Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2010, Az. V ZR 52/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8256

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. März 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 138 Abs. 1 D, § 1132 Abs. 2 Satz 1, § 1175 Abs. 1 Satz 2 a) Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche [X.]. b) Bei der Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Mitei-gentümer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an den Miteigentumsanteilen (Senat, [X.] 40, 115, 120). Deren Freigabe kann rechtlich auch in der Form einer vollständigen oder teilweisen Freigabe nur eines der mithaftenden Miteigentumsanteile erfolgen. [X.], Urteil vom 19. März 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann (fortan Ehemann) sind Ei-gentümer zu je ½ Miteigentumsanteil eines Wohngrundstücks in [X.]. Sie be-willigten der [X.] am 4. April 1995 an diesem Grundstück eine Buch-grundschuld über 600.000 DM (= 306.775 •). Diese trat die Grundschuld am 27. Juni 1995 an die Beklagte ab. In einer Sicherungsabrede vom 10. September 1998 vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten, dass die Grundschuld sechs Darlehen im Ursprungsgesamtbetrag von 793.000 DM si-chern sollte, die die Beklagte dem Ehemann der Klägerin gewährt hatte. Mit 1 - 3 - Schreiben vom 1. September 2006 kündigte die Klägerin die Sicherungsabrede und focht sie später auch wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte [X.] ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2006 die Geschäftsbeziehung zu dem Ehemann der Klägerin und die ihm gewährten Darlehen; sie beziffert ihre Restforderung mit 160.613,78 •. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie [X.] aufklären müssen, dass es seinerzeit noch andere Sicherheiten gegeben habe. Die Sicherungsabrede sei unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung nach § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam. Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld auf ihrem hälftigen Miteigentumsanteil insgesamt, hilfsweise auf ihrem Miteigentumsanteil in Höhe eines [X.] von 178.165,89 •, weiter hilfsweise auf dem [X.] in Höhe eines [X.] von 146.161,34 •. Das [X.] hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Zurückweisung der Klage im Übrigen dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Beklagte [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgründe [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitern der Haupt- und der erste Hilfsantrag schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die [X.] auf dem [X.], nicht auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin. Deshalb komme nur ein Anspruch auf Freistellung von der auf dem [X.] lastenden Grundschuld in Betracht. Dessen ungeachtet scheiterten die Anträge auf Freistellung ihres Miteigentumsanteils daran, dass die Sicherungsabrede weder nichtig noch anfechtbar sei. Bei Vereinbarung der Sicherungsabrede am 10. September 1998 hätten der Beklagten neben den Forderungen aus den in der Abrede erwähnten sechs Darlehen, die die [X.] dem Ehemann der Klägerin gewährt habe, noch Forderungen aus vier weite-ren Darlehen zugestanden, die dem Ehemann der Klägerin und dieser selbst gewährt worden seien. Daraus ergebe sich bei Abschluss der [X.] eine Gesamtforderung von 905.470,14 DM. Dem hätten zwar Grundpfand-rechte an verschiedenen Grundstücken im Gesamtumfang von 1,1 Mio. DM oder, wenn man insoweit der Klägerin folge, von 1,3 Mio. DM [X.]. Zur Nichtigkeit führe dies aber nur, wenn bereits am 10. September 1998 gewiss gewesen sei, dass im Verwertungsfall der realisierbare Wert der Sicherheiten in einem auffälligen Missverhältnis zum [X.] hätte. Daran fehle es. Auch die Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet, weil die Beklagte die Klägerin nicht darüber habe aufklären müssen, dass es noch andere Sicherheiten gegeben habe. Die Klägerin könne aber eine Teillöschung der Grundschuld aus der [X.] verlangen, weil die Forderung der Beklagten nur noch 160.613,78 • betrage. Das führe zu einer Verpflichtung der Beklagten, die [X.] - löschung der Grundschuld am gesamten Grundstück in Höhe von 146.161,34 • zu bewilligen. I[X.] Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtli-chen Prüfung nicht stand. 4 1. Die Beklagte ist, was nach der nur teilweisen Anfechtung des Beru-fungsurteils rechtskräftig feststeht, jedenfalls verpflichtet, die Teillöschung der Gesamtgrundschuld an beiden Miteigentumsanteilen in Höhe eines Betrags von 146.161,34 • zu bewilligen. Offen ist, ob die Klägerin eine Teillöschung der Grundschuld nur in dieser Form und diesem Umfang oder auch in der Form einer vollständigen (so ihr Hauptantrag) oder weitergehenden Teillöschung (so ihr erster Hilfsantrag) auf ihrem Miteigentumsanteil verlangen kann. 5 2. Ein solcher Anspruch scheitert entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts weder an der Aktivlegitimation der Klägerin noch an der Natur des Rechts. 6 a) Die Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Miteigentümer mit einer Grundschuld führt, was das Berufungsgericht überse-hen hat, nicht zum Entstehen einer Einzelgrundschuld am [X.]. Es entsteht vielmehr eine Gesamtgrundschuld an allen Miteigentumsanteilen (Senat, [X.] 40, 115, 120 im [X.] an [X.], 363, 366, und an [X.]. v. 12. April 1961, [X.], NJW 1961, 1352; [X.] 106, 19, 22; Urt. v. 20. November 2009, [X.], [X.], 93, 94). 7 b) Der Anspruch auf Löschung einer Gesamtgrundschuld steht zwar den Inhabern aller mit der Gesamtgrundschuld belasteten Miteigentumsanteile als Gesamtgläubigern zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber der 8 - 6 - Eigentümer jedes von mehreren für eine Gesamtgrundschuld haftenden Grundstücken die Löschung der Gesamtgrundschuld auf seinem Grundstück verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von allen anderen diese Zustimmung verlangen kann ([X.] 179, 146, 153 f.). Für eine [X.], für die mehrere Miteigentumsanteile haften, gilt nichts anderes. Ein solcher Sonderfall liegt hier vor. Der Ehemann der Klägerin hat sein [X.] mit einer Löschung der Grundschuld nur auf deren Miteigentumsanteil erklärt. Die Klägerin ist damit berechtigt, allein die vollständige oder teilweise Löschung der Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu verlangen, wenn ein Löschungsanspruch an sich besteht. c) Ein solcher Löschungsanspruch ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1192 [X.] i.V.m. § 1132 Abs. 2 Satz 1 [X.] einerseits und § 1175 Abs. 1 Satz 2 [X.] andererseits. Nach § 1132 Abs. 1 Satz 1 [X.] haftet zwar im Grundsatz jedes der für eine Gesamtgrundschuld mithaftenden Grundstücke für die ganze (Grundschuld-) Forderung. Der Gläubiger kann aber nach § 1175 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Gesamtgrundschuld an einzelnen der mithaftenden Grundstücken mit der Folge verzichten, dass die Grundschuld an diesem Grundstück erlischt und an den übrigen weiterbesteht. Der Verzicht kann auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Lö-schungsbewilligung erfolgen ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 1175 Rdn. 4, 5; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2009, § 1175 Rdn. 5). Dies gilt auch für eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen. Was dem [X.] rechtlich möglich ist, kann auch Gegenstand eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Freigabeanspruchs sein. Das gilt nicht nur für die vollständige Freigabe eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. Auch eine Freigabe der mithaftenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile in [X.] Umfang ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1132 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach ist der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld berechtigt, 9 - 7 - den Betrag der Grundschuld auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Die Fol-ge hiervon ist, dass die Gesamtgrundschuld in [X.] zerfällt (Stau-dinger/[X.], aaO, § 1132 Rdn. 63). Der Grundschuldgläubiger kann dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf eine solche Verteilung einräumen. Dieser Anspruch könnte dann auch in Form der Teillöschung geltend gemacht werden (Senat, [X.] 179, 146, 153). 3. Ein gesetzlicher Anspruch auf die vollständige oder teilweise Lö-schung der Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil kann der Klägerin hier nur auf Grund von § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehen. Er setzt die Nichtigkeit der Sicherungsabrede voraus. Die hierbei in Betracht kommenden Nichtigkeits-gründe einer anfänglichen Übersicherung (§ 138 Abs. 1 [X.]) und einer An-fechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 [X.]) hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. 10 a) Eine Sicherungsabrede kann, darin ist der Klägerin Recht zu geben, unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam sein ([X.], Urt. v. 28. April 1994, [X.], NJW 1994, 1796, 1798; [X.], 1711, 1712; [X.]/[X.], 5. Aufl. [X.]. §§ 929-936 Rdn. 33 ff; [X.], [X.], 8. Aufl., Rdn. 154 f.). Das setzt ein grobes Missverhältnis zwi-schen dem [X.] und dem [X.] sowie eine verwerfli-che Gesinnung des Sicherungsnehmers voraus ([X.], Urt. v. 12. März 1998, [X.], NJW 1998, 2047; [X.]/[X.], aaO). Beides ist nicht substantiiert dargelegt. 11 aa) Die Anforderungen, die an die Darlegung dieser beiden Vorausset-zungen zu stellen sind, können entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in [X.] - 8 - lehnung an die von dem Senat für [X.] entwickelten Grundsätze (dazu: Senat, [X.] 146, 298, 302; Urt. v. 9. Oktober 2009, [X.], [X.], 363 f.; Urt. v. 5. März 2010, [X.], zur Veröff. best.) bestimmt werden. Dort genügt für die Annahme eines groben Missverhältnis-ses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundstücks. Dieses grobe Missverhältnis begründet eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Beides gilt bei einer anfänglichen Übersicherung nicht. Hier kann es nicht darauf ankommen, welchen Nennbe-trag die bestellten Grundpfandrechte bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Werte der belasteten Grundstü-cke und des Rangs der Rechte im späteren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war ([X.], Urt. v. 12. März 1998, [X.], NJW 1998, 2047; [X.], 1711, 1712). Damit fehlt einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass der Siche-rungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist, die Grundlage; sie besteht nicht ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 138 Rdn. 142). Die verwerfliche Gesinnung muss vielmehr dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden ([X.], Urt. v. 12. März 1998, aaO). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Grundschuld an einem inländischen Grundstück nach §§ 238, 1807 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Sicherheit nicht schlechthin, sondern nur genügt, wenn sie sicher ist. [X.]) Die Klägerin musste deshalb darlegen, mit welchem Verwertungser-lös aus der damaligen Sicht im späteren Verwertungsfall unter Berücksichtigung des (nach den vorliegenden Unterlagen hier auch nicht durchweg ersten) Rangs der eingeräumten Rechte gerechnet werden konnte, wie sicher dies zu 13 - 9 - beurteilen war und woraus sich auf dieser Grundlage eine in eigensüchtigen Motiven begründete Rücksichtslosigkeit der Beklagten ergeben soll. Diesen An-forderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Es fehlt insbesondere an Vortrag dazu, von welchem Verwertungserfolg in dem noch nicht absehbaren Verwertungsfall die Beklagte ausgehen und welche Unsicherheiten in der Ab-schätzung sie berücksichtigen durfte. b) Auch eine wirksame Anfechtung der Sicherungsabrede wegen arglis-tiger Täuschung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die von der Klägerin angenommene Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die sonst ge-gebenen Sicherheiten besteht nicht. Die Beklagte durfte vielmehr davon ausge-hen, dass die Klägerin die Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten mit ihrem damaligen Ehemann besprochen hatte. Etwas anderes konnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte konkrete [X.]altspunkte dafür [X.], dass das nicht geschehen war. Dazu fehlt ausreichender Vortrag. 14 4. Mit der gegebenen Begründung lässt sich aber ein vertraglicher An-spruch der Klägerin auf vollständige oder teilweise Freigabe ihres Miteigen-tumsanteils nicht verneinen. 15 a) Ein solcher Anspruch kann nach Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 2 der Siche-rungsabrede bestehen. Danach ist die Beklagte schon vor der vollständigen Erfüllung aller gesicherten Forderungen "auf Verlangen zur Freigabe verpflich-tet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt". Die Ent-scheidung darüber, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben werden soll, liegt damit grundsätzlich bei dem Sicherungsgeber, hier der Klägerin und ihrem Ehemann, nicht bei der Beklagten als Sicherungsnehmerin. Es steht deshalb der Klägerin nach erfolgter Zustimmung ihres Ehemanns im Grundsatz frei, ob 16 - 10 - sie eine anteilige Löschung der Grundschuld an beiden Miteigentumsanteilen oder eine vollständige oder teilweise Freigabe ihres Miteigentumsanteils [X.]. b) Voraussetzung dafür ist aber nach dem zweiten Halbsatz der Klausel, dass eine Teillöschung der Gesamtgrundschuld auch in dieser Form den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung entspricht. Das ist bislang nicht festgestellt und nicht von vornherein auszuschließen. Ein [X.] an einem Grundstück kann nach §§ 1114, 1192 Abs. 1 [X.] mit einer Grundschuld belastet werden und kommt daher auch für sich genommen als Sicherungsmittel in Betracht. Aus einer solchen Grundschuld kann nicht nur in den Miteigentumsanteil vollstreckt werden. Vielmehr kann der Grundpfand-rechtsgläubiger den Auseinandersetzungsanspruch des Miteigentümers pfän-den und sich zur Einziehung überweisen lassen und auf dieser Grundlage die Teilungsversteigerung betreiben ([X.] 90, 207, 215). Das Gleiche wäre mög-lich, wenn der Miteigentümer dem Grundpfandrechtsgläubiger seinen [X.] rechtsgeschäftlich zur Ausübung überlässt. 17 II[X.] [X.] ist nicht entscheidungsreif und daher im Umfang der [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Ein Anspruch der Klägerin auf vollständige Freigabe ihres Miteigen-tumsanteils wird nicht ohne weiteres gegeben sein, wenn die Restforderung der Beklagten auf die Hälfte des [X.] der Grundschuld - 153.387,50 • - gesunken sein sollte. Er wird sich aber auch nicht ohne weiteres ausschließen lassen, wenn die Restforderung der Beklagten, wie von ihr eingeräumt, etwas über diesem Betrag liegt. Nach der Regelung in Nr. 1.6 der [X.] - 11 - kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte mit einer "[X.]" nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin [X.] abgesichert ist. 2. Eine ausreichende Absicherung der Beklagten durch eine [X.] nur am Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin muss - entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung - nicht schon von vornherein daran scheitern, dass die Durchsetzung einer solchen Grundschuld einen höheren Verfah-rensaufwand verursacht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr, ob die gesicherte Restforderung noch durch andere Grundpfandrechte gesichert ist und die [X.] insgesamt nach dem Wert der betreffenden Grundstücke und dem Rang der Grundpfandrechte eine ausreichende Sicherheit bieten. 20 3. Sollte sich ergeben, dass die Restforderung nennenswert niedriger ist, wird nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechend weitergehende Teillöschung der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin, sondern auch ein 21 - 12 - Anspruch auf eine weitergehende Teillöschung an beiden Miteigentumsanteilen bestehen. Es wäre dann eine Anpassung der Klageanträge zu prüfen. [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 6 O 92/07 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 3 U 170/08 -

Meta

V ZR 52/09

19.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2010, Az. V ZR 52/09 (REWIS RS 2010, 8256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8256

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