Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 403/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/13

vom
20.
November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
November
2013
gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 13.
März 2013
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
16 bis
39 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist;
in-soweit werden
die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b)
das genannte Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in 14
Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14
Fällen (14
Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten) und
sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 24
Fällen
(24
Einzelstrafen von sechs Monaten)
zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die
Vollstreckung der Gesamtstrafe hat es zur [X.] ausgesetzt. Die gegen
die Verurteilung
gerichtete,
auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
16 bis
39 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß §
182 Abs.
1 Nr.
1 StGB in
der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBl.
I S.
3322)
verurteilt worden ist, ist
das Verfahren wegen
des Verfahrenshinder-nisses der
Strafverfolgungsverjährung einzustellen

78 Abs.
1 Satz
1 StGB). Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8.
Oktober 2013 Folgendes ausgeführt:

182 Abs.
1 Nr.
1 StGB aF) in den unter Ziffer
II.
16.-39. der Urteilsgründe festgestellten Fällen steht jeweils das Verfahrenshindernis der Strafver-folgungsverjährung
entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit fünf Jahre (§
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags zum jeweils datumsgleichen Tag im Zeitraum vom 21.
November 2008 bis zum 20.
November 2010 beendet. Das gemäß §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB vorgesehene Ruhen der Verjährung erstreckt sich auf den Straftat-bestand des §
182 StGB nicht. Der Verjährungslauf wurde auch nicht 1
2
-
4
-
gemäß §
78c StGB vor Ablauf unterbrochen. Das Verfahrenshindernis hat die Einstellung des Verfahrens nach §

Dem tritt der Senat bei.
2.
Der verbleibende Strafausspruch wird von der Teileinstellung des [X.] nicht berührt. In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.], hätte es die Verjährung
in den 24
Fällen des sexuellen
Missbrauchs einer
Jugendlichen
berücksichtigt,
auf
mildere Einzelstrafen oder eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Zwar genügen die Ausführungen des [X.]s --

Anforderungen, die der [X.] an die Darlegungen bei [X.] stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013

4
StR
270/13; Beschluss vom 16.
April 2013

3
StR
67/13; Urteil vom 21.
März
2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212; Beschluss vom 23.
Okto-ber
2012

1
StR 377/12, [X.]R StPO §
261 Beweiskraft
6; Urteil vom
3.
Mai 2012

3
StR
46/12, [X.]R StPO §
261 Identifizierung
23; Beschluss vom 6.
März 2012

3
StR
41/12, [X.]R StPO §
261 Identifizierung
21).
Da es
dem [X.] aber
ersichtlich nicht entscheidend
auf
die Zuordnung des
auf dem Teppich in der Dachgeschosswohnung gefundenen Spermas zum
3
4
5
-
5
-
Angeklagten ankam, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechts-fehler beruht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 403/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 403/13 (REWIS RS 2013, 1000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1000

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