Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 549/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5069

STREIK GESETZGEBUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) TARIFVERTRÄGE GEWERKSCHAFTEN TARIFEINHEIT

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Gegenstand

(Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung - Wahrung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT durch schriftliche Geltendmachung per E-Mail)


Leitsatz

Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330).

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2008 - 14 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung.

2

Der Kläger, Mitglied des [X.], war vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2007 als Arzt in der Weiterbildung bei der [X.] beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im [X.] ([X.]). Dem Arbeitsverhältnis liegt der am 12. März 2004 geschlossene Arbeitsvertrag zugrunde, in dessen § 2 es heißt:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Febr[X.]r 1961 und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und bezirklichen Regelungen Anwendung. …“

3

Der [X.] hatte 1994 mit der [X.]([X.]) eine Vereinbarung über eine tarifliche Zusammenarbeit geschlossen, in der diese [X.]. zum Abschluss von Tarifverträgen bevollmächtigt wurde. Auf dieser Grundlage erfolgten auch Tarifabschlüsse durch die Rechtsnachfolgerin der [X.], die [X.] ([X.]). Im Verlauf der [X.] über den Abschluss eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]) im Jahre 2005 widerrief der [X.] gegenüber der [X.] [X.] die zum Abschluss von Tarifverträgen erteilte Vollmacht und forderte zugleich die [X.] ([X.]) zu [X.] über einen Tarifvertrag für Ärzte auf. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) wurde [X.]. von der [X.] [X.] und der [X.] nach Zugang des Widerrufs der Vollmacht am 13. September 2005 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2005 in [X.]. Der [X.] kündigte den [X.] zum 31. Dezember 2005. Der später zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) trat nach § 40 Abs. 1 [X.]/[X.] am 1. August 2006 in [X.].

4

Die Beklagte leitete den Kläger zum 1. Oktober 2005 gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 13. September 2005, TVÜ-[X.]) in das Tarifrecht des [X.] über. Der Kläger widersprach bereits mit Schreiben vom 26. September 2005 der ihm mitgeteilten Überleitung. Im Zeitraum vom 15. bis zum 31. Oktober 2005 nahm der Kläger Erholungsurlaub in Anspruch. Die Beklagte zahlte ihm für diese Zeit keinen Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 [X.]. Bis zum Monat September 2005 hatte sie auf Grundlage dieser Tarifregelung dem Kläger einen Aufschlag von 57,16 [X.] je Urlaubstag gezahlt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch nicht bestehe, weil sein Arbeitsverhältnis unter den Bedingungen des [X.] noch keine drei volle Monate bestanden habe. Mit Schreiben vom 6. Febr[X.]r 2007 macht der [X.] für den Kläger die Zulage [X.]. insgesamt 628,76 [X.] brutto erfolglos geltend.

5

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Der Anspruch ergebe sich aufgrund seiner Mitgliedschaft im [X.] kraft unmittelbarer beiderseitiger Tarifbindung an den [X.] nach dessen § 47 Abs. 2. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des [X.] von einer rechtmäßigen Überleitung in den [X.] ausgehen würde, sei sein Anspruch nach § 21 [X.] in Höhe von 552,40 [X.] begründet, so wie es die Beklagte hilfsweise berechnet habe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 628,76 [X.] brutto zuzüglich Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.]päischen Zentralbank seit dem 13. April 2007 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sei allein der speziellere [X.] anwendbar. Die Voraussetzungen der Nachfolgeregelung des § 47 Abs. 2 [X.] in § 21 [X.] seien nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des [X.] habe im Oktober 2005 noch keinen vollen Kalendermonat bestanden. Arbeitsverhältnisse iSd. § 21 [X.] seien nur solche unter der Geltung des betreffenden Tarifvertrages. [X.] vor dem 1. Oktober 2005 blieben daher unberücksichtigt.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat nach gerichtlichem Hinweis des Senats weiter vorgetragen, er habe neben dem Schreiben des [X.] vom 6. Febr[X.]r 2007 bereits mit einer E-Mail vom 1. Jan[X.]r 2006 und mit einer weiteren E-Mail vom 31. Jan[X.]r 2006 seine Ansprüche schriftlich geltend gemacht. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Jan[X.]r 2010 an den [X.] des [X.] eine Divergenzanfrage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gerichtet. Der Zehnte Senat hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (- 10 [X.] -) über die Anfrage des erkennenden Senats entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger den [X.]ufschlag zum Urlaubsentgelt nach § 47 [X.]bs. 2 [X.] zu Recht zugesprochen. Der zwischen den Parteien im Streitzeitraum unmittelbar und zwingend geltende [X.] wird nicht durch den [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufgrund einer bei der [X.] bestehenden [X.] verdrängt.

I. Der Kläger kann [X.] der Parteien an den [X.] gemäß § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] für den in [X.]nspruch genommenen Erholungsurlaub einen [X.] nach § 47 [X.]bs. 2 [X.] in der geforderten und zwischen den Parteien für den Fall der Geltung des [X.] nicht umstrittenen Höhe von insgesamt 628,76 Euro brutto verlangen.

Für das [X.]rbeitsverhältnis galt der [X.] unmittelbar und zwingend nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.], da der Kläger im Streitzeitraum Mitglied des [X.] und die Beklagte Mitglied im [X.] war. Für die elf in [X.]nspruch genommenen Urlaubstage ergibt dies nach § 47 [X.]bs. 2 Unterabschnitt 1 [X.] den eingeklagten Betrag. Nach den durch das [X.] gemäß § 69 [X.]bs. 3 [X.]rbGG in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]rbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger im Kalenderjahr 2005 bis einschließlich des Monats September einen [X.] nach § 47 [X.]bs. 2 Unterabschnitt 1 [X.] auf Grundlage des Kalenderjahres 2004(vgl. [X.] 13. Februar 1996 - 9 [X.] - [X.] [X.] § 47 Nr. 19) in Höhe von 57,16 Euro brutto je Urlaubstag gezahlt.

II. Der für die Mitglieder des [X.] bis zum 31. Dezember 2005 nach wie vor geltende [X.] wird nicht nach dem sogenannten Grundsatz der Tarifeinheit durch den am 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen [X.] und aufgrund der damit bei der [X.] eingetretenen [X.] als speziellerer Tarifvertrag verdrängt.

1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand bei der [X.] eine [X.].

a) [X.] liegt vor, wenn der Betrieb des [X.]rbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen [X.] geschlossenen Tarifverträge für [X.]rbeitsverhältnisse [X.]elben [X.]rt erfasst wird, an die der [X.]rbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen [X.]rbeitnehmer je nach [X.] nur einer der beiden Tarifverträge [X.]nwendung findet(etwa [X.] 24. Januar 1990 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 6; 5. September 1990 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 19 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 5; 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330; s. auch [X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 4).

In einem solchen Fall ist nach der genannten Rechtsprechung die [X.] des [X.]rbeitgebers und die „potentielle Möglichkeit“ ausreichend, dass ein der vertragsschließenden [X.] angehörender [X.]rbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist([X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 4; 24. Januar 1990 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 6; s. auch [X.] 24. September 1975 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 11; 29. November 1978 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 12 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 2).

b) Danach bestand bei der [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum eine [X.]. Die Beklagte war aufgrund ihrer Mitgliedschaft im [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] sowohl unmittelbar an den zwischen der [X.] und der [X.] ver.di geschlossenen [X.]/[X.] gebunden als auch an den zwischen der [X.] und dem [X.] geschlossenen, im Streitzeitraum zwischen Oktober und Dezember 2005 im Verhältnis zwischen den Prozessparteien noch vollwirksamen [X.]. Dass der persönliche Geltungsbereich des [X.]/[X.] nicht alle [X.]rbeitnehmer bei der [X.] erfasst, ist für das Vorliegen einer [X.] unerheblich(vgl. etwa [X.] 26. Januar 1994 - 10 [X.] - zu [X.], [X.]E 75, 298). Ob bei der [X.] ein beschäftigter [X.]rbeitnehmer aufgrund einer Mitgliedschaft in den [X.], die den [X.]/[X.] geschlossen haben, unmittelbar tarifgebunden ist, ist nach der dargestellten Rechtsprechung (unter a) ohne Bedeutung.

2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht einer [X.] entgegen, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag [X.]nwendung finden soll. Deshalb sei eine [X.] im Falle einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers an verschiedene Tarifverträge - sei es aufgrund [X.]llgemeinverbindlichkeit, sei es kraft Organisationszugehörigkeit - in aller Regel dahin aufzulösen, dass nach dem Grundsatz der Spezialität der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs und der darin tätigen [X.]rbeitnehmer am besten Rechnung tragende Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag verdrängt(ausf. [X.] 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330, 337; weiterhin [X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 4; 5. September 1990 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 19 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 5). Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, „dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten [X.]rbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist“ (so erstmals [X.] 29. März 1957 - 1 [X.] - [X.]E 4, 37, 40, allerdings im Hinblick auf die [X.]uflösung einer [X.]; nachfolgend [X.] 19. Dezember 1958 - 1 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 6; den Grundsatz der Tarifeinheit im Hinblick auf die Situation einer [X.] erwähnt auch [X.] 22. Februar 1957 - 1 [X.] - [X.]E 3, 351; s. weiterhin [X.] 29. November 1978 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 12 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 2).

Der [X.](s. dazu [X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 4; 5. September 1990 - 4 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 19 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 5; 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330) hat den Grundsatz der Tarifeinheit im Wesentlichen - wenn auch mit Nuancen in den einzelnen Entscheidungen - damit begründet, dass dieses letztlich auf dem Ordnungsgedanken beruhende Prinzip zwar im [X.] keinen Nie[X.]chlag gefunden habe; der Grundsatz folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das [X.] enthalte keine Regelungen für diesen Fall, weshalb eine Regelungslücke bestehe. Bei dem Grundsatz der Tarifeinheit handele es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip. Die [X.] des spezielleren [X.] könne wegen der größeren [X.]chnähe das stärkere Recht für sich in [X.]nspruch nehmen. Die [X.]nwendung mehrerer Tarifverträge nebeneinander führe zu rechtlichen und tatsächlichen Unzuträglichkeiten, die durch den Grundsatz der Tarifeinheit vermieden würden. Der betriebseinheitliche Vorrang des spezielleren [X.] ermögliche „eine rechtlich klare und tatsächlich praktik[X.]e Lösung“. Zudem werde die problematische, rein tatsächlich auch nicht immer durchzuführende [X.]bgrenzung zwischen Inhalts- und Betriebsnormen eines [X.] (§ 3 [X.]bs. 1 und 2 [X.]) vermieden.

Die Folgen der Verdrängung eines allgemeineren [X.] mit dem vollständigen Verlust des Tarifschutzes der hieran gebundenen [X.]rbeitnehmer sei im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen. Die betroffenen [X.]rbeitnehmer könnten durch den Beitritt zu der anderen [X.] tariflichen Schutz erlangen. Die Situation unterscheide sich nicht von der nach § 87 [X.]bs. 1 [X.]eitungssatz [X.], der bei einem tarifgebundenen [X.]rbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausschließe und insoweit auch die nicht tarifgebundenen [X.]rbeitnehmer erfasse. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schütze nur den Kernbereich des [X.]. Die Verdrängung eines [X.] berühre diesen nicht. Schließlich könne die betroffene Koalition einen noch spezielleren Tarifvertrag abschließen, für ihn werben und sich entsprechend betätigen.

3. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf [X.]blehnung gestoßen(aus der Kommentarliteratur [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. [X.]rt. 9 GG Rn. 85; [X.]/[X.] § 4 [X.] Rn. 71; [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 55 ff.; [X.]/Rieble [X.] 2. [X.]ufl. § 4 Rn. 132 ff.; [X.]/[X.] [X.] 7. [X.]ufl. § 4 Rn. 271 ff.; [X.] in [X.]/Zachert [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 156 ff.; [X.]/Zwanziger [X.] 2. [X.]ufl. § 4 Rn. 940 ff.; weiterhin [X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 11; [X.]. [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 12; Konzen [X.] 1978, 146 ff.; [X.] [X.] 1989, 449, 451 ff.; [X.] JuS 1992, 105 ff.; [X.] [X.] 1992, 161 ff.; Vogg [X.]. Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 7; [X.] 1992, 1678 ff.; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20; [X.] JuS 1992, 105 ff.; [X.]lje [X.] 1993, 79 ff.; [X.] ZTR 1993, 91, 98; [X.] 1993, 572 ff.; [X.]/[X.] ZTR 1994, 399, 402 ff.; [X.] 1994 S. 213 ff.; [X.] [X.] 1995, 21 ff.; [X.] [X.]. Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 9; Kohte [X.] 1996, 14 ff.; [X.] [X.] 1996, 225, 230; B. Gaul [X.] 1998, 9, 15; [X.] [X.] 1998, 65, 69 f.; [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 334 ff.; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 7 Rn. 228 ff.; [X.]. [X.], 325 ff.; [X.]. [X.] 2009 S. 343, 343 f.; [X.] und [X.] 1999 S. 123 ff., 133 ff.; [X.] [X.]. zu L[X.]G Nie[X.]achsen 12. November 1999 - 3 [X.] 780/99 - L[X.]GE [X.] § 4 [X.] Nr. 3; [X.] [X.] 2001, 1, 7 f.; Band [X.], [X.] und der Grundsatz der Tarifeinheit 2003 S. 84 ff., 119 ff.; [X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 370 ff.; [X.]. [X.] 2005, 2633, 2639 f.; s. auch [X.]. [X.], 642, 644 f.; [X.]/Simon [X.] 2006, 1852, 1855 ff.; [X.] S. 318 ff.; [X.] [X.] 2007, 321, 324 f.; [X.]. in [X.] Tarifverträge der Zukunft 2008 S. 146 ff.; [X.] Der Grundsatz der Tarifeinheit bei [X.] nach dem [X.] 1999, 2009 S. 32 ff.; Zachert [X.]. [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66; [X.] [X.] 2009, 297, 305 ff.; [X.]/Gründel [X.], 1003 ff.; [X.] [X.], 1176 ff.; [X.] [X.] 2009 S. 532, 535 ff.; Brecht-Heitzmann [X.] 2009 S. 503, 505 ff.; [X.] [X.]rbR[X.]010, 115 ff.; kritisch auch Schaub [X.] 1995, 2003, 2005; [X.] 1998 S. 183, 203; [X.] [X.] 2009 S. 731, 736; [X.] Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und [X.] ff., 337 ff.; jedenfalls bei sogenannter gewillkürter [X.] kritisch [X.] in [X.] Tarifverträge der Zukunft 2008 S. 130, 140 f.; [X.]. [X.], 187 ff.; [X.] 2009 S. 59, 76 f.; [X.]. zu [X.], 32; [X.]. [X.] 2008 S. 359, 369 ff.; für Tarifverträge zwischen [X.], die nicht sämtlich dem Deutschen [X.]sbund angehören [X.]. auch [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 4 [X.] Rn. 58 ff.; den Grundsatz der Tarifeinheit bei [X.] dagegen befürwortend [X.]/[X.] [X.] 1993, 1 ff.; [X.]/[X.] [X.] 2001, 159 ff.; [X.] [X.] 2003, 2121, 2122 ff.; kritisch noch [X.]. [X.] 1997, 259, 267; [X.] Gedächtnisschrift [X.] 2005 S. 383 ff.; weiterhin [X.] 2006, 1271 ff.; Wallisch FS [X.] 2007 S. 429 ff., Feudner [X.] 2008, 104 ff. ; [X.] [X.] 2008 S. 177, 182 ff.; an[X.] noch [X.]. [X.], 415, 417; [X.] [X.], 11 ff.; [X.] Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes 1994 Rn. 203 ff.; [X.] [X.] 2009 S. 827, 828 ff.; [X.]/[X.] [X.] 2010, 687 ff.; wohl auch [X.] [X.] 2010 Beil. Nr. 1 S. 13, 26; für eine [X.]uflösung einer [X.] nach dem Mehrheitsprinzip statt nach dem [X.]/[X.]/[X.]/Unterhinninghofen [X.] und [X.]. § 4 [X.] Rn. 58 ff.).

4. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zur [X.]uflösung einer [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren [X.] im Falle einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] auf. Die Rechtsnormen eines [X.], die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen(§ 1 [X.]bs. 1 [X.]), gelten nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen von seinem Geltungsbereich erfassten [X.]rbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar und zwingend. Diese durch das [X.] vorgesehene, auf das einzelne [X.]rbeitsverhältnis bezogene Bindung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft [X.] des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] mehr als ein Tarifvertrag für [X.]rbeitsverhältnisse [X.]elben [X.]rt gilt, für die jeweiligen [X.]rbeitsverhältnisse im Falle einer [X.] eines oder mehrerer [X.]rbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag. Eine solche aufgrund unmittelbarer [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] eingetretene [X.] kann für die genannten Rechtsnormen nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass hinsichtlich dieser Normen nur ein Tarifvertrag „für den Betrieb“ gilt. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht nicht. Eine Verdrängung der nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen geltenden tariflichen Normen ist weder aufgrund praktischer Schwierigkeiten noch wegen einer sonst erforderlichen [X.]bgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen geboten. Die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung, die zur Verdrängung tariflicher Normen führt, sind vorliegend nicht gegeben. Die Verdrängung eines [X.] ist auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Ob es sich bei dem [X.] um einen gegenüber dem [X.] spezielleren Tarifvertrag handelt, wie die Beklagte meint, kann deshalb dahinstehen.

a) Das [X.] ordnet in § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines [X.] im [X.]rbeitsverhältnis bei[X.]eits [X.] an. Sofern der Tarifvertrag von tariffähigen Koalitionen im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit geschlossen wurde, entfalten die Rechtsnormen, die den Inhalt, den [X.]bschluss oder die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen(§ 1 [X.]bs. 1 [X.]), unmittelbare und zwingende Wirkung zwischen den bei[X.]eits [X.], die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen. Die Bindung eines [X.]rbeitsverhältnisses an einen Tarifvertrag nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] beruht dabei auf privatautonomen Entscheidungen. Der Inhalt und die gesetzlich angeordnete Wirkungsweise des [X.] erlangen Legitimation durch die freie Entscheidung der [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber, Mitglied einer Koalition zu werden ([X.] 31. Juli 2002 - 7 [X.]/01 - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 102, 65). Der [X.]bschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte [X.] ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 55, [X.]E 119, 103; 27. November 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe [X.], [X.] § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 21 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 1; 30. [X.]ugust 2000 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 277; weiterhin [X.] 26. [X.]ugust 2009 - 4 [X.] - Rn. 30). Die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder haben dadurch ihr Grundrecht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG wahrgenommen und Regelungen zu bestimmten [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschaffen. Wer Mitglied in der tarifvertragsschließenden [X.] ist, will insbesondere an den von dieser in Tarifverträgen vereinbarten Mindestbedingungen teilhaben.

Der Umstand, dass [X.]rbeitgeber nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] an verschiedene Tarifverträge gebunden sein können, hindert die unmittelbare und zwingende Wirkung nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] nicht. Damit ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des [X.]es möglich, dass für verschiedene [X.]rbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten([X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 379). [X.] ist im System des [X.]es angelegt (s. nur [X.] 1994 S. 213, 229; [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 375 f.; Konzen [X.] 1978, 146, 150; [X.] [X.] 1992, 161, 166).

b) Eine Rechtsgrundlage, die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge einer [X.] der [X.]rbeitsvertragsparteien auszuschließen, obwohl deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, besteht nicht.

aa) Der Grundsatz der Tarifeinheit, für den weder eine ausdrückliche noch eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage besteht(an[X.] nur [X.]/[X.] [X.] 2001, 159, 174  ff.), kann nicht auf übergeordnete Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gestützt werden (so schon [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20; s. auch [X.] [X.] 1992, 162, 166; Konzen [X.] 1978, 146, 150 ff.; [X.] JuS 1992, 105 ff.). Rechtsprinzipien sind leitende Gedanken einer möglichen oder bestehenden rechtlichen Regelung, jedoch nicht die positive Regelung selbst. Ihnen fehlt die der [X.]nwendung auf den Einzelfall fähige Norm mit bestimmtem Tatbestand und bestimmter Rechtsfolge ([X.] Juristische Methodenlehre 1982 S. 132; Esser Grundsatz und Norm in der richterlichen Rechtsfortbildung des Privatrechts Neuauflage 1970 S. 20, 259 ff.; ebenso [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 390 ff.; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20; [X.] [X.] 1991, 161, 166; alle [X.]). Sie können deshalb eine rechtliche Regelung nicht unmittelbar außer [X.] setzen.

bb) Darüber hinaus handelt der dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip zuzuordnende Grundsatz der Rechtssicherheit von der Klarheit und Bestimmtheit der Normen, und das Prinzip der Rechtsklarheit davon, dass den [X.] die auf sie und ihr Verhalten anzuwendenden Regeln so klar, bestimmt und eindeutig vor [X.]ugen geführt werden, dass sie disponieren können([X.] 12. Januar 1967 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 21, 73; weiterhin [X.] 19. Februar 1962 - 2 [X.]/60 - zu [X.], [X.]E 14, 13; 14. Februar 1978 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 47, 239). Es geht bei beiden Prinzipien nicht um die praktischen [X.]uswirkungen der [X.]nwendung von Normen, wie sie die Befürworter des Grundsatzes der Tarifeinheit vor [X.]ugen haben.

cc) Hinzu kommt, dass Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die [X.]uflösung einer [X.] häufig nicht erreicht werden können. Bis zur rechtskräftigen Klärung, welcher „speziellere“ Tarifvertrag im Betrieb gilt(zu den unterschiedlichen Maßstäben anlässlich der Tarifauseinan[X.]etzung bei der [X.] im Jahre 2007 s. nur die [X.]. bei [X.] [X.] 2009, 297, 306, [X.]. 53), bestehen Unsicherheiten über den Inhalt des [X.]rbeitsverhältnisses ([X.] 1994 S. 213, 230 f.; [X.] JuS 1992, 105, 106 f.; [X.] in [X.]/Zachert [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 164; ebenso [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 390 f.; [X.] [X.] 2009, 297, 306).

c) Die Verdrängung bestehender Tarifverträge im Falle einer [X.], an die die [X.]rbeitsvertragsparteien nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] unmittelbar gebunden sind, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch einen Grundsatz der Tarifeinheit begründet werden. Es besteht nicht die hierfür notwendige planwidrige Lücke im Gesetz. Die durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung nach [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG gezogenen Grenzen(dazu [X.] 19. Oktober 1983 - 2 [X.] und 486/80 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 65, 182) stehen einer solchen Rechtsfortbildung entgegen.

aa) Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht schon dann vor, wenn ein [X.]chverhalt nicht geregelt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck - den „gesetzgeberischen Plan“ - eine Regelung erforderlich wäre, diese aber nicht getroffen wurde(s. nur [X.] 1994 S. 213, 229). Ein eventuelles rechtspolitisches Versäumnis des Gesetzgebers begründet keine der Rechtsfortbildung zugängliche Regelungslücke. Maßgebend ist dabei, ob das Gesetz nach seiner eigenen Regelungsabsicht tatsächlich unvollständig ist oder ob die in ihm getroffene Entscheidung nur rechtspolitisch kritisiert werden kann (s. nur [X.]/[X.] Methodenlehre der Rechtswissenschaft S. 192 ff., 195).

bb) Nach diesen Maßstäben weist das [X.] keine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der [X.]nwendbarkeit mehrerer in einem Betrieb nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] geltenden Tarifverträge auf, soweit die einzelnen [X.]rbeitsverhältnisse jeweils nur einem Tarifvertrag unterliegen.

(1) Eine Lücke im [X.] lässt sich nicht anhand der Entstehungsgeschichte des [X.]es begründen(statt vieler [X.] [X.] 2009, 297, 305; [X.] [X.] 2009 S. 731, 736; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20; sowie ausf. [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 64 ff.) . Die [X.]nnahme, der Gesetzgeber habe eine [X.] wegen der Entwicklung der [X.] zu Einheitsgewerkschaften als nicht regelungsbedürftig angesehen und eine abweichende Entwicklung nicht gesehen (so [X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 7 ff.; ebenso [X.] [X.], 384, 386; s. auch [X.] [X.] 2010 Beil. Nr. 1, S. 13, 26), weshalb man nicht davon ausgehen könne, er habe eine [X.] durch § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] „abgesegnet“ ([X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 8), lässt sich auf die Entstehungsgeschichte des [X.]es nicht stützen.

Der „[X.] Entwurf“ des [X.] des [X.] vom Juli 1948 kann entgegen der früheren Senatsrechtsprechung([X.] 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330) hierzu nicht herangezogen werden. Soweit dieser in § 8 eine Kollisionsregel für den Fall vorgeschlagen hatte, dass „ein [X.]rbeitsverhältnis in den Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge fällt“ (Materialien zur Entstehung des [X.] abgedruckt in [X.] 1973, 129 ff.), behandelt er eine [X.]. Die im Verlauf der Gesetzgebung getroffene Erwägung, eine nähere [X.]usgestaltung der Konkurrenzproblematik der Wissenschaft und der Rechtsprechung zu überlassen, bezieht sich auf diese [X.] und gerade nicht auf die der Rechtsprechung und Wissenschaft schon damals bekannte (dazu ausf. etwa [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 376 f.; [X.] in [X.]/Zachert [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 159) Frage der [X.] ([X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 378 f.; [X.] [X.] 2009, 296, 305; [X.] aaO S. 374 ff. [X.] in [X.]. 250; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20).

Der historische Gesetzgeber ist auch nicht davon ausgegangen, dass eine [X.] im Betrieb ohnehin nicht eintreten werde, weil sie durch das „Ordnungsprinzip der [X.]“ ausgeschlossen sei(so [X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 7 ff., 9). Dem steht schon entgegen, dass die [X.] bereits im Jahre 1945 gegründet worden war, der Deutsche [X.]sbund aber erst am 13. Oktober 1949, mithin mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des [X.]. Damit war das angeführte Ordnungsprinzip der [X.] bereits auf die Möglichkeit von [X.] angelegt (vgl. zB [X.] [X.] 2008 S. 359, 371).

(2) [X.]uch die gesetzliche Systematik spricht gegen die [X.]nnahme einer Gesetzeslücke. Das folgt auch aus § 3 [X.]bs. 2 [X.], selbst wenn man der Regelung einen „(sehr verhaltenen) Hinweis auf eine Tarifeinheit im Betrieb“(so [X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 379) entnehmen wollte. § 3 [X.]bs. 2 [X.] spricht gerade dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Individualnormen aus unterschiedlichen Tarifverträgen fänden in einem Betrieb nebeneinander [X.]nwendung. Denn nur dann ist es erforderlich, für die Betriebsnormen, bei denen es eine fortbestehende [X.] nicht geben kann, eine notwendig betriebseinheitliche Regelung vorzusehen (s. nur [X.] [X.] 2009, 297, 305). Gleiches gilt für die Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen nach § 3 [X.]bs. 2 [X.] ([X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 379; [X.] FS Zöllner 1998 S. 831, 836; [X.] [X.] 2009 S. 532, 538; a[X.] [X.]/[X.] [X.] 2010, 687, 688 ).

(3) Schließlich hat der Gesetzgeber an dieser Unterscheidung zwischen Individualnormen iSd. § 1, § 3 [X.]bs. 1 [X.] und Betriebs- und betriebsverfassungsrechtlichen Normen nach § 3 [X.]bs. 2 [X.] bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des [X.]es(idF der Bekanntmachung vom 25. [X.]ugust 1969 [[X.]l. [X.] 1323], zuletzt geändert [X.]rtikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [[X.]l. [X.] 2407]) festgehalten, weshalb auch nicht von einer sekundären oder nachträglichen Gesetzeslücke ausgegangen werden kann (s. nur [X.] [X.] 2009, 279, 306; a[X.] [X.] [X.], 384, 385 f., 389; [X.] [X.] 2010 Beil. 1, [X.], 26; [X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 8 f.).

(4) Der Gesetzgeber geht zudem, wie § 613a [X.]bs. 1 [X.] zeigt, davon aus, dass zwei verschiedene Tarifverträge im Betrieb [X.]nwendung finden können. Die [X.]blösung der nach § 613a [X.]bs. 1 [X.]tz 2 [X.] in das [X.]rbeitsverhältnis transformierten Regelungen(dazu [X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 61 ff., [X.] 2002 § 613a Nr. 110) erfordert die kongruente [X.] beider [X.]rbeitsvertragsparteien. Danach kann es durch einen Betriebsübergang zu verschiedenen im Betrieb anwendbaren Tarifverträgen kommen. Ein Ordnungsprinzip der betrieblichen Tarifeinheit steht dem nicht entgegen ([X.] 21. Februar 2001 - 4 [X.] [X.] 2 b ee [5] der Gründe, [X.]E 97, 107). Die Existenz parallel anwendbarer tarifvertraglicher Regelungswerke in einem Betrieb wird dadurch anerkannt (s. dazu auch Kohte [X.] 1996, 14, 17: Koexistenz als „gesetzliches Leitbild“; ähnlich [X.] DB 1996, 1921, 1923).

d) Die [X.]uflösung einer [X.] durch den Grundsatz der Tarifeinheit ist nicht im Wege einer [X.] Rechtsfortbildung möglich. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa) [X.]ngesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört die [X.]npassung des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den [X.]ufgaben der [X.]([X.] 12. November 1997 - 1 [X.], 307/94 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 96, 375), die nach § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 543 [X.]bs. 2 [X.]tz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO dem [X.] zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird durch [X.]rt. 20 [X.]bs. 2 und 3 GG begrenzt. Mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwen[X.] in die einer normsetzenden Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entzögen ([X.] 3. November 1992 - 1 [X.] 1243/88 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 87, 273, 279 ff.). Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, wobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der [X.]nalogie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Gesamtrechtsordnung misst ([X.] 14. Februar 1973 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 34, 269). Diese kann sich aus der Verfassung, insbesondere den Grundrechten ([X.] 12. November 1997 - 1 [X.], 307/94 - zu [X.] 2 a der Gründe, aaO) oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (etwa [X.] 14. Dezember 2006 - [X.]/05 - zu I[X.] bb [1] der Gründe, [X.]Z 170, 187). Es muss einsichtig gemacht werden können, dass das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem zu lösen, nicht mehr erfüllt ([X.] 14. Februar 1973 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], aaO). Fragen der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Praktikabilität, können eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung grundsätzlich nicht begründen ([X.] 12. November 1992 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 71, 355).

bb) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung nicht vor.

(1) Die für den Grundsatz der Tarifeinheit angeführten „unüberwindlichen praktischen Probleme“(Zusammenstellung der verschiedenen verwendeten Begrifflichkeiten etwa bei [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 393 f. [X.] in [X.]. 364 ff.) bei der [X.]nwendung verschiedener Tarifverträge im Betrieb können die Verdrängung geltender Tarifnormen nicht begründen. Sie bestehen teilweise nicht oder sind - ggfl. durch die Rechtsprechung - zu lösen.

(a) Dabei ist schon fraglich, ob die [X.]nwendung von verschiedenen Tarifverträgen in einem Betrieb auch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts wie etwa der elektronischen Datenverarbeitung bei der [X.]nwendbarkeit der unterschiedlichen Rechtsnormen zu größeren Problemen bei der betrieblichen Durchführung der Bestimmungen führt(s. nur [X.] [X.], 187, 188 ff.; [X.] 2006, 1271, 1272; [X.] Gedächtnisschrift [X.] S. 283, 287; [X.] [X.] 2007, 321, 325; an[X.] [X.] [X.] 2003, 2121, 2122). Solche werden auch vorliegend von der [X.] weder angeführt noch sind sie sonst ersichtlich.

(b) Selbst wenn man bei [X.]ufrechterhaltung einer [X.] generell von [X.]nwendungs- und Durchführungsproblemen für den [X.]rbeitgeber ausgehen wollte, können diese keine Grundlage für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung sein. Schwierigkeiten bei der [X.]nwendung einer Norm rechtfertigen nicht deren Derogation([X.] 10. März 1987 - 8 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 54, 232, 240; 26. Januar 1993 - 1 [X.] - zu I[X.] b ee der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 102 = Ez[X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 109). [X.]uch reichen Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des [X.]rbeitgebers allein nicht aus ([X.] [X.] 1992, 161, 166; [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20; [X.] [X.] 2007, 321, 324 f.; [X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 277 ). Eine zweckmäßigere Handhabung vermag auch kein unabweisbares Verkehrsbedürfnis zu begründen.

(c) Ebenso kann die angeführte „tatsächlich auch nicht durchzuführende [X.]bgrenzung zwischen Inhalts- und Betriebsnormen eines [X.]“([X.] 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330) nicht zur Verdrängung tariflicher Regelungen herangezogen werden.

Die Trennung der beiden Normbereiche ist in § 3 [X.] gesetzlich vorgesehen. Es ist [X.]ufgabe der Rechtsprechung, diese differenzierende gesetzliche Vorschrift anzuwenden([X.] in [X.]/Zachert [X.] § 4 Rn. 160; [X.] 1993, 572, 574). Diese wird in der Rechtsprechung des [X.]s auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. [X.]pril 1988 - 7 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 58, 183; 26. [X.]pril 1990 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 64, 368). Ein Tarifvertrag kann stets Inhaltsnormen, betriebliche Normen und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten. [X.]ufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] und § 3 [X.]bs. 2 [X.] (dazu [X.] 26. [X.]pril 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche [X.]rt von Norm es sich handelt ([X.] 21. Januar 1987 - 4 [X.] - [X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 46). Das gilt schon für Betriebe, in denen der [X.]rbeitgeber nur an einen Tarifvertrag gebunden ist. [X.]uch dann muss aufgrund der unterschiedlichen Gebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1 und § 3 [X.]bs. 2 [X.] festgestellt werden, welche [X.]rt von tariflicher Regelung vorliegt. Das Erfordernis würde in gleicher Weise im Falle eines nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdrängten [X.] bestehen, weil für die an ihn gebundenen [X.]rbeitnehmer festgestellt werden müsste, welche Betriebs- und betriebsverfassungsrechtlichen Normen des anderen [X.] im Verhältnis zu ihnen normativ gelten und welche Normen dieses [X.], weil es sich um Inhaltsnormen handelt, nicht ohne Weiteres.

(2) Die unzulässige Frage nach der [X.]szugehörigkeit bei der Einstellung(dazu [X.] 2. Juni 1987 - 1 [X.] - [X.]E 54, 353; 28. März 2000 - 1 [X.] - [X.]E 94, 169) führt im Falle einer [X.] nicht zu „tatsächlichen Unzuträglichkeiten“.

Die [X.]smitgliedschaft ist stets von Bedeutung, wenn der [X.]rbeitnehmer tarifliche Leistungspflichten des [X.]rbeitgebers kraft unmittelbarer Tarifgeltung beansprucht(s. nur [X.] [X.]. Ez[X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 9). [X.]uch im Falle der [X.]uflösung der [X.] durch Verdrängung eines [X.] wäre zu ermitteln, wer an den spezielleren Tarifvertrag gebunden ist ([X.]/[X.] ZTR 1994, 443, 445). Selbst wenn man trotz des Schutzes durch § 612a [X.] (dazu [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20) eine Offenbarungspflicht im laufenden [X.]rbeitsverhältnis nicht anerkennt, bleibt es dem [X.]rbeitgeber unbenommen, zunächst nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die den Nicht- oder [X.]n[X.]organisierten zustehen ([X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 277; [X.] in [X.]/Zachert [X.] § 4 Rn. 162; Danne [X.] 1998, 111, 115; [X.] [X.] 2005, 2633, 2640 m. [X.]. 68). Im [X.] ist der [X.]rbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen gehalten, seine [X.] darzulegen und ggf. zu beweisen, wenn er tarifvertragliche Rechte geltend macht (s. nur jüngst Nebeling/Gründel [X.], 1003, 1004). Nichts anderes gilt im Übrigen im Recht der schwerbehinderten Menschen. Soweit dort einschlägige Rechte oder [X.]nsprüche geltend gemacht werden, sind auch in diesem Rechtsbereich keine Unzuträglichkeiten angemahnt worden ( [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 407).

(3) Der Grundsatz der Tarifeinheit in Fällen einer [X.] kann als gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung nicht deshalb gerechtfertigt werden, weil sonst durch drohende „ständige kaum sinnvoll handhabbare Tarifauseinan[X.]etzungen und ständige Streiks mit verheerenden [X.]uswirkungen“([X.] [X.], 383, 387) eine Funktionsunfähigkeit des [X.] eintrete. [X.]llein ein als möglich angesehener „Überbietungswettbewerb“ der [X.] oder Funktionsverlust der Friedenspflicht bei nicht abgestimmten Tarifverhandlungen ([X.] Gedächtnisschrift [X.] 2005, S. 384, 388; ähnlich [X.] 2006, 1271, 1272 f.; [X.]. [X.], 1387, 1390; [X.] 2006 S. 663 ff.; s. auch [X.]chverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Jahresgutachten 2007/2008 [2007] S. 36 ff.) oder eine befürchtete Vervielfachung von [X.]rbeitskämpfen ([X.] [X.], 11, 15 f., 17; s. auch Feudner [X.] 2008, 104, 105) sind keine hinreichenden Gesichtspunkte, die die Verdrängung eines geltenden [X.] im Wege der [X.] Rechtsfortbildung legitimieren könnten.

(a) Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich [X.]nhaltspunkte für einen Funktionsverlust des [X.] aus den vorgebrachten [X.] gefolgert werden können, handelt es sich hierbei um Rechtsfragen des [X.], nicht aber um solche des [X.] zur [X.]uflösung einer möglichen [X.].

Der [X.]rbeitskampf gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Mitteln, weil von ihm die Verfolgung eines wesentlichen Koalitionszwecks, der [X.]bschluss von Tarifverträgen, abhängt. [X.]rbeitskampfmaßnahmen werden jedenfalls insoweit vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen( [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.]E 84, 212; [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, Ez[X.] GG [X.]rt. 9 [X.]rbeitskampf Nr. 143 ). Schon aufgrund dieser Funktionsbezogenheit des [X.] folgt nicht das Tarifrecht dem [X.]rbeitskampfrecht, sondern vielmehr das [X.]rbeitskampfrecht dem Tarifrecht (ebenso [X.] [X.] 2009 S. 532, 540; [X.] [X.], 1176, 1182 [X.] in [X.]. 101; [X.] [X.] 2009, 297, 311; wohl auch [X.] [X.], 12, 15 ff.). Etwaige Rechtsfragen des [X.] infolge einer bestehenden [X.] sind in diesem Rechtsbereich zu lösen (s. im hiesigen Zusammenhang etwa die Beiträge von [X.] [X.], 12 ff.; [X.] [X.], 11, 14 ff.; [X.] [X.], 997 ff.; [X.] [X.] 2009 S. 342 ff.; [X.] 2008 S. 459 ff.; von [X.]/Glanz [X.], 113 ff.). Sie sind nicht geeignet, die [X.]uflösung einer [X.] durch Verdrängung der Regelungen eines vollwirksamen [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu rechtfertigen.

Deshalb muss der Senat vorliegend auch nicht darüber befinden, ob die Verdrängung eines [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit überhaupt geeignet wäre, die angeführten Szenarien zu verhindern oder ob er nicht vielmehr zunächst einmal [X.], also den [X.]bschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand, gerade voraussetzt(so [X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] - Rn. 63, [X.]E 113, 82; s. auch [X.] 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.][X.] b der Gründe, [X.]E 67, 330, wonach es der Koalition unbenommen ist, sich um den [X.]bschluss eines spezielleren, den konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden [X.] zu bemühen). Es kann weiterhin dahinstehen, ob einer konkurrierenden Koalition im Hinblick auf das nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit die Befugnis zur im Zweifel kampfweisen Durchsetzung eines [X.] tatsächlich abgesprochen werden kann ([X.]ehnend [X.] [X.], 642, 646 f.; [X.] [X.], 1176, 1180 f., 1182; [X.] [X.] 2009, 297, 311 [X.] in [X.]. 78; [X.] [X.], 325, 329; deutlich [X.] [X.] 2007, 321, 327: „waghalsige, dogmatisch mehrfach unschlüssige Konstruktion“; s. auch die Fallgestaltung in [X.] 26. Oktober 1971 - 1 [X.] - zu [X.] I[X.] b der Gründe, [X.]E 23, 484).

(b) Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass das geltende Tarifvertragssystem seine Funktion im Falle von [X.]en, zu denen es tatsächlich schon gekommen ist und die auch tatsächlich praktiziert werden, nicht mehr wahrnehmen kann, so dass eine Rechtsfortbildung nach den genannten Grundsätzen vorliegend auch deshalb ausscheidet.

e) Ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung, die zur Verdrängung eines nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit führen könnte, wäre eine solche mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG auch nicht zu vereinbaren.

aa) Die in den Entscheidungen des Senats zur Begründung des Grundsatzes der Tarifeinheit vertretene [X.]uffassung einer Beschränkung des Grundrechtsschutzes der Koalition durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG auf einen „Kernbereich des [X.]“(oben unter 2 [X.]) kann nicht mehr herangezogen werden. Der Schutzbereich von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich solcher koalitionsgemäßer Betätigungen beschränkt, die für die Erreichung des Koalitionszwecks unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (grdl. [X.] 14. November 1995 - 1 [X.] 601/92 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 93, 352; weiterhin [X.] 24. Februar 1999 - 1 [X.] 123/93 - zu [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.]E 100, 214; 6. Februar 2007 - 1 [X.] 978/05 - zu II 2 a der Gründe, [X.], 394; [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, Ez[X.] GG [X.]rt. 9 [X.]rbeitskampf Nr. 143 ; 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 137 = Ez[X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 96; 18. März 2009 -  4 [X.] - Rn. 117, [X.] [X.] § 3 Nr. 41 = Ez[X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 98; 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 40, [X.]E 117, 137) . Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG umfasst ([X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 84, 212) . Die Koalitionen müssen ihren verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, die [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere durch den [X.]bschluss von Tarifverträgen erfüllen können (s. nur [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 92, 365; ebenso [X.] 10. Januar 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 92, 26).

bb) Die Verdrängung eines von einer [X.] geschlossenen [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stellt sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden [X.] als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen [X.]smitglieds dar.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s schützt das Doppelgrundrecht des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG zum einen den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. [X.] ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen [X.]usgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen(s. nur [X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] 978/05 - zu II 2 a der Gründe [X.], [X.] 2007, 394; [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 123, 134). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht ([X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 92, 365; 29. Dezember 2004 - 1 [X.] 2283/03 ua. - zu C I[X.] a der Gründe, [X.] [X.]EntG § 3 Nr. 2; 10. September 2004 - 1 [X.] 1191/03 - zu [X.] 1 der Gründe [X.], [X.] GG [X.]rt. 9 [X.]rbeitskampf Nr. 167 = Ez[X.] GG [X.]rt. 9 [X.]rbeitskampf Nr. 136; [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, Ez[X.] GG [X.]rt. 9 [X.]rbeitskampf Nr. 143 ). Beim [X.]bschluss von Tarifverträgen sollen die [X.] frei sein ( [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.]E 84, 212 ). Sie können daher selbst bestimmen, mit wem, für welchen [X.] und für welche Unternehmen oder welchen Betrieb sie im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag abschließen möchten. Sie sind nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher koalitionsspezifischer Maßnahmen und damit möglicherweise auf den [X.]bschluss speziellerer Tarifverträge beschränkt.

In diese [X.] der [X.] greift die [X.]uflösung einer [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit ein, da sie die unmittelbare und zwingende Wirkung des weniger speziellen [X.] außer [X.] setzt. Die Verdrängung eines nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] geltenden [X.] zur [X.]uflösung einer [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dar(so auch [X.] 24. [X.]pril 1996 - 1 [X.] 712/86 - zu C [X.] der Gründe, [X.]E 94, 268, im Falle des § 57a [X.], der die Nr. 1 und 2 [X.] 2y [X.] außer [X.] setzte; weiterhin [X.] 3. [X.]pril 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 293, zur Regelung in § 10 [X.] aF; sowie [X.] 10. Januar 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 92, 26, zu § 21 [X.]bs. 4 [X.]tz 3 [X.]; [X.] 20. [X.]pril 1999 - 1 [X.] - zu I[X.] [X.] der Gründe, [X.]E 91, 210). Durch die Verdrängung eines geltenden [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit wird in das durch das [X.] bereits ausgestaltete Grundrecht der Koalitionsfreiheit (zur [X.]usgestaltung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG durch das [X.] s. nur [X.] 18. November 1954 - 1 [X.] 629/52 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 4, 96, 106 ), von dem die Tarifvertragsparteien durch den [X.]bschluss eines [X.] bereits Gebrauch gemacht haben, dergestalt eingegriffen, dass die konkrete Rechtsposition - die Geltung des [X.] - nur aufgrund der Koalitionsrechtsausübung einer anderen konkurrierenden [X.] wieder entzogen wird ([X.] [X.] 2008, 331, 334 f. [X.] in [X.]. 75; [X.] Grundgesetz und Deregulierung des Tarifvertragsrechts 2006 S. 171, 253 ff.; [X.] [X.] 2009, 297, 304, 309; [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 439; a[X.] [X.]/[X.] [X.] 2010, 687, 689; [X.] [X.], 384, 387; [X.] [X.] 2003, 2121, 2128; die lediglich eine [X.]usgestaltung der Koalitionsfreiheit annehmen).

Damit wird ein von den Tarifvertragsparteien erstrittenes Verhandlungsergebnis zulasten der [X.] abgeändert und ihr Erfolg nachträglich bei einem Firmentarifvertrag ganz oder bei einem Flächentarifvertrag zumindest teilweise entwertet. Der [X.]bschluss von Tarifverträgen für alle bei einer [X.] organisierten [X.]rbeitnehmer ist aber zentraler Bestandteil ihrer Koalitionsfreiheit([X.] 10. Januar 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] 1 c bb der Gründe, [X.]E 92, 26). Die Entwertung dieser ihrer Koalitionsrechtsausübung kann ihre Verhandlungsposition für die Zukunft ebenso schwächen wie ihre [X.]ttraktivität, Mitglieder zu werben oder zu erhalten. Durch solche Folgen wird die Tarifautonomie beeinträchtigt ([X.] 3. [X.]pril 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 293). Durch die Verdrängung derjenigen tariflichen Regelungen, die gegenüber einem bereits für den [X.]rbeitgeber geltenden Tarifvertrag nicht spezieller sind, kann der Zugang zu einem bestimmten Betrieb, Unternehmen, uU zu einem ganzen Wirtschaftszweig versperrt werden ([X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 277), wodurch auch die Koalitionsbestandsgarantie betroffen werden kann. Denn die Erhaltung und der [X.]usbau des [X.] sind als bestandssichernde Maßnahmen vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit erfasst ( [X.] 14. November 1995 - 1 [X.] 601/92 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 93, 352 ) .

(2) Die [X.]uflösung einer [X.] greift zudem in die individuelle positive Koalitionsfreiheit der Mitglieder derjenigen [X.] ein, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat([X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 442 [X.] in [X.]. 646; so schon Konzen [X.] 1978, 145, 148: „Verkürzung des Tarifschutzes“) . Die individuelle Koalitionsfreiheit umfasst nicht nur das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen und sich für sie zu betätigen, sondern - als Hauptzweck der Mitgliedschaft - den Schutz der von der ausgewählten Koalition geschlossenen Tarifverträge in [X.]nspruch nehmen zu können.

cc) [X.]llenfalls zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen könnte die von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden([X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] 978/05 - zu II 2 a der Gründe [X.], [X.], 394; 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] 3 a der Gründe [X.], [X.]E 84, 212) . [X.]llerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der [X.]che her geboten sind ([X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] 978/05 - aaO; 14. November 1995 - 1 [X.] 601/92 - zu [X.] 3 b der Gründe [X.], [X.]E 93, 352). Die dazu erforderliche [X.]usgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ( [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b bb der Gründe [X.], [X.]E 44, 322; [X.] 20. Januar 2009 - 1 [X.] - Rn. 40, [X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 137 = Ez[X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 96). Dort, wo die gesetzlichen Vorgaben - wie etwa auf dem Gebiet des [X.] - unzureichend sind oder fehlen, haben anstelle des Gesetzgebers die Gerichte für eine sachgerechte [X.]usgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen ([X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu C [X.] a der Gründe, [X.]E 84, 212) .

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht auf andere Rechte mit [X.]rang gerechtfertigt sind([X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu C [X.] a der Gründe, aaO; 24. [X.]pril 1996 - 1 [X.] 712/86 - zu C [X.] der Gründe, [X.]E 94, 368) .

[X.]) Der durch eine Verdrängung tariflicher Regelungen erfolgte Eingriff in die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit ist nach den vorgenannten Maßstäben nicht gerechtfertigt.

(1) Die Notwendigkeit der [X.]uflösung einer [X.] kann nicht damit begründet werden, es handele sich bei dem Grundsatz der Tarifeinheit um einen „richtungweisenden Maßstab rechtlicher Normierung“, der vor [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG bestehen könne([X.] Gedächtnisschrift [X.] 2005 S. 383, 393; an[X.] bereits [X.]/[X.] [X.]. [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 20 ). Weiterhin kann auch nicht eine „verfassungsrechtlich anerkannte Ordnungsfunktion des Tarifwesens“ als mögliche Grundlage herangezogen werden (so aber [X.] [X.] 2008, 98, 99). Weder dem [X.] noch dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG kann eine rechtlich verbindliche Vorgabe der betriebseinheitlichen Geltung von denjenigen Tarifnormen, die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, entnommen werden. Die mit dem Koalitionsgrundrecht verbundene Zielvorstellung der „sinnvollen Ordnung des [X.]rbeitslebens“ beinhaltet keine rechtlich vorgegebene Ordnung, wonach tarifliche Normen betriebseinheitlich gelten müssten, die vorliegend eine Einschränkung der grundrechtlichen Freiheiten rechtfertigen könnte. Die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von [X.] wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] auf die unmittelbar [X.] beschränkt.

(a) Die durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des [X.]rbeitslebens im einzelnen durch Tarifverträge autonom zu regeln([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 [X.] der Gründe, [X.]E 44, 322; grdl. [X.] 18. November 1954 - 1 [X.] 629/52 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 4, 96; weiterhin etwa [X.] 6. Mai 1964 - 1 [X.] 79/62 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 18, 18; 1. März 1979 - 1 [X.] 532/77 ua. - zu [X.], 2 b cc der Gründe, [X.]E 50, 290; 20. Oktober 1981 - 1 [X.] 404/78 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233; 2. März 1993 - 1 [X.] 1213/85 - zu C [X.] der Gründe, [X.]E 88, 103; 4. Juli 1995 - 1 [X.] - zu C [X.] der Gründe, [X.]E 92, 365). Bei dieser Zweckverfolgung durch den [X.]bschluss von Tarifverträgen sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein ([X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.]E 84, 212 ).

Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein gesetzlich gesichertes tarifvertragliches Regelungsverfahren in [X.]usgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Tarifautonomie geschaffen(so schon [X.] 18. November 1954 - 1 [X.] 629/52 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 4, 96). Die Tarifvertragsparteien regeln auf dessen Grundlage (privat-)autonom, mit welchen tarifpolitischen Forderungen (dazu [X.] 24. [X.]pril 2007 - 1 [X.] - Rn. 99, [X.]E 122, 134) sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren.

Dabei regelt das [X.] das Zustandekommen und die Wirkung von Tarifverträgen. Es enthält dafür - gerade an[X.] als § 3 [X.]bs. 2 und 3 [X.] für betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnormen eines [X.] - keine gesetzlichen Vorgaben, die auf eine bestimmte inhaltliche Ordnung des [X.] iSe. tarifeinheitlichen Regelung der Inhalts-, [X.]bschluss- und Beendigungsnormen im jeweiligen Betrieb ausgerichtet sind oder eine solche gar rechtlich vorschreiben. Es kann deshalb offenbleiben, ob der einfache Gesetzgeber eine Regelung überhaupt schaffen könnte, die in einer derart weit reichenden Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit eingreift.

Die Ordnungsfunktion eines [X.] ist durch die nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] auf die Mitglieder beschränkte Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien begrenzt. Insoweit wird der Tarifvertrag im Hinblick auf die von ihm gesetzten Rechtsnormen - wie jeder Vertrag - seiner Ordnungsfunktion gerecht([X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 374, 393 f.; [X.] Das Tarifvertragssystem zwischen Koalitionsmonopolismus und [X.] 2009 S. 277 ff., 281). Eine über die Ordnung der Vertragsbeziehungen seiner Mitglieder hinausgehende Ordnungsfunktion des [X.], namentlich in Richtung auf eine „sinnvolle Ordnung des [X.]rbeitslebens“ dergestalt, die [X.]rbeitsverhältnisse im Betrieb einheitlich zu regeln, ist durch das [X.] rechtlich nicht vorgegeben ([X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 153; [X.] in [X.]. [Hrsg.] [X.] 2. [X.]ufl. Rn. 81; [X.] [X.]uR 2001, 390, 391; [X.]. [X.] 2009 S. 532, 539 ff.; [X.] aaO; [X.] in [X.]./Zachert [Hrsg.] [X.] 4. [X.]ufl., [X.]. Rn. 99; Konzen [X.] 1978, 146, 153; [X.] Das Tarifvertragssystem zwischen Koalitionsmonopolismus und [X.] 2009 S. 283; [X.] [X.] 2008 S. 359, 371, 377 f.: „korrespondiert kein rechtlich fundierter Grundsatz“; ähnlich [X.] [X.] 2009 S. 731, 740).

(b) Der Grundsatz der betrieblichen Tarifeinheit ist auch kein verfassungsrechtliches Element der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie, welches die Verdrängung von Rechtsnormen eines [X.], die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, begründen könnte.

Der [X.]nnahme einer von [X.] wegen vorgesehenen notwendigen tarifeinheitlichen Regelung für den jeweiligen Betrieb steht bereits entgegen, dass die Koalitionsfreiheit in erster Linie als Freiheitsgrundrecht strukturiert(s. nur [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 92, 365) und auf einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Koalitionen angelegt ist. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG überlässt es den tariffähigen Koalitionen, in [X.]usübung ihrer kollektiven [X.] im Rahmen der Verfahrensregelungen des Tarifvertragsrechts autonom durch Tarifverträge die [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln. Dieses Zurücktreten des Staates zugunsten der [X.] gewinnt seinen Sinn ebenso sehr aus dem Gesichtspunkt, dass die unmittelbar Betroffenen besser wissen und besser aushandeln können, was ihren bei[X.]eitigen Interessen und dem gemeinsamen Interesse entspricht, als der [X.] Gesetzgeber, wie aus dem Zusammenhang mit dem für die Gestaltung nicht öffentlich-rechtlicher Beziehungen charakteristischen Prinzip der [X.], im Grunde also der Entscheidung des Grundgesetzes zugunsten des freiheitlich-[X.]n Rechtsstaats ([X.] 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 34, 307). Dabei hat der Gesetzgeber den Koalitionen im [X.] das Mittel des [X.] an die Hand gegeben, damit sie die von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des [X.]rbeitslebens verwirklichen können ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 [X.] der Gründe, [X.]E 44, 322).

Dies erfolgt auch im Wettbewerb mit anderen Koalitionen([X.] 6. Mai 1964 - 1 [X.] 79/62 - zu [X.][X.] der Gründe, [X.]E 18, 18; 15. Juli 1980 - 1 [X.] 24/74 ua. - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 55, 7). Zu dem durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG gewährleisteten [X.] gehört, dass die Koalitionen in Konkurrenz treten ([X.] 31. Mai 2005 - 1 [X.]/04 - Rn. 31, [X.]E 115, 58). Dieser Wettbewerb wird auch im Rahmen der durch das [X.] ausgestalteten kollektiven [X.] ausgetragen. [X.] ist deshalb Folge des verfassungsrechtlich vorgesehenen und geschützten [X.] (s. dazu nur [X.] [X.] 2009, 297, 307 f.; [X.] [X.] 2009 S. 532, 539; [X.] [X.] 1992, 159, 168; Konzen [X.] 1978, 146, 154).

Der in frühen Entscheidungen des [X.] verwendete Begriff der „sinnvollen Ordnung des [X.]rbeitslebens“ steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die sinnvolle Ordnung des [X.]rbeitslebens ist „einer der Zwecke des [X.]“([X.] 18. November 1954 - 1 [X.] 629/52 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 4, 96), nicht aber eine verfassungsrechtlich verbindliche Vorgabe, die den Grundsatz der betrieblichen Tarifeinheit rechtfertigen könnte. Die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, den von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des [X.]rbeitslebens im Einzelnen durch Tarifverträge „autonom“ zu regeln (oben unter [aa] [X.]). Nur insoweit dient die Koalitionsfreiheit der sinnvollen Ordnung des [X.]rbeitslebens ([X.] 1. März 1979 - 1 [X.] 532/77 ua. - zu [X.] der Gründe, [X.]E 50, 290; zu dieser Rechtsprechung des [X.] s. auch [X.] [X.] 2008 S. 731, 739 f.). [X.]uf welchem Wege die Koalitionen die verfassungsrechtliche Erwartung der sinnvollen Ordnung des [X.]rbeitslebens verwirklichen, ist im Rahmen der rechtlichen [X.]usgestaltung des Tarifvertragswesens ihnen überlassen und fordert von [X.] wegen keine betriebseinheitlichen Tarifregelungen.

(2) Soweit weiterhin angenommen wird, die „[X.]“ des [X.] und das Ziel einer „regelmäßigen Ordnung“ der [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen erforderten funktionell, dass am Ende des [X.] eine tarifeinheitliche Regelung für das konkrete betriebliche [X.]rbeitsfeld bestehe([X.] [X.] 2008 S.  177, 185  ff.; s. auch [X.]. FS 50 Jahre [X.] 2005 S. 729 f., 733; ebenso [X.] [X.] 2009 S.  827, 828  ff.; ähnlich Berg/[X.]/[X.]/Unterhinninghofen [X.] und [X.]. § 4 [X.] Rn. 58b ), ist dies in dem [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG konkretisierenden [X.] für die hier ausschließlich infrage stehenden Rechtsnormen eines [X.] nicht geregelt. Die sogenannte [X.], die in der Vereinheitlichung von [X.]rbeitsbedingungen liegt, die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, beruht als solche nicht auf einer normativen Festlegung durch das geltende Tarifvertragsrecht ([X.] in [X.]. [Hrsg.] [X.] Rn.  83, so auch [X.] in [X.]./Zachert [Hrsg.] [X.] [X.]. I Rn.  103; [X.] als kollektiv ausgeübte [X.] 2005 S. 145; [X.]. auch [X.] [X.] 2009 S. 532, 540 f. ). Ein solches funktionelles Erfordernis kann aus den bereits genannten Gründen (unter [a] [bb] ) dem Koalitionsgrundrecht des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG nicht entnommen werden. Eine mögliche Kartellwirkung ergibt sich lediglich über § 4 [X.]bs. 1 [X.] auf [X.] der an den einzelnen Tarifvertrag Gebundenen und auch hier nur hinsichtlich der Geltung von Mindestarbeitsbedingungen (§ 4 [X.]bs. 3 [X.]).

(3) Die angeführten Zweckmäßigkeits- oder Praktikabilitätserwägungen stellen keine mit der Koalitionsfreiheit kollidierenden Rechtsgüter des [X.]rbeitgebers von gleichermaßen verfassungsrechtlichem Rang(zu diesem Erfordernis [X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] 978/05 - zu II 2 a der Gründe, [X.], 394) dar, die nach den genannten Maßstäben einen Eingriff in die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit rechtfertigen können (s. nur [X.] [X.] 2007, 321, 324 f.; [X.] [X.] 2008, 331, 335; [X.] [X.], 325, 329). Ein Ordnungsziel der betriebseinheitlichen Tarifgeltung wäre allein auf den einzelnen Betrieb bezogen und betriebswirtschaftlich ausgerichtet ( [X.] Tarifeinheit und [X.] 1999 S. 439 ) . Ebenso wenig können etwaige „Effizienzgewinne tarifvertraglich installierter allgemeiner [X.]rbeitsbedingungen“ ([X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 12) eine Einschränkung des Koalitionsgrundrechts begründen; allein ordnungspolitische Vorstellungen, die nicht den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen entsprechen (oben unter [3]), können eine solche nicht rechtfertigen (in diese Richtung aber [X.] [X.] 2003, 2121, 2127; ebenso [X.] [X.], 384, 392: „Tarifeinheit … ist geeignet, eine sinnvolle Ordnung im Betrieb herzustellen“).

(4) Es sind auch derzeit keine [X.]nzeichen dafür erkennbar, dass ein solcher Eingriff in die Koalitionsfreiheit der [X.] und ihrer Mitglieder zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie(zu diesem Kriterium als mögliche Rechtfertigung eines Eingriffs [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu C [X.] der Gründe, [X.]E 92, 365) erforderlich wäre. Soweit angeführt wird, im Falle einer [X.] könne das Tarifvertragssystem seine [X.]ufgabe nicht mehr wahrnehmen ([X.] Gedächtnisschrift [X.] S. 383, 394, unter Hinweis auf die Gefahr „ständiger Tarifverhandlungen und Streiks“, dazu oben unter [X.] [2] [a] [cc]; [X.] [X.] 2003, 2121, 2128; Feudner [X.] 2007, 2459, 2462; [X.] [X.] 2009 S. 827, 828 f.; s. auch [X.]/[X.] [X.] 1993, 1, 11: „[X.] an einem funktionierenden Tarifsystem zur sinnvollen Ordnung des [X.]rbeitslebens“), ohne die Funktionsunfähigkeit der Tarifautonomie näher zu begründen, wird übersehen, dass Tarifeinheit keine Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist ([X.]/[X.] 10. [X.]ufl. [X.]rt. 9 GG Rn. 68a; [X.] [X.] 2007, 321, 324; s. auch [X.] [X.] 2009 S. 731, 740 ). Eine Bedrohung des Bestandes der Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaften, die [X.] anlässlich des Tarifkonflikts bei der [X.] ausmachen und daraus einen „verfassungsunmittelbaren Konflikt“ auf [X.] der Koalitionsrechtsgarantie folgern will ([X.] 2009 S. 827, 829), ist [X.] nicht erkennbar. [X.]uch sind keine schwer überwindbaren Schwierigkeiten für die Gestaltung des [X.] in Richtung auf Tarifklarheit und Rechtssicherheit erkennbar oder absehbar (dazu [X.] 18. November 1954 - 1 [X.] 629/52 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 4, 96), die die Verdrängung eines [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit begründen könnten.

(5) Für eine Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange(dazu [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu C [X.], [X.]E 92, 365) durch eine Pluralität tariflicher Regelungen im Betrieb gibt es derzeit keinerlei tatsächliche [X.]nhaltspunkte.

ee) Schließlich ist die in den Entscheidungen zum Grundsatz der Tarifeinheit herangezogene Parallele zu § 87 [X.]bs. 1 [X.]eitungssatz [X.] nicht geeignet, den Eingriff in die Koalitionsfreiheit derjenigen [X.]rbeitnehmer (mit) zu begründen, die der [X.] angehören, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat. § 87 [X.]bs. 1 [X.]eitungssatz [X.] bezweckt den Schutz der Tarifautonomie und setzt dabei das Rangverhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung voraus. Demgegenüber hindert der Grundsatz der Tarifeinheit die Koalitionsbetätigung im Betrieb, indem er zumindest einen Tarifvertrag verdrängt und betrifft zudem ranggleiche Regelungen. Die Vorschrift kann nicht dazu herangezogen werden, [X.] von den sie schützenden Tarifnormen auszuschließen(zB [X.] [X.] 1993, 161, 168; [X.] [X.] 1998, 65, 69; [X.] 1993, 572, 575). Bei den tariflichen Regelungen iSd. § 87 [X.]bs. 1 [X.]eitungssatz [X.] handelt es sich zudem häufig um Betriebs- oder Betriebsverfassungsnormen im Sinne von § 3 [X.]bs. 2 [X.]. Bei diesen ist die gleichzeitige Geltung verschiedener tarifvertraglicher Normen, die für dasselbe [X.]rbeitsverhältnis denselben Regelungsgegenstand betreffen ([X.]), ausgeschlossen. [X.]rbeitnehmern, die an den bei der hier notwendigen Kollisionsauflösung verdrängten Tarifvertrag gebunden sind, bleibt aufgrund der hierfür allein erforderlichen [X.] des [X.]rbeitgebers zumindest der Schutz des verdrängenden [X.], auch wenn sie nicht Mitglied der hieran beteiligten [X.] sind.

5.Entgegen der [X.]uffassung der [X.] ist die nach alledem auch weiterhin zu Grunde zu legende Geltung des [X.] [X.] nicht aufgrund der individualvertraglichen Bezugnahmeklausel im [X.]rbeitsvertrag der Parteien ausgeschlossen. Selbst wenn diese sich - wie die Revision meint - nach Inkrafttreten des [X.] auf diesen erstrecken sollte, bestünde bei dem Kläger keine [X.], die zur Verdrängung des [X.] führen würde. Die individualvertragliche Inbezugnahme eines [X.] führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen infolge einer [X.] nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von [X.]rbeitsbedingungen. Deshalb kann es auch nicht zu einer Konkurrenz kommen, weil nicht zwei Tarifverträge gleichzeitig für das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] Geltung beanspruchen ([X.] 29.  [X.]ugust 2007 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 34, unter [X.]ufgabe von [X.] 23. März 2005 - 4 [X.] - [X.]E 114, 186). Ist der [X.]rbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen, auch wenn sie tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand des [X.]rbeitsvertrages machen, das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 [X.]bs. 3 [X.] (s. auch [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = Ez[X.] [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39), im anderen Fall bleibt es bei der unmittelbaren und zwingenden Wirkung [X.].

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 2005(- 4 [X.] - [X.]E 114, 186) geltend gemacht hat, das Günstigkeitsprinzip nach § 4 [X.]bs. 3 [X.] sei vorliegend nicht anwendbar und sie habe bei Verwendung der Bezugnahmeklausel auf diese Rechtsprechung vertraut, ist dies in mehrfacher Hinsicht ohne Bedeutung. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte bei [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrages am 12. März 2004 auf diese erst später ergangene Entscheidung vertraut haben will. Der Senat hat in der genannten Entscheidung eine Verdrängung des Günstigkeitsprinzips zudem nur für den Fall angenommen, dass beide konkurrierenden Tarifverträge - [X.] zum einen und Firmentarifvertrag zum anderen - auch vertraglich in Bezug genommen waren und von [X.]elben [X.] geschlossen wurden (23. März 20054 [X.] - zu [X.] [2] der Gründe, aaO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. [X.]bgesehen davon reicht eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung nicht aus, die Gewährung von Vertrauensschutz zu begründen ([X.] 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.] 2008, 365).

III. Der Kläger hat durch die E-Mail vom 31. Januar 2006 die tarifvertragliche [X.]usschlussfrist nach § 70 [X.]tz 1 [X.] gewahrt. Diese genügte dem Schriftformerfordernis iSd. § 70 [X.].

1. Das zwischen den Parteien unstreitige Vorbringen des [X.] zur Geltendmachung seines [X.]nspruchs konnte vom Senat berücksichtigt werden.

a) Zwar unterliegt nach § 559 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 ZPO der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dazu gehört auch das Parteivorbringen in Schriftsätzen und [X.]nlagen, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen wird. Neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Es kann aber ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn das Revisionsgericht erstmals gemäß § 139 [X.]bs. 2 ZPO auf eine bisher nicht beachtete, entscheidungserhebliche Rechtslage hingewiesen hat. Die Parteien können dann an der Rechtslage ausgerichtete Tatsachen vortragen, die auch eine [X.]chentscheidung rechtfertigen können([X.] 9. Oktober 1973 - 1 [X.] - zu II[X.] der Gründe, [X.]E 25, 325; GK-[X.]rbGG/[X.] Stand November 2009 § 73 Rn. 81; ebenso [X.]-Glöge in Germelmann ua. [X.]rbGG 7. [X.]ufl. § 74 Rn. 121, für den Fall eines unstreitigen Vorbringens).

b) Danach konnte der Kläger ergänzend zur rechtzeitigen Geltendmachung vortragen. Die Vorinstanzen haben weder den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger zur Wahrung der [X.]usschlussfrist nichts vorgetragen hatte, noch ihm einen dahingehenden rechtlichen Hinweis erteilt und der Klage gleichwohl stattgegeben. Insoweit war - wie durch den Senat geschehen - den Parteien nach § 139 [X.]bs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, ergänzend vorzutragen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Empfang der beiden E-Mails des [X.] bestätigt.

2. Der Kläger hat seinen [X.]nspruch auf [X.] durch seine E-Mail vom 31. Januar 2006 und damit nach Fälligkeit des [X.]nspruchs(dazu [X.] 24. Oktober 1990 - 6 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 66, 154) geltend gemacht.

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher [X.]usschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des [X.]nspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der [X.]nspruchsinhaber muss unmissverständlich zum [X.]usdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird([X.] 5. [X.]pril 1995 - 5 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 4 [X.]usschlussfristen Nr. 130 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.]usschlussfristen Nr. 111). Die Geltendmachung nach § 70 [X.]tz 1 [X.] setzt voraus, dass der [X.]nspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten [X.]nspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den [X.]rbeitgeber die [X.]rt des [X.]nspruchs sowie die Tatsachen, auf die der [X.]nspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich ([X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.] I[X.] b der Gründe [X.], [X.] [X.]-O § 70 Nr. 2 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.]usschlussfristen Nr. 136).

b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger bereits mit seiner E-Mail vom 1. Januar 2006 einen [X.]nspruch auf [X.] entsprechend den genannten [X.]nforderungen geltend gemacht hat. Jedenfalls mit der E-Mail vom 31. Januar 2006 hat er gegenüber der [X.] mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er nicht nur eine bloße Überprüfung der [X.] erbittet, sondern auch die Zahlung der noch ausstehenden Urlaubsvergütung von ihr erwartet.

aa) Mit einer E-Mail vom 1. Januar 2006 wandte sich der Kläger an die zuständige Mitarbeiterin der [X.]. Darin heißt es ua.:

        

„Zu meiner aktuellen [X.]brechnung bleiben … auf jeden Fall noch zwei Fragen zur Seite 7, die den Monat Oktober 2005 betrifft:

        

1.   

Wann ist mit der [X.]uszahlung der entsprechenden Urlaubsvergütung für die 11 Urlaubstage im Zeitraum vom 15.-31.10. zu rechnen? (kann ich hier dann gleich auf die 3 Urlaubstage vom 01.11. bis [X.] hinweisen?)

        

…       

        

Mit freundlichen Grüßen

        

H G

        

**********************************************

        

Dr. med H G

        

Oberarzt der Klinik für [X.]nästhesiologie

        

und operative Intensivmedizin

        

Universitätsklinikum M

        

… “

Die Beklagte teilte dem Kläger am 4. Januar 2006 gleichfalls durch E-Mail mit, dass seine Fragen zum [X.] an den Leiter des [X.] weitergeleitet würden. Der Kläger fragte am 31. Januar 2006 unter Verwendung der [X.]ntwortfunktion des E-Mail-Programms bei der [X.] nach:

        

„… möchte ich kurz … nachfragen,

        

a) wann ich mit einer Rückmeldung bezüglich der im Vormonat nicht überwiesenen Urlaubsvergütung (kein Urlaubsgeld) für die 11 Urlaubstage im Zeitraum 15.-31.10.2005 … und der Überweisung des entsprechenden Betrages rechnen kann?

        

…       

        

Mit freundlichen Grüßen

        

H G

        

**********************************

        

Dr. med. H G

        

…“   

bb) Das ist für eine Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen [X.]usschlussfristen ausreichend. Grund und Höhe des [X.]nspruchs sind dabei mit der Benennung des maßgebenden Zeitraums und der geforderten Urlaubsvergütung hinreichend deutlich bezeichnet. Die fehlende Verwendung des tariflichen Begriffs „[X.]“ ist unschädlich. Der [X.] wurde diejenige Kenntnis vermittelt, die erforderlich ist, um sich mit der Berechtigung eines bestimmten [X.]nspruchs auseinan[X.]etzen zu können. Da der Kläger sich auf seine im Vormonat Dezember 2005 nicht ausgezahlte Urlaubsvergütung für den Urlaub im Monat Oktober 2005 bezieht, ist erkennbar, dass sich sein Verlangen auf den im Monat Dezember fällig gewordenen Teil der Urlaubsvergütung, den nicht zur [X.]uszahlung gelangten [X.] nach § 47 [X.]bs. 2 [X.] bezieht. In diesem Sinne hat die Beklagte bereits die ähnlich lautende E-Mail des [X.] vom 1. Januar 2006 verstanden. Das zeigt ihre [X.]ntwort vom 4. Januar 2006, in der sie selbst den [X.] nennt.

3. Die tarifliche [X.]usschlussfrist hat der Kläger nicht deshalb versäumt, weil er seinen entstandenen [X.]nspruch(dazu [X.] 22. Januar 2009 - 6 [X.] - Rn. 13 ff., [X.] [X.] § 70 Nr. 39) lediglich durch eine E-Mail geltend gemacht hat. Zur Wahrung der [X.]usschlussfrist und des Schriftlichkeitsgebots nach § 70 [X.]tz 1 [X.] bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 [X.]bs. 1 [X.]. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126b [X.]. Deren [X.]nforderungen wird die E-Mail vom 31. Januar 2006 gerecht.

a) Die E-Mail vom 31. Januar 2006 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 126 [X.]bs. 1 [X.] an die Form einer Urkunde stellt, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Es bedarf dann der eigenhändigen Unterzeichnung der Urkunde durch [X.] von Seiten des [X.]usstellers. Daran fehlt es hier.

b) Der Formwirksamkeit der E-Mail nach § 70 [X.]tz 1 [X.] steht dieser Umstand allerdings nicht entgegen. Für sie genügt die Einhaltung der Textform des § 126b [X.](ebenso [X.] 25. Juli 2007 - 12 [X.] 944/07 -; [X.] 6. [X.]ugust 2009 - 14 [X.] 563/09 - zu 1 der Gründe; [X.] 31. Oktober 2005 - 5 Ca 2199/05 - m. [X.]. [X.]. Peetz/Rose D[X.]006, 2346; [X.]/[X.] [X.] 2002, 876, 883; [X.] NJW 2004, 1764, 1767; wohl auch [X.]/Preis § 218 [X.] Rn. 62; a[X.] Schmitt [X.] 2001, 306 f.; wie hier für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 [X.]: [X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 127 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 12).

aa) Die §§ 126 ff. [X.] gelten unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte. Die Geltendmachung eines [X.]nspruchs zur Wahrung einer tariflichen [X.]usschlussfrist ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. [X.]uf eine solche sind die §§ 126 ff. [X.] allenfalls analog anwendbar. Das setzt jeweils die gleiche Interessenlage wie bei Rechtsgeschäften voraus. Diese ist bei der schriftlichen Geltendmachung nach § 70 [X.]tz 1 [X.] nur im Hinblick auf § 126b [X.] gegeben.

(1) Die Geltendmachung im Sinne einer tariflichen [X.]usschlussfrist ist keine Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung([X.] 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu I[X.] [X.] der Gründe, [X.]E 96, 28; 20. Februar 2001 - 9 [X.] [X.], [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = Ez[X.] [X.] § 4 [X.]usschlussfristen Nr. 139; 6. September 2001 - 8 [X.] - zu 5 [X.] der Gründe, Ez[X.] §§ 22, 23 [X.] M Nr. 91; 17. September 2003 - 4 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 107, 304).

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das in § 126 [X.] vorgesehene Formerfordernis trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. [X.]uf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden([X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 127 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 12; 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11; 17. September 2003 - 4 [X.] - zu II[X.] der Gründe, [X.]E 107, 304; 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.]V 1 [X.] der Gründe [X.], [X.]E 101, 298; 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu I[X.] [X.] der Gründe [X.], [X.]E 96, 28; Soergel/Hefermehl [X.] Bd. 2 13. [X.]ufl. § 126 Rn. 2; [X.]/Wehe [X.] 2001, 311, 312; Köhler [X.]cP 182 (1982) 126, 151; [X.]/[X.] 2001, 263, 264; a[X.] [X.]/[X.] [X.] 2002, 876, 883; [X.] NJW 2004, 1764, 1765; die jedoch alle eine [X.]uslegung der die Schriftform anordnenden Regelung für zulässig erachten). Daran hat die Ergänzung des § 126 [X.] um § 126a und § 126b [X.] durch das Gesetz zur [X.]npassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 ([X.]l. [X.] 1542) nichts geändert (a[X.] [X.] NJW 2004, 1764, 1765). [X.]uch die neu eingefügten §§ 126a, 126b [X.] sind vielmehr wegen des fortbestehenden [X.]chzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Willenserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend ([X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 127 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 12; 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11; vgl. dagegen [X.] 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - zu [X.] a aa der Gründe, NJW 2006, 2482: „Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gelten im Fall von § 12 [X.]bs. 3 [X.] entsprechend“).

(3) Eine entsprechende [X.]nwendung von § 126 [X.](zu den Voraussetzungen [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11) auf die Geltendmachung eines [X.]nspruchs zur Wahrung der tariflichen [X.]usschlussfrist des § 70 [X.] ist nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangen nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch [X.] des Beschäftigten. [X.]usschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche [X.]nsprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden ([X.] 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 96, 28). Sinn und Zweck einer [X.]usschlussfrist erfordern es deshalb nicht, dass bei [X.]nordnung einer schriftlichen Geltendmachung das Schreiben die eigenhändige [X.] trägt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem [X.] die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann.

Diesem Informations- und [X.] genügt eine dem [X.]rbeitgeber zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige [X.] des Beschäftigten. Die Gewährleistung der Identitäts- und die [X.] ist zwar auch für eine Geltendmachung nach § 70 [X.]tz 1 [X.] unverzichtbar. Sie verlangt aber nicht notwendig nach einer Originalunterschrift. Person und Identität des Erklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Der [X.]rbeitgeber kann dann erkennen, von wem die Erklärung abgegeben wurde. Vollständigkeit und inhaltlicher [X.]bschluss der Erklärung lassen sich durch die [X.]nbringung einer Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen(zu § 99 [X.]bs. 3 [X.] [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 40, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11). Damit wird die Identität dessen, der etwas verlangt, ausgewiesen und durch die [X.]bschlusserklärung noch hinreichend legitimiert (nicht eindeutig [X.] 17. September 2003 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 107, 304). Das ohne eine Originalunterschrift möglicherweise geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Geltendmachung durch eine E-Mail, welches zumindest den unberechtigten Zugriff auf die Zugangsberechtigung zur Nutzung des E-Mail-Kontos erfordern würde, kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung (s. auch [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11) und der geringen Wahrscheinlichkeit einer (böswilligen) Wahrnehmung fremder Rechte ([X.]/[X.] [X.] 2002, 876, 883) vernachlässigt werden.

(4) Nach der objektiven [X.]ch- und Interessenlage bei der Geltendmachung nach § 70 [X.]tz 1 [X.] ist die entsprechende [X.]nwendung von § 126b [X.] geboten und ausreichend. Nach dieser Bestimmung muss, wenn eine Textform vorgeschrieben ist, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der [X.]bschluss der Erklärung durch Nachbildung der [X.] oder an[X.] erkennbar gemacht werden. [X.]uf diese Weise stellt § 126b [X.] auch ohne das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und [X.]en einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind([X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 45, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Nr. 11).

bb) Die E-Mail vom 31. Januar 2006 genügt den Erfordernissen des § 126b [X.]. Sie ist zwar keine „Urkunde“. Die in ihr enthaltene Erklärung ist aber auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Die E-Mail des [X.] enthält seinen Namen und seine [X.]nschrift. Der [X.]bschluss der Erklärung ist durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich gemacht.

IV. Der Senat ist nicht an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er nicht von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweicht. Der [X.]eitung eines Vorlageverfahrens an den [X.] des [X.]s nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG bedarf es nicht.

1. Der Zehnte Senat des [X.]s hat auf den [X.] des Senats von 27. Januar 2010(- 4 [X.] ([X.]) -) mit Beschluss vom 23. Juni 2010 entschieden, dass er sich der [X.]uffassung des Senats anschließt, wonach „die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das [X.] vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] mehr als ein Tarifvertrag gilt, für [X.]rbeitsverhältnisse [X.]elben [X.]rt im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer [X.]rbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („[X.]“)“. Es bestehe „kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene [X.]rbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten“ ([X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.]S 3/10 -).

2. Eine [X.]nfrage an den [X.] ist nicht erforderlich.

a) Die Entscheidung des [X.]s vom 29. März 1957 behandelt einen Fall der [X.]. Der Senat führt zwar aus, der Grundsatz der Tarifeinheit besage auch, dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten [X.]rbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist(- 1 [X.] - [X.]E 4, 37, 38). Diese [X.]usführungen waren allerdings nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die [X.]uflösung einer eventuellen [X.]. In einer weiteren Entscheidung war eine [X.] nicht aufzulösen (19. Dezember 1958 - 1 [X.] - [X.] [X.] § 4 [X.] Nr. 6), so dass es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt. Das gilt auch für die Entscheidungen des [X.]s vom 22. März 1994 (- 1 [X.]BR 47/93 - zu [X.]I 1 a der Gründe, Ez[X.] [X.] § 4 Geltungsbereich Nr. 10), vom 14. Dezember 2004 (- 1 [X.] - zu II[X.] h der Gründe, [X.]E 113, 82) und vom 28. März 2006 (- 1 [X.]BR 58/04 - zu [X.][X.] [X.] [1] [a] der Gründe, [X.]E 117, 308).

b) Zudem ist hinsichtlich der Entscheidung vom 29. März 1957(- 1 [X.] - [X.]E 4, 37, 38) der [X.] aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung mittlerweile anstelle des damals zuständigen [X.]s für die vorliegende Rechtsfrage allein zuständig. Nach I Nr. 1 des damals maßgebenden [X.] waren dem [X.] die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]rbGG zugewiesen, bei denen es sich um das Rechtsgebiet des „[X.]llgemeinen [X.]“ handelt. Für das Tarifvertragsrecht ist nach Nr. 4.1 des maßgebenden [X.] der [X.] ausschließlich zuständig. Eine [X.]nfrage beim [X.], ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, wäre auch deshalb entbehrlich, § 45 [X.]bs. 3 [X.]tz 2 [X.]rbGG (vgl. dazu auch [X.] 20. [X.]ugust 2002 - 9 [X.]ZR 750/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 102, 260; 7. November 2000 - 1 [X.]BR 55/99 - zu [X.]V 2 der Gründe, [X.]E 96, 200).

3. Der [X.]eitung eines Vorlageverfahrens an den [X.] des [X.]s nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG bedarf es nicht.

a) § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG setzt voraus, dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Vorlage erforderlich machen.

Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht schon dann angenommen werden, dass sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage auf eine Vielzahl von Fällen auswirkt. Zwar hat das [X.] bisher für den hinsichtlich der Zulassung der Revision maßgeblichen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 72 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]rbGG angenommen, diese könne sich auch aus der [X.]nzahl der von einer Rechtsfrage betroffenen Rechtsverhältnisse ergeben(vgl. etwa [X.] 26. September 2000 - 3 [X.]ZN 181/00 - zu II 2 der Gründe [X.], [X.]E 95, 372). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG übertragen werden. Während § 72 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]rbGG die Frage regelt, wann eine vereinheitlichende Entscheidung durch das Revisionsgericht herbeizuführen ist, dient die Vorlage an den [X.] dazu, in den besonderen Fällen, in denen eine Entscheidung durch die einzelnen Senate der Bedeutung der Rechtsfrage nicht gerecht wird, eine Klärung herbeizuführen ([X.] 28. Juli 2009 - 3 [X.]ZR 250/07 - Rn. 24; s. auch [X.]/[X.]/Prütting/[X.]-Glöge [X.]rbGG 7. [X.]ufl. § 45 Rn. 29 [X.] auch zur Gegenauffassung).

b) Die vorliegende Rechtsfrage berührt - neben der Zuständigkeit des Zehnten Senats, an den die Divergenzanfrage gemäß § 45 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 [X.]rbGG gestellt wurde - allein die Zuständigkeit des für das Tarifrecht zuständigen Fachsenats, dem als Spruchkörper eines obersten Bundesgerichts in erster Linie die [X.]ufgabe der Sicherung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung übertragen ist. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich für die Rechtsprechung anderer Senate des [X.]s in gleicher Weise stellt oder stellen wird(zu diesem Kriterium GK-[X.]rbGG/[X.] Stand [X.]pril 2009 § 45 Rn. 54 [X.]; [X.]/[X.]/Liebscher [X.]rbGG 2. [X.]ufl. § 45 Rn. 34; zu § 132 [X.]bs. 4 [X.] MünchKommZPO/[X.] Bd. 3 § 132 [X.] Rn. 23; vgl. auch [X.]/[X.]renhövel ZPO 2. [X.]ufl. § 132 [X.] Rn. 12). Stellt die Rechtsfrage nach dem Fortbestand oder der [X.]ufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit den rechtlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits dar, ist hierfür stets der [X.] zuständig (Geschäftsverteilungsplan des [X.]s für das Geschäftsjahr 2010 [X.]. 1; ebenso für die Vorjahre).

c) Ob § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter([X.]rt. 101 [X.]bs. 1 [X.]tz 2 GG) verfassungswidrig ist (dazu ausführlich GK-[X.]rbGG/[X.] Stand [X.]pril 2009 § 45 Rn. 36 ff. [X.]), kann vorliegend dahinstehen.

V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Vorderwülbecke    

                 

Meta

4 AZR 549/08

07.07.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 31. Juli 2007, Az: 12 Ca 120/07, Urteil

§ 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 47 Abs 2 UAbs 1 BAT, § 70 S 1 BAT, § 21 Abs 1 S 2 TVöD, § 126b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 549/08 (REWIS RS 2010, 5069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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