Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 235/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3577

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[X.] ZR 235/00vom3. April 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 3. April 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 17. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 10. Mai 2000 [X.] angenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der [X.] Senats zu Bürgschaften erwachsener, finanziell noch von ihren Elternabhängiger Kinder ([X.], 206; [X.], [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.]/93, [X.], 680; v. 10. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2194;Beschl. v. 17. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1199) sind die Bürg-schaften der Beklagten als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, weildiese an der Entscheidung über die Darlehensaufnahme nicht beteiligt waren,- 3 -das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die finanzielle Situation der [X.] hoch war, es sich wirtschaftlich um eine bloße Umschuldung han-delte, an der die Beklagten kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches [X.] hatten, und sie damit rechnen mußten, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls aufunabsehbare Zeit wirtschaftlich unverhältnismäßig hoch belastet zu sein.[X.] Kirchhof Fi-scher Raebel

Meta

IX ZR 235/00

03.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 235/00 (REWIS RS 2003, 3577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3577

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