Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 55/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 91

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
55/12

vom
20.
Dezember
2012
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
____________________________

StGB § 263

Zur Schadensfeststellung beim [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165).

[X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
4 [X.] -
LG Bochum

in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Verhandlung vom
15. November 2012
in der Sitzung vom 20. Dezember
2012, an der teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.]

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter des [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
für den
Angeklagten [X.]

in der Verhandlung und

bei der Verkündung,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den
Angeklagten S.

in der Verhandlung

am 15.
November 2012,

Justizangestellte

in der Verhandlung am 15.
November 2012,
Justizangestellte

bei der Verkündung am 20.
Dezember 2012

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2011 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

im Schuldspruch in den Fällen
2, 8, 18, 25 und 28,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b)
hinsichtlich des Angeklagten S.

im Schuldspruch in den Fällen
18, 25 und 28
sowie

insoweit unter Aufrechterhaltung der Feststel-lungen

in den Fällen
1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17,
19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
und hinsichtlich der Feststellung zu §
111i Abs.
2 [X.].
2.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das [X.] Urteil, soweit es ihn
betrifft, im gesamten Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S.

, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
-
4
-
4.
Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S.

sowie die Revision des [X.] [X.]

werden verworfen.
5.
Der Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und S.

wegen ge-werbsmäßigen

Betrugs in 26
Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb ([X.]

) und gewerbsmäßigen

Betrugs in 22
Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb (S.

),
jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich beider Ange-klagten
Feststellungen nach §
111i Abs.
2 [X.] getroffen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiel-len Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren
zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, dass keine Verurteilung wegen [X.] gemäß §
263 Abs.
5 StGB erfolgt ist und in den Fällen
2, 8, 18, 25 und 28 nur ein versuchter und kein vollendeter Betrug angenommen wurde. [X.] habe das [X.] rechtsfehlerhaft nicht in seine Betrachtungen einbe-

263 Abs.
3 Nr.
2 StGB verursacht haben. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] anstrebt, wird ihr Rechtsmittel durch den [X.] nicht vertreten.
1
-
5
-
I.
Nach den Feststellungen platzierten die Angeklagten zumeist [X.], aber auch allein,
bei verschiedenen Wettanbietern in [X.] und [X.] zu verbindlichen
Quoten angebotene [X.] auf die
Ergebnisse
von [X.], auf deren Ausgang sie durch Zahlungen an
[X.]r oder Schiedsrichter Ein-fluss genommen hatten.
Bei [X.] mit verbindlichen
Quoten lobt der Wettanbieter für das jewei-lige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die
das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlichkeiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Die [X.] werden nach der zu erwartenden Verteilung der Wetteinsätze kalkuliert und [X.] ein Gewinn verbleibt (UA
16). Wird auf das [X.]rgebnis mani-pulativ eingewirkt, kann der Wettanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuver-lässig kalkulieren. [X.] auf bekannt manipulierte [X.] werden daher nicht angenommen (UA
17).
Soweit von den Angeklagten gemeinsam [X.] mit Anbietern aus [X.] abgeschlossen wurden, geschah dies durch
den Angeklagten S.

, der sich dazu in der Regel der in [X.] ansässigen

[X.]. als Vermittler bediente (Fälle
1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28). Dabei teilte der Angeklagte S.

den Mitarbeitern der Firma

[X.].
zumeist telefonisch mit, welche [X.] er platzieren wollte. Die Vermittler schlossen dann bei verschiedenen Wettanbietern einen oder mehrere [X.] auf das jeweilige Spiel ab. Nach der Ausführung des Auftrages erhielt der
2
3
4
-
6
-
Angeklagte S.

auf gleichem Weg eine Bestätigung. Den Mitarbeitern der

[X.].
waren die Manipulationen bekannt. Bei einem Treffen am 11.
August 2008 besprachen der Angeklagte S.

und die für die

[X.]. angereisten anderweitig verfolgten [X.]

, Ch.

und Cha.

die Konditionen --wickelt, nach dem der Angeklagte S.

bei der Aufgabe einer Wette den [X.] der

[X.]. mitteilen
sollte, in welchem Ausmaß er die zu bewet-tende Partie manipuliert hatte. Je mehr [X.]r von ihm korrumpiert worden wa-

[X.]. [X.] an der Vermittlung, indem sie die von den Wettanbietern in [X.] angebote-nen Quoten gegenüber dem Angeklagten S.

geringfügig verschlechterte. [X.], die den Mitarbeitern der Firma

[X.].

wurden von ihnen

ohne Wissen der Angeklagten

auch gezielt zu [X.] auf eigene Rechnung
ausgenutzt. Weder der Angeklagte S.

noch die von ihm beauftragten Vermittler der Firma

[X.]. legten gegenüber den asiati-schen Wettanbietern offen, dass die gewetteten [X.] manipuliert waren. Den Wettanbietern wurde auf diese Weise vorgunbeeinflusste [X.] handelte (UA
20, 21
f.). Die erzielten Gewinne flossen über die Vermittler zunächst auf ein von dem Angeklagten S.

geführtes Konto. Der Angeklagte [X.]

erhielt seinen Anteil im Rahmen eines Kontokor-rent, das von Zeit zu Zeit durch Zahlungen ausgeglichen wurde
und bei dem es zu Verrechnungen mit neu zu leistenden Einsätzen kam
(UA
24). In einem Fall platzierte der Angeklagte S.

eine Wette für sich und den Ange-klagten [X.]

bei einem asiatischen Wettanbieter über den [X.] Staatsangehörigen R.

(Fall
22). In einem weiteren Fall wurde eine Wette durch den Angeklagten [X.]

bei dem auf [X.] registrierten Wettanbieter

-

auf ein von ihm zusammen mit dem Angeklagten S.

beeinflusstes Spiel abgeschlossen. Der Angeklagte S.

war an dem von dem
Angeklag--
7
-
ten [X.]

erzielten Gewinn über eine
Wette beteiligt, die [X.]

von ihm auf dieses Spiel angenommen hatte
(Fall
11). Auch in diesen Fällen wurden die Manipulationen nicht offengelegt (UA
30, 37).
In zwei Fällen schloss der Angeklagte S.

[X.] auf manipu-lierte [X.] ohne Beteiligung des Angeklagten [X.]

mit asiatischen Wettan-bietern ab (Fälle
19,
20), wobei er sich ebenfalls
der

[X.]. als Vermittler bediente. Außerdem platzierte er auf ein manipuliertes Spiel neben der [X.]en auch eine eigene Wette, wobei er den Vertrag über einen [X.] Vermittler abschloss (Fall
27).
Neben den gemeinsamen [X.] mit dem
Angeklagten S.

schloss der Angeklagte [X.]

in sechs weiteren Fällen allein oder mit anderen [X.] [X.] bei dem Anbieter

-

oder bei
asiatischen Wettanbietern auf manipulierte [X.] ab (Fälle
2, 3, 4, 6, 8,
12) und platzierte zudem ohne Wissen des Angeklagten S.

weitere eigene [X.] auf [X.], auf die der Angeklagte S.

oder beide bereits gemeinsam gewettet hatten (Fälle
7, 9, 10, 13, 14, 23). Auch dabei wurden die Manipulationen nicht offengelegt (UA
21
ff.).
Insgesamt wettete der Angeklagte S.

gemeinsam mit dem Ange-klagten [X.]

oder allein auf 22 beeinflusste [X.], wobei es in 19
Fällen zu dem angestrebten Spielausgang kam. Dadurch konnte der Ange-klagte S.

Gewinne zwischen 7.500
Euro
und 534.875,03
Euro erzielen. In drei Fällen verlor er seinen Einsatz, weil die [X.] anders als gewettet ausgin-gen. Der Angeklagte [X.]

schloss allein oder gemeinsam mit dem Angeklag-ten S.

auf 26 beeinflusste [X.] [X.] ab. In 21
Fällen kam es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang. Dabei erzielte er Gewinne zwischen 5
6
7
-
8
-
10.224,50
Euro und 561.262,53 Euro. In fünf Fällen gingen die [X.] anders als gewettet aus, sodass der Angeklagte [X.]

seinen Einsatz verlor.
Das [X.] hat bei beiden Angeklagten in allen Fällen einen vollen-deten Betrug angenommen, in denen Gewinne erzielt und ausbezahlt wurden. Die Fälle, in denen die Angeklagten keine Zahlungen erhielten, hat das [X.] als versuchten Betrug gewertet, weil den Wettanbietern kein Vermögens-schaden entstanden sei. Ein sog. Quotenschaden, der bereits mit dem [X.] des [X.] eintreten soll, liege nicht vor, weil die Wettanbieter bei Kenntnis der Manipulationen die [X.] nicht lediglich anders [X.], sondern gar nicht abgeschlossen hätten. Auch könne ein Quotenschaden nicht in einer Weise quantifiziert werden, die den vom [X.] in seinem Urteil vom 23.
Juni 2010 ([X.] 126, 170) aufgestellten An-forderungen genüge.
II.
Die Revision des Angeklagten S.

führt zur Aufhebung des ihn betref-fenden Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revision des [X.] [X.]

hat insgesamt keinen Erfolg.
1.
Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Rüge des Angeklagten S.

, das [X.] habe gegen §
136a Abs.
1 Satz
3 1.
Alt. [X.] verstoßen, indem es ihn am 11.
Hauptver-handlungstag durch die Androhung,
den gegen ihn gerichteten Haftbefehl wie-8
9
10
11
-
9
-
der in Vollzug zu setzen, dazu veranlasst habe, sich von
drei
Beweisanträgen seiner Verteidiger und den darin aufgestellten Behauptungen zu einer Kenntnis der
asiatischen Wettanbieter
von den Manipulationen
zu distanzieren
und deren Rücknahme zu veranlassen, bleibt erfolglos, weil das hierzu angebrachte Tat-sachenvorbringen, soweit es
bewiesen ist,
den geltend gemachten Rechtsver-stoß nicht belegt.
aa)
Der Angeklagte S.

trägt

gestützt auf entsprechende anwalt-liche Versicherungen

vor,
der Vorsitzende habe nach der Stellung von drei Beweisanträgen
erklärt, der Angeklagte rücke aus seiner Sicht mit diesen An-trägen von seiner Einlassung ab und stelle sein bisheriges Prozessverhalten infrage. Die Kammer werde deshalb die Frage der Fluchtgefahr neu zu [X.] haben, weil darin möglicherweise ein Abrücken von dem vorherigen Ge-ständnis liege
und damit die Straferwartung, die bei der Haftverschonung nach dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis zugrunde gelegt [X.] sei, entfallen sein könnte. Der [X.] der Staatsanwaltschaft ha-be dem beigepflichtet. Da er, der Angeklagte S.

, auf keinen Fall das Risiko einer erneuten Inhaftierung habe eingehen wollen, habe sein Verteidiger [X.] der anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung das Dienst-
und Beratungszimmer des Gerichts aufgesucht. Dabei habe er die [X.] in einer Situation angetroffen, die für ihn deutlich gemacht habe, dass
diese gerade beim Abfassen eines Wiederinhaftierungsbeschlusses gewesen seien. Der [X.] habe den anwesenden Berufsrichtern erklärt, dass der Angeklagte auf keinen Fall eine erneute Inhaftierung riskieren wolle und bereit sei, die gestell-ten Beweisanträge zurückzunehmen. Der Vorsitzende habe daraufhin mitgeteilt, dass die Kammer in diesem Fall erwägen würde, von einer Wiederinhaftierung abzusehen. Nach einer Diskussion über die Bedingungen für ein Absehen von einer erneuten Inhaftierung habe der Vorsitzende schließlich auch noch erklärt, 12
-
10
-
dass ihm eine Rücknahme der Beweisanträge
nicht ausreiche; der Angeklagte müsse sich auch noch von den aufgestellten [X.] distanzie-ren. In der Folge habe er auch diese Erklärung abgegeben.
Nach dem
Protokoll wurde im [X.] an die Verlesung der [X.] von dem [X.] der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnah-me herausgestellt, ob die Frage der Haftverschonung angesichts der gestellten Beweisanträge möglicherweise neu zu beurteilen ist. Wie sich aus der
dienst-lichen Stellungnahme der Berufsrichter
ergibt, hat
der Vorsitzende nach der Antragstellung mitgeteilt, dass der Angeklagte mit diesen Beweisanträgen von seiner bisherigen geständigen Aussage abrücke. Die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden, um die auch von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls zu beraten. Der Verteidiger des Angeklagten habe das Dienstzimmer aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine irgendwie geartete konkrete Maßnahme zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls vorbereitet oder bereits durchgeführt worden. Der Verteidiger habe angekündigt, die gestellten Beweisanträge zurückzunehmen. Von der
Kammer sei ihm zudem anheim gestellt worden, den Angeklagten auch selbst versichern zu lassen, dass er sich von den gestellten Anträgen und ihrem Inhalt distanziere.
bb)
Eine Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme gemäß §
136a Abs.
1 Satz
3 1.
Alt. [X.] liegt vor, wenn eine in der konkreten Situation [X.] unstatthafte Maßnahme in Aussicht gestellt wird
und dadurch für den Bedrohten eine Zwangslage
entsteht, die ihm eine sofortige Entscheidung ab-nötigt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 1961

2
StR
485/60, [X.]St 17, 14, 20
f.). Dies hat der Senat (Urteil vom 16.
September 2004

4
StR 84/04, [X.], 279, 280) in einem Fall bejaht, in dem das Gericht eindeutig zum Aus-13
14
-
11
-
druck gebracht hatte, dass der Angeklagte in Haft genommen werde, falls er nicht gestehe, sondern den beabsichtigten Beweisantrag stelle.
Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich. Die eindeu-tig als eigene vorläufige Einschätzung gekennzeichnete Erklärung des Vorsit-zenden
zum Inhalt der Beweisanträge und ihrer möglichen Bedeutung für die

noch keine zu einer [X.] verdichtete Ankündigung der sofortigen Inhaftierung dar
(vgl. [X.] in
[X.][X.], [X.],
26.
Aufl.,
§
136a Rn.
57). Auch war dem anwaltlich vertretenen Angeklagten
bekannt, dass eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht durch den Vorsitzenden allein, sondern nur durch eine Entscheidung aller drei Berufsrichter bewirkt
werden konnte.
Dass der Erklärung des Vorsitzenden eine Verständigung unter den Berufsrichtern vorangegangen ist, trägt die Revi-sion nicht vor.
Auch in der Unterbrechung der Sitzung,
um über eine Invollzugsetzung des Haftbefehls zu beraten,
lag
keine (konkludente) Androhung einer sofortigen Inhaftierung des Angeklagten. Nachdem auch der [X.] der [X.] in seiner Stellungnahme zu den Beweisanträgen diese Maßnahme ausdrücklich in den Raum gestellt hatte, bestand ein entsprechender [X.]. Soweit der Verteidiger bei seinem Erscheinen im Beratungszim-mer den Eindruck gewonnen hatte, dass die [X.] gerade mit der Abfassung eines Invollzugsetzungsbeschlusses befasst waren, stehen dem die dienst-lichen Äußerungen entgegen. Der Vortrag, bei dem anschließenden Gespräch im Beratungszimmer sei dem Angeklagten über seinen Verteidiger die Distan-zierungserklärung unter Hinweis auf eine sonst drohende Inhaftierung abver-langt worden, widerspricht ebenfalls den dienstlichen Erklärungen der [X.] ist daher nicht bewiesen.
15
16
-
12
-
b)
Die von den beiden Angeklagten erhobenen Aufklärungsrügen greifen aus den in den Zuschriften des [X.] vom 1.
März 2012 ge-nannten Gründen nicht durch.
2.
Soweit die
Angeklagten wegen (versuchten) Betrugs verurteilt worden sind, weist das Urteil keinen sie [X.] Rechtsfehler auf.
a)
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ange-klagten selbst oder durch ihre Vermittler bei der Abgabe der [X.] gegenüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten [X.] von ihnen nicht beeinflusst worden ist. Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehört zur [X.]. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf
das
gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wurde bei den Wettanbietern

jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins

ein entsprechender Irrtum erregt. Dies entspricht der Recht-sprechung des [X.] und des [X.] ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
16
ff.; Urteil vom 19.
Dezember 1979

3
StR
313/79, [X.]St 29, 165, 167
f.; RG,
Urteil vom 17.
Dezember 1928

III
1006/28, [X.], 415, 416), die in der Literatur weit-gehend Zustimmung gefunden hat ([X.]/[X.],
in [X.]/[X.], 28.
Aufl., §
263 Rn.
16e; [X.], 60.
Aufl.,
§
263 Rn.
32; [X.]/Satzger, §
263 Rn.
38; Fasten/[X.], JA
2006, 69, 71; [X.], NJW 2007, 787, 788; [X.], [X.] 2007, 16; [X.],
[X.], 103, 105; [X.], [X.] 2007, 68, 69
f.; [X.]/Morozinis, [X.], 254, 255; [X.], SpuRt
2007, 52, 53
f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
ff.; vgl. auch [X.], GA
1984, 264, 280
ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als [X.], S.
471).
17
18
19
-
13
-
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Erfassung konkluden-ter Täuschungen ist vom Wortlaut
der Vorschrift des §
263 Abs.
1 StGB gedeckt und führt nicht zu einer Entgrenzung des Tatbestandes, sodass im Hinblick auf Art.
103 Abs.
2
GG keine Bedenken bestehen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn.
168).
Der Einwand, es liege keine Feststellung von Tatsachen mehr vor, wenn
das Vorliegen einer
konkludenten
Täuschung über
die Manipulationsfrei-heit des
gewetteten [X.]s
ohne Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses der Beteiligten allein aus dem Wesen des
[X.] hergeleitet werde, ver-fängt nicht
([X.]/[X.], JuS 2007,
215, 217; a.A. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
f.; vgl.
noch
[X.], [X.], 329, 331). Ob in einer be-stimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine kon-kludente Erklärung abgegeben worden ist
und welchen Inhalt sie hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
und der Verkehrsanschauung festzulegen ist
(vgl. [X.],
Urteil vom 26.
April 2001

4
StR
439/00, [X.], 430;
Urteil vom 10.
No-vember 1994

4
StR
331/94, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Irrtum
10; [X.]/Satzger, §
263 Rn.
37
f.). Wenn der Tatrichter dabei

wie hier

seine Bewertung
maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen [X.] ergebende Risiko-
und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrecht-lich bedenkenfrei
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
150; MünchKomm-StGB/[X.], §
263 Rn.
86, 93; [X.], [X.] 2007, 68, 69).
Auch wird durch die Annahme einer konkludenten [X.] die für die Strafbarkeit eines Unterlassens erforderliche Feststellung einer Garantenpflicht nicht umgangen (so aber Schild, ZfWG 2006, 213, 216
f.; Schlösser, [X.], 423, 426). Die Abgabe einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten
Erklärung ist [X.], auch wenn sie zu-gleich
als (stillschweigende) Negativerklärung in Bezug auf zu dem [X.] in Widerspruch stehende Umstände verstanden
wird (vgl. NK-StGB-
20
-
14
-
Kindhäuser,
§
263 Rn.
110; [X.], 12.
Aufl.,
§
263 Rn.
29; [X.]/Satzger,
§
263 Rn.
41).
Die Manipulationsfreiheit ist eine notwendige Be-dingung für die Durchführbarkeit eines auf ein ungewisses Ereignis
ausgerichte-ten [X.]; sie
gehört deshalb zum Inhalt eines in sich schlüssigen (konkludenten) Antrags auf dessen Abschluss
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
De-zember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
27).
Das Verhalten der in die Manipulationen eingeweihten als Vermittler täti-gen Mitarbeiter der

[X.]. ist den Angeklagten nach §
25 Abs.
2 StGB zuzurechnen. Hinsichtlich der Vermittler, die keine Kenntnis von den [X.] der Angeklagten hatten, erfolgt die Zurechnung nach den Grundsätzen
zur mittelbaren Täterschaft (§
25 Abs.
1 StGB).
b)
In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich den endgültigen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist das [X.] zu Recht von einem voll-endeten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgegangen.
aa)
Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die [X.] nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen
der gewetteten [X.] bekannt geworden wä-ren, ist der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusammen-hang zwischen dem täuschungsbedingten Irrtum und der in der [X.] liegenden Vermögensverfügung gegeben
([X.], Urteil vom 15.
De-zember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
34).

21
22
23
-
15
-
Der Umstand, dass das [X.] keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, wer bei den Wettanbietern im konkreten Fall die [X.] ange-nommen hat und wie die Gewinnauszahlungen veranlasst wurden, steht dem nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im [X.] der Wettanbieter an irgendeiner Stelle ein Wissen um die Mani-pulationen gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum über die Manipulationsfreiheit deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2002

3
StR
161/02, [X.], 313 Rn.
8
f.; [X.]/[X.], [X.],
315, 316). Auch hat das irrtums-bedingte Verhalten auf Seiten der Wettanbieter ohne weitere deliktische [X.] der Angeklagten zu der Vermögensverfügung geführt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar
1991

2
StR
421/90, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermö-gensschaden
29).
bb)
Der Umstand, dass die
Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der
[X.]
einen Vermögensnachteil erlitten haben
(dazu unten III.
1),
steht einer Schadensbestimmung nach [X.] der in der [X.] geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die [X.] einer
täuschungsbedingt eingegangenen vermögensnachteiligen Ver-pflichtung vertieft den bereits eingetretenen
Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie
ausgelösten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat
(vgl.
[X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
162
f.;
Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
35
f.; Urteil
vom 29.
Januar 1997

2
StR
633/96, [X.], 542, 543; RG, Urteil vom 17.
März 1932

III
841/31, [X.], 175, 180; LK-StGB/[X.],
10.
Aufl.,
§
263 Rn.
292
f.; [X.],
12.
Aufl.,
§
263 Rn.
274; [X.] in [X.],
[X.], 680).
Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die [X.] abzustellen, wenn

wie hier

der Getäuschte 24
25
-
16
-
seine Verpflichtung aus dem Vertrag restlos erfüllt hat und der mit dem [X.] ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in
dem durch die [X.] herbeigeführten Schaden enthalten ist ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 Rn.
12 a.E.; [X.], [X.] von Eingehungs-
und Erfüllungsbetrug, 2003, S.
178 ff.).
Auf die Frage, ob die Manipulationen der Angeklagten tatsächlich den Ausgang der betroffenen [X.] beeinflusst haben, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
35
f.; a.A. [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 361, 368; [X.] in [X.],
S.
455, 460). Entscheidend ist vielmehr, dass die Wettanbieter [X.] auf ma-nipulierte [X.] nicht angenommen hätten.
Dass es den Angeklagten in den Fällen, in denen das gewettete [X.]rgebnis unabhängig von ihrer Einfluss-nahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich gewesen wäre, den Wettgewinn auch ohne Manipulation und damit ohne eine hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Irr-tum und Vermögensverfügung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbildung maßgebend ist ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1959

5
StR
618/58, [X.]St
13, 13, 14
f.; im Ergebnis ebenso [X.], Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S.
250
f.).
3.
Auf die Revision des Angeklagten S.

ist
jedoch der gesamte ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben, weil das [X.] eine Strafmilde-rung nach §
46b Abs.
1 Nr.
1 StGB nicht erwogen hat.
Nach den Feststellungen hat der umfassend geständige Angeklagte im Ermittlungsverfahren bei über 30
Vernehmungen Angaben zu einer Vielzahl von Sachverhalten gemacht, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt wa-26
27
28
-
17
-
ren (UA
12). Danach liegt es nahe, dass die Voraussetzungen des §
46b Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 StGB, §
100a Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
n [X.] gegeben sind.
Das [X.] hat die Angaben des Angeklagten S.

im Ermitt-lungsverfahren nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA
53). Es hat nicht erörtert, ob durch diese Angaben ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des §
46b Abs.
1
Satz
1 StGB eingetreten ist. Der Umstand, dass der Angeklagte [X.]

im Er-mittlungsverfahren ebenfalls ein Geständnis abgelegt hat (UA
51, 53), führt nicht dazu, dass dem Angeklagten S.

die Vergünstigung des §
46b StGB nicht mehr zu [X.] kommen kann. Die geständige Einlassung des Angeklagten [X.]

erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten S.

. In der Regel sind die Vorteile des §
46b StGB zunächst demjenigen Mittäter zu gewähren, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet, weil dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Ta-ten nachhaltig verbessert und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden auch für die übrigen Mittäter zu einer naheliegenden Strategie wird (vgl. [X.],
Beschluss vom 30.
August 2011

2
StR
141/11, [X.], 80, 81; Beschluss vom 17.
März 1992

5
StR
60/92, [X.]R BtMG §
31
Nr.
1 Aufdeckung
23).
Auf dem gezeigten Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, weil das [X.] nicht geprüft hat, ob die Strafrahmen gemäß §
46b Abs.
1
Satz
1 StGB zu mildern
sind und nicht auszuschließen ist, dass im Fall einer solchen Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wären
(vgl. [X.], Beschluss
vom 24.
April 2003

4
StR
94/03, [X.], 297).
29
30
-
18
-
III.
Die zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten
Revisionen
der [X.] haben
in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind
sie unbegründet.
Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirken (§
301 [X.]), kommt es nach dem entsprechenden (Teil-)Erfolg der Revision des Angeklagten
S.

nicht mehr an ([X.], Urteil vom 28.
September 2011

2
StR
93/11, Rn.
29; Urteil vom 15.
Juli 2008

1
StR
144/08, Rn.
3; [X.], [X.],
55.
Aufl.,
§
301 Rn.
3).
1.
Das Urteil hat in den Fällen, in denen es nicht zu einer Gewinnauszah-lung kam (Fälle
2 und 8 hinsichtlich des Angeklagten [X.]

und Fälle
18, 25 und 28 hinsichtlich beider Angeklagten),
keinen Bestand, weil das [X.] die Annahme eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.
a)
Der 5.
Strafsenat hat entschieden, dass bei [X.] mit festen Quoten auf manipulierte [X.] bereits mit Abschluss des [X.] ein voll-endeter Betrug zum Nachteil der getäuschten Wettanbieter gegeben ist. Die r-erheblich zugunsten der täuschenden [X.]n verschoben worden. Die bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche [X.] nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem [X.]n erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnutzung seiner Täuschung bezahlt habe. Für seine je-weiligen Einsätze hätte der [X.] bei realistischer Einschätzung des tat-31
32
33
-
19
-
sächlichen Wettrisikos einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. schluss einen nicht unerheb-lichen Vermögensschaden dar. Dieser Quotenschaden müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
32
f.; [X.]/Satzger, §
263 Rn.
212; [X.], [X.] 2007, 477, 479; [X.], [X.] 2007, 16, 18; [X.], [X.], 103, 109;
[X.],
ZfWG 2007, 253, 260).
b)
Auch der Senat bejaht grundsätzlich einen Vermögensschaden bereits mit Abschluss des
Wettvertrags.
Allerdings ist die eingetretene
Vermögensmin-derung
abweichend zu bestimmen.
aa)
Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertra-ges verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung er-forderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den [X.] und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung mit-einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt (st.
Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 Rn.
12; Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
156; Beschluss vom 18.
Februar 1999

5
StR
193/98, [X.]St 45, 1, 4; Beschluss vom 18.
Juli 1961

1
StR
606/60, [X.]St 16, 220, 221; [X.], 12.
Aufl.,
§
263 Rn.
160, 173).
Ist der Getäuschte ein
Risikogeschäft
eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die
täuschungs-
und irrtumsbedingte Verlustge-fahr an,
die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht (vgl. [X.], [X.] vom 14.
April 2011

2
StR 616/10, [X.], 638 Rn.
12; Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08,
[X.]St 53, 199
Rn.
12
f.; Beschluss vom 34
35
-
20
-
23.
Februar 1982

5
StR
685/81, [X.]St 30, 388, 389
f.; [X.] in [X.],
S.
583, 591
f.).
Auch ein nur drohender, ungewisser Vermögensabfluss kann einen Schaden darstellen, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens bereits gesunken ist (vgl. [X.]/Kühl, StGB,
27.
Aufl.,
§
263 Rn.
40
ff.;
Schuhr, [X.] 123 [2011], 517, 529
f.; [X.], Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S.
7). Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die [X.] nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der [X.] eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestand-lichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als [X.] ist der Schaden daher
der Höhe nach zu beziffern und [X.] darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung er-mittelt werden ([X.], [X.], 496 Rn.
176; vgl. [X.], 626 Rn.
28; [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Rn.
163; [X.] vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199 Rn.
13; [X.], 12.
Aufl.,
§
263 Rn.
165 mwN; [X.],
[X.], 329, 332
ff.). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung
allerdings nicht überlagern oder verdrängen ([X.], [X.], 496 Rn.
176).
bb)
Bei [X.]n auf Sportereignisse mit verbindlichen
Quoten [X.] sich der [X.]de und der Wetthalter gegenseitig
je
einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag
zu und übernehmen das entsprechende [X.]. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spie-36
37
-
21
-
lergebnisses
oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen (vgl. [X.]/[X.], BGB, [X.]. 2008,
§
762 Rn.
4
ff.; [X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
762 Rn.
7; Henssler, Risiko als [X.], S.
440
ff.). Der Anspruch des [X.]den ist auf den seinen Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der vereinbarten
Höhe
(Einsatz
x
Quote

Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des [X.]den die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der
Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Ein-satzes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin
einen Vermögensschaden erlitten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Ange-klagten eingegangene

infolge der Manipulationen mit einem erhöhten [X.] behaftete

Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten [X.] nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird.
cc)
Die Tatsache, dass die beeinträchtigten
Ansprüche
der Wettanbieter auf ein Behaltendürfen des Wetteinsatzes von dem Nichteintritt des gewetteten [X.]rgebnisses abhängen,
lässt den strafrechtlichen Vermögensschutz nicht entfallen. Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2008

4
StR
58/08, [X.], 627). Dies war hier ersichtlich der Fall.
38
-
22
-
dd)
Soweit
die getäuschten Wettanbieter
in der Gesamtschau keinen Verlust erlitten haben, weil das auf die betroffenen [X.] entfallene Wettauf-kommen die an die Angeklagten auszuschüttenden Gewinne gedeckt
hat, steht dies der Annahme eines Vermögensschadens nicht entgegen (a.A. [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 361, 366; [X.], SpuRt
2007, 52, 54
f.; [X.] in [X.], S.
517, 528; [X.] in [X.], S.
455, 459
f.). Die dem
Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze der Wettverlierer stellen
im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keinen un-ter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu berücksichtigenden Ausgleich
dar. Kommt es im Zusammenhang mit einer nachteiligen Vermö-gensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervorgebracht worden ist und nicht

wie hier

auf rechtlich selbstständigen Handlungen beruht (vgl. [X.],
Beschluss vom 10.
November 2009

4
StR
194/09, [X.], 330 Rn.
2;
Beschluss vom 27.
August 2003

5
StR
254/03, [X.], 205 Rn.
2; Urteil vom 23.
Mai 2002

1
StR
372/01, [X.]St 47, 295, 301
f.; Urteil vom 4.
März 1999

5
StR
355/98, NStZ
1999, 353, 354; [X.]/Satzger, §
263 Rn.
144).
ee)
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der neue Tatrichter wird dabei

gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe

die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen Beeinflussung durch die Manipulationen zu beurteilen und danach den wirtschaftlichen Wert sowohl der bedingten Verbindlichkeit (Zahlung des [X.]) als auch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsatzes) des ge-täuschten Wettanbieters zu bestimmen haben.
Dabei können die auf dem Wettmarkt für die jeweiligen [X.] anfänglich angebotenen Quoten einen An-39
40
-
23
-
halt für die Bewertung des
Wettrisikos vor der Manipulation bieten.
Für die Be-wertung der Beeinflussung des Wettrisikos durch die Manipulation
geben
die
Zahl und die
Bedeutung der beeinflussten
[X.]r oder sonstigen Teilnehmer
einen wesentlichen Anhaltspunkt.
Soweit für eine Schadensbestimmung eine Anknüpfung an die Grundsät-ze
zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§
249 Abs.
1 Satz
1 HGB)
in Betracht kommt
(vgl. [X.]/[X.] in Beck´scher Bilanzkommentar, 8.
Aufl.,
§
249 Rn.
60; [X.],
[X.], 329, 334), wird besonders zu beachten sein, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche so-wie handels-
und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erhebli-chem Maß von Grundsätzen
geprägt ([X.]), die im Zweifel zur An-nahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafrechtlichen Sachverhalt Grenzen setzt (Schuhr, [X.] 123 [2011],
517, 530; [X.],
[X.] 2009, 334, 338
f.; [X.] in FS Volk, S.
231, 240
f.; [X.] in [X.], Bd.
II., S.
405, 415).

Lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen
und kann deshalb
auch ein Mindestschaden nicht mehr geschätzt werden, scheidet ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs aus.
ff)
Eine Divergenzvorlage nach §
132 Abs.
2 [X.] ist nicht erforderlich, weil der 5.
Strafsenat die in seinem Urteil vom 15.
Dezember 2006 (5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Rn.
32
f.) vertretene Auffassung, dass der einge-tretene Vermögensschaden nicht beziffert werden müsse, mit Beschluss vom 13.
April 2012 (5
StR
442/11, [X.], 2370 Rn.
7) aufgegeben und mit Rücksicht auf den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezember 41
42
43
-
24
-
2011 (2
BvR
2500/09 u.a., [X.], 496 Rn.
176) entschieden hat, dass es im Fall der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschrei-bung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden bedarf.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten S.

war das Urteil darüber
hinaus auch in den Fällen
1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 aufzuheben, weil das [X.] bei der Ablehnung eines [X.] gemäß §
263 Abs.
5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus-gegangen ist.
a)
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für
eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Bandenist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entge-gen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute-
und Gewinnerzie-lung verfolgen ([X.], Beschluss vom 22.
März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46, 321, 335; Urteil vom 16.
November 2006

3
StR
204/06, [X.], 269).
b)
Die Abrede zwischen dem Angeklagten S.

und den Vermittlern der

[X.]. ([X.]
, Ch.

und Cha.

) vom 11.
August 2008 war ersichtlich auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Betrugstaten zum Nachteil asiati-scher Wettanbieter gerichtet. Soweit das [X.] die Annahme einer Bande mit der Erwägung verneint hat, dass die gesondert verfolgten [X.]

und Cha.

lediglich aus eigenem Interesse an den [X.] des Angeklagten S.

mitge-wirkt und diesen zur Maximierung ihres Gewinnes regelmäßig übervorteilt
44
45
46
-
25
-
haben (UA
48), wird ein Interessengleichlauf zur Bedingung für eine banden-mäßige Begehungsweise gemacht, der nach der Aufgabe der Rechtsprechung

Oktober 1996

3
StR
220/96, [X.]St 42, 255, 259
f.) gerade nicht mehr erforderlich ist.
Dessen ungeachtet haben die Mitarbeiter der

[X.]. in Bezug auf die ge-täuschten Wettanbieter tatsächlich dasselbe deliktische Ziel verfolgt wie der Angeklagte S.

und seine weiteren Mittäter, denn auch ihr Gewinninteresse hing von einer erfolgreichen Platzierung der [X.] und deren Gewinn ab (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006

3
StR
204/06, [X.], 269, 270). [X.] sich Beteiligte nach ihren gemeinsam begangenen Taten bei der Beute-
oder Gewinnverteilung, stellt dies eine bandenmäßige Begehungsweise nicht in Frage.
Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung.
Da es sich um einen reinen Bewertungsfehler handelt, der auch die be-reits aus anderen Gründen aufgehobenen Fälle
18, 25 und 28
betrifft, können in den Fällen
1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende

hierzu nicht in Widerspruch stehende

Feststellungen sind möglich. Sollte der Tatrichter zur Annahme eines [X.] gelangen, wird
dieser in
den Tenor aufzunehmen sein (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006

3
StR
204/06, [X.], 269, 270).
3.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
a)
In Bezug auf den Angeklagten [X.]

hat das [X.] zu Recht eine bandenmäßige Begehungsweise gemäß §
263 Abs.
5 StGB verneint.
47
48
49
-
26
-
Nach den Feststellungen waren die manipulationswilligen [X.]r nur für eng begrenzte Zeiträume in das Geschehen eingebunden, sodass eine (kon-kludente) [X.] mit dem Angeklagten [X.]

insoweit nicht belegbar ist. Gleiches gilt für die verschiedenen Gehilfen und Mittäter, die bei einzelnen [X.]n aufgrund von Einzelabsprachen im Verbund mit dem Angeklagten [X.]

tätig waren. In die Absprachen mit der

[X.]. war der Angeklagte [X.]

nicht eingebunden.
b)
Der Umstand, dass das [X.] in den Fällen
1, 5, 7, 9, 10, 14, 15, 17, 19, 21, 23, 26 und 27 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes ge-mäß §
263 Abs.
3 Nr.
2 Alt.
1 StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Die Annahme eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß kommt in Betracht, wenn der angerichtete Schaden mehr als 50.000
Euro beträgt ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 2003

1
StR
274/03, [X.]St 48, 360, 362
ff.; Beschluss vom 11.
Februar 2009

5
StR
11/09, [X.], 236, 237; LK-StGB/
[X.], 12.
Aufl.,
§
263 Rn.
298a mwN). Dabei ist der Umfang der Vermö-genseinbuße opferbezogen zu bestimmen. Werden

wie hier durch die [X.] mehrerer [X.] auf ein manipuliertes Spiel

mehrere Opfer geschädigt, kommt es auf die Verluste bei jedem einzelnen Opfer an. Eine Addition von Einzelschäden ist nur dann möglich, wenn sie dasselbe Opfer betreffen ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2011

4
StR
253/11, [X.], 213; Beschluss vom 15.
März 2011

1
StR
529/10, NJW 2011, 1825, 1827).
Danach kam in den Fällen
1, 5, 15, 17 und 26 die Annahme eines Ver-mögensverlustes von großem Ausmaß schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Feststellungen nicht belegen, dass bei einem der betroffenen Wettanbieter ein 50
51
52
53
-
27
-
Verlust von mehr als 50.000
Euro eingetreten ist. In den übrigen Fällen vermag der Senat auszuschließen, dass eine ausdrückliche Berücksichtigung des Um-standes, dass die Verluste der einzelnen Wettanbieter mehr als 50.000
Euro betragen haben und damit auch das Regelbeispiel des §
263 Abs.
3 Nr.
2 Alt.
1 StGB verwirklicht ist, zu einer höheren Bestrafung geführt hätte. Die Kammer ist in allen Fällen vom Strafrahmen des §
263 Abs.
3 StGB ausgegangen, weil sie ein gewerbsmäßiges Vorgehen der Angeklagten angenommen hat. Die Höhe der verursachten Schäden wurde bei der Strafzumessung ausdrücklich berück-sichtigt.
IV.
Wegen der Aufhebung des Schuldspruchs bei dem Angeklagten S.

waren auch die

an sich rechtsfehlerfrei getroffenen

ihn betreffenden Fest-stellungen zur Rückgewinnungshilfe nach §
111i Abs.
2 [X.] aufzuheben.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin
54

Meta

4 StR 55/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 55/12 (REWIS RS 2012, 91)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 91

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 344/14

Zitiert

4 StR 55/12

Zitieren mit Quelle:
x

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