Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. X ZR 142/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10898

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160517UXZR142.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
142/15
Verkündet am:
16. Mai 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 651j Abs. 1 und 2, § 651e Abs. 3; Richtlinie 90/314/[X.] vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2
a)
Höhere Gewalt im Sinne des §
651j [X.] ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht ab-wendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des [X.] noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.
b)
Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die [X.] und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des §
651j [X.] dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht
wurde.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2017 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski
und Dr.
Bacher sowie die Richterin Dr.
KoberDehm
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine
Pauschalreise vom 19.
Mai bis 1.
Juni 2013 in die [X.] Staaten von Amerika.
Im
Januar 2013 beantragte sie
für sich und ihre Tochter bei der Gemein-de ihres Wohnsitzes, ihrer Streithelferin,
neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Streithelferin hatte der [X.] den Eingang der Pässe jedoch nicht bestätigt, was zur Folge hatte, dass die [X.] die insgesamt 13 an die Streithelferin
versandten Ausweisdokumente als abhandengekommen meldete. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die [X.] verwehrt
wurde.
1
2
-
3
-
Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises
zurück. Die Klägerin [X.] die
Rückzahlung auch des
restlichen
Reisepreises.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des §
651j [X.] für eine Kündigung des Reisevertrags wegen der von der Klägerin geltend
gemachten Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt lägen nicht vor. Die Meldung der Reisepässe als in Verlust geraten, die dazu geführt habe, dass der Klägerin und ihrer Tochter der Abflug verweigert worden sei,
stelle sich nicht als
höhere Gewalt, sondern vielmehr als individuelles Ereignis
dar,
das die Klägerin betroffen habe. Eine behördliche Maßnahme
falle nur dann unter den Begriff der höheren Gewalt, wenn
sie unvorhersehbar und er-heblich sei und von außen auf die Reise einwirke.
Dienten behördliche Maß-nahmen
allein
dem Schutz des Reisenden, gehörten sie zu dessen allgemei-nem
Lebensrisiko.
Im Streitfall hätten die Inhaber der scheinbar in Verlust gera-tenen
Pässe
gegen deren Missbrauch geschützt
werden sollen.
Insofern verhal-te es sich anders als bei
Sachverhalten, in
denen behördliche Maßnahmen
alle Reisenden mit
einem bestimmten [X.] oder einer bestimmten [X.] beträfen.
3
4
5
-
4
-
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Klägerin nach
§
651j Abs. 1 [X.] verneint.
1.
Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise, d.h. die Gesamtheit der Reiseleistungen, die der [X.] gegenüber dem Reisenden im konkreten Fall zu erbringen hat (§
651a Abs.
1 Satz
1 [X.]), infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höhe-rer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. §
651j
[X.] regelt nach der Rechtsprechung des [X.] einen besonderen Fall
der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
([X.], Urteil vom 23.
November 1989

VII
ZR
60/89, [X.]Z 109, 224, 228
f. ([X.] bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12.
Juli 1990

VII
ZR
362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von [X.]); Urteil vom 18.
Dezember 2012

X
ZR
2/12, NJW 2013, 1674 = [X.] 2013, 108 Rn.
18 (Ausbruch des
Vulkans
Eyjafjallajökull); s. auch [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2016, §
651j Rn.
4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.

2.
Unter höherer
Gewalt im auch für § 651j [X.] maßgeblichen haft-pflichtrechtlichen Sinne wird
ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und
auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden
(RG, Urteil vom 13.
Dezember 1920

VI
455/20, [X.], 94, 95; Urteil vom 7.
April 1927

IV
745/26, [X.], 12, 13; [X.], Urteil vom 12.
März 1987

VII
ZR
172/86, [X.]Z 100, 185,
188; [X.] aaO, §
651j Rn.
15; [X.], Reiserecht, 7.
Aufl., §
15 Rn.
10).
Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammen-hangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört 6
7
8
-
5
-
oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der ([X.])Sphäre des Unternehmers liegen darf. Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei;
höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer [X.], im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist.
a)
In der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/[X.] vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen, [X.] Nr.
L
158 vom
23.
Juni 1990,
S.
59
ff.)
wird der Begriff "höhere Gewalt"
in Zusammenhang mit der Stornierung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter
nach Art.
4 Abs.
6 sowie in Art.
5 Abs.
2,
3.
Spiegelstrich
erwähnt, der einen Schadensersatzanspruch
gegen den
Reiseveranstalter
wegen mangelhafter Erfüllung bei höherer Gewalt [X.]. Gemäß
Art.
4 Abs.
6 Satz
2 Nr.
ii bestehen keine Entschädigungsan-sprüche des Verbrauchers,
wenn die Stornierung aufgrund höherer Gewalt
er-folgt, nämlich aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Diese Definition enthält zwar nicht ausdrücklich das Merkmal eines
"von außen kommenden"
Eingriffs in die Vertragsabwicklung; gleichwohl wird
dessen Heranziehung
schon deshalb als zulässig angesehen, weil die Richtlinie nur einen Mindeststandard
für den Verbraucherschutz vorgibt (Art.
8) und es in der geregelten Konstellation zugunsten des Verbrauchers wirkt ([X.] aaO,
§
651j Rn.
17; [X.] aaO,
§
15 Rn.
11).

b)
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind mit Blick auf den ange-strebten Interessenausgleich zwischen [X.] und Reiseveranstalter ([X.] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Reiseveranstal-tungsvertrag, BT-Drucks. 8/786, S.
6 li. [X.]) eine Aufhebung des Vertrages we-gen außergewöhnlicher Umstände vorgesehen und als Beispiele "Krieg, innere 9
10
-
6
-
Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse"
angeführt (BT-Drucks. 8/786, S.
21 re. [X.]). Im Gesetz finden sich demgegenüber keine Beispiele
für den dort statt dessen eingeführten Begriff der höheren Gewalt; in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sind jedoch
wiederum "Krieg, innere Unruhen und Na-turkatastrophen"
beispielhaft genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S.
12, re. [X.]). Genannt werden mithin Ereignisse, die der Sphäre keiner Vertragspartei zuzuordnen sind, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirken.
c)
Die
am 25. November 2015 beschlossene Richtlinie ([X.]) 2015/2302 des [X.] und des [X.] und verbun-dene Reiseleistungen,
zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/[X.] ([X.] L
326 vom 11.
Dezember 2015, S.
1
ff.) verwendet nicht mehr den Begriff
"höhere Gewalt", sondern spricht von "unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, durch die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt"
wird. Art.
12 Abs.
2 der Richtlinie 2015/2302 regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden beim Auftreten unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände.
Diese sind, anknüpfend an die Regelung in der Richtlinie 90/314/[X.],
in Art.
3 Abs.
12 als eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation
definiert, deren Folgen
sich,
wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. In Erwägungsgrund
31 werden als Beispiele für solche
Um-stände
Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der [X.] wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche
Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastro-phen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine 11
-
7
-
sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, genannt. Aufgeführt werden mithin auch insoweit die allgemeinen Le-bensverhältnisse betreffende Ereignisse, die beide Vertragsparteien [X.] treffen und deshalb nicht der [X.] der einen oder anderen zu-geordnet werden können.
d)
Dass ein höhere Gewalt verkörperndes Ereignis nicht der [X.] einer Vertragspartei zuzuordnen sein darf, hat die Rechtsprechung vor-nehmlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen der betrieblichen [X.] des Reiseveranstalters und der Sphäre der die Allgemeinheit oder eine unbe-stimmte Vielzahl von Betroffenen berührenden Lebensrisiken herausgearbeitet. So hat
der [X.] in dem einen auf einem Nilschiff ausgebrochenen Brand betreffenden Fall darauf abgehoben, dass der Brand, der zur Folge hatte, dass die Reise mit dem Schiff nicht fortgesetzt werden konnte, in engem Zu-sammenhang mit dem Betrieb des Schiffes stehe, möge seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein, und höhere Gewalt demgemäß verneint
([X.]Z
100, 185,
188). Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im [X.] infolge des Reaktorunfalls in [X.] und in dem vom Senat ent-schiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des [X.] Vulkans Eyjafjallajökull
unmöglich gewor-denen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangspunkt einer Kreuzfahrt in [X.] ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die [X.] dem Risikobereich keiner Vertrags-partei zugeordnet werden konnte ([X.]Z
109, 224, 228; [X.], NJW 2013, 1674 Rn.
19) und höhere Gewalt demgemäß bejaht worden.
Maßgeblich war in letzterem
Fall, dass nicht lediglich die individuelle An-reise des Reisenden zu dem Hafen (wegen eines Unfalls, einer Flugannullie-rung oder dergleichen) gescheitert war, sondern die Fluganreise von Deutsch-12
13
-
8
-
land in die [X.] von Amerika infolge einer Naturkatastrophe schlechthin ausgeschlossen war. Die Definition solcher

und nur solcher

Fälle als Folge höherer Gewalt trägt dem Umstand Rechnung, dass es [X.] wäre, Störungen der allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten einer [X.] ausschlagen zu lassen, die ihren Grund in Naturkatastrophen oder nicht vor-hersehbaren staatlichen
Anordnungen wie allgemeinen Reisebeschränkungen
oder dergleichen haben und die Geschäftsgrundlage stören oder beseitigen, auf die die Parteien ihre vertragliche Übereinkunft aufgebaut haben. Ist das [X.] etwa infolge einer Naturkatastrophe nicht erreichbar, kann deshalb weder der Veranstalter den Reisepreis verlangen, noch der Reisende die [X.] der Reise oder Schadensersatz wegen ihrer Nichtdurchführung. Verliert hingegen der Reiseveranstalter ein notwendiges Betriebsmittel oder erkrankt der Reisende so schwer, dass er die Reise nicht antreten kann, fällt dies jeweils in die
[X.] der betroffenen Vertragspartei, und sie
muss die Folgen auch dann tragen, wenn das Ereignis von ihr
nicht zu beeinflussen war und in einem weiteren Sinne "höhere Gewalt" darstellt. Vielfach
stehen der betroffenen Vertragspartei in solchen Fällen auch Ersatzansprüche gegen Dritte oder [X.] die Möglichkeit zu Gebote, das betreffende Risiko zu versichern.
3.
Hiernach
hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass das Reisehindernis, das sich daraus ergab, dass die
Reisepässe der Klägerin und ihrer Tochter nicht als für die vorgesehene USA-Reise geeignete
Ausweisdo-kumente anerkannt wurden, nicht die Folge der Einwirkung
höherer Gewalt im Sinne des §
651j [X.] war, sondern in die
persönliche Sphäre der Reisenden fällt.

a)
Der Reiseveranstalter hat die benötigten Beförderungsmittel, die Un-terkunft und alle weiteren Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, deren es zur mangelfreien Erbringung
der Reiseleistungen bedarf. Der Reisende hat den 14
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9
-
Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in
Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung
des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Bereit-stellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführung der Reise [X.], des Reisenden ([X.], NJW 2013, 1674 Rn.
21). Die Sor-ge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere

ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgese-hene Reise

sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2014

X
ZR
134/13, NJW 2014, 2955 Rn.
15 zur Frage diesbezüglicher Informationspflichten des Reiseveranstalters). Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlauben
oder ihm nötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden.
b)
So verhält es sich im Streitfall, denn die Teilnahme der Klägerin und ihrer Tochter an der Reise ist daran gescheitert, dass die Eignung ihrer Pässe zum Nachweis der Erfüllung aller
Einreisevoraussetzungen
verneint oder
jeden-falls als nicht gesichert angesehen wurde. Auch wenn die Reisenden weder hierauf Einfluss hatten noch diesen Umstand voraussehen konnten, so betraf er doch nicht die allgemeinen Lebensverhältnisse, die der [X.] als gegeben voraussetzte, sondern die Klägerin und ihre Tochter als Inhaber der betreffenden Reisedokumente individuell
und nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts infolge eines Versäumnisses
der Streithelferin.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behördlichen Maßnahmen, die infolge dieses Versäum-nisses ergriffen wurden, dem Schutz der Reisenden dienten, wie das [X.] gemeint hat, oder

jedenfalls in erster Linie

dem Schutz der [X.] vor der missbräuchlichen Verwendung von Ausweispapieren. Denn unabhängig hiervon beschränkte sich die
Auswirkung der behördlichen Maß-16
-
10
-
nahmen auf die Ausweispapiere der Klägerin und ihrer Tochter und betraf damit im Zusammenhang des [X.] den Beitrag der Reisenden zur Erbrin-gung der
vereinbarten
Reiseleistungen.
c)
Der Umstand, dass noch weitere Reisepässe von der Ausschreibung
zur Fahndung
betroffen waren, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die übrigen Reisepässe waren
ebenso wie die Pässe der Klägerin und ihrer Tochter Teil einer
bestimmten Sendung der [X.] an die Streithelferin. [X.] für die
Inhaber der übrigen Reisepässe eingetretene
Folgen der be-hördlichen Maßnahmen
betrafen nicht anders als im Streitfall die Sphäre des jeweiligen Passinhabers.
17
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11
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO; die Streithelfe-rin trägt nach §
101 Abs.
1, 2.
Halbsatz ZPO ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
13 [X.] 4487/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
5 S 9724/14 -

18

Meta

X ZR 142/15

16.05.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. X ZR 142/15 (REWIS RS 2017, 10898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10898

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 S 9724/14 (LG Nürnberg-Fürth)

Kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aufgrund höherer Gewalt


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X ZR 142/15

5 S 9724/14

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