Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 2 StR 78/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16330

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217U2STR78.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 78/16
vom
1. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Verdachts des Mordes
u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.
Januar
2017
in der Sitzung am 1. Februar 2017, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Dr. Grube,

Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom
25. Januar 2017

als Pflichtverteidiger für den
Angeklagten C.

B.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 25. Januar 2017

als Pflichtverteidiger für den
Angeklagten K.

B.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 25. Januar 2017

als Vertreter der Nebenkläger N.

R.

und St.

K.

,

-
3
-
Rechtsanwältin

in der Verhandlung vom 25. Januar 2017

als Vertreterin der Nebenkläger L.

F.

und S.

B.

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 25. Januar 2017

als Vertreter der Nebenkläger I.

B.

und A.

B.

,

Justizangestellte

in der Verhandlung vom 25. Januar 2017,
Justizangestellte

in der Sitzung am 1. Februar 2017

als Urkundsbeamtinnen
der [X.]chäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger N.

R.

und St.

K.

wird das Urteil des [X.] vom 5.
August 2015 mit den Feststellungen auf-gehoben.

2. Auf die
Revisionen der Nebenkläger I.

B.

und A.

B.

und der Nebenkläger L.

F.

und S.

B.

wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Tat zu Lasten der [X.]chädigten S.

K.

betrifft. Im Übrigen werden die Revisionen die-ser Nebenkläger als unzulässig verworfen.
3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur-gericht zuständige [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten C.

B.

vom Vorwurf des Totschlags und den Angeklagten K.

B.

vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revisionen. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger haben, soweit sie sich im Rahmen ihrer jeweiligen Nebenklagebefugnis halten, mit der Sachrüge Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger
I.

B.

und A.

B.

und der Nebenkläger L.

F.

und S.

B.

sind unzulässig, soweit sie die Tat zum Nachteil des [X.]chädigten H.

K.

betreffen.

I.
Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgendes zur Last:
Am 6. Juni 2014 habe der Angeklagte C.

B.

auf der .

.

im Rahmen eines Streits mit anschließender Rangelei dem [X.]chädigten H.

K.

ein von diesem mitgeführtes Messer abgenommen und hiermit [X.] auf den Bauch-
und Rückenbereich des [X.]chädigten eingestochen, bis dieser infolge der massiven [X.] verstorben sei.
Die Ehefrau des H.

K.

, die [X.]chädigte S.

K.

, habe mit einem Beil bewaffnet die Auseinandersetzung aus unmittelbarer Nähe [X.], ohne in das [X.]chehen einzugreifen. Der Angeklagte K.

B.

sei sodann von einem hinteren Teil des Geländes zu dem Kampfgeschehen hinzugekommen und habe erkannt, dass sein [X.] C.

den [X.]chä-1
2
3
4
-
6
-
digten H.

K.

getötet habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, die Ge-schädigte S.

K.

durch gezielte Kopfschüsse aus einer von ihm mitge-führten Pistole zu töten, um die Überführung seines [X.]es zu verhindern. In Ausführung seines Tatplans habe der Angeklagte K.

B.

darauf-hin der [X.]chädigten aus kurzer Distanz zweimal hintereinander in deren Arm-/Schulter-/Kopfbereich geschossen, wodurch S.

K.

sofort, wie vom Angeklagten K.

B.

beabsichtigt, verstorben sei.
Die Angeklag-ten hätten anschließend die Kampfspuren zu verwischen gesucht, die Tatwerk-zeuge beiseite geschafft und das getötete Ehepaar zunächst unter einem Sandhaufen, in der Nacht darauf in einer Jauchegrube vor der [X.]. Das Auto der Getöteten habe der Angeklagte K.

B.

auf einem Supermarktparkplatz in Ma.

abgestellt.

II.
Zu den
den Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der [X.]chädigte H

K.

und seine Tochter waren seit Mai 2007 .

Ma.

befindlichen Grundstücks mit direktem Zugang zum [X.]. Im März 2012 schlossen der [X.]chädigte und seine Ehefrau, die [X.]chädigte S.

K.

, mit den beiden Angeklagten einen Untermietvertrag, der diesen gegen einen Mietzins von monatlich 906 Euro in bar das Recht einräumen sollte, ein auf dem Anwesen befindliches Gebäude zu Wohnzwecken und Teile des Grundstücks für Tierhaltung zu nutzen. Den [X.]chädigten war bekannt, dass sie zu dieser Untervermietung nicht berechtigt waren und das Grundstück zu Wohnzwecken nicht genutzt werden durfte.
5
6
-
7
-
Ab dem Jahr 2013 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den [X.] und den [X.]chädigten zunehmend. Grund hierfür war zum einen, dass die Angeklagten aufgrund ihrer äußerst angespannten finanziellen Situati-on den vereinbarten Mietzins nicht immer pünktlich zum jeweiligen Monatsan-fang an die [X.]chädigten zahlen konnten. Die [X.]chädigten, die nur über [X.] Einkünfte verfügten, waren auf diese Zahlungen dringend angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten und den Mietzins für eine von ihnen auf [X.] angemietete Wohnung entrichten zu können. Infolge der unregelmäßi-gen Zahlung der Miete kam es daher immer wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen den ihre Forderungen vehement einfordernden [X.]chädigten und den Angeklagten. Zu Konflikten zwischen den Angeklagten und [X.]chädigten trug zum anderen bei, dass Letztere
nicht mit der Haltung der auf dem Hof [X.] Ziegen
durch den Angeklagten C.

B.

einverstanden waren und deshalb mehrfach das staatliche Veterinäramt zu Kontrollen veran-lassten. Dass sich die Angeklagten und [X.]chädigten täglich auf dem Gelände der Ranch begegneten, verschärfte das vorhandene Konfliktpotential zusätzlich. Auf die häufigen aggressiven Anwürfe der [X.]chädigten, die in Beleidigungen und Drohungen gipfelten, reagierten die Angeklagten passiv, demütig und ver-ängstigt. Aufgrund der stetig zunehmenden Angst vor etwaigen Übergriffen der [X.]chädigten bewahrten die Angeklagten spätestens seit Dezember 2013 eine Pistole griffbereit hinter der Eingangstür des von ihnen bewohnten Gebäudes
der Ranch auf.
In den letzten Wochen vor der Tat kam es beinahe täglich zu immer laut-stärkeren

und seitens der [X.]chädigten sehr emotional und aggressiv geführ-ten

Auseinandersetzungen zwischen
den [X.]chädigten und den Angeklag-ten. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks Ende April 2014 erstmals er-fahren hatte, dass das Grundstück zu Wohnzwecken untervermietet worden war, forderte dessen Rechtsanwalt Anfang Mai 2014 die [X.]chädigten und An-7
8
-
8
-
geklagten schriftlich auf, das illegale [X.] zu beenden. Am 2.
Juni 2014 suchten die Angeklagten ihren Rechtsanwalt auf, der ihnen dazu riet, keinerlei Mietzins mehr an die [X.]chädigten zu entrichten und ihnen zusi-cherte, sich mit dem Grundstückseigentümer in Verbindung zu setzen, um eine direkte Anmietung oder einen Erwerb des Grundstücks zu erreichen. Am selben Tag zahlten die Angeklagten im [X.] an das Beratungsgespräch für Juni 2014 dennoch einen (Teil-) Mietzins in Höhe von 450
Euro an die
[X.]chädig-ten. Sie waren hiernach jedoch definitiv nicht mehr bereit, weitere Zahlungen zu leisten.
Am 6.
Juni 2014 zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr befanden sich die [X.]chädigten auf dem Grundstück der Ranch direkt vor dem Eingang des von den Angeklagten bewohnten Gebäudes. Hierbei führte der [X.]chädigte H.

K.

wie üblich

ein Messer mit sich. Die [X.]chädigten hatten sich vorgenommen

wie mit den Angeklagten zuvor am 2.
Juni 2014 verabredet

den noch offenen Mietzins für den Monat Juni
2014 zu erhalten und waren zur Durchsetzung ihrer Forderung bereit, falls erforderlich, auch Gewalt anzuwen-den.
Während sich der Angeklagte K.

B.

im hinteren Teil des Grundstücks mit den Tieren beschäftigte, traf der [X.]chädigte H.

K.

an der Eingangstür des bewohnten Gebäudes den Angeklagten C.

B.

an und forderte ihn zur unverzüglichen Zahlung des restlichen Mietzin-ses für Juni 2014 sowie zusätzlich auch des Mietzinses für Juli 2014 auf. Als der Angeklagte gegenüber H.

K.

und dessen Ehefrau, die ein Beil mit sich führte, trotz Drohungen mit Gewalt jede weitere Zahlung ablehnte und von der Einschaltung seines Anwalts berichtete, zog H.

K.

das von ihm mitge-führte Messer und setzte es dem von ihm am Hals festgehaltenen C.

B.

auf die Brust. Als sich der Angeklagte C.

B.

zu wehren 9
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-
9
-
versuchte, stach H.

K.

mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer in Richtung des Oberkörpers des Angeklagten, der den Stich jedoch ablenken konnte. Im weiteren Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gelang es C.

B.

, dem [X.]chädigten H.

K.

das Messer abzunehmen und sich durch einen Stich in dessen Oberkörper aus dem Griff am Hals zu lösen. Sein anschließender Versuch, von der Ranch zu flüchten, scheiterte, weil ihm die noch immer mit dem Beil bewaffnete [X.]chädigte S.

K.

den Fluchtweg versperrte. Dadurch gelang es dem [X.]chädigten H.

K.

, ihn einzuholen, in den Schwitzkasten zu nehmen und die wieder vor die [X.] verlagerte, zwischenzeitlich auf dem Boden geführte Auseinandersetzung fortzusetzen.
Währenddessen kam der Angeklagte K.

B.

zum [X.] hinzu. Als er sah, dass sein [X.] mit dem Rücken auf dem Boden liegend mit dem auf ihm sitzenden H.

K.

kämpfte, und die [X.]chädigte S.

K.

mit einem Gegenstand in der Hand neben beiden kniete, ver-suchte er zunächst vergeblich S.

K.

wegzustoßen. Daraufhin begab er sich in den Vorraum des Hauses und ergriff die dort gelagerte Pistole.
Trotz der Fixierung seiner rechten Hand durch die linke Hand des [X.] H.

K.

war es dem Angeklagten C.

B.

nunmehr unter erheblicher Kraftanstrengung möglich, mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer noch insgesamt drei Stiche in den oberen Brustbereich des auf ihm sitzenden [X.]chädigten H.

K.

anzubringen, der ihn weiterhin mit seiner rechten Hand am Hals festhielt und versuchte, ihm das Messer zu ent-winden.
In der Zwischenzeit kam der Angeklagte K.

B.

mit der Pistole zum [X.]chehen zurück. Als er erkannte, dass die [X.]chädigte S.

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-
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-

K.

ein Beil in der Hand hielt und ausholend dazu ansetzte, hiermit auf C.

B.

einzuhacken, schoss er

um seinen [X.] vor dem An-griff mit dem Beil zu verteidigen

aus einer Entfernung von mindestens zwei Metern [X.] auf den Arm-/Schulterbereich der S.

K.

, die dadurch am Rücken getroffen wurde und sofort verstarb.
Der Angeklagte K.

B.

zog nun den [X.]chädigten von seinem [X.] herunter, woraufhin H.

K.

leblos auf dem Rücken neben C.

B.

zum Liegen kam. Der Angeklagte C.

B.

kniete sich daraufhin neben H.

K.

, der

was er nicht erkannte

bereits infolge beidseitigen Pneumothorax verstorben war, und fügte diesem mit dem Messer weitere 12 Stiche in den Brustkorb zu.
Der Angeklagte K.

B.

entschied sich gegen eine Ver-ständigung der Polizei, da er davon ausging, dass diese ihnen
das [X.] nicht glauben würde. Gemeinsam mit seinem [X.], der

noch unter dem Einfluss des Tatgeschehens stehend

die Anweisungen seines Vaters mecha-nisch ausführte, beseitigten die Angeklagten die Tatspuren, parkten das Fahr-zeug der [X.]chädigten auf dem Parkplatz eines Supermarkts, warfen das [X.] und das Beil in den [X.], versteckten die Pistole und vergruben die Leichen auf dem Gelände der Ranch. Aufgrund von Hinweisen des Angeklag-ten C.

B.

vom 14. Oktober 2014 konnten die Leichname der [X.]chädigten später dort aufgefunden werden.
2. Das [X.] hat die Einlassungen der Angeklagten zum Tatge-schehen, der die weiteren Beweisergebnisse nicht widersprächen, als unwider-legbar angesehen. Unter Zugrundelegung der Einlassungen hat es angenom-men, das Handeln des Angeklagten C.

B.

sei durch Notwehr gerechtfertigt. Der [X.]chädigte H.

K.

habe den Angeklagten C.

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-
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-
B.

rechtswidrig angegriffen, indem er mit der linken Hand an dessen Hals griff und mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer auf ihn einstach. Dieser Angriff sei auch noch nach dem Entwinden des Messers nicht beendet gewesen, da der [X.]chädigte den Angeklagten
weiter mit seiner linken Hand am Hals festgehalten und um das Messer gekämpft habe. Über diese fortdau-ernde Intensität der Kampflage hinaus habe die jederzeitige Möglichkeit eines Eingreifens der anwesenden und mit einem Beil bewaffneten Ehefrau des [X.] bestanden.
Als der Angeklagte C.

B.

auf den bereits verstorbenen [X.]chädigten H.

K.

weiter einstach, habe er sich im Zu-stand der
Schuldunfähigkeit gemäß
§ 20 StGB befunden.
Hinsichtlich der vom Angeklagten K.

B.

auf die [X.]chä-digte S.

K.

abgegebenen zwei Schüsse hat das [X.] ange-nommen, diese seien als Nothilfe gerechtfertigt. Dadurch, dass die [X.]chädigte S.

K.

gerade mit dem Beil ausholte, um
auf den Angeklagten C.

B.

einzuhacken, habe sie diesen rechtswidrig angegriffen.

III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie
der Nebenkläger N.

R.

und St.

K.

haben mit der Sachrüge
Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger I.

und A.

B.

sowie
der Nebenkläger L.

F.

und S.

B.

haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich im Rahmen ihrer sich aus §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 401 Abs.
1 Satz
1 StPO ergebenden Nebenklagebefugnis halten, im Übrigen sind sie unzulässig. Wegen des Erfolgs der Sachrüge bedarf es keines [X.] auf die Verfah-rensrügen.
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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18
-
12
-
1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§
261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie mög-lich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015

4
StR 420/14, [X.], 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzuneh-men, wenn eine andere
Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2015

5
StR 521/14, [X.], 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2016

1
StR 597/15, Rn.
27, zit. nach juris, mwN [insoweit in [X.], 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den [X.] muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende [X.]amtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008

2 [X.], [X.], 2792, 2793 mwN).
Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte An-forderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen aus-19
20
-
13
-
zugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächli-chen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.
September 2016

2
StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).
2. Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das Urteil nicht.
a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass das [X.] die im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht gebo-tene nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten unterlassen und den Zeitpunkt der jeweiligen Einlassungen in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat.
Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen An-forderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, hat der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgrund einer [X.]amtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1986

4
StR 48/86, [X.]St 34, 29, 34). Dabei kann ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (Senat, Urteil vom 16.
August 1995

2 [X.], [X.]R StPO §
261 Einlassung 6). Im Hinblick auf die Mög-lichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnah-me kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein
Angeklagter
zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der [X.]amtwürdigung gegen die Glaubhaf-tigkeit der Einlassung spricht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2001

3
StR 580/00, [X.]R StPO §
261 [X.] 21).

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-
14
-
Zwar hat die Kammer in den Urteilsgründen dargestellt, dass die [X.] über ihre Verteidiger durch Verlesung von vorbereiteten, schriftlichen Erklärungen in der Hauptverhandlung erfolgte ([X.] S.
57). Auch werden inhaltliche Angaben hierzu gemacht ([X.] S.
27, 51 bis 56). Es bleibt [X.] offen, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhand-lung diese Einlassungen verlesen wurden
und ob und insbesondere mit
welchem Inhalt sich die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt eingelassen haben. Dass es frühere Einlassungen der Angeklagten gegeben hat, folgt bezüglich des Angeklagten C.

B.

aus der Erwähnung eines Hinweises zum Fundort der Leichen ([X.] S.
27) und bezüglich des Angeklagten K.

B.

aus der Mitteilung, dass er am 8.
Juni 2014 vom Zeugen [X.] P.

zur Sache vernommen worden ist
([X.] S.
35). Das Urteil teilt auch nicht mit, wie im Einzelnen sich der Angeklagte C.

B.

im Rahmen des letzten Wortes geäußert hat. Insoweit wird lediglich wiedergegeben, dass der Angeklagte anschaulich geschildert habe, noch immer beinahe jede Nacht vom Tatgeschehen zu träumen ([X.] S.
83).
b) Das [X.] hat darüber hinaus den Anwendungsbereich des weis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweis-würdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2014

1
StR 327/14 Rn.
44, [X.], 83, 85
mwN). [X.] gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 2001

3 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung 24).
Nachdem das [X.]
bei der Bewertung des Kampfgeschehens und der Interessenlage der Beteiligten zunächst zu der Annahme gelangt war, dass 24
25
26
-
15
-

.

K.

als auch der Angeklagte C.

B.

am Tattag das [X.] und als Erstes eingesetzt haben könnten, da beide ohnehin messerge-wohnt war

59), ist es unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Grund-der Einlassung der Angeklagten gefolgt und zu deren g-ten begonnen wurde und der [X.]chädigte H.

K.

hierbei derjenige war, der das [X.] mit sich führte, dieses auch zog und zuerst gegen den [X.]
C.

B.

62).
c) Die Beweiswürdigung weist zudem durchgreifende Lücken auf.
aa) Die Wertung des [X.]s, es sei kein Motiv der Angeklagten er-sichtlich, mit den [X.]chädigten am Tattag zunächst einen verbalen Streit und sodann gar eine körperliche Auseinandersetzung zu beginnen ([X.] S.
61), be-ruht auf lückenhaft gebliebenen Erwägungen.
Das [X.] stellt insoweit darauf ab, dass die Angeklagten nach dem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt wussten, dass
der mit den [X.]chädigten geschlossene Untermietvertrag illegal war und sie den [X.]chä-digten deshalb künftig keine Mietzinszahlungen mehr schuldeten. Außerdem habe ihnen der Anwalt zugesichert, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, für die Angeklagten einen Mietvertrag über das Grundstück direkt mit dem Eigentümer ohne Einschaltung der [X.]chädigten abzuschließen ([X.] S.

assung gehabt hätten, mit den [X.]chädigten Streit zu beginnen ([X.] S.
62).
Bei dieser Wertung hat das [X.] nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Angeklagten bereits eine Woche zuvor ein Schreiben der 27
28
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30
-
16
-
Stadt Ma.

erhalten hatten, aus dem sich ergab, dass die Ranch künftig an die Angeklagten nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet werden durfte ([X.] S.
38). Der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken standen nicht nur die Bestimmungen des Pachtvertrags, sondern auch öffentlich-rechtliche Vorschrif-ten entgegen ([X.] S.
37). Da die Zeugin Kl.

über den eingeschalteten Rechtsanwalt die Räumung des Grundstücks von den Angeklagten verlangt hatte ([X.] S.
37), hatten diese
daher Anfang Juni das Ende des [X.] über das Grundstück und die Zwangsräumung zu befürchten. Für sie [X.] daher nicht nur die Gefahr, ihre Wohnung auf der Ranch, sondern vor allem ihren Lebensmittelpunkt und die von ihnen auf dem Grundstück betreuten Tiere zu verlieren, an denen der Angeklagte C.

B.

besonders hing und die sein Lebensinhalt waren. Selbst in dem von ihrem Rechtsanwalt ins Spiel gebrachten Fall der eigenen Anmietung des Grundstücks hätten die Angeklagten ihre Wohnmöglichkeit verloren. Den drohenden Verlust der bishe-rigen Lebensumstände der Angeklagten hätte die [X.] bei der Frage, ob die Angeklagten Anlass hatten, mit den [X.]chädigten einen Streit zu begin-nen, mitberücksichtigen müssen.
[X.]) Die Wertung der Kammer, eine geplante Tötung der [X.]chädigten seitens der Angeklagten scheide aus, blendet einen wesentlichen Aspekt des festgestellten [X.]chehensablaufs aus. So erklärt das [X.] die

gegen den unmittelbar zuvor erteilten Rat ihres Rechtsanwalts am 2. Juni 2014 erfolg-te

Zahlung der Angeklagten in Höhe von 450
Euro an die [X.]chädigten mit

50). Nicht in die Wertung einbezogen hat das [X.] jedoch den festgestellten Umstand, dass die Angeklagten noch am selben Tag mit den [X.]chädigten verabredet hatten, am 6.
Juni 2014 den offenen Restbe-trag zu bezahlen und sich die [X.]chädigten gerade aus diesem Grund am [X.] zur Ranch begaben ([X.] S.
10, 18). Dass die Angeklagten am 2.
Juni 2014 31
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17
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mit den [X.]chädigten die Verabredung einer weiteren Geldübergabe trafen, ist im Übrigen nicht mit der vom [X.] getroffenen Annahme in Einklang zu mehr bereit [gewesen], weiteren Mietzins an die [X.]([X.] S.
18).
cc) Auch hinsichtlich der [X.]chehnisse am Tattag zwischen 11 Uhr und 13 Uhr weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf. Wie das [X.] auf-grund der Angaben diverser Zeugen festgestellt hat, waren die [X.]chädigten regelmäßig täglich zwischen 11 und 13 Uhr auf der Ranch ([X.] S.
12 ff.; 28 ff., 46 ff.). Nach ihrer (insoweit vom [X.] nicht in Zweifel gezogenen) [X.] traf die Zeugin S.

die [X.]chädigte auch am 6.
Juni 2014 gegen 11
Uhr nahe der Ranch, als diese mit ihren Hunden am [X.] spazieren ging ([X.] S.
68). Diese Aussage hat das [X.] nicht zum Anlass genommen, sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob sich die [X.]chädig-ten bereits etwa zwei Stunden vor der Tat auf der Ranch aufgehalten haben und was zwischen 11 Uhr und der zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr an-gesetzten Tatzeit auf der Ranch geschehen ist.
dd) Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten C.

B.

zum Tathergang hat die Kammer nicht erörtert, dass die Einlassung zum auslösenden Ereignis für den Messereinsatz durch den [X.]chädigten H.

K.

in offenkundigem Widerspruch zur Tatvorgeschichte steht. Der Ange-klagte hat sich eingelassen,
der [X.]chädigte habe ein Messer gezogen, nach-dem er durch
ihn
davon erfahren habe, dass der Eigentümer der Ranch von dem illegalen [X.] nunmehr Kenntnis erlangt habe ([X.] S.
52). Demgegenüber ist das [X.] im Rahmen der Tatvorgeschichte davon ausgegangen, dass die [X.]chädigten von dem Schreiben bereits mindestens eine Woche vor der Tat Kenntnis erhalten hatten ([X.] S.
17, 37, 38, 60).
32
33
-
18
-
d) Schließlich fehlt es auch an der gebotenen [X.]amtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der [X.] lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer [X.]amtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können (vgl. Senat, Urteil vom 17.
September 1986

2 [X.]; [X.]R StPO §
261 Be-weiswürdigung, unzureichende 1; [X.], Urteil vom 5.
November 2014

1
StR 327/14, [X.], 83, 85).
3. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs-
und Be-weiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen werten-den [X.]amtschau aller be-
und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen hätte.
Vors.Ri[X.] Prof. Dr. [X.]

[X.]

Eschelbach
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.]

Grube
34
35

Meta

2 StR 78/16

01.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 2 StR 78/16 (REWIS RS 2017, 16330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16330

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