Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. VIII ZR 4/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1727

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 4/03Verkündet am:10. September 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 10. Zivilsenat, vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Parteien waren je zur Hälfte Gesellschafter der [X.] (im folgenden: V. ). Diese GmbH war Muttergesell-schaft der [X.] (im folgenden: [X.]) und der [X.] (im folgenden: [X.]). Mit notariellem Vertrag vom31. Juli 1998 (im folgenden: Vertrag) verkaufte und übertrug die Beklagte der- 3 -Klägerin ihren Anteil an der [X.]zum Preis von 5,7 Millionen DM. § 3 des [X.] lautet auszugsweise:"Zusicherungen und Gewährleistungen der [X.] Verkäuferin gibt hiermit gegenüber der Käuferin im Weg eines selb-ständigen Garantieversprechens die folgenden Zusicherungen und [X.]3. (1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft [=[X.] ], der [X.] sowieder [X.] zum 31. Dezember 1997 sind gemäß den anerkannten deut-schen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierungund der Wahrung der [X.] erstellt worden und geben diewirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft per 31. Dezember1997 vollständig und zutreffend wieder. Sie berücksichtigen insbeson-dere sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten [X.], die per 31. Dezember 1997 bestanden. Für sämtlicheRisiken aus der [X.] bis zum 31. Dezember 1997 sind angemesseneRückstellungen gebildet. .... Die Jahresabschlüsse enthalten für sämt-liche bei der jeweiligen Gesellschaft bestehenden [X.] ausreichende Rückstellungen, ebenso wie für alle Steuern,Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben aller Art(nachfolgend zusammenfassend —Abgabenfi), die im [X.]raum bis zum31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt [X.]) Sollte sich eine der vorstehenden Zusicherungen und Gewährlei-stungen als unrichtig erweisen, ist die Verkäuferin verpflichtet, [X.] den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es [X.] darüber, daß wirtschaftliche Risiken aus der [X.] biszum 31. Dezember 1997 (dies betrifft auch Steuern, die auf den [X.]-raum bis zum 31. Dezember 1997 zurückzuführen sind, auch wenn [X.] bei späteren Betriebsprüfungen festgestellt werden) von [X.] entsprechend ihrem bis dahin bestehenden Beteiligungsver-hältnis zu tragen sind. Das bedeutet insbesondere, daß in dem Fall,daß in den Jahresabschlüssen 1997 der Gesellschaft, der [X.] oderder [X.] nicht berücksichtigte Risiken aus der [X.] vor [X.] Dezember 1997 sich realisieren, 50% der daraus entstehendenSchäden (einschließlich Kosten) von der Verkäuferin zu tragen sind. ......(9) Soweit die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, der [X.] und der[X.] bis 31. Dezember 1997 Rückstellungen enthalten, die sich alsüberdosiert erweisen, stehen der Verkäuferin 50% derartiger Überdo-- 4 -sierungsbeträge zu. Von dieser Regelung ausgenommen sind die bei[X.] und [X.]passivierten Rückstellungen für Abbruchkosten...."Die [X.] und die [X.] wurden anschließend auf die Klägerin verschmol-zen; die [X.], die in die [X.] (im folgenden: [X.] ) um-firmiert wurde, blieb als selbständige Gesellschaft bestehen.Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 beanstandete das [X.], die in den Bilanzen der [X.] und der [X.] /[X.] gebildeten Rück-stellungen für den Rückbau bestimmter Bauten und Anlagen auf dem gepach-teten Betriebsgelände seien zu hoch. In mehreren Bescheiden setzte das Fi-nanzamt deswegen die von der [X.] sowie die von der Klägerin als Rechts-nachfolgerin der [X.] und der [X.]zu zahlenden Körperschafts- und/oder Ge-werbesteuern für die Jahre 1994 und 1995 neu fest. Wegen der sich darausergebenden [X.] nebst Zinsen verlangte die Klägerin vonder [X.] vergeblich die hälftige Erstattung.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte insoweitauf Zahlung von 49.005,61 DM nebst Zinsen an die [X.] (Antrag zu 1) sowieweiterer 585.628,12 DM nebst Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) in [X.]. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich [X.] aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages ergeben. Die Beklagte [X.] übrigen geltend gemacht, der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte An-spruch der Klägerin sei gegebenenfalls nach den vertraglichen Bestimmungenverjährt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.] das Berufungsgericht nach einem gerichtlichen Teilvergleich zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - [X.] Klägerin, mit der sie ihre nach dem Teilvergleich im Streit verbliebene Kla-geforderung auf Zahlung von [X.] (= 13.804,88 - 5 -die [X.] (Antrag zu 1) sowie weiterer 585.628,12 DM (= 299.426,90 Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf hälftige Erstat-tung der [X.] nicht aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertra-ges zu. Bei dieser Bestimmung handele es sich nach dem Zusammenhang unddem Inhalt nicht um eine eigenständige Regelung für die Folgen der Realisie-rung wirtschaftlicher Risiken, sondern um einen integralen Bestandteil der [X.] nach § 3 Nr. 3 des Vertrages. Ein Gewährleistungsfall nach Abs. 1und 2 dieser Bestimmung sei durch die steuerliche Belastung der Klägerin in-folge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten nicht eingetre-ten. Die Zusicherung, daß für sämtliche Risiken aus der [X.] bis zum31. Dezember 1997 "angemessene" Rückstellungen gebildet worden seien,habe sich zwar insoweit als falsch erwiesen, als die Rückstellungen für [X.] zu hoch gewesen seien. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des [X.] nach Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, daß der [X.] gegen eine zu niedrige Bewertung des erworbenen Gesellschaftsanteilsgeschützt werden solle. Das ergebe sich auch aus dem Erfordernis [X.] in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Einen solchen habe dieKlägerin nicht erlitten, da die [X.] nur einen Teil der stillenReserven abgeschöpft hätten, die durch die Herabsetzung der Rücklagen freigeworden [X.] 6 -Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu dem von derKlägerin geltend gemachten Anspruch. Dafür fehle es an einer [X.]. In§ 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages sei vielmehr abschließend geregelt, [X.] überhöhte Rückstellungen zustünden. Das gelte auch für [X.] verbundenen steuerlichen Nachteile. Schließlich könne die [X.] nicht auf eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage stützen. Das Risiko, das sich mit den [X.]infolge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten realisiert habe,sei durch § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages der Klägerin zugewiesen worden.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht [X.] von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche aufhälftige Erstattung der [X.], die nach dem in der Beru-fungsinstanz geschlossenen Teilvergleich ihre Ursache allein noch in den über-höhten Rückstellungen für Abbruchkosten haben, rechtsfehlerfrei verneint.Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der Gewährlei-stungsbestimmungen des § 3 des [X.] zu dem Ergebnis ge-langt, daß die Beklagte für die Nachforderungen von Körperschafts- bzw. Ge-werbesteuer für die Jahre 1994 und 1995, die das Finanzamt aufgrund einer1999 durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzt hat, nicht nach § 3 Nr. 3Abs. 2 Satz 2 dieser Abrede oder nach den sonstigen Regelungen des § 3 Nr. 3Abs. 1 und 2 einstehen muß. Diese tatrichterliche Auslegung der Individualver-einbarung der Parteien ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein- 7 -anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-rensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001- VIII ZR 213/00, [X.], 444 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler istdem Berufungsgericht nicht unterlaufen.1. In § 3 Nr. 3 Abs. 1 hat die Beklagte im Wege eines selbständigen Ga-rantieversprechens zugesichert und gewährleistet, daß die [X.] , der [X.] sowie der [X.] sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualver-bindlichkeiten der Gesellschafter berücksichtigen, die per 31. Dezember 1997bestanden (Satz 2), daß für sämtliche Risiken aus der [X.] bis zum31. Dezember 1997 angemessene Rückstellungen gebildet sind (Satz 3) unddaß die Jahresabschlüsse unter anderem für alle Steuern, die im [X.]raum biszum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind, ausreichendeRückstellungen enthalten (Satz 5). Diese Zusicherungen, die sich gegenseitigüberschneiden und ergänzen, haben sich nicht deswegen als unrichtig heraus-gestellt, weil die betreffenden Jahresabschlüsse keine Rückstellungen für die [X.] stehenden [X.] vorsehen. Bei den [X.] für die Jahre 1994 und 1995 handelt es sich um (Eventual-)Verbindlichkeiten, um Risiken, die sich dann ergeben, wenn sich die [X.] für die Abbruchkosten als überhöht erweisen und teilweise aufgelöstwerden müssen. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe die Frageeiner falschen Zusicherung der [X.] lediglich unter dem [X.] überhöhten Rückstellungen für Abbruchkosten betrachtet, aber übersehen,daß die von der [X.] nach § 3 Nr.3 Abs. 1 Satz 5 abgegebene (weitere)Zusicherung bezüglich ausreichender Rückstellungen für steuerliche Risikenbetroffen sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Rückstellung für Steu-ernachforderungen, die dann entstehen, wenn das Finanzamt [X.] künftige Risiken als überhöht ansieht und deshalb nicht anerkennt - alsoRückstellungen für den Fall einer teilweisen Unrichtigkeit der Bilanz -, in die Bi-- 8 -lanzen der Gesellschaften, wenigstens in die Handelsbilanz hätte aufgenom-men werden dürfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das [X.] die Möglichkeit, daß die Beklagte diese Eventual-Risiken bei [X.] hätte berücksichtigen müssen, als weitere Haftungsgrundlage inseine Betrachtungen einbezogen, eine entsprechende vertragliche Verpflich-tung der Klägerin gegenüber aber rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.2. Das Berufungsgericht hat § 3 Nr. 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages ein-schränkend dahingehend ausgelegt, daß die Verkäuferin, die dafür haftet, [X.] sämtliche Risiken "angemessene Rückstellungen" gebildet sind, nicht dafüreinzustehen hat, daß die Rückstellungen zumindestens bei steuerlicher Be-trachtung zu hoch und aus diesem Grunde nicht "angemessen" sind. Zur [X.] führt das Berufungsgericht aus, die Käuferin habe lediglich vor einerbilanziellen Überbewertung des Unternehmens geschützt werden sollen, so daßdie Überdotierung einer Rückstellung, die zu einer Unterbewertung des [X.] führe, keinen Gewährleistungsfall darstelle. Diese Erwägungensind nicht zu beanstanden und werden, für sich gesehen, von der Revision [X.].Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht aber auch, alses die [X.] als mittelbare Folgen einer Auflösung der über-dotierten Rückstellung für die Abbruchkosten gleichfalls von der Gewährleistungausgenommen hat, nicht verkannt, daß der Anspruch der Klägerin aus derVerletzung einer weiteren vertraglichen Zusicherung hergeleitet werden könnte.Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich zu seinen eigenen Erwägungen aus-drücklich den Ausführungen des [X.]s auf den Seiten 12 und 13 desangefochtenen Urteils angeschlossen. Dort wird die Frage erörtert, ob die [X.] für die [X.], die bei erhöhter Rückstellung für die [X.] erwarten sind, Rückstellungen hätte vorsehen müssen. Das [X.]- 9 -meint in diesem Zusammenhang, zwar sei insoweit die Zusicherung der Kläge-rin unrichtig gewesen, weil diese Risiken nicht durch eine entsprechende Rück-stellung abgefangen worden seien; da die Beklagte aber für die Überdotierungvon Rückstellungen nicht hafte, hafte sie auch nicht für deren Konsequenzen.Die Tatrichter haben demnach nicht übersehen, daß wegen der unterlassenenRückstellungen für die [X.], die sich bei teilweiser Auflösungder Rückstellung für die Abbruchkosten ergeben könnten, ein eigener [X.] in Betracht kommt. Wenn sie der Annahme sind, überhöhteRückstellungen stellten von vornherein keinen Gewährleistungsfall dar und dieserstrecke sich auf die mittelbaren finanziellen Nachteile in Form einer Steuer-nachforderung, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auchauf § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages gestützt und diese als abschließende Son-derregelung für die Behandlung überdotierter Rückstellungen begriffen. [X.] führt das Berufungsgericht aus, Satz 2 dieser Bestimmung sei zu entneh-men, daß die Parteien mit einer (teilweisen) Auflösung der Rückstellung für [X.] gerechnet hätten; dies ist im übrigen zwischen den Parteiennicht umstritten. Dann hätte es aber, wie das Berufungsgericht darlegt, auchnahegelegen, eine ausdrückliche Regelung für die Abwicklung steuerlicher Fol-gen zu treffen, wenn mit der Zuweisung der gesamten [X.] Auflösung überhöhter Rückstellungen für die Position Abbruchkosten an [X.] nicht zugleich die [X.] hätten erfaßt werden [X.] 10 -Diesen Erwägungen vermag die Revision [X.] nicht entgegenzu-setzen.[X.] Dr. [X.] [X.]für den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am Bundesgerichtshof[X.]Karlsruhe, den 23.09.2003[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 4/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. VIII ZR 4/03 (REWIS RS 2003, 1727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1727

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