Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZR 346/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4575

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[X.] ZR 346/00vom12. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33 (273.885,30 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.[X.]). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweisnicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird ab-gesehen (§ 565a ZPO a.[X.]). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn ersich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nichtzu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klä-- 3 -gers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei [X.] ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solchesnicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletztmitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der [X.] im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den Rechtsanwalt[X.] mandatierte.[X.]Ganter [X.] [X.] Cierniak

Meta

IX ZR 346/00

12.02.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZR 346/00 (REWIS RS 2004, 4575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4575

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