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PDF anzeigen[X.]/03vom6. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 8. Januar 2003, soweit es ihn [X.], im Fall II. 8 der Urteilsgründe (Fall 9 der Anklage) und [X.], jeweils mit den zugehörigen [X.], [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Handeltreibens [X.], die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwen-det werden sollten, in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fallin Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt (Einzelstra-fen: 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 5 Jahre, 4 Jahre, 4 Jahre 6 Monate, 5Jahre) und den Verfall von 1.758.844 [X.] angeordnet. Seine auf [X.] und die Sachrüge gestützte Revision hat nur im Fall II. 8 der [X.] 3 -de Erfolg, im übrigen erweist sie sich aus den Erwägungen in der [X.] vom 21. Oktober 2003 als unbegründet im [X.] § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte gemeinsam mitdem Mitangeklagten [X.]beabsichtigt, in den Kokainhandel einzusteigen.Konkret soll vereinbart worden sein, daß mit den Erlösen aus den [X.] für einen Betrag von 30.000 [X.] kg Kokain aus [X.] einge-führt werden sollten. Die Ankaufsbemühungen des Angeklagten [X.], derbereits einen Betrag von 20.000 DM zurückgelegt gehabt habe, seien [X.] weit gediehen gewesen, daß das Rauschgift am 23. Oktober 2001 zur Ab-holung in [X.] bereit gelegen habe.Diese Feststellungen entbehren, soweit sie die Beteiligung des Ange-klagten [X.]betreffen, der sich ebenso wie der Mitangeklagte [X.] nichtzur Sache eingelassen hatte, einer tragfähigen Tatsachengrundlage. [X.] hat ihre Überzeugung allein auf ein im Urteil [X.] Telefongespräch zwischen dem Mitangeklagten [X.] und [X.] gestützt. Diesem Telefongespräch, soweit es im Urteil wie-dergegeben ist, läßt sich zwar ausreichend entnehmen, daß der [X.]konkrete Vorkehrungen zur Besorgung von 4 kg Kokain aus [X.]getroffen hatte. Der Name des Angeklagten [X.] wird aber von[X.] nur in dem Zusammenhang genannt, daß er mit diesem zusammen mitdem Gewinn aus anderen Rauschgiftgeschäften ein weiteres Geschäft habemachen wollen, wobei [X.]"drüben was holen kann". Danach bleibt aber of-fen, ob diese in dem Gespräch bekundete Absicht zur Zusammenarbeit bereits- 4 -zu einer Vereinbarung mit dem Angeklagten [X.] geführt hat und - falls ei-ne solche vorgelegen hat - welchen Inhalt sie hatte.Die Sache bedarf danach weiterer Aufklärung, wobei der [X.] , dessen Revision verworfen wurde, ggfs. als Zeuge in Betracht kommt.Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall bewirkt auch die [X.] Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.Angesichts der weiteren erheblichen Einzelstrafen hatte der Senat ausprozeßökonomischen Erwägungen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlichdieses Falls nach § 154 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafeerwogen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des [X.] vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - gehindert.[X.] Detter [X.]
Meta
06.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. 2 StR 366/03 (REWIS RS 2004, 4674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4674
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