Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2465

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[X.]/02vom7. Juli 2003in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaGmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2a)Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantelseiner existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätiggewesenen, jetzt aber [X.] sind die der Gewährlei-stung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHGeinschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden(Fortführung von [X.], Beschluß vom 9. Dezember 2002 - [X.], [X.], 251 - zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).b)[X.] eines zwischenzeitlich leer geworde-nen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am sat-zungsmäßigen Stammkapital [X.] - Versicherung gemäß § 8Abs. 2 GmbHG zu verbinden.c)Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auchbei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwen-dung des [X.] - bezogen auf den Stich-- 2 -tag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem [X.])Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichenNeugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesell-schafter dem zugestimmt haben.[X.], Beschluß vom 7. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] ([X.] 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der [X.] [X.] des [X.] vom27. September 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].[X.]: 2.500,00 Gründe:[X.] Die Antragstellerin wurde am 23. Dezember 1972 unter der Firma"U. J. [X.] GmbH" [X.] des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach [X.] Stammkapitals auf 50.000,00 DM und Übertragung der Geschäftsanteileauf die [X.] AG änderte die Antragstellerin im [X.] ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung undpaßte den Unternehmensgegenstand der neuen Unternehmensform ihrer [X.] wie folgt an: "Soziale Einrichtung der Firma [X.]Bau-- 4 -unternehmung AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige, einmalige, wiederholteoder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen [X.] sowie deren Angehörigen ... bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit,Invalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter." Das [X.] zur Hälfte eingezahlt. Nachdem über das Vermögen der [X.] AG Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden war,veräußerte der Konkursverwalter die neu gebildeten Geschäftsanteile an derAntragstellerin im Nennbetrag von 48.500,00 DM an [X.]und [X.] von 1.500,00 DM an [X.] -J. Ku. zum Kaufpreis von [X.] 5.000,00 DM. In derselben Urkunde beriefen die neuen Gesellschafterdie bisherigen Geschäftsführer ab und bestellten Fr. S. zum neuenGeschäftsführer. Zugleich verlegten sie den Sitz der [X.]. , änderten die Firma in "[X.]" undden Gegenstand des Unternehmens in "industrielle Herstellung von Zäunen,Toren, Türen, Geländersystemen, Schweißkonstruktionen, Hundezwingern,Pferdeboxen, Treppenanlagen etc. aus Stahl, Metall und Holz sowie deren Ver-trieb und Montage". Die übrigen Bestimmungen des bisherigen [X.] ließen die neuen Gesellschafter unverändert.Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2001 hat der [X.] die Eintragung der vom Geschäftsführer der Antragstellerin [X.] Änderungen u.a. von der Abgabe einer § 8 Abs. 2 GmbHG ent-sprechenden Versicherung abhängig gemacht, weil eine wirtschaftliche Neu-gründung in Form der Mantelverwendung vorliege. Die gegen diesen Teil [X.] gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] durch Beschluß vom 27. September 2001 zurückgewiesen. Die dagegenerhobene weitere Beschwerde möchte das [X.] ([X.] 2002, 641)ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des- 5 -Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607)und des [X.]s Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992,456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht [X.] - mindestens teilweise - stattgeben müßte. Daher hat es die [X.] [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] sind ausden vom [X.] in seinem [X.] angeführten Gründengegeben. Das [X.] und der 20. Zivilsenat des[X.]s Frankfurt/Main verneinen generell eine analoge Anwen-dung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes bei der sog. Mantelver-wendung; insbesondere lehnen sie eine Verpflichtung der Verwender derGmbH zur erneuten Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG über die [X.] und eine diesbezügliche Kontrollbefugnis des [X.] ab, so daß das vorlegende [X.] sich mit seiner be-absichtigten Entscheidung in Divergenz hierzu befinden würde.II[X.] Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 19. [X.] zu Recht die begehrten Eintragungen von der vorherigen Abgabe einerVersicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht, weil die [X.] Änderungen aus Anlaß der wirtschaftlichen Neugründung eines [X.] unter Verwendung des "Mantels" einer zwar rechtlich bestehenden,aber inaktiv gewordenen Gesellschaft ohne Geschäftsbetrieb erfolgt sind unddaher in entsprechender Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes die registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des [X.] -1. Wie der [X.]at im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesell-schaft des Aktienrechts ([X.]Z 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problema-tik bei der [X.] entschieden hat (Beschl. [X.] Dezember 2002 - [X.], [X.], 251 - zur Veröffentlichung in [X.]Zbestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaftmit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar. Auf diese [X.] wirtschaftlichen Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft miteinem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sinddie der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschrif-ten des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle ent-sprechend anzuwenden. Dementsprechend hat der Geschäftsführer entspre-chend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 [X.] Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der [X.] sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in seiner [X.] [X.] Diese für die Verwendung der auf Vorrat gegründeten Gesellschaftaufgestellten Grundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der [X.] "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren [X.] tätig gewesenen, jetzt aber [X.] entspre-chend übertragbar (überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur,vgl. nur OLG [X.] aaO, 641 ff.; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG17. Aufl. § 3 Rdn. 15 - jew. m. umfangreichen Rechtsprechungs- und Literatur-nachweisen zum [X.]). Auch die Verwendung eines solchen alten,leer gewordenen Mantels einer GmbH stellt wirtschaftlich eine Neugründungdar. Als wirtschaftliche Neugründung ist es anzusehen, wenn die in einer GmbHverkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger ("[X.] -besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Dabei macht esbei wertender Betrachtung keinen Unterschied, ob die [X.] Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen" Vorrats-gründung - von Anfang an vorgesehen ist und sodann die [X.] Betrieb eines Unternehmens aufnimmt, oder ob sie - wie bei den sog. altenGesellschaftsmänteln - darauf beruht, daß der Betrieb eines (ursprünglich) vor-handenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegebenworden ist und sodann der gleichsam als "inhaltsloser Hülle" fortbestehendenjuristischen Person ein neues Unternehmen "implantiert" wird (vgl. [X.] [X.]. [X.], 4. Aufl. § 54 Rdn. 35 m.w.N.). Die mit der wirtschaftlichenNeugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes [X.] sowohl im Anschluß an eine Vorratsgründung als auch im [X.] mit der "Wiederbelebung" eines leeren Mantels durch Ausstattung mit ei-nem (neuen) Unternehmen: In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umge-hung der Gründungsvorschriften mit der Folge, daß die gesetzliche und gesell-schaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen [X.] nicht gewährleistet ist. Die Gläubiger sind im Falle der Verwendung einesbereits stillgelegten, leeren Mantels sogar stärker gefährdet und daher schutz-bedürftiger als bei der Verwendung einer Vorrats-Gmb[X.] Während nämlich beider zunächst inaktiven Vorratsgesellschaft die zuvor anläßlich der rechtlichenGründung durch das Registergericht kontrollierte Kapitalausstattung zum Zeit-punkt der wirtschaftlichen Neugründung durch Aufnahme ihres [X.] regelmäßig noch unversehrt, vermindert allenfalls um die Gründungsko-sten und Steuern, vorhanden sein wird ([X.]Z 117, 323, 333), ist im Zeitpunktder Verwendung eines alten GmbH-Mantels das früher aufgebrachte Stammka-pital des inaktiv gewordenen Unternehmens typischerweise nicht mehr [X.], sondern zumeist sogar bereits verbraucht. Daher ist gerade bei dieser [X.] dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften,- 8 -die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstat-tung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für dieBeschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen,durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugrün-dung Rechnung zu tragen (vgl. [X.]at, [X.]Z 117, 323, 331; Beschl. [X.] Dezember 2002 aaO, 251, 252).3. Die Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Verwendung einesleeren Mantels nach vorheriger Einstellung oder Aufgabe des vormals vorhan-denen Unternehmens im Wege der analogen Anwendung der [X.] im einzelnen auszugestalten ist, betrifft auch im vorliegenden Falle dieformalrechtliche registergerichtliche [X.].Da die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders alsdiejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist,ist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unter-werfen, wie sie der [X.]at bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 ([X.]) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat. [X.], daß die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leergewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem [X.] ist; diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versi-cherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, daß die in § 7 Abs. 2 und 3GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daßder Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der [X.] der Geschäftsführer befindet.a) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neu-gründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten [X.] 9 -ken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch [X.],[X.] 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgren-zung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden -Umorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der [X.] des [X.] [bb)] beziehen, hält der [X.]at - wieschon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 9. [X.] aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.aa) Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der [X.] Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesell-schaft noch ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des [X.] - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkungoder Erweiterung seines [X.] - in irgendeiner wirtschaftlich nochgewichtbaren Weise anknüpft oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewor-denen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuenoder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichenNeugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden [X.] eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (sozutr. Priester aaO, 2297 f.; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 35).Auf der Grundlage dieser Unterscheidung lassen sich die - angesichts der [X.] möglicher Manteltransaktionen - vorhandenen [X.] jedenfalls im Regelfall, d.h. vornehmlich beim sog. Mantelkauf, bewälti-gen. Im übrigen kann der Geltungsanspruch der Kapitalaufbringungsnormennicht von etwaigen Schwierigkeiten ihrer praktischen Umsetzung abhängig ge-macht werden, zumal Abgrenzungs- und Kontrollprobleme ein allenthalben an-zutreffendes und auch sonst zu bewältigendes Phänomen der [X.] -bb) Der Begrenztheit der Erkennbarkeit von [X.] diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten des Registergerichts trägt der[X.]at dadurch Rechnung, daß er nunmehr die Offenlegung der Wiederverwen-dung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht verlangt.Dadurch wird in der gebotenen Weise die "wirtschaftliche Neugründung" [X.] gemacht (vgl. dazu [X.]/[X.], DStR 2003, 1032, 1036;Peetz, GmbHR 2003, 229, 331) und zugleich die Effektivität des unverzichtba-ren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdendenwirtschaftlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH verstärkt. Eine derartverläßliche Kontrolle wäre allein aufgrund der dem Registergericht sonst [X.] stehenden Erkenntnisquellen nicht gesichert. [X.] (§ 54 GmbHG), wie Änderung [X.], Neufassung der Firma, Sitzverlegung, [X.] neuen Geschäftsführers, sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteilegehen zwar typischerweise, aber keineswegs notwendig mit einer Mantelver-wendung einher; anhand solcher häufig - aber nicht notwendig - kumulativ auf-tretender, unterschiedlich aussagekräftiger Indizien lassen sich allenfalls ein-deutige Mantelverwendungen durch die registergerichtliche Kontrolle erfassen,während ein beträchtlicher Teil regelungsbedürftiger Fälle unerkannt bliebe.Dem wirkt die obligatorische Offenlegung der wirtschaftlichen [X.]) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem [X.] zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - wasder [X.]at in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur [X.] konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daßim Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen inHöhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein- 11 -Viertel - wenigstens aber 12.500,00 - wertmäßig in der freien Verfügung derGeschäftsführung zu befinden hat.Während [X.] regelmäßig nur mit dem gesetzlichenMindestkapital von 25.000,00 5 Abs. 1 GmbHG) ausgestattet sind, wird beiden zur Wiederverwendung bestimmten alten GmbH-Mänteln die [X.] nicht selten darüber liegen. Daher ist nunmehr klarzustellen, daß inbeiden Fallkonstellationen der wirtschaftlichen Neugründung die Kapitalaufbrin-gung - entgegen verbreiteter Ansicht (vgl. Priester, [X.] 1983, 2291, 2295 f.; vgl.ferner die Nachweise bei [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 3 Rdn. 15) - nichtauf das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000,00 sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten hat (vgl.[X.], [X.] f.; [X.], BB 1988, 1197, 1202; [X.] aaO,§ 54 Rdn. 38 m.w.N.). Es liegt in der Konsequenz der analogen Anwendung [X.], daß bei der wirtschaftlichen Neugründung- genauso wie bei jeder "regulären" rechtlichen Neugründung - die Kapitalauf-bringung im Umfang der statutarisch festgelegten Kapitalziffer sichergestelltwerden soll. Der [X.] verwendet nicht irgendeinen am gesetzli-chen Mindeststammkapital orientierten hypothetischen, sondern den konkretenGesellschaftsmantel mit dem konkreten - ggf. höheren - satzungsmäßigenStammkapital; an dieser statutarischen, im Handelsregister verlautbaren Kapi-talziffer orientiert sich auch das zu schützende Vertrauen des Rechtsverkehrs.4. Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzungauf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei [X.] als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nichtnur durch die registergerichtliche [X.], sondern weitergehend [X.] materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des- 12 -[X.] (vgl. [X.]Z 80, 129, 140; 105, 300,303; 134, 333) sicherzustellen. Wie der [X.]at bereits im Beschluß vom9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem [X.] auf [X.] nach § 8 Abs. 2GmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeit-punkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganzoder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt [X.] insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einerUnterbilanz. Daran anknüpfend ist als maßgeblicher Stichtag für eine Unterbi-lanzhaftung der Gesellschafter bei der wirtschaftlichen Neugründung die - mitder Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbindende - Offenlegung (sowieAnmeldung der etwa mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen) gegenüberdem Handelsregister anzunehmen. Eine Gewährleistung der [X.] Stammkapitals über diesen Zeitpunkt hinaus ist bei der wirtschaftlichenNeugründung nicht veranlaßt. Zum einen bedarf - anders als bei der "echten"Neugründung, die erst mit der Eintragung vollzogen ist (vgl. § 11 Abs. 1GmbHG) - bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder des Mantels [X.] inaktiv gewordenen Gesellschaft der bereits früher als GmbH wirksam ent-standene Rechtsträger zu seiner weiteren rechtlichen Existenz keiner zusätzli-chen "konstitutiven" Eintragung mehr; zum anderen ist dem Gläubigerschutz beiUnversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung (bzw. Anmel-dung) hinreichend genügt, so daß die Gesellschafter solcher Rechtsträgernunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeit-verlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung [X.] zu dessen Betrieb beginnen können.Neben der Unterbilanzhaftung ist auch eine Handelndenhaftung analog§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirt-- 13 -schaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß [X.] Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. [X.]Z 134, 333, 338).5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen zur analogen Anwendbar-keit der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere der regi-stergerichtlichen [X.] der Kapitalaufbringung bei der [X.] alten Mantels einer GmbH, hat das Registergericht zu Recht die Eintragungder angemeldeten Veränderungen von der vorherigen Abgabe der [X.] nach § 8 Abs. 2 GmbHG abhängig gemacht. Nach den von den [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen die zur Eintragung [X.] Änderungen den Schluß auf die von der Antragstellerin beabsichtigtewirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung des"Mantels" einer rechtlich bestehenden, aber inaktiv gewordenen Gmb[X.] [X.] vom 26. September 2000 haben [X.]und [X.] -J. Ku. im Wege des [X.] die Geschäftsanteile der inak-tiv gewordenen [X.] U. GmbH erwor-ben. Diese Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich darinbestand, ohne eigene wirtschaftliche Betätigung aus freiwilligen [X.] Muttergesellschaft deren Betriebsangehörigen (steuerlich begünstigte)Unterstützungsleistungen zu gewähren, hat infolge der Eröffnung des [X.] über deren Vermögen Anfang 1998 ihre wirtschaftliche Grundlageverloren. Irgendeine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres ursprünglichen [X.] war jedenfalls im Zeitpunkt der Übertragung der [X.] nach Konkurseröffnung nicht mehr feststellbar; so läßt [X.] auch der [X.] nicht erkennen, daß noch irgendwelcheabzuwickelnden Unterstützungsleistungen von der [X.]. Dementsprechend stellt die Veräußerung der Anteile zum Preis von5.000,00 DM durch den Konkursverwalter die Verwertung des inaktiv geworde-- 14 -nen "leeren" Mantels der Gesellschaft dar. Die zugleich mit dem Erwerb [X.] von den neuen Gesellschaftern beschlossene [X.] Geschäftsführung, Sitzverlegung sowie Änderung der Firma und des [X.]gegenstandes zum Zwecke der Neuaufnahme eines [X.] lassen - typischerweise - auf die wirtschaftliche Neugründung eines [X.] unter Verwendung eines "leeren" GmbH-Mantels schließen.Nach Maßgabe der vom [X.]at oben unter II[X.] 3. aufgestellten Rechts-grundsätze wird das Registergericht die begehrten Eintragungen - außer [X.] Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG - nunmehr auch noch von [X.] der wirtschaftlichen Neugründung durch die Antragstellerin abhän-gig zu machen haben.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZB 4/02

07.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZB 4/02 (REWIS RS 2003, 2465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2465

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