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PDF anzeigen [X.] vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "ver-typten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die An-nahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Mil-derung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betra- - 3 - gen. Der [X.] kann hier angesichts des gesamten [X.] jedoch ausschlie-ßen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte. [X.] Roggenbuck
RiBGH [X.] ist [X.]
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Meta
25.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 2 StR 46/09 (REWIS RS 2009, 4878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4878
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