meines Ehemannes im November 1968 von diesem stammende und in 1976 meinen Kindern zugewendete Grundvermögen weiterhin bis zum Ableben meines [X.]es … von der [X.] [X.] … verwaltet wird und demgemäß von meinen Vorerben innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung dieses Testaments mit der vorgenannten Verwaltungsgesellschaft ein entsprechender Verwaltungsvertrag geschlossen und für die Dauer dieser Verwaltung auf eine zwangsweise Auseinandersetzung dieser [X.] im Wege der Zwangsversteigerung verzichtet wird. Wenn einer meiner Vorerben diese Bedingung nicht erfüllt, erhält er anstelle des zugedachten Erbteils nur den ihm zustehenden Pflichtteil. … Zu dieser Bedingung fühle ich [X.] verpflichtet, weil mein verstorbener Ehemann [X.] als Alleinerbin eingesetzt hatte um seinen Nachlaß, darunter insbesondere sein Grundvermögen, ungeteilt der Familie zu erhalten und ich, entgegen seinem Willen, in 1976 das Grundvermögen bereits meinen Kindern übereignet habe. Es ist daher im Sinne meines verstorbenen Ehemannes, dieses meinen Kindern bereits übereignete Grundvermögen so lange wie möglich zusammen und unter einer einheitlichen Verwaltung zu halten."

4

Am 17. September 1991 erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, durch den der [X.] und die Tochter der Erblasserin als befreite Vorerben sowie die Enkelkinder als Nacherben ausgewiesen werden. Die [X.], die von dem [X.] der Erblasserin zu dessen Lebzeiten umfangreiche Vermögenswerte erhalten hatte, ist dessen Alleinerbin.

5

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob der Abschluss des [X.] erwähnten [X.] rechtzeitig erfolgte. Der Kläger behauptet, dass nach dem Ableben der Erblasserin durch ihre Kinder ein gemeinsamer Verwaltungsvertrag mit der Firma [X.]erst am 15. Mai 1991 - und damit nicht fristgerecht - unterzeichnet worden sei. Die [X.] bezieht sich demgegenüber auf eine auf den 22. Februar 1990 datierende Vereinbarung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger mit dem Ableben der Erblasserin deren Erbe zu 1/2 geworden ist. Ferner hat es die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 244.027,22 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen.

6

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 201 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die testamentarische Regelung sei rechtlich als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung bzw. des Anfalls der Vorerbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin einzuordnen. Zugunsten des [X.] sei vom [X.] der streitgegenständlichen Bedingung für den Erhalt der Vorerbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin auszugehen. Der Kläger habe hinreichende Anhaltspunkte dargetan, die gegen den Eintritt der so verstandenen Bedingung sprächen. Der auf den von der [X.] in den Rechtsstreit eingeführten Schriftverkehr gestützte Vortrag des [X.] zum [X.] der testamentarischen Bedingung sei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die [X.] diesen nicht hinreichend substantiiert bestritten habe und der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die den [X.] der Erblasserin treffende sekundäre Darlegungslast sei auf die [X.] als dessen Erbin übergegangen. Des Weiteren könne der Kläger von der [X.] Zahlung eines Betrages in Höhe von 244.027,22 € gemäß § 2025 [X.] i.V.m. §§ 823 ff., 249 [X.] verlangen. Die [X.] vermöge mit der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchzudringen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

9

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier ersichtlich angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.]sbeschluss vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 388 Rn. 14 m.w.N.). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen [X.]en unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden ([X.]sbeschluss vom 23. September 2015 aaO). Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.

Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob den verklagten Alleinerben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 [X.] die sekundäre Darlegungslast trifft, wie sie dem Erblasser oblegen hätte, wenn er Prozessgegner gewesen wäre, ist geklärt und weder in Rechtsprechung noch in Schrifttum umstritten. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag des [X.] zum [X.] der testamentarischen Bedingung (Abschluss des [X.]) sei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die [X.] diesen nicht hinreichend substantiiert bestritten habe und der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung geklärten maßgeblichen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungslast rechtsfehlerfrei erkannt. Steht hiernach ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen [X.] und kennt der [X.] alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ([X.], Urteile vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 982 Rn. 16; vom 17. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3485 unter I 1 [juris Rn. 7]; [X.]/[X.], ZPO 32. Aufl. § 138 Rn. 8b). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger zum Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung - Nichtabschluss des [X.] erwähnten [X.] - kein weiterer Vortrag über die aus den [X.] sowie die von der [X.] vorgelegten Unterlagen hinaus möglich war, weil er selbst außerhalb des [X.] zwischen dem [X.] der Erblasserin und dessen Schwester stand. Bekannt waren die maßgeblichen Tatsachen demgegenüber dem [X.] der Erblasserin als durch das Testament bedachtem Vorerben. Hätte der Kläger unmittelbar seinen Vater verklagt, so hätte diesen eine sekundäre Darlegungslast getroffen. Hierzu kam es nur deshalb nicht mehr, weil er bereits im Mai 2015 verstorben war.

An dieser Verteilung der Darlegungslast ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nunmehr die Erbin seines [X.] gerichtlich in Anspruch nimmt. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 [X.] übernimmt der Erbe - wie der [X.] bereits entschieden hat - die Ansprüche mit der Regelung zur Beweis- und Darlegungslast, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser - wie hier - noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben worden wäre (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Juni 1993 - [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 2]; [X.]surteil vom 16. März 1988 - [X.], [X.]Z 104, 1, 4 [juris Rn. 10]; [X.] 2012, 500 Rn. 12 (dort zu § 45 Abs. 1 Satz 1 AO); [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 16 U 106/16, juris Rn. 23; [X.]/[X.], [X.] (2017) § 1922 Rn. 655; [X.]/[X.], 7. Aufl. § 1922 Rn. 180; [X.]/[X.], 7. Aufl. § 1967 Rn. 9 [X.]. 25). Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 1922 [X.] mit dem gesetzlichen Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben, der gegenüber einem Forderungsinhaber hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht bessergestellt werden darf als der Erblasser gestanden hätte. Wird die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers über § 1922 [X.] auf den Erben übergeleitet, so handelt es sich auch nicht um eine Zurechnung fremden Wissens. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu § 138 ZPO, wonach keine Wissenszurechnung stattfindet, sondern lediglich eine prozessuale Pflicht zur Nachforschung besteht (vgl. etwa [X.], Urteile vom 17. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3570 Rn. 15; vom 15. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 205, 209 f. [juris Rn. 15 f.]), findet hier mithin keine Anwendung. Aufgrund dieses [X.] der [X.] in die beweis- und darlegungsrechtliche Stellung des [X.]es der Erblasserin kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, welche Erkenntnisse die [X.] selbst hatte. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an den eigenen Erkenntnismöglichkeiten der [X.].

2. Das Rechtsmittel der [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

a) Das Berufungsgericht hat im Übrigen weder entscheidungserhebliche Beweisanträge der [X.] übergangen noch ist seine Beweiswürdigung revisionsrechtlich zu beanstanden. Der [X.] hat die in diesem Zusammenhang von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

b) Ebenso wenig hat die Revision Erfolg, soweit sie sich hinsichtlich des ausgeurteilten Zahlungsanspruchs in Höhe von 244.027,22 € auf Verjährung beruft. Die Verjährungsfrist des dem Kläger gegen die [X.] als Erbin ihres Mannes zustehenden Anspruchs aus § 2025 [X.], bei dem es sich um einen erbrechtlichen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung handelt (vgl. zum weit zu verstehenden Begriff des erbrechtlichen Anspruchs [X.]surteile vom 18. April 2007 - [X.], [X.] 2007, 322 Rn. 7; vom 14. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2015, 698 Rn. 6), beträgt gemäß § 195 [X.] in der ab 1. Januar 2010 maßgeblichen Fassung [X.] ([X.]/[X.], [X.]. § 2025 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] (2016) § 2025 Rn. 13; [X.]/[X.], 7. Aufl. § 2026 Rn. 7; zum Übergangsrecht vgl. ferner Art. 229 § 6 und Art. 229 § 23 EG[X.]). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] den Nachweis dieser Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des [X.] nicht erbracht hat. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Kläger, der Anfang der [X.] nicht zu Hause, sondern in Internaten wohnte, überhaupt Kenntnis von den maßgeblichen Schriftstücken erlangt hat, kann alleine hieraus noch nicht zwingend auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 2025 [X.] geschlossen werden. Die dort geregelte Haftung setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der [X.] nicht mit Substanz vorgetragen, dass dem Kläger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass sein Vater die Erbschaft durch eine Straftat, hier durch Unterschlagung gemäß § 246 StGB, erlangt hat. Die weiteren Ausführungen der [X.] zu einer möglichen Kenntnis des [X.] entbehren der hinreichenden Bestimmtheit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

[X.]     

      

Felsch     

      

Prof. [X.]

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Götz     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

IV ZR 153/18

28.02.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Juni 2018, Az: 16 U 118/17, Urteil

§ 1922 Abs 1 BGB, § 138 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2019, Az. IV ZR 153/18 (REWIS RS 2019, 9775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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