Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 1 StR 505/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11934

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[X.]:[X.]:BGH:2020:220120B1STR505.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 505/19

vom
22. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am
22.
Januar 2020 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten
(§ 356a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19.
November 2019, mit welchem seine Revision verworfen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Verurteilten vom 9.
Dezember 2019 bleibt erfolglos. Der Senat hat bei seiner Entscheidung we-der [X.] verwertet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen. Solches trägt er auch nicht vor. Er begehrt lediglich eine neue Beweiswür-digung.
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO.

Raum

Jäger

Bär

Hohoff

Leplow
Vorinstanz:
[X.], [X.], 21.08.2019 -
105 Js 1991/19 KLs
2

Meta

1 StR 505/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 1 StR 505/19 (REWIS RS 2020, 11934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11934

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