Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 232/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8973

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 232/12

Verkündet am:

16. Januar 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 2332 a.F., § 2313 Abs. 2

Für den Beginn der Verjährung des [X.] kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlas-ses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der [X.] erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nach-lass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 [X.] ist nicht entsprechend anzuwenden.

[X.], Urteil vom 16.
Januar 2013 -
IV ZR 232/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juli 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der
Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.] Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflicht-teilsansprüche geltend. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am 4.
Februar
2003 verstorbenen [X.] der Parteien. Das Testament des Erblassers, der noch zwei weitere Kinder hat,
wurde 2003 eröffnet. Die Beklagte erstellte am 10.
März 2004 ein notarielles Nachlassver-zeichnis. Auf dieser Grundlage führten die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils. Mit Urteil des [X.] vom 5.
Juli 2007 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.402,78

Erstmals im [X.] erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler 1
-
3
-

davon, dass in den Nachlass des Erblassers zumindest ein weiteres Grundstück in B.

fiel. Dieses Grundstück war dem Erblasser als Vermächtnis der bereits im Jahr 1978 verstorbenen Luise K.

zuge-wandt worden. Das Grundstück wurde in der Folgezeit veräußert und die Beklagte erhielt einen Betrag von 24.934,44

stehe aus dem Verkaufserlös als Pflichtteilsberechtigte 1/8, d.h. 3.116,81

ie Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat dem Zahlungsantrag über
3.116,81

stattgegeben. Mit ih-rer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht gemäß §
2332 Abs.
1 [X.] verjährt. Zwar habe die Klägerin vom
Eintritt des [X.] und der sie beeinträchtigenden Verfügung bereits im Jahr 2003 Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme von der an sich eingetretenen Verjährung komme allerdings in Betracht, wenn erst nachträglich Ansprüche entstünden, die dem Nachlass nach §
2313 [X.] hinzuzurechnen seien. Hier trete die Verjährung nicht vor Eintritt der Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs ein. Insoweit sei es gerechtfertigt, ein zunächst unbekanntes Recht
wie hier

einem 2
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4
-

ungewissen oder unsicheren Recht nach dieser
Vorschrift gleichzuset-zen. Auch in diesem Fall könne der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil weder vorher der Höhe nach errechnen noch dem Grunde nach gericht-lich feststellen lassen. Entsprechend §
2313 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
1 [X.] sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin daher frühestens mit dem Bekanntwerden des Vorhandenseins des Grundstücks im März 2009 ausgleichspflichtig geworden bzw. sei die Ungewissheit/Unsicherheit erst durch die Erteilung der Auskunft beseitigt worden. Außerdem sei es nach
Treu und Glauben gerechtfertigt, den Wert des in [X.] gel-tend gemachten [X.] der Klägerin gemäß §
242 [X.] an die nachträglich bekannt gewordenen Umstände anzupassen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der
von der Klä-gerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt.

1. Gemäß §
2332 [X.], der hier gemäß Art.
229 §
23 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EG[X.] Anwendung findet, verjährt der [X.] von dem Zeitpunkt an, in welchem der [X.] von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträch-tigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30
Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Auf dieser Grundlage ist der weitere Pflichtteilsanspruch wegen des Grundstücks, von dessen Zugehörigkeit zum Nachlass die Parteien erst im [X.] erfuhren, verjährt.

a) Ob und gegebenenfalls wann
an den Fristbeginn neben der Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung
weitere Vo-raussetzungen zu stellen sind, wird unterschiedlich beurteilt.
Im Schrift-5
6
7
-
5
-

tum wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist des [X.] im Hinblick auf später neu aufgetauchte [X.], die zum Nachlass gehören, erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Zugehörig-keit jener Gegenstände zum Nachlass habe
(so etwa [X.], [X.] 2009, 274, 277; [X.], Pflichtteilsrecht 2.
Aufl. 2010 Rn.
461). [X.] geht der
Senat davon aus, dass es nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert ankommt (Urteile vom 10.
November 1976
[X.], FamRZ 1977, 128; vom 25.
Januar 1995
IV ZR 134/94, [X.] 1995, 219 unter [X.]). Das entspricht bereits der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 195, 197
f.; 135, 231, 234
f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in [X.] und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. [X.] [X.] 2002, 501; [X.]/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
2332 Rn.
3; [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
2314 Rn.
51; Soergel/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
2332 Rn.
14; [X.]/
[X.] 12.
Aufl. §
2332 Rn.
8; [X.] in [X.]/Süß/[X.]/[X.]/
Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2.
Aufl. Rn.
272; [X.]/[X.], 4.
Aufl. [X.] Bd.
5 §
14
S.
947).

b) Diese zuletzt genannte Auffassung trifft auch auf die hier zu be-urteilende Fallkonstellation zu, in der Erbe und Pflichtteilsberechtigter erst nachträglich
Kenntnis von
der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass erlangt haben.

aa) Aus dem Wortlaut von § 2332 Abs.
1 [X.] ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es für die Verjährung des [X.]s neben der Kenntnis vom Eintritt des [X.] und der [X.] Verfügung in irgendeiner Weise auf die Kenntnis des 8
9
-
6
-

Pflichtteilsberechtigten vom Umfang und Wert des Nachlasses ankom-men soll
(zur vergleichbaren Rechtslage nunmehr auch unter Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] vgl. Muscheler,
Erbrecht Bd.
II
Rn.
4304
f.). Mögliche Fehlvorstellungen und Irrtümer des Pflichtteilsberechtigten über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses sowie den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände spielen für den Verjährungsbeginn keine Rolle. Vielmehr sieht das Gesetz sogar im Falle einer fehlenden Kenntnis vom Eintritt des [X.] und der beeinträchtigenden Verfü-gung eine absolute Verjährung von 30
Jahren vor.

bb) Dies entspricht, worauf bereits das [X.] hingewiesen hat ([X.],
195, 197
f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des [X.]. So heißt es in den Motiven S.
426 (vgl. [X.], Materialien zum [X.] Bd.
V S.
226
f.):

"Der Beginn der Verjährung wird auf den Zeitpunkt be-stimmt, in welchem der Berechtigte vom Eintritte des [X.] und von der Verfügung, durch welche sein Pflicht-dem dargelegten Ausgangspunkte aus läßt sich vertreten, daß Kenntniß der erlittenen Verletzung zu erfordern sei (vgl. §
719). Der Einfachheit wegen und weil die Kenntniß der beeinträchtigenden Verfügung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausreichend erscheint, um die Verlet-zung zu erkennen, wird von dem Erfordernisse der Kennt-niß

n-kenntniß des Berechtigten auf den Bestand der Nachlaß-masse, so gewährt ihm deshalb der Ent.
keinen besonde-

cc) Hierfür streitet ferner der Sinn und Zweck der Verjährung, in-nerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Die [X.], ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebun-gen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu lan-10
11
-
7
-

ge in der Schwebe bleiben. Soweit dies in einzelnen Fällen für den Pflichtteilsberechtigten zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Zu-sammensetzung des Nachlasses und des [X.] innerhalb der Verjährungsfrist führt, kann das nicht zur Folge haben, die [X.] vom Wortlaut des Gesetzes abweichend erst mit Kenntnis der Zuge-hörigkeit eines einzelnen Gegenstandes zum Nachlass beginnen zu [X.] (vgl. auch [X.] 135, 231, 235
f.). Dies führte
dazu, dass der [X.] immer wieder von neuem anfinge
zu verjähren, wenn wei-tere Nachlassgegenstände auftauchen. Das stünde nicht nur einer Ab-wicklung des [X.] in überschaubarer Zeit entgegen, sondern verträgt sich auch nicht mit der Natur des [X.]. Bei diesem handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände be-zogen und kann daher auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht in [X.] zerlegt
werden.

dd) Gegen ein Abstellen auf die subjektive Kenntnis des [X.]n vom Umfang des Nachlasses spricht ferner das in §
2311 Abs.
1 [X.] enthaltene [X.]. Hiernach werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des [X.] zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung sind (Senatsurteil vom 14.
Juli 1952
[X.], [X.]Z 7, 134, 138; [X.]/[X.], §
2311 Rn.
2, §
2313 Rn.
9; [X.]/[X.], 6.
Aufl. 2012 §
2311 Rn.
34). [X.] oder Wertminderungen einzelner Vermögenspositionen des Nachlasses, die erst nach dem Erbfall eintreten, ändern somit an dem Betrag des Pflichtteils nichts. [X.] man die Verjährung abweichend 12
-
8
-

vom Wortlaut des §
2332 Abs.
1 [X.] an die Kenntnis vom Bestand, Um-fang und Wert des Nachlasses an, würde das Abstellen auf das Stich-tagsprinzip des §
2311 Abs.
1 Satz
1 [X.] unterlaufen.

2. Auf dieser Grundlage kommt entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts bei der erst nach
Verjährungseintritt
erlangten Kenntnis vom Vorhandensein von [X.] auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von §
2313 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. Abs.
1 Satz
1 und Satz
3 [X.] nicht in Betracht.
Die Vorschrift enthält eine Aus-nahme vom [X.] und bestimmt, dass ungewisse oder unsi-chere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten ebenso wie aufschie-bende Bedingungen bei der Feststellung des Werts des Nachlasses au-ßer Ansatz bleiben (§
2313 Abs.
2 Satz
1 und Abs.
1 Satz
1
[X.]). Tritt die Bedingung ein bzw. wird das Recht gewiss oder sicher, so hat gemäß §
2313 Abs.
1 Satz
3 [X.] eine der veränderten Rechtslage entspre-chende Ausgleichung zu erfolgen. Die Verjährung tritt in diesen Fällen
nicht vor Eintritt der Bedingung bzw. der Sicherheit oder Gewissheit ein ([X.]/[X.], §
2313 Rn.
9).

a) Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand zweifel-haft ist, unsicher ist es, wenn fraglich ist, ob das Recht verwirklicht wer-den kann (Senatsurteil vom 22.
November 1951
[X.], [X.]Z 3, 394, 397; [X.]/[X.], §
2313 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.] (2006) §
2313 Rn.
8). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Weder ist der rechtliche Bestand des Eigentums des Erblassers an dem [X.] zweifelhaft noch die Verwirklichung des Rechts unsicher. Hier hat sich lediglich erst geraume Zeit nach dem Erbfall herausgestellt, dass das Grundstück infolge eines Vermächtnisses überhaupt zum Nachlass zählt. Umstände, die weder den rechtlichen Bestand als solchen noch die 13
14
-
9
-

Rechtsverwirklichung betreffen, berühren nur den Wert des Rechts, ohne dass dieses damit zu einem unsicheren oder ungewissen i.S. des §
2313 Abs.
2 Satz
1 [X.] wird (Senatsurteil aaO). Für eine entsprechende An-wendung von §
2313 Abs.
2 Satz
1 [X.] fehlt es
in diesen Fällen bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze von §
2332 Abs.
1 [X.] und §
2311 Abs.
1 Satz
1 [X.] anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung von §
2313 Abs.
2 Satz
1 [X.] in Fällen von dem Pflichtteilsberechtigten und gegebenenfalls auch dem Erben zunächst unbekannten
[X.]
würde zudem
zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen und die endgültige Abwicklung der Pflichtteilsansprüche in überschaubarer Zeit erheblich erschweren.

b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht
demgegenüber auf das Senatsurteil vom 10.
November 1976 ([X.], FamRZ 1977, 128). In diesem Fall hat der Senat angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben [X.] wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren [X.] belegenen [X.] erlitten hat, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des [X.] vom 18.
August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien. Entsprechend hat der Senat in [X.] späteren Entscheidung §
2313 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. Abs.
1 Satz
3 [X.] analog angewendet, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgeset-zes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen [X.] enteignetes Grundstück
des Erblassers entweder zurück erhält oder für dieses eine Entschädi-gung bekommt (Urteil vom 23.
Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 76, 78-80). Der Rechtsprechung lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen infolge
einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend nach Eintritt des 15
-
10
-

[X.] erstmals Ansprüche für den Erblasser geschaffen wurden. Der Pflichtteilsberechtigte ist hier mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation
be-tont, dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem In-krafttreten des [X.] bzw. des [X.] beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10.
November 1976
[X.], FamRZ 1977, 128; vom 28.
April 2004
IV ZR 85/03, [X.] 2004, 377 unter II 2).

Um einen vergleichbaren Sachverhalt
geht es hier nicht. Das Grundstück bzw. der auf dieses bezogene und später erfüllte [X.] gehörten bereits von Anfang an zum Vermögen des [X.]. Dies war diesem zwar zunächst ebenso
wenig
wie den Parteien des Rechtsstreits bekannt, sondern wurde erst durch entsprechende [X.] aufgeklärt. Auf die erst später erlangte Kenntnis kommt es
auf der Grundlage der obigen Überlegungen aber nicht an.

3. Die Beklagte ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach §
242 [X.] daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die [X.] aus-nahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unab-sichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehal-ten hat ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1991
[X.], NJW-RR 1991, 1033 unter 2). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht
daran gehindert, [X.] gegen sie zu
er-heben und bei ihr weder absichtlich noch unabsichtlich Fehlvorstellungen 16
17
-
11
-

hervorgerufen. Vielmehr war der Beklagten ebenso wie der Klägerin während des Laufs der regulären Verjährungsfrist von dem weiteren Vermögensgegenstand nichts bekannt. Der Verjährungsfrist sowie dem [X.] liegt eine Risikoverteilung zugrunde, die nur unter be-sonderen Umständen durch §
242 [X.] ausgehöhlt werden darf ([X.]/[X.], [X.] (2006) §
2311 Rn.
12). Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht. Soweit die Revisionserwi-derung darauf abstellt, ein aufgrund wissentlich falscher Auskunft be-rechneter Pflichtteilsanspruch unterliege der Ausgleichung i.S. des §
2313 [X.], betrifft dies nicht den hier zu beurteilenden Fall. Es geht nicht um eine Haftung des Erben nach §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
263 StGB und einem Restitutionsgrund nach §
580 Nr.
4 ZPO wegen einer wissentlich erteilten [X.]. Vielmehr ist unstreitig, dass die [X.] selbst erst 2009 von dem Grundstück Kenntnis erlangte.

Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu §
2325 [X.] abgestellt
werden. In seiner Entscheidung vom 9.
März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Ver-jährung des [X.] unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt ([X.], [X.]Z 103, 333, 336). Lediglich die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach §
2325 [X.] beginne
erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn [X.] Verfügung unter Lebenden (aaO 337). Dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist rechtfertigt sich allein aus der Beson-derheit des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Pflichtteils-
und der Pflicht-teilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Für den Beginn 18
-
12
-

der Verjährungsfrist des [X.] nach §
2332 Abs.
1 [X.] bei erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren [X.] lässt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2010 -
29 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
13 S 9/11 -

Meta

IV ZR 232/12

16.01.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 232/12 (REWIS RS 2013, 8973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 232/12

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