Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. B 13 R 297/17 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 1375

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge wegen Mitwirkung eines vermeintlich befangenen Richters


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

3

II. Die Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet.

4

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB [X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - [X.], 81 - Juris RdNr 4; [X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - [X.], 169 = [X.] [X.] zu § 52 [X.] - Juris Rd[X.]0). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] ([X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] zu § 162 [X.]; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3; [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - Juris Rd[X.]3). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - Juris RdNr 16 mwN; [X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

5

1. Der Kläger macht eine Verletzung von § 60 [X.] iVm § 42 ZPO und Art 101 Abs 1 S 2 GG sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bzw Art 6 [X.]) zunächst deshalb geltend, weil [X.] des urteilenden [X.]-Senats sich nicht selbst abgelehnt habe. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit habe aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden bei einer Begegnung mit dem Kläger vor den Gerichtssälen am 30.6.2015 bestanden. Aus gesundheitlichen Gründen sei er im Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] nicht in der Lage gewesen, seine Prozessbevollmächtigte hiervon in Kenntnis zu setzen, weshalb diese kein Befangenheitsgesuch zu Protokoll erklärt habe.

6

Damit wird ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] schon deshalb nicht bezeichnet, weil sich eine Verfahrensrüge auf die Mitwirkung eines - vermeintlich - befangenen Richters nicht mehr stützen lässt, wenn die Befangenheit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist ([X.] Beschluss vom 28.10.2003 - [X.] P 16/03 B - Juris RdNr 5). Daher hätte der Kläger schlüssig aufzeigen müssen, dass er sein Ablehnungsrecht nicht nach § 60 Abs 1 [X.] iVm § 43 ZPO verloren hat (vgl zu diesem Erfordernis [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 6/18 B - Juris RdNr 6 f). Hieran fehlt es. So behauptet der Kläger nicht, am [X.] verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Weder nennt er Gründe, weshalb er seine Prozessbevollmächtigte nicht innerhalb der zwei Jahre zwischen dem beschriebenen Vorfall und der mündlichen Verhandlung hätte informieren können, noch trägt er vor, von der Identität des an dem Vorfall beteiligten Richters erst in der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt zu haben. Der Verlust des Ablehnungsrechts kann auch nicht etwa dadurch umgangen werden, dass an dessen Stelle eine Verpflichtung des abzulehnenden Richters zur Selbstablehnung postuliert wird.

7

2. Nicht hinreichend bezeichnet wird zudem ein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]), dessen Rüge den Schwerpunkt der Beschwerdebegründung des [X.] bildet. Denn der Kläger hat die Umstände des Berufungsverfahrens nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt.

8

Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das [X.] muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5; [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]1 RdNr 5; [X.] Beschluss vom 24.5.2017 - [X.] P 6/17 B - Juris RdNr 12).

9

Diesen Anforderungen kommt der Kläger zunächst nach, in dem er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Anträge auf Einvernahme zweier Ärzte als Zeugen, "zum Beweis der Tatsache, dass das Krankheitsbild von Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt dauerhaft und endgültig überwunden wurde, vor allem nicht im Zeitraum von 2008 bis 2012", benennt. Damit hat der Kläger aber nicht - wie erforderlich - dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 S 1 [X.], § 373 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ([X.] Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - Juris RdNr 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Die zu Protokoll gestellten Anträge des [X.] enthalten mit der tautologischen Formulierung "Krankheitsbild von Krankheitswert" nur ein vages, allenfalls aus dem Verfahrenskontext heraus verständliches Beweisthema. Dem Antrag fehlt zudem ein konkreter Hinweis darauf, den Nachweis welcher anspruchsbegründenden Tatsache die Beweisaufnahme ergeben soll. Hierfür hätte der Beweisantrag im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zB auf den Nachweis eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen ([X.] Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 10; [X.] Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - Juris RdNr 6). Dies ist der vom Kläger vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus fehlt eine schlüssige Darlegung, warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 9 mwN). Hierzu hätten in der Beschwerdebegründung die geltend gemachten Ansprüche, die hierfür relevanten tatsächlichen Feststellungen des [X.] und dessen Rechtsauffassung ausführlich, geordnet und nachvollziehbar wiedergegeben werden müssen. Denn nur so wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Zwar gibt die Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit den verschiedenen vom Kläger erhobenen [X.] einzelne Sachverhaltselemente und Auffassungen des [X.] wieder, doch fehlt beispielsweise bereits die Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Hierdurch kann der erkennende Senat schon nicht beurteilen, ob es für den geltend gemachten Anspruch überhaupt auf den in den Anträgen des [X.] genannten Zeitraum 2008 bis 2012 ankommt. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlten Angaben dazu, ob nach der insoweit entscheidenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen eines Rentenanspruchs in diesem Zeitraum gegeben waren. Dies betrifft vor allem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 S 1 [X.] und [X.] [X.]. Denn bei deren Nichtvorliegen wäre die in den Beweisanträgen des [X.] angesprochene Frage einer Minderung seines Leistungsvermögens nicht entscheidungserheblich gewesen.

3. Den Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] genügt die Beschwerdebegründung auch nicht, soweit der Kläger im Hinblick auf die Einstufung seiner Tätigkeit als Fachlehrer in die dritte Stufe des [X.] § 240 [X.] und § 128 [X.] verletzt sieht. Dies sei der Fall, weil die tatsächlichen Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang unzureichend gewesen seien, das [X.] seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) nicht nachgekommen sei und deshalb auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe.

Mit der Rüge der Verletzung des § 240 [X.] bezeichnet der Kläger schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil es sich hierbei um eine Norm des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts handelt. Wenn er wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang § 128 [X.] verletzt sieht, rügt er ausschließlich eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 S 1 [X.] durch das [X.]. Diese Rüge ist aber - wie oben bereits ausgeführt - im Beschwerdeverfahren durch § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] gesetzlich ebenso ausgeschlossen wie die Rüge der Verletzung des § 103 [X.], sofern sich der Kläger nicht auf einen Beweisantrag bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dieser gesetzliche Ausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass - wie hier - neben mangelnder Sachaufklärung oder einem Überschreiten der Grenzen freier Beweiswürdigung ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das [X.] trotz des Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung betrieben hat (vgl [X.] Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - Juris RdNr 8 mwN; zuletzt [X.] Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 10).

Dass der Kläger das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Einstufung in Stufe drei des [X.] - wie auch insgesamt - inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]8 mwN).

4. Schließlich wird ein Verfahrensmangel auch nicht schlüssig bezeichnet, soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine Überraschungsentscheidung, also eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG), deshalb geltend macht, weil sein Recht auf Akteneinsicht aus § 120 [X.] nicht vollumfänglich gewährt worden sei.

Die Darlegungs- und Bezeichnungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision erfordert auf jeden Fall, dass der Beschwerdeführer schlüssig vorträgt, dass diese Grundsätze durch Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht verletzt worden sind, seine Bemühungen, sich Gehör zu verschaffen, gescheitert sind und dass er deswegen sich nicht hinreichend hat zum Prozessstoff und insbesondere den in den Akten enthaltenen Angaben und Ausführungen äußern können [X.], [X.], 2. Aufl 2010, RdNr 472). Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte der Kläger ua vortragen müssen, dass die von ihm nicht eingesehenen "Verwaltungsakten d. Bay. [X.]" zum Zeitpunkt der durchgeführten Akteneinsicht im Januar 2016 bereits zum Verfahren vor dem [X.] beigezogen waren. Ebenso hätte der vor dem [X.] anwaltlich vertretene Kläger darlegen müssen, dass und warum er an einem erneuten Antrag auf Akteneinsicht gehindert war, nachdem er - wie er vorträgt - jedenfalls durch die Ladung vom 14.6.2017, wenn nicht bereits durch das Gutachten Dr. E, hätte erkennen können, dass auch diese Akten Grundlage der Entscheidung des [X.] sein würden. Ein solcher Vortrag ist der Beschwerdebegründung des [X.] nicht zu entnehmen.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 297/17 B

22.11.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 14. September 2011, Az: S 14 R 1290/10, Urteil

§ 60 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 120 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 42 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2018, Az. B 13 R 297/17 B (REWIS RS 2018, 1375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1375

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 182/18 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Frageantragsrecht - Sachverständigengutachten - rechtliches Gehör


B 5 RS 55/10 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren …


B 13 R 447/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren …


B 13 R 74/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - in der Berufungsinstanz unvertretener Kläger


B 13 R 201/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen - Fragerecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 96/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.