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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:220120B1STR505.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 505/19
vom
22. Januar
2020
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am
22.
Januar 2020 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten
(§ 356a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19.
November 2019, mit welchem seine Revision verworfen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Verurteilten vom 9.
Dezember 2019 bleibt erfolglos. Der Senat hat bei seiner Entscheidung we-der [X.] verwertet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen. Solches trägt er auch nicht vor. Er begehrt lediglich eine neue Beweiswür-digung.
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO.
Raum
Jäger
Bär
Hohoff
Leplow
Vorinstanz:
[X.], [X.], 21.08.2019 -
105 Js 1991/19 KLs
2
Meta
22.01.2020
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 1 StR 505/19 (REWIS RS 2020, 11934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11934
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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