Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 22/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8970

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ZR 22/11

vom

21. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin Dr. [X.] sowie
die [X.] Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2010 gemäß §
552a ZPO durch einstimmigen [X.] zurückzuweisen.

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich.
1. Die vom Berufungsgericht formulierte [X.], ob die [X.] eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und dieses beim Abschluss des [X.] [X.] in ih-ren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrach-tung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Um-stände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Es kann dabei offen bleiben, ob -
wie es das Berufungsgericht in [X.] an eine verbreitete Instanzrechtsprechung (BayObLG,
NJW 1987, 1950
f.; KG, [X.], 718; [X.], [X.], 607; [X.], [X.] 2009, 847; [X.] 2009, 268; [X.], 386
f.; [X.], [X.], 217
f.; [X.], [X.], 746; kritisch hierzu: Stau-dinger/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 536 Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 536 Rn. 5 f.; MünchKomm[X.]/Häublein, [X.], 6. Aufl. § 536 Rn. 15; [X.], Mietrecht, 10. Aufl.,
§ 536 [X.] Rn.
121
ff.; [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. [X.] 387
ff.; [X.]/[X.], Miete, 3. Aufl. § 536 Rn. 14) angenommen hat
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die Parteien im Streitfall bei Vertragsschluss eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen haben, dass die Beklagten das Risiko von Störungen durch die zehn Jahre nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete [X.] übernommen haben und es deshalb bereits an einem Mangel der Mietsache fehlt.
b) Denn selbst wenn ein Mangel vorliegt, stellt
sich dieser nach der [X.] Hilfsbegründung des Berufungsgerichts als unerheblich dar
(§ 536 Abs. 1 Satz 3 [X.]), so dass die Beklagten dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete jedenfalls deshalb nicht entgegenhalten [X.], dieser sei im Umfang der Nichtzahlung gemindert.
Das Berufungsgericht wertet den von den Pumpen ausgehenden Lärm deshalb als unerheblich nach § 536 Abs. 1 Satz 3 [X.], weil
von dem gericht-lich bestellten Sachverständigen selbst bei Einsatz beider Pumpen im Volllast-betrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber nicht habe festgestellt werden können. Nachts sei der zulässige Richtwert zwar um 4 dB(A) überschritten wor-3
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den. Dies führe aber nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, denn die Beklagten hätten die Lärmbelastung durch ein Schließen der Fenster um 29 dB(A) vermindern können, so dass der des Nachts geltende Richtwert von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Das sei den Beklagten auch zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst-
und Wintermonaten und nicht im [X.] betrieben worden seien.
Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar und damit
revisionsrechtlich hinzunehmen.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Lärm der Pumpen fälschlich isoliert betrachtet und dabei den von der Straße ausgehen-den Lärm übersehen, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat -
bezugnehmend auf die Messungen des Sachverständigen
-
festgestellt, dass das tagsüber wahrnehmbare Pumpengeräusch vom Straßenlärm überlagert wird. Auch soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts damit in Frage stellen will, der durch den Zeugen D.

bestätigte
Sachvortrag zu den Schallpegeln sei übergangen worden, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen D.

in erster Instanz in seine Gesamtbewertung einbezogen und hierzu ausgeführt, dass der Sach-verständige nachvollziehbar erläutert habe, die von dem Zeugen D.

gemessenen Werte besäßen deshalb keine Aussagekraft, weil die für eine Schallmessung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewe-sen seien.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
48-M C 647/08 -

LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.2010 -
1 [X.]/10 -

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Meta

VIII ZR 22/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 22/11 (REWIS RS 2012, 8970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8970

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