Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 430/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2365

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2a) "[X.]" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] können Mieteinnahmen [X.] auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner [X.] ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einemMietverhältnis hat.b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2[X.] ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den [X.] ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß erdie Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügtein Schreiben, in dem —die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermitteln-de Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 [X.]" geltend gemacht wird.BGB § 167, VwVfG § [X.] Vollmacht für das [X.] ermächtigt nur zur Abgabe und Entge-gennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Ent-scheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von [X.] -sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfah-ren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] LG [X.]- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revisionen der Klägerin und der [X.] zu 8 gegen das[X.]eil des 25. Zivilsenats des [X.]s in [X.] vom22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen,daß auf den [X.] ab dem 1. Januar 2002 5% Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlensind.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.] und die [X.] zu 8 zu 1/6.Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 5 bis 7, 9 und 10trägt die Klägerin.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu5/6 und die [X.] zu 8 zu 1/6.Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 8 trägt [X.].Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Am 19. Januar 1935 erwarb [X.] das Anwesen in der [X.] in [X.] -P. [X.] . Nachdem [X.]nach [X.] ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940an G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das- inzwischen unter st[X.]tliche Verwaltung gestellte [X.] am 21. August1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem [X.] zu 1 und [X.] in ungeteilter Er-bengemeinschaft [X.] den [X.] zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die [X.] zu 2; sie wurde beerbt von den [X.] zu 7 bis [X.] wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem [X.] zu [X.] Hausverwaltung [X.]übertragen. [X.] Januar 1992 verkaufte der [X.] zu 1 seinen Miteigentumsanteil [X.] DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992die [X.] zu 3 und 4 [X.] auch als vollmachtlose Vertreter der [X.] zu 5bis 9 [X.] ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war fol-gende Klausel [X.] Die Übergabe erfolgt, sobald der [X.] in voller Höhe auf dem [X.] des [X.] Notars hinterlegt ist.2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen [X.] zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...)3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein,auch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte.Der Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und [X.] alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem [X.] Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt.Der Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen- 5 -Verwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befin-den oder von ihm beschafft werden [X.] Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt.Am 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of-fener Vermögensfragen in [X.]bestandskräftig, in dem dieses die Rück-übertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurdeam 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richteteder Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den [X.], an eine Frau L. , an die [X.] zu 8 —als Bevollmächtigtefi für [X.] zu 5 bis 7 und 9 und an den [X.] zu 10 als Vertreter der [X.]n zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarbund von dem [X.] zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, indem es unter anderem hieß:"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die abdem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 [X.]geltend.fiDie Streithelferin zu 1 der [X.] rechnete gegenüber dem [X.] am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und [X.] 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.Am 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr [X.] durch den [X.] zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihrnach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 [X.] bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskostenund Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte [X.] [X.] vergeblich Zahlung dieses [X.] 6 -Das [X.] hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.Das Berufungsgericht hat ihr gegenüber den [X.] zu 1, 4 und 8 stattge-geben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem [X.] Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übri-gen [X.] und die [X.] zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an.Die [X.] zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin [X.].[X.] ist der Ansicht, die [X.] müßten die Mietein-nahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nichtausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenfor-derungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] überhaupt zur Aufrechnung gestelltwerden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichti-gung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie [X.] verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegendieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei [X.] worden. Die Forderungen seien gegenüber den [X.] zu 1, 4und 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 [X.] geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den [X.] bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksamvertreten worden seien. Die [X.] zu 8 habe diese [X.] zwar im [X.], nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten [X.]. Der [X.] zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-- 7 -klagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. [X.] er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweiseund mit Erfolg bestritten.[X.] Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.[X.] Revision der Klägerin ist zulässig, aber [X.] Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht [X.] in dem [X.]eil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung des [X.] zu 10 ist die Zulassung der Revi-sion nicht auf eine Revision der verurteilten [X.] zu 1, 4 und 8 be-schränkt.Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulas-sung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es [X.] der Frage nach dem —[X.]fi von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7[X.] um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für dievorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. [X.] weist die Revisionserwiderung des [X.] zu 10 auch darauf hin, daßsich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigenRechtsprechung des [X.] nicht nur aus dem [X.]eilstenor, son-dern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben- 8 -wird ([X.]Z 48, 134, 136; [X.], [X.]. v. 9. März 2000, [X.], 1794, 1796, insoweit in [X.]Z 144, 59 nicht abgedruckt, [X.]. v. 12.Juli 2000, [X.], [X.], 1967, 1968; [X.]. v. 20. Mai 2003, [X.] zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kannin solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den [X.] mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß [X.] die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nurwegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.],[X.]. v. 12. Juli 2000, [X.], [X.]O). Daran fehlt es hier. Das [X.] hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem [X.]von Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 [X.] nur grob und erkennbar nicht ab-schließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulas-sung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision [X.] beschränken können ([X.]Z 101, 276, 278; 111, Senat [X.]Z 158, 166;[X.]. v. 20. Mai 2003, [X.]). Daß das Berufungsgericht entgegen [X.] im Tenor nur die Revision der verurteilten [X.] zu 1, 4 [X.] hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hatausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach [X.] von § 7 Abs. 7 [X.] nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichenKlarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revi-sion im Tenor maßgeblich und bindend.2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung [X.] zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Aus-kehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2[X.] erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.- 9 -a) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinrei-chender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mietein-nahmen nach § 7 Abs. 7 [X.] verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die [X.] das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die [X.] zu 5 bis 7 [X.], sondern an die [X.] zu 8 gerichtet.b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eineEmpfangsvollmacht der [X.] zu 8 für die [X.] zu 5 bis 7 und 9 nichtdargelegt [X.]) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des [X.] für die [X.] zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abwei-chenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der [X.] zu 8 fürdas [X.]. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur [X.] aller das verwaltungsrechtliche [X.] betreffendenVerfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang miteinem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchset-zung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. [X.]. 20. März 1992, [X.], [X.], 1963, 1964). Ob dazu auch die Ver-tretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restituti-onsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, [X.],196; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/Sachs, [X.]., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungs-verfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem [X.] eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Gel-tendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über dienicht im [X.], sondern durch die ordentlichen Gerichte zu [X.] -scheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch [X.] erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, [X.] Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungs-gesetzes vom 27. September 1994 ([X.]) mit Wirkung [X.] Dezember 1994 eingeführt worden [X.]b) Die [X.] zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einerAnscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der [X.] zu5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerinauf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die [X.] zu 8 sei zumEmpfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser [X.] er-mächtigt, und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldethabe ([X.] [X.]. v. 13. Mai 1992, [X.], [X.], 989; [X.]. [X.] März 2000, [X.], [X.]R BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; [X.]. [X.] März 2002, [X.], NJW 2002, 2325, 2327; [X.]. v. 25. März 2003,XI [X.], NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nichtgegeben. Die [X.] zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom26. Januar 2000 namens der [X.] zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben [X.] Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der [X.] auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren [X.] erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfah-ren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutions-verfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung abdem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassungbestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung ei-nes solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und [X.] zu treffen. Hinzu kommt, daß der [X.] am 4. [X.] -1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahrspäter zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war [X.] dem äußeren Erscheinungsbild nach das [X.], zu des-sen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfürbestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - inErmangelung einer solchen - eines neuen [X.]. [X.] das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute [X.] nicht (vgl. [X.] [X.]. v. 14. März 2002, [X.], [X.]O; [X.]. v. 25. März 2003, XI [X.], NJW 2003, 2091, 2092).2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung [X.] gegenüber dem [X.] zu 10. Das Berufungsgericht hat im [X.] Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8Satz 2 [X.] erloschen ist.Ob sich das schon daraus ergibt, daß der [X.] zu 10 den [X.] der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten,sondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der [X.] zu4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden [X.] auch die Frage, ob der [X.] zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegenseine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlichnicht an.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem [X.]n zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvoll-macht für die verstorbene [X.] zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. [X.] die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine- 12 -Vollmacht des [X.] zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegtenSchreiben des [X.] zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin [X.] [X.] zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren [X.] zu 3 an-geschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des [X.] Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nichtder [X.] zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die[X.] zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der [X.]zu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die [X.] zu 3, sondern [X.] an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der [X.]zu 10 im Interesse der [X.] zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auchermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei derKlägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den [X.] entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteiltenVollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.I[X.] Revision der [X.] zu 8 ist [X.] Die [X.] zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den [X.] zu1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auf Herausgabe der [X.] das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.a) Die [X.] zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7Satz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 [X.]. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einerungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an demstreitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser- 13 -Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver-äußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich nochdinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Über-tragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß [X.] über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden [X.]) Der [X.] zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2[X.] die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den [X.]n zu 1 und 4 zu.[X.]) Hierfür ist es, was die [X.] zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daßder Streithelfer zu 2 den [X.] die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrthat. Wie der Senat in seinem [X.]eil vom 14. Dezember 2001 ([X.], [X.], 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im [X.] nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhaltenhat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff "zu-stehen" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tat-sächlichen Zahlungsverläufe an.bb) Ein solcher Anspruch steht der [X.] zu 8 in der geltend ge-machten Höhe zu.Der Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens [X.] abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenemNamen. Der [X.] zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu- 14 -2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992ist von den [X.] zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abge-schlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.Der [X.] zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch [X.] der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu.Dieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbe-sorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohneAuftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] keinen umfas-senden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen [X.] auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnli-chen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat [X.]Z 132, 306, 311; 141,232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugutekommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung [X.] zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welcheMieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. [X.] Dezember 2001, [X.], [X.]O). "[X.]" können Mieteinnahmendem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst [X.] Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch [X.] der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorlie-gen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag der Fall.Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch(vgl. dazu: [X.], [X.]. v 23. September 1999, [X.], [X.], 72) [X.] der [X.] als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von§ 3 Abs. 3 [X.] verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-- 15 -zungsübergang und bei Erteilung des [X.] an den [X.] keine gesicherte Rechtsposition, weil der [X.] bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den [X.] zu 2 bis10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den[X.] zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur ineigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur ei-nen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem [X.]. Dies gebot es, auch im Interesse der [X.] tätig zu werden. [X.] ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten,daß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind.Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nichtden Willen hatte, auch im Interesse der [X.] tätig zu werden, sind nichtersichtlich. Den [X.] standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohneAuftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entge-gen, daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an [X.] zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangelsGenehmigung nicht wirksam geworden.cc) Die [X.] zu 8 haftet mit den [X.] zu 1 und 4 als Gesamt-schuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem [X.] zu 1 einerseits und den [X.]n zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteilan dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamt-schuldnerischen Haftung aller [X.] nichts. Diesen stand nämlich die Ver-waltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch [X.] einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch([X.], [X.]. [X.] Juli 1958, [X.], NJW 1958, 1723; [X.]. v. 14. [X.], [X.], [X.], 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt- 16 -nicht nur vor, wenn die [X.] selbst Mietverträge oder [X.] abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einenDritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das dergemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die [X.] führt und diese [X.] der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt undverpflichtet [X.]) Die Höhe der Forderung hat die [X.] zu 8 nicht mit Nichtwissenbestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen [X.] zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den [X.] zwar [X.] nur dem [X.] zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten [X.] vom 26. Juni 2002 aber auch der [X.] zu 8 selbst überreichtworden waren.2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2[X.] erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit [X.] 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemachthat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der [X.] indem genannten Schreiben —die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zuübermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 [X.] geltend" gemacht, abervon ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert [X.] hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] auch nicht. Mit der Vor-schrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte inabsehbarer [X.] Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe nochmit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246S. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte anden Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser [X.] -kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommtes, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der [X.] Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnah-men zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr [X.] von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder dieMieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Ko-sten, die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] von den auszukehrenden Miet-einnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schrei-ben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damitverfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzu-gesetzt, daß sie Abrechnung "gemäß [X.] § 7 Abs. 7" verlangt. In jener Vor-schrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von [X.]. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der [X.] zu 8 ent-nimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dortgeregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten [X.] Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die [X.] zu 8war jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auchausgekehrt werden sollte.3. Die von den [X.] in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit [X.] auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf [X.] Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsge-richt zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4[X.] i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigenHöchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in [X.] gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den [X.]nicht zu.- 18 -4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den [X.] zu 1und zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-stattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf [X.] und von [X.] und [X.] in der [X.] von 1992 bis 1994 nichtberücksichtigt.a) [X.]) Die von den [X.] zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz er-klärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5EGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur [X.] werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgerichtverneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweitnicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einerBeweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten ([X.]Z 17, 124,127).bb) Die [X.] haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten [X.] wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenigwie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] nichtErsatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen [X.] 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 [X.] unterscheiden vielmehr zwischen den ein-zelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn injedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künf-tige Rechtsstellung dem Sinn des [X.] entsprechend nichtausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme ange-paßter Weise Rechnung getragen ([X.]Z 136, 57, 61, [X.]. v. 17. Mai 2001,III [X.], [X.] 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß- 19 -der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sienicht dem Berechtigten anlasten ([X.]Z 136, 57, 65). Die Erfüllung von [X.] hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- [X.] muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen.Die sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzungsind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5BauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert [X.] hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu überneh-men. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zu-grunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine [X.] Eigentümers veranlaßt sind, sind vom [X.] nur dann aus-genommen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsbe-rechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der [X.] Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Diesen Anforderungen ge-nügt weder der Vortrag der [X.] selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer.Die [X.] haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorge-tragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 [X.] erforderliche Diffe-renzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen auswelchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungs-und welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich [X.] entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümerserfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einerMieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zu-lassung der [X.] als sachdienlich nicht in [X.]) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Til-gungsleistungen auf die [X.], die auf dem Grundstück lasteten, haben die- 20 -[X.] nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit [X.] werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine [X.] der [X.] gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft,bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der [X.] ist ungeachtetdessen unzureichend. Die [X.] haben zwar vorgetragen, welche Zins-und Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die [X.] aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5i. V. m. § 18 Abs. 2 [X.] in dem [X.] bestimmt war, und [X.] § 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] nur in diesem Umfang an die Stelle der [X.]n als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegendenpersönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, diedurch den st[X.]tlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses be-grenzten [X.] kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in [X.]. Dem trägt der Vortrag der [X.] und ihrer Streithelfer auch nicht an-satzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrech-nung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.c) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das [X.] nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgerichthat den [X.] zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung [X.] bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine [X.] erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das [X.] zum Gegenstand hatte. Wenn die [X.] diesen Hinweis aufgrei-fen, um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Ge-genstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen,ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach [X.] von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.- 21 -d) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daßdie Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärthaben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Parteinicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihmunterstützten [X.] zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, [X.]/63, [X.] zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenenForderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich.Eine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eineZurückweisung verhindern würde ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1982, [X.]/81, NJW 1983, 931), haben die [X.] in erster Instanz nicht erklärt.5. Auch das von der [X.] zu 8 geltend gemachte Zurückbe-haltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegender Erstattungspflicht gegenüber den [X.] hat das Berufungsgericht [X.] nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben [X.], würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit ver-zögern. Die [X.] haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt,diesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sichersein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000durchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb [X.] werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden.Die Notwendigkeit, die [X.] einzuwenden und entsprechendvorzutragen, drängte sich auf.[X.] 22 -Die Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. [X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.[X.] Tropf Klein [X.]

Meta

V ZR 430/02

11.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 430/02 (REWIS RS 2003, 2365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.