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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR
60/11
Verkündet am:
4. November 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2011 durch [X.]
Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich als Teileigentümer der Teileigentümergemein-schaft "[X.]"
in [X.]gegen eine Reihe von Beschlüssen zur [X.]
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derung des Kostenverteilungsschlüssels, die auf der Eigentümerversammlung vom 27. August 2009 gefasst wurden.
Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam er-klärt. Das [X.] hat am 27. Januar 2011 mündlich verhandelt, und zwar laut Protokoll in der Besetzung Vorsitzende
Richterin am [X.] Reuter-Jaschik, Richterin am [X.] [X.] und Richterin [X.]. Am 17.
Februar 2011 hat es ein Urteil verkündet, mit dem es die Klage als unzuläs-sig abgewiesen hat. Dieses Urteil trägt die Unterschriften "Reuter-Jaschik", "[X.]"
und "[X.]".
Diese Richterinnen haben nach den Angaben am Beginn des Urteils auch an der Entscheidung mitgewirkt (vgl. §
313 Abs.
1 Nr.
2 ZPO).
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, das angefochtene Urteil
nach § 547 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei-sen. Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, da der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung nicht vor-schriftsmäßig besetzt, da das Urteil entgegen § 309 ZPO nicht von den [X.] gefällt und unterzeichnet worden ist, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, auf die das Urteil ergangen ist.
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Das führt nach § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird sich sachlich mit dem Pro-zessstoff, auch soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, zu befassen haben, falls nunmehr die Namen und [X.] Anschriften der Beklagten zu
2 nachgereicht werden (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Mai 2011 -
V
ZR 99/10, NJW
2011, 3237 Rn.
9).
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird nach §
21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2010 -
23 [X.]/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
29 [X.]/10 -
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Meta
04.11.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2011, Az. V ZR 60/11 (REWIS RS 2011, 1725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1725
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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