Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. RiZ 4/12

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 8178

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]
4/12
Verkündet am:

14.
Februar 2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

des [X.]s am [X.]

dienstlich:

Antragsteller,

gegen

die [X.],

Antragsgegnerin,

[X.]:
Rechtsanwälte

wegen Anfechtung von Maßnahmen
der Dienstaufsicht
-
2
-

Der [X.]

[X.] des [X.]

hat auf die mündliche [X.] vom 14.
Februar
2013
durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann,
die [X.]in am [X.]
Safari Chabestari, die [X.] am [X.] [X.] und
Pamp
sowie die [X.]in am [X.] Dr. Menges
für Recht erkannt:
Der
Antrag
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.] am [X.] und dem 2. [X.] zugewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden des [X.] war
seit 1.
Februar 2011 nicht besetzt. Im Geschäftsverteilungsplan des [X.] wurde dem Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr.
E.

vom Präsidium des [X.]s gem. § 21e [X.] neben dem Vorsitz im 4. Strafsenat auch der Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 stellte der 2. Strafsenat unter Mitwir-kung des Antragstellers in dem Verfahren 2 [X.] fest, dass er nicht ord-nungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung von Dr.
E.

als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit Art. 101 1
2
-
3
-

Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang stehe, und setzte die Hauptverhandlung aus,
"um dem Präsidium des [X.]s die Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen".
Ein Vorsitzender [X.] könne nicht gleichzeitig zwei voll ausgelastete Strafsenate des [X.]s leiten. In anderer Besetzung entschied der 2. [X.] am selben Tag in der Sache 2 [X.], er sei vorschriftsmäßig be-setzt.
Am 17. Januar 2012 wurden die Mitglieder des [X.] mit [X.] des Vorsitzenden, der gewähltes Mitglied des Präsidiums war, vom Prä-sidenten des [X.]s, der von Gesetzes wegen Vorsitzender des Präsidiums ist,
darüber informiert, dass das Präsidium zu einer kurzfristig einbe-rufenen Sitzung zusammentreten und sich vor dem Hintergrund der [X.] Entscheidungen des [X.] mit der Frage der Besetzung der Stelle
des Vorsitzenden
im 2.
Strafsenat befassen
wolle. Mitglieder des 2.
Strafsenats wurden
gebeten, sich für den folgenden Tag ab 17.00 Uhr für eine weitere Anhörung erreichbar zu halten.
Unmittelbar nach der Beratung der endgültigen Fassung des [X.] vom 11. Januar 2012 im Verfahren 2 [X.] am 17. Januar 2012 wur-de der Vorsitzende des [X.] zum Präsidenten gerufen. Er teilte den
[X.]smitgliedern
anschließend mit, der Präsident habe um Zurückstellung der Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten und um vorherige Mitteilung des Textes an das Präsidium gebeten. Der 2.
Strafsenat leitete dem Präsidenten einen Beschlusstext unter vorläufiger Zu-rückstellung der Bekanntmachung zu.
Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des [X.]s, die Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Nachdem dieser Beschluss gefasst war,
wurde der Antragsteller, dem der Beschluss des Präsi-3
4
5
-
4
-

diums mitgeteilt wurde, vom Präsidenten und den weiteren Präsidiumsmitglie-dern
befragt.
Am 8.
Februar 2012 entschied der 2.
Strafsenat in dem
Verfahren 2
StR
346/11 in der Sache. Er wolle der Sache Fortgang geben, da das Präsi-dium seiner Rechtsauffassung
zur Besetzung nicht gefolgt und den [X.] anders nicht zu einer zeitnahen Entscheidung zu verhelfen sei.
Von Ende Februar 2012 an wurden in mehreren Verfahren [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit gegen [X.] des [X.] gestellt, die sich darauf stützten, dass der [X.] am 8. Februar 2012 seine Meinung geändert
habe. Grund sei vermutlich die Anhörung von Mitgliedern des [X.] am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf [X.], die der Rechtsansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck aus-geübt worden sei. Davon seien auch die nicht angehörten [X.] betroffen, so dass die [X.] nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger Ent-scheidungsfindung böten. Die abgelehnten [X.] wurden von dem
Vorsitzen-den der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgefordert, dienstli-che
Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in dem Verfahren 2
StR
25/12 eine dienstliche Stellungnahme ab.
Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin
des 2. [X.]s
der Präsidialrichterin des [X.]s
auf deren im Auftrag des Präsidenten des [X.]s geäußerte telefonische Bitte zusammen mit dem [X.]sheft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärungen, die die Präsidi-alrichterin an den Präsidenten des [X.]s weitergab. Der Präsi-dent des [X.]s beauftragte eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Prüfung, ob er die Erklärungen an Mitglieder des Präsidiums weiterleiten könne.
6
7
8
-
5
-

Der Antragsteller trägt vor,
das Ansinnen
des Präsidenten
am 17. Januar 2012, die Beschlussfas-sung über die schriftliche Begründung des [X.] und die Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, sei eine rechtswidri-ge Maßnahme der Dienstaufsicht, die die Unabhängigkeit der beteiligten [X.] verletze. Der Präsident habe versucht, auf die
Beschlussbegründung des [X.]s Einfluss zu nehmen. Der Vorsitzende habe nach dem Gespräch mit dem Präsidenten mitgeteilt, der Präsident habe vorgeschlagen, den mit Grün-den versehenen
Beschluss noch nicht zu unterschreiben und nicht in den Ge-schäftsgang zu
geben, sondern vorab ihm zuzuleiten. Die [X.] sollten dem Präsidium vorab bekanntgegeben und von diesem erörtert werden. Er
wisse nicht, was der Präsident beabsichtige. Soweit er den Präsidenten [X.] habe, meine dieser, dass die Gründe des [X.]s vielleicht teilweise entfallen oder abgeändert werden könnten, wenn das Präsidium entschieden habe. Der Antragsteller führt weiter aus, die Mehrheit des [X.]s sei der [X.] gewesen, es komme nicht in Betracht, die abschließend beratenen Entscheidungsgründe nachträglich zu ändern. Der [X.] habe dann eine nicht unterschriebene Fassung hergestellt und das
unterschriebene Original bis zum 19. Januar 2012 im [X.]reibtisch des Vorsitzenden verwahrt.

Die Ladung zur Befragung vor dem Präsidium und die vom Präsidium durchgeführte Befragung seien ebenfalls Maßnahmen der Dienstaufsicht [X.]. Da die Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Geschäftsver-teilung bereits ausdrücklich getroffen gewesen sei, bevor seine Befragung be-gonnen habe, habe sie
nicht mehr einem Zweck gedient, der mit einer zulässi-gen Aufgabe des Präsidiums in Fragen der Geschäftsverteilung zu erklären sei. Sie habe vielmehr das Verhalten der befragten [X.] beeinflussen sollen. [X.]on der telefonische Abruf sei ohne Hinweis auf den Zweck der Anhörung 9
10
11
-
6
-

und auf eine fehlende Verpflichtung
zum Erscheinen erfolgt. Andere [X.]smit-glieder, die für das Präsidium nicht von Interesse gewesen seien, seien gar nicht mehr um ihr Erscheinen gebeten worden. Gegen die Fragen und Vorhal-tungen der Präsidiumsmitglieder sei der Präsident nicht eingeschritten, sondern habe die Antworten selbst für eigene Zwecke aufgenommen. Insgesamt sei er, der Antragsteller,
zu seinem weiteren Prozessverhalten in der Sache 2
StR
346/11 befragt worden. So habe unter anderem ein Präsidiumsmitglied sein Entsetzen über den [X.]sbeschluss vom 11. Januar 2012 zum Ausdruck gebracht und gefragt, ob der Antragsteller sich keine Gedanken gemacht habe, was der Beschluss für Angeklagte bedeute, die meist in Untersuchungshaft [X.]. Ein anderes Präsidiumsmitglied habe danach gefragt, ob nicht im [X.] eine einvernehmliche Ansicht hätte gebildet werden können, der sich [X.]smitglieder, die anders dächten, zur Vermeidung einer Binnendivergenz hätten anschließen können, und andere, ob es in dem Verfahren überhaupt ei-ne Besetzungsrüge gegeben habe
und
ob es eine Möglichkeit für den Antrag-steller wäre, wenn er in einen anderen [X.] wechseln würde. Auch sei disku-tiert worden, ob die [X.]smitglieder an die [X.] über die Be-setzung gebunden seien.
Bei der Anordnung der Vorlage seiner dienstlichen Erklärung am
10. April 2012, der Einsichtnahme durch den Präsidenten sowie dem
Prüfauf-trag an die wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Inhalt der Erklärung handele es sich um weitere, ergänzende Maßnahmen der Dienstaufsicht. Für den Zugriff gebe es keinen rechtfertigenden Anlass. Soweit der Präsident angegeben habe, er habe auf Presseberichte vorbereitet sein wollen, sei eine Gegendarstellung
irgendeiner Art in der Presse kein rechtfertigender Anlass. In dem Zugriff auf die dienstliche Erklärung liege
eine unzulässige Einflussnahme auf das laufende Verfahren.
12
-
7
-

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass
1.
die Aufforderung des Präsidenten des [X.]s an den Vorsitzenden des [X.] Dr. E.

am
17. Januar 2012 nach Abschluss der Fassungsberatung der Begründung des [X.] des [X.]s vom 11. Januar 2012

2 [X.]
darauf hinzuwirken, dass der schriftliche Beschluss zunächst nicht [X.] und nicht in den Geschäftsgang gegeben, die schriftli-che Begründung eines nicht unterzeichneten Exemplars aber ihm zur Verfügung gestellt wird, damit zuerst das Präsidium darüber beraten könne,
2.
a)
seine Ladung durch den Präsidenten am 17. Januar

2012 zur Befragung vor dem Präsidium am

18.
Januar

2012 sowie der telefonische Abruf zum Er-

scheinen durch die Präsidialrichterin am 18. Januar

2012 und
b)
die Durchführung der Befragung am 18. Januar 2012 zu
dem
weiteren Prozessverhalten in der Sache 2
StR
346/11 nach dem zu der Anrufung des [X.] in der Sache 2 [X.] ergangenen [X.]beschluss
vom gleichen Tage,
3.
a)
die Anweisung des Präsidenten vom 10. April 2012 an

die Geschäftsstelle des [X.], ihm u.a. mit dem

[X.]sheft die dienstliche Erklärung vorzulegen, die der

Antragsteller
gemäß § 26 Abs. 3 StPO in dem
Verfah-

ren 2
StR
25/12 über die Vorgänge vom
18.
Januar
13
-
8
-

2012 abgegeben hatte, ferner die spätere Anweisung

der Vorlage des [X.]shefts in dem Verfahren

2 StR 28/12 u.a. mit der darin befindlichen weiteren

dienstlichen Erklärung zum gleichen Thema, sowie
b)
die Einsichtnahme des Präsidenten in diese dienstli-chen Erklärungen und
c)
sein Auftrag
an die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr.
H.

, im Hinblick auf die dienstlichen Erklä-rungen in der Sache 2 StR 25/12 eine Überprüfung vor-zunehmen,
4.
a)
der von Präsident Prof. Dr.
T.

, Vizepräsident

[X.].

, [X.]

, VRi[X.] Dr.
E.

,

VRi[X.] K.

, [X.]

, VRi[X.] D.

,

VRiin[X.] Dr. St.

, [X.]

, Riin[X.]

Di.

und Ri[X.] L.

"einstimmig"
gefasste,

nicht mit Gründen versehene "Beschluss"
vom

18. Januar 2012
mit dem Tenor
"Das Präsidium hält

auch unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedern des [X.] mitge-teilten Einwände(n)

an seinem Beschluss vom 15.
Dezember 2011 betreffend die Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat fest"
b)
die Nichtwahrnehmung der Dienstaufsicht der
[X.]-ministerin
der Justiz
gegen den Vorschlag der Zurück-stellung der Bekanntmachung eines beratenen Be--
9
-

schlusses
(oben I.1.), den kompetenzwidrigen [X.]
(oben [X.])), die anschlie-ßenden [X.]befragungen
(oben I.2.))
und den Zugriff des Präsidenten auf deren dienstliche Erklärungen
(oben I.3.)
und
5.
die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013, der Antragsteller sei nicht dazu befugt, als erkennender [X.] die Geschäftsverteilungsregelungen des [X.] auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen,
rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben
oder noch verletzen,
hilfsweise
1.
einen [X.] bei dem Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] herbeizuführen, sofern das [X.] des [X.] von der Ansicht aller obersten Gerichtshöfe abweichen will, dass [X.] von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder ande-rer [X.] zu prüfen haben, oder
2.
die Sache im Hinblick auf [X.] 95,
322 ff.; 107, 395 ff. gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Sinne eines Normerlassbe-gehrens dem [X.]verfassungsgericht vorzulegen, wenn es der Ansicht sein sollte, dass die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen [X.] oder aber die Bindung der [X.] an die Meinung -
10
-

des Präsidiums im Sinne von [X.], 11, 21 man-gels einer von Verfassungs wegen gebotenen positivrecht-lichen Regelung der Rangordnung unter Präsidium und Gericht im Gerichtsverfassungsgesetz gegen Art.
20 Abs.
3, Art. 92, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt oder ein verfassungsrechtlich, nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG notwendiger Rechts-behelf im System der Kontrolle fehlt,
höchst hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn und soweit sich das [X.] des [X.] für nicht zuständig er-achte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Am 17. Januar 2012 habe der Präsident des [X.]s von dem Vorsitzenden des [X.] erfahren, dass die Beratung der Gründe des [X.] abgeschlossen und er unterzeichnet sei. Der Präsident habe gefragt, ob es möglich sei, dem Präsidium die Gründe des [X.] mitzuteilen und ihn vor der Beratung des Präsidiums noch nicht an die Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Die Frage, die Zustellung an die [X.] vor der Beratung des Präsidiums noch nicht vorzunehmen, habe auf dem Anliegen beruht, die Entscheidungsfreiheit des Präsidiums zu wahren. Der Präsident
habe vor Kenntnis der [X.] nicht ausschließen [X.], dass der Beschluss Ausführungen enthalte, die die Beratungen des [X.] beeinflussen könnten. Ohne auf die Begründung des [X.]sbeschlusses
14
-
11
-

Einfluss nehmen zu wollen, habe er umgekehrt auch nicht ausschließen [X.], dass der 2. Strafsenat das Ergebnis der Beratungen zum Anlass nehmen könnte, seinerseits Erwägungen des Präsidiums zusätzlich zu berücksichtigen. Die Zurückstellung der Zustellung und die Überlassung der [X.] an das Präsidium hätten
im [X.] besprochen und dort entschieden werden
sol-len. Als Maßnahme der Dienstaufsicht komme nur ein Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle in Frage. Das sei das Präsidium aber nicht und damit auch der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums
nicht, wenn er diese Aufgaben,
etwa durch Vorbereitung der Beratung des Präsidiums,
wahr-nehme.
Das [X.]reiben des Präsidenten
vom 17. Januar 2012, mit dem dem [X.] eine weitere
Anhörung ermöglicht werden sollte, sei weder eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch liege darin ein Eingriff in die sachliche Un-abhängigkeit des Antragstellers. Es sei dem Adressaten freigestellt gewesen, ob er sich erreichbar halten werde. Als bloße Vorfeldmaßnahme sei die Einla-dung schon generell ungeeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu [X.].
Die Anhörung
am 18. Januar 2012
sei trotz des Beschlusses des [X.], am [X.] festzuhalten, sinnvoll gewesen, um Handlungsmög-lichkeiten zu erörtern, die einerseits die unterschiedlichen Rechtsauffassungen und andererseits den gesetzlichen Auftrag des [X.]s
berücksich-tigten, die anhängigen und eingehenden Revisionsverfahren in angemessener [X.] zu erledigen. Das Präsidium habe mit der Anhörung keine Dienstaufsicht wahrgenommen; erst recht gelte dies, wenn die richterlichen Mitglieder des Präsidiums im Gespräch mit dem Antragsteller ihre Rechtsauffassung dargelegt und die Rechtsauffassung von Mitgliedern des [X.] kritisiert
hätten.
Gegenstand des Gesprächs des Präsidiums mit dem Antragsteller seien ver-15
16
-
12
-

schiedene in Betracht zu ziehende Handlungsmöglichkeiten gewesen. Dem Antragsteller sei nicht angesonnen worden, auf eine Änderung des [X.] hinzuwirken oder irgendeine andere von seiner

nach eige-nem Bekunden teilweise noch offenen

Rechtsauffassung abweichende Ent-scheidung zu treffen.
Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das [X.]sheft mit den dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die [X.] hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der mög-licherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des Präsidiums berühre, dessen Beratungen der Präsident vorzubereiten habe. Der Anforderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne.
Der Präsident des [X.]s habe erfahren, dass in einzelnen Verfahren [X.] gegen [X.] des [X.] eingegangen seien, die sich auf das Verhalten von Mitgliedern des [X.] nach dem Aussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen
hätten. Er habe erwartet, dass der Gang des [X.] in die Öffentlichkeit getragen würde, wie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die ordnungs-gemäße Besetzung des [X.]. Außerdem habe er erwartet, dass er von Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der [X.] und dem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den Inhalt der [X.] und der dienstlichen Erklärungen habe er keine Vorstellungen gehabt. Er habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine öffentliche Erklärung oder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten [X.]n dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern er habe lediglich auf Pres-seberichte vorbereitet sein wollen.
Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den Vorsitzenden der [X.] gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präsi-17
18
19
-
13
-

dent Einsicht in die [X.] und die dienstlichen Erklärungen neh-me. Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präsi-denten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er dem Präsidium am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt sei, die dienstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. [X.] habe er nach der Prüfung abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Der Antrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
I.
Der Antrag ist nicht schon unzulässig, weil
das nach § 66 Abs. 2, § 62
Abs. 1 Nr. 4
Buchst. [X.] jedenfalls für die [X.] zu 1 bis 4 erfor-derliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist. Ein Antrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich
auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1982

[X.](R) 6/81, [X.]Z 85, 145, 148; Urteil vom 27. Januar 1995

[X.](R) 3/94, juris; Urteil vom 10. August 2001

[X.](R) 5/00, NJW 2002, 359; Urteil vom 3.
November 2004

[X.](R)
2/03, [X.], 905). Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der
[X.]
zu 1 bis 5 beantragt. Die [X.] sind keine Sachanträge nach § 26 Abs. 3 DRiG, sondern [X.].
[X.] Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt
bei den Vorgängen, die den [X.]n
zugrunde liegen,
schon unter Zugrundelegung des Vorbrin-gens des Antragstellers nicht vor, so dass die Anträge unzulässig sind.
Ein [X.] ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 20
21
22
23
-
14
-

15.
November 2007

[X.](R) 4/07, [X.], 1448 Rn. 24) und [X.] dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-trächtigt ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011

[X.](R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil vom 3. November 2004

[X.](R) 2/03, [X.], 905 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s des [X.] genügt dazu die schlichte

nachvollziehbare

Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unab-hängigkeit (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009

[X.](R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994

[X.](R)
4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen
tatsächlich so wie behauptet vorgenommen worden sind und
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des [X.]s.
1.
Die
vom Antragsteller teilweise als
Vorschlag, teilweise als Aufforde-rung bezeichnete Äußerung
des Präsidenten des [X.]s, ihm den Beschlusstext zur Verfügung zu stellen und die Bekanntmachung der Gründe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten zurückzustellen, die über den Vorsitzenden des [X.]s an die Mitglieder des [X.] übermittelt wurde, ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht.
a) Die Bitte oder Aufforderung um Überlassung des Entscheidungstextes gehört als Maßnahme der Vorbereitung der Präsidiumssitzung nicht zu den dienstaufsichtlichen Maßnahmen.
Soweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums des [X.]ge-richtshofs gehandelt hat, liegt keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. [X.] des Präsidenten in Funktion und Aufgabe des [X.] zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtli-chen Maßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 1985

[X.](R)
7/84, [X.]Z
93, 238, 242). Das Präsidium ist kein Dienstaufsichtsorgan, jedenfalls soweit es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft ([X.], Urteil vom 24
25
26
-
15
-

4.
Dezember 1989

[X.](R) 5/89, NJW 1991, 425; Urteil vom 30. November 1984

[X.](R) 9/84, [X.]Z 93, 100, 101).
Die Bitte um Überlassung des Entscheidungstextes diente der [X.] der Präsidiumssitzung am 18. Januar 2012. Mit dem Beschluss vom 11.
Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 [X.] die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des [X.]s die Gelegenheit zu geben, eine andere Regelung
zur [X.]sbesetzung
herbeizu-führen. In der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 sollte darüber beraten werden. Dazu war es jedenfalls nützlich, wenn
das Präsidium den Inhalt des [X.] kannte.
b) Dagegen bereitete
das Ersuchen,
die
Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten
zu verschieben, die
Präsidiumssitzung
nicht vor. Mit der [X.] der neuerlichen Entscheidung des Präsidiums über die Besetzung des [X.] lässt sich das Ansinnen, die Bekanntgabe der [X.] an die Beteiligten hinauszuschieben,
nicht begründen. Es
zielte
vielmehr darauf ab, dass
der 2. Strafsenat den
Entscheidungstext
noch nach der Entscheidung des Präsidiums inhaltlich verändern konnte. Der Inhalt einer Entscheidung eines Spruchkörpers ist keine Angelegenheit des Präsidiums, sondern nur der zur Entscheidung berufenen [X.] (vgl. [X.],
NJW 1996, 2149, 2150).

Das Ersuchen war
dennoch keine Maßnahme
der Dienstaufsicht. Es [X.] nicht auf eine bestimmte Abänderung der [X.]
ab. Die Ent-scheidung sowohl über eine Verschiebung der Bekanntgabe als auch eine Ver-änderung des [X.] blieb den [X.]n des [X.] vorbehal-ten.

27
28
29
-
16
-

aa) Das [X.] des [X.] hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit
ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittel-bar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n [X.] ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 1. März 2002

[X.](R) 1/01,
NJW-RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007

[X.](R) 4/07, [X.], 1448 Rn.
25 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011

[X.](R) 7/10, D[X.] 2012, 169 Rn.
23). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter Richtung [X.]. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinungs-äußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. November 1973

[X.](R) 1/73,
[X.]Z 61, 374, 378 f.;
Urteil vom 12. November 1973

[X.](R) 3/73,
D[X.] 1974, 99, 100; Urteil
vom 5.
Februar 1980

[X.](R)
1/79,
D[X.] 1980, 229, 230; Urteil vom 26.
Juni 1984

[X.](R)
2/84,
NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15.
November 2007

[X.](R)
4/07, [X.], 1448 Rn. 25).
Dienstaufsichtliche Maßnahmen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. [X.]on Fragen können einen Vorhalt darstellen (vgl. [X.], Ur-teil vom 11. Februar 1969

[X.](R)
5/68, [X.]Z 51, 363, 371),
und die Anre-gung, eine zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstauf-30
31
-
17
-

sichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, kann als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Weisung verstanden werden (vgl. [X.],
Urteil vom 14. September 1990

[X.](R) 3/90, [X.]Z 112, 197, 201 f.). [X.] sind ein
Rat, eine schlichte Anfrage oder Bitte um Überprüfung noch keine Maßnahmen,
wenn
damit keine zumindest
mittelbare, subtile und psychologi-sche Einflussnahme und Verhaltenssteuerung in eine bestimmte Richtung ein-hergeht. Auf das Verhalten eines [X.]s wird kein mittelbarer Einfluss ge-nommen, wenn es ihm
überlassen bleibt, einer Anfrage
zu folgen oder sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, ohne dass psychischer Druck ausgeübt wird. Dabei ist nicht das
subjektive Verständnis
des Adressaten maß-gebend, sondern die den Umständen zu entnehmende objektive Bedeutung
eines Verhaltens.
[X.]) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Ansinnen des Präsi-denten des [X.]s keine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil ihm nicht der Gehalt einer Weisung zukommt. Der Antragsteller berichtet selbst nur von einem
durch den Vorsitzenden des [X.]s übermittelten
"Vorschlag"
des Präsidenten, den er
im Antragstext auch
als "Aufforderung"
bezeichnet, und davon, dass ein
einvernehmliches Handeln von Präsident und [X.]svorsitzen-dem nicht zu erkennen gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Möglichkeit offen gehalten werden sollte, die Bekanntmachung der Begründung des Beschlusses im Fall einer bestimmten Entscheidung des Präsidiums ent-weder ganz entfallen zu lassen oder die Begründung abzuändern. Das lässt nicht erkennen, dass auf die Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte, Einfluss genommen werden sollte, zumal die Äußerungen des Präsidenten nur vermittelt durch den [X.]svorsitzenden weiter gegeben wurden. Erst recht lässt sich dem nicht entnehmen, dass der
Beschlusstext in eine bestimmte Richtung verändert werden sollte.
32
-
18
-

Dabei ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beschluss bereits unterzeichnet und dies dem Präsidenten bekannt war. Die Gründe eines bereits unterschriebenen Beschlusses
können inhaltlich geändert werden, jedenfalls solange er
nicht aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes hinausgegeben ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2011

3 [X.], [X.], 713;
Be-schluss vom 13. März 1997

4 [X.], [X.]St 43, 22, 26).
2.
Die Anhörung in der Präsidiumssitzung vom 18. Januar 2012 und die Einladung dazu sind ebenfalls keine Dienstaufsichtsmaßnahmen.
a) Die Einladung
zur Anhörung
und der Abruf zur Präsidiumssitzung [X.] die Befragung sind keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, weil das [X.] ist. Die Einladung war ebenso wie der Abruf eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung. Die Einladung
zur Anhö-rung
und der Abruf dienten der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die be-troffenen [X.]. Dass über die Besetzung des [X.] mit einem Vorsit-zenden [X.] bereits vor der Anhörung des Antragstellers entschieden war, ändert daran nichts, weil angesichts des [X.], das die widerstreiten-den Entscheidungen des [X.] aufzeigten, und der sich aus der [X.] ergebenden Folgen für die Rechtspflege gegebenenfalls auch über die weitere Besetzung des [X.]s zu entscheiden sein konnte. Ob dazu eine zulässige Entscheidung getroffen werden konnte, konnte auch von der Anhörung der [X.]
des [X.] abhängen.

Die Art und Weise der Befragung scheidet
als
dienstrechtliche Maßnah-me
aus, weil das
Präsidium kein Dienstrechtsorgan ist. Das [X.] des [X.] hat allerdings erwogen, auf einen offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium § 26 Abs. 3 DRiG ent-sprechend
anzuwenden ([X.], Urteil vom 30. November 1984

[X.](R) 9/84, [X.]Z 93, 100, 101; Urteil vom 4. Dezember 1989

[X.](R) 5/89, NJW 1991, 33
34
35
36
-
19
-

425). Ob dies
angesichts des verwaltungsrechtlichen [X.]utzes gegen rechts-widrige Maßnahmen des Präsidiums weiterhin in Frage kommt, kann hier da-hingestellt bleiben, weil jedenfalls die richterliche Unabhängigkeit durch die Be-fragung nicht beeinträchtigt wurde.
Eine Einflussnahme auf das künftige [X.] eines [X.]s liegt nicht vor, wenn bei einer Befragung keine direkten oder indirekten Folgen ausgesprochen oder angedeutet werden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit führen können (vgl. [X.],
[X.], 2334
Rn. 30).
Solche

angesprochenen oder angedeuteten

Folgen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Frage, ob es eine Möglichkeit für den Antragsteller wäre, wenn er in einen anderen [X.] wechseln würde, enthielt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Drohung, eine Umsetzungs-maßnahme gegen seinen Willen vorzunehmen, wenn er seine Rechtsansicht nicht ändere. Mit der Diskussion
im Präsidium, ob sein
Beschluss, an der Be-setzung der [X.] im 2. Strafsenat festzuhalten, verbindlich sei, lag entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf der Hand, dass ein Festhalten am Aussetzungsbeschluss als "Leistungsverweigerung"
angesehen und mit disziplinarischem Einschreiten beantwortet worden wäre. Dass solche Folgen
nicht ausdrücklich angesprochen wurden, trägt er selbst vor.
Dass die Fragen Kritik an der Rechtsauffassung des Antragstellers er-kennen ließen, macht aus der Befragung noch keine psychisch vermittelte [X.]. Kritik an seiner Rechtsauffassung, die nicht vom Dienstvorgesetz-ten, sondern von anderen [X.]n kommt, muss ein [X.] jedenfalls in der herausgehobenen Position eines [X.]s an einem obersten [X.]gericht aushalten können, ohne darin psychischen Druck zu einer sachlich nicht [X.] Änderung seiner Rechtsauffassung zu erblicken. Aus diesem Grund liegt eine Dienstaufsichtsmaßnahme auch nicht darin, dass der Präsident des [X.]s nicht gegen die Art und Weise der Befragung des [X.]s in der Sitzung des Präsidiums eingeschritten ist.
37
-
20
-

b) Eine die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende [X.] liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände

des Ansin-nens, die [X.] vorerst nicht zuzustellen, der Einladung zur Anhö-rung
sowie
der Art und Weise der Befragung durch das Präsidium

nicht vor. Aus
den dargelegten Gründen ist nicht festzustellen, dass sich das Präsidium des [X.]s mit der Anhörung des Antragstellers sozusagen in den Dienst der Dienstaufsicht gestellt und versucht hat, ihn zu disziplinieren.
3.
Bei der Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen durch den Prä-sidenten des [X.]s handelte es sich ebenfalls nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
Die Einsichtnahme ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzuse-hen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsicht-nahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragstel-lers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit neutraler Vorgang. Zwar wurde in einer außerordentlichen Dienstprüfung ohne Wissen des betroffenen [X.]s eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen, weil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne ([X.],
Urteil vom 21. Oktober 1982

[X.](R) 6/81, [X.]Z 85, 145, 156). Einer [X.] steht die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen im vorliegen-den Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgemä-ßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente.
Die Einsichtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum Verhalten des Antragstellers, weil der Präsident des [X.]s sich dadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen vorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum Verhalten eines [X.]s kann zwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen ([X.], Urteil vom 38
39
40
41
-
21
-

12.
Mai 2011

[X.](R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine wer-tende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die [X.] für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die [X.] selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung.
b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit des Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwirken.
aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wenn sie dem Antragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antrag-stellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch war der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der Antragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen, die zum Gegenstand der [X.] gemacht worden waren, [X.] muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflusst, dass der Präsi-dent die abgegebenen dienstlichen Erklärungen kennt. Abgesehen davon war damit zu rechnen, dass die dienstlichen Erklärungen in diesem
Verfahren nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die [X.] gelangen und damit auch dem Präsidenten des [X.]s [X.] würden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfäl-len in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, be-stehen nicht. Aus diesem Grund scheidet es auch aus, die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu dem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des [X.] und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung führen könnte.

42
43
44
-
22
-

[X.]) Als dienstaufsichtliche Maßnahme kommt die Einsichtnahme daher nur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen zu verstehen wäre, um damit mittelbar das weitere Verhalten des Antragstellers zu steuern. Die Einordnung eines Geschehens als [X.]smaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen dar-aus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist; die Einordnung
kann sich aber auch aus der den Umständen zu entnehmenden objektiven Bedeutung erge-ben. Die Befürchtung eines [X.]s, ein Vorfall diene der Vorbereitung dienst-aufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung keinen hinreichenden
Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem Geschehen eine Vorbereitungsmaßnahme zu machen.
(1) Im Streitfall hat der Präsident des [X.]s die Einsicht-nahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeich-net.
Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des [X.]ge-richtshofs die Einsichtnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeich-net habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des [X.]ge-richtshofs habe lediglich auf Presseanfragen und auf Nachfragen der [X.]mitglieder vorbereitet sein wollen.
(2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme dienst-aufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar auch, dass der Zugriff des Präsidenten des [X.]s darauf gerichtet gewesen sei, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches Entscheidungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls [X.], die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzuge-ben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter 45
46
47
-
23
-

Berücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen Vorhaltungen er-möglichen sollte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den [X.] über sein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den [X.] zur Aufgabe von [X.] zu veranlassen. Nach der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten war zu erwarten, dass der Inhalt der dienstlichen Erklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die [X.] oder Vorbereitung von Vorhalten oder ähnliches
gegangen, hätte er das öffentliche Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen da-nach beschaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade den Antragsteller zur Aufgabe von [X.] zu bewegen oder um ihm Vorhaltungen zu machen, spricht auch, dass sich der Präsident das [X.]sheft mit allen in dem Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen vorlegen ließ.
Ob der Präsident des [X.]s

wie der Antragsteller in [X.] stellt

befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreifen, hat das [X.] nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen für die Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht [X.] und der Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte, folgte daraus noch nicht, dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beein-trächtigende Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG handelte.
c) Die Beauftragung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit der Erstel-lung eines Gutachtens zu einer Rechtsfrage ist keine Maßnahme der Dienst-aufsicht.
4.
Keinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des [X.] vom 18. Januar 2012 und der 48
49
50
-
24
-

Nichtwahrung der Dienstaufsicht durch die [X.]ministerin der Justiz
festge-stellt wissen will.
a) Der Präsidiumsbeschluss ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht und scheidet daher als Gegenstand eines [X.]s nach § 62
Abs. 1 Nr. 4e, § 26 Abs. 3
DRiG aus. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch den
Geschäftsverteilungsplan ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu ma-chen ([X.], 11).
Wenn der Antragsteller durch den Präsidiumsbe-schluss nicht in seinen Rechten verletzt ist und kein verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten kann, steht ihm nicht "ersatzweise"
das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zur Verfügung.
Im Prüfungsverfahren kann nur eine Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Antragstellers gerügt werden.
Das Präsidium hat am 18. Januar 2012 auch keine Geschäfts-verteilung beschlossen, sondern von einer Änderung des beschlossenen
Ge-schäftsverteilungsplans abgesehen.
b) Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung der richterlichen Unab-hängigkeit durch eine dienstaufsichtliche Maßnahme in der "Nichtwahrung der Dienstaufsicht"
(Antrag 4b) festgestellt wissen will, fehlt es an einer dienstauf-sichtlichen Maßnahme, die Gegenstand eines [X.]s sein könnte. Ein [X.] hat
keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen andere [X.]. Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegen-über einem [X.]
ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen, weil es kein Verhalten gegenüber diesem durch die dienstaufsichts-führende Stelle ist. Ein Verhalten einer dienstaufsichtsführenden Stelle gegen-über einem bestimmten [X.] oder einer bestimmten Gruppe von [X.]n ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2004

[X.](R) 2/03, [X.], 905, 906).

51
52
-
25
-

5. [X.]ließlich hat auch der Antrag zu 5 keinen
Erfolg. Eine
Äußerung der Antragsgegnerin in einem [X.]riftsatz im
vorliegenden Verfahren, der Antrag-steller sei nicht dazu befugt, als erkennender [X.] die Geschäftsverteilungs-regelungen des Präsidiums auf
ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprü-fen, die sich in dem angegebenen [X.]riftsatz vom 14. Januar 2013 so nicht [X.],
wäre keine dienstaufsichtliche Maßnahme.
Mit der Äußerung einer Rechts-auffassung, die sich auf ein konkretes Prüfungsverfahren bezieht,
wird kein Ein-fluss auf das Verhalten des Antragstellers genommen.

6. Auf die [X.] war weder eine Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] noch eine Vorlage an das [X.] noch eine Verweisung
an das Verwaltungsgericht [X.].
a) Die Voraussetzungen für eine
Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]
liegen nicht vor. Sie setzt nach § 2 Abs.
1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des [X.] ([X.]) vom 19. Juni 1968 ([X.]
I 1968 S. 661) voraus, dass von der Entscheidung eines anderen obersten [X.] oder des Gemeinsamen [X.]s abgewichen werden soll. Das [X.] weicht von solchen Entscheidungen nicht ab. Insbesondere ent-scheidet es nicht darüber, ob [X.] von Amts wegen die Geschäftsverteilung ohne Bindung an die Meinung des Präsidiums oder anderer [X.] zu prüfen haben.
b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das [X.]verfassungsge-richt nach Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Zwar ist eine Vorlage möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen [X.]utzpflicht für unzureichend hält. Entsprechend hält das [X.]verfassungs-53
54
55
56
-
26
-

gericht Vorlagen auch dann für zulässig, wenn das vorlegende Gericht die un-terlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung staatlicher [X.]utzpflichten betrachtet ([X.], NJW 2013, 1148
Rn. 21). Eine Entscheidung über die Bindung des Präsidiums an die Meinung eines gerichtlichen Spruchkörpers oder die Bindung der [X.] an die Meinung des Präsidiums, die nach dem Hilfsantrag Voraussetzung für die Vorlage sein soll,
ist aber nicht Gegenstand der Prüfung des [X.]s.
Hinsichtlich [X.] Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Wege der
Dienstauf-sicht besteht keine [X.]utzlücke.
c) Die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 17a Abs. 2 [X.] setzt eine solche Verwei-sung voraus, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu
dem [X.] des [X.] unzulässig ist. Das [X.] des [X.] ist bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zuständig, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.]. Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, dass die im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen als Maßnahmen der Dienstaufsicht rechtswidrig waren und ihn in seiner richterli-chen Unabhängigkeit verletzt haben. Wenn ein [X.] behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, entscheidet nach § 26 Abs. 3 DRiG das [X.].
7. Dem Antragsteller war kein [X.]riftsatznachlass zur
Erwiderung auf den [X.]riftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 zu gewähren. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann ein [X.]riftsatznachlass gewährt werden, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbrin-gen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Ter-min mitgeteilt worden ist.
Neu war im [X.]riftsatz der Antragsgegnerin allenfalls der Vortrag, dass es dem Präsidenten
nicht darum gegangen sei, die Unter-57
58
-
27
-

zeichnung des Beschlusses zu verzögern, und
nur der Vorsitzende des 2.
Strafsenats damit die Erwartung verbunden habe, dass die [X.] gegebenenfalls geändert werden könnten. Dazu konnte sich der Antragsteller, der in die Vorgänge eingebunden war, bei der Erörterung der Sach-
und Rechtslage ausführlich äußern. Ein [X.]riftsatzrecht ist darüber hinaus nur zu entscheidungserheblichem Vorbringen zu gewähren. Ob der Beschluss bereits unterschrieben war, ist für die Entscheidung nicht erheblich (II 1 b) [X.])). Davon, dass die Bitte des Präsidenten
darauf zielte, dem 2. Strafsenat zu ermöglichen, die [X.]
noch ändern zu können, ist das [X.] ohnehin ausgegangen.
I[X.] [X.] beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 VwGO. Der Streitwert wird auf

52 Abs.
2, § 39 Abs. 1 GKG).

Bergmann

Safari Chabestari

Drescher

Pamp

Menges
59

Meta

RiZ 4/12

14.02.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. RiZ 4/12 (REWIS RS 2013, 8178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8178

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RiZ 3/12 (Bundesgerichtshof)


RiZ 3/12 (Bundesgerichtshof)

Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Einsichtnahme in dienstliche Erklärungen durch den Präsidenten des …


RiZ (R) 1/17 (Bundesgerichtshof)

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen …


RiZ (R) 1/17  (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 4/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 160/07

II ZB 2/10

2 StR 346/11

2 StR 482/11

2 StR 25/12

3 StR 72/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.