Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 15043

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Gegenstand

Zugang zu Informationen; Planfeststellungsabschnitte


Leitsatz

1. Soweit die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG (juris: UIG 2005) dar.

2. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte ([X.]) 16 [X.] Nord, [X.] [X.] - [X.] und 22 [X.] des [X.] Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 ([X.] 8) im Bereich der Städte [X.], [X.] und [X.].

2

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das [X.] den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der [X.] Gmb[X.] Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3

Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

4

Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der [X.] oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

5

Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

6

Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

7

Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.]. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der [X.] wirtschaftlich zu schaden.

8

Zur Begründung ihrer vom [X.] zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

9

Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 [X.].

Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des [X.] weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der [X.] auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 [X.], weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des [X.], soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 5. November 2012 und das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des [X.] vom 5. November 2012 und das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Angaben zur [X.] der Strecke [X.] - [X.] ([X.]) - [X.] - [X.] im Analysefall ([X.] 2010),

- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,

- Kostenkennwertekatalog der [X.],

- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen [X.] der Bahnübergänge [X.] und S.,

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt ([X.]) 16 in Gestalt der [X.] mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),

- GVFG-Antrag und [X.] mit ungeschwärzten Anlagen,

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein [X.] zum gesamten Kostenkennwertekatalog der [X.], da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] berufen; das [X.] habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der [X.] durch die [X.] nicht vor. Das [X.] habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und [X.] im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.

Durch [X.] sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch [X.] ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der [X.] unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als [X.] firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.] zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen [X.] im Übrigen zurü[X.]kgewiesen hat, verstößt ni[X.]ht gegen [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat au[X.]h gegenüber der neuen [X.] Bestand.

1. Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet.

a) Die Klage ist hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.

aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.]) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 27. Oktober 2014 ([X.] [X.] 1643) ni[X.]ht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist geri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.

bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Re[X.]ht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgebli[X.]hen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren [X.] getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im [X.] auf den Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der [X.] auf die [X.] ein We[X.]hsel auf der Seite des [X.] eingetreten. Dass die Klägerin dem dur[X.]h Umstellung der Klage auf die [X.] Re[X.]hnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht steht die zwis[X.]hen privatre[X.]htli[X.]hen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fallen, stattfindende vertragli[X.]he Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben eins[X.]hließli[X.]h der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswe[X.]hsel zwis[X.]hen informationspfli[X.]htigen Behörden glei[X.]h. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat zur Folge, dass die Anspru[X.]hsverpfli[X.]htung und damit die Passivlegitimation auf die dadur[X.]h zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-re[X.]htli[X.]hen Regelung an eine vertragli[X.]he Aufgabenverlagerung hat das Prozessre[X.]ht Re[X.]hnung zu tragen, indem es den Parteiwe[X.]hsel in dieser Konstellation in glei[X.]her Weise wie bei einem behördli[X.]hen Zuständigkeitswe[X.]hsel (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 [X.] 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.[X.]) ni[X.]ht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.

[X.]) Der Zulässigkeit der Klage steht ni[X.]ht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst na[X.]h Klageerhebung bei der [X.] beantragt hat. Aus dem Prozessre[X.]ht ergibt si[X.]h keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 [X.] 48.00 - [X.]E 114, 350 <355 f.>, [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der [X.] geforderte entspre[X.]hende Anwendung des [X.] na[X.]h § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke. Der Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit einer Verwaltungsaktbefugnis ents[X.]hieden. Erfolgt die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung eines Anspru[X.]hs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte dur[X.]h § 156 VwGO ges[X.]hützt, wona[X.]h bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] ist Voraussetzung für den [X.], ni[X.]ht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem [X.], dem bei [X.] mit dem Antragserfordernis Re[X.]hnung getragen werden sollte (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39, Rn. 23), ergibt si[X.]h für die vorliegende Klage gegen eine juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts ni[X.]hts anderes.

[X.]) Der Einwand der [X.], die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelbere[X.]hnungen und Kostens[X.]hätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersu[X.]hung ([X.]) für das Vorhaben [X.] sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 geri[X.]htet sind, seien zu unbestimmt, greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Re[X.]hnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinrei[X.]hend erkennbar ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - [X.]E 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wona[X.]h ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmögli[X.]hkeit, den Klageantrag hinrei[X.]hend zu bestimmen, dur[X.]h außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursa[X.]ht ist ([X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist au[X.]h auf den [X.] zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typis[X.]herweise ni[X.]ht kennt, sondern si[X.]h über diesen erst unterri[X.]hten mö[X.]hte, na[X.]h dem Wortsinn au[X.]h dadur[X.]h "eröffnet", dass er in einem ersten S[X.]hritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und wel[X.]he Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten S[X.]hritt im Wege der Akteneinsi[X.]ht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 1999 - 7 [X.] 21.98 - [X.]E 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 [X.] 5.04 - [X.] 406.252 § 2 [X.] Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der [X.] beanstandeten Anträge hinrei[X.]hend bestimmt.

ee) Den Einwänden der [X.] gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist ni[X.]ht zu folgen.

Die Änderung des auf Zugang zu den Kostens[X.]hätzungen bzw. Kostenbere[X.]hnungen zur [X.] für das Vorhaben [X.] [X.] - [X.] - [X.] geri[X.]hteten Antrages von ursprüngli[X.]h "April 2011" in Januar 2011 stellt na[X.]h den zutreffenden Ausführungen des [X.] ledigli[X.]h eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsä[X.]hli[X.]h keine Bere[X.]hnungen mit Stand 7. April 2011. Ungea[X.]htet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspri[X.]ht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es si[X.]h ni[X.]ht um ein aliud handelt.

Im Übrigen stellen die von der [X.] beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist na[X.]h § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Geri[X.]ht die Änderung für sa[X.]hdienli[X.]h hält. Über die Sa[X.]hdienli[X.]hkeit hat das Geri[X.]ht na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu ents[X.]heiden. Das Revisionsgeri[X.]ht darf nur prüfen, ob das [X.] den Re[X.]htsbegriff der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens übers[X.]hritten hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2005 - 4 [X.] 13.04 - [X.]E 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sa[X.]hdienli[X.]h anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sa[X.]hli[X.]hen Streits zwis[X.]hen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentli[X.]hen derselbe bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 [X.] 61.77 - [X.] 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sa[X.]hdienli[X.]hkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Ents[X.]heidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5. August 1982 - 5 [X.] 102.81 - [X.] 436.51 § 62 [X.] Nr. 1).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ohne Ermessensübers[X.]hreitung die Sa[X.]hdienli[X.]hkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der [X.] ist der Streitstoff na[X.]h den geänderten Anträgen im Wesentli[X.]hen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma [X.] war ursprüngli[X.]h auf den Zugang zur "Bere[X.]hnung des [X.] ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Bere[X.]hnung ..." geri[X.]htet. Er ist damit ni[X.]ht mehr auf Zugang zur Bere[X.]hnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurü[X.]kbleibende Vorstufe - auf die der Bere[X.]hnung zugrunde liegenden Daten geri[X.]htet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprüngli[X.]h auf die Bekanntgabe konkreter Planzei[X.]hnungen (Höhenpläne, Quers[X.]hnitte, Bauwerkskizzen der [X.]) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells geri[X.]htet. Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für den Antrag zum Plan der Firma Kling [X.]onsult. Da si[X.]h die Anträge auf die vom ursprüngli[X.]hen Antrag erfassten Bere[X.]hnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentli[X.]hen identis[X.]h anzusehen. Entgegen der Annahme der [X.] geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widerspro[X.]hen hat, hält sie aber für sa[X.]hdienli[X.]h ([X.]). Ebenso hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelbere[X.]hnungen und Kostens[X.]hätzungen zur [X.] für das Vorhaben [X.] und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sa[X.]hdienli[X.]h era[X.]htet.

ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die [X.] 2011 ni[X.]ht am Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Dem Begehren wurde ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Einführung der Anlage 11 zum S[X.]hriftsatz der [X.] vom 31. Oktober 2012 entspro[X.]hen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb ni[X.]ht Grundlage der [X.] 2011 gewesen sein.

b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil au[X.]h begründet.

Im Einklang mit [X.]re[X.]ht geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Klägerin als [X.] grundsätzli[X.]h anspru[X.]hsbere[X.]htigt na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] (aa) und die Beklagte als juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts informationspfli[X.]htige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zur Beurteilung der Umweltinformationseigens[X.]haft im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis ([X.]) ist bundesre[X.]htli[X.]h ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des [X.] na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ([X.]). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Beklagte ohne [X.] zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).

aa) [X.]n können als Körpers[X.]haften des öffentli[X.]hen Re[X.]hts na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigt sein, soweit sie si[X.]h in einer mit "[X.]" verglei[X.]hbaren Informationslage gegenüber der informationspfli[X.]htigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 [X.] 13.07 - [X.]E 130, 223 Rn. 30).

Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], na[X.]h dem "jede Person" einen Anspru[X.]h auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert ni[X.]ht na[X.]h der Anspru[X.]hsbere[X.]htigung juristis[X.]her Personen des öffentli[X.]hen und des Privatre[X.]hts. Zwar war der Anspru[X.]h na[X.]h der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts bes[X.]hränkt ([X.]. 12/7138 S. 12). Au[X.]h der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des [X.]es bezei[X.]hnet auss[X.]hließli[X.]h natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts als anspru[X.]hsbere[X.]htigt ([X.]. 15/3406 [X.]). Eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung im Li[X.]hte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung an Ents[X.]heidungsverfahren und den Zugang zu Geri[X.]hten in Umweltangelegenheiten ([X.]) ([X.] 2006 I[X.] 1251) gebietet es jedo[X.]h, die Anspru[X.]hsbere[X.]htigung weit auszulegen. Das [X.] setzt die Ri[X.]htlinie 2003/4/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentli[X.]hkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsri[X.]htlinie ([X.]) - um ([X.]. 15/3406 S. 11). Na[X.]h deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspru[X.]h als "[X.]" der Öffentli[X.]hkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsri[X.]htlinie den Zugang der Öffentli[X.]hkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsri[X.]htlinie dient ausweisli[X.]h des [X.] der Anglei[X.]hung des [X.]sre[X.]hts an die [X.], die zur Auslegung der Ri[X.]htlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Ri[X.]htlinie 2003/4/[X.] wollte der Unionsgesetzgeber im Hinbli[X.]k auf den Abs[X.]hluss dieses Übereinkommens dur[X.]h die [X.] die Vereinbarkeit des Unionsre[X.]hts mit dem Übereinkommen dur[X.]h eine allgemeine Regelung si[X.]herstellen, die gewährleistet, dass jede natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person eines Mitgliedstaats ein Re[X.]ht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend ma[X.]hen zu müssen ([X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - [X.]-204/09 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2012:71], Fla[X.]hglas [X.], Rn. 31). Na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll si[X.]hergestellt werden, dass der Öffentli[X.]hkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentli[X.]hkeit bedeutet eine oder mehrere natürli[X.]he oder juristis[X.]he Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften oder der innerstaatli[X.]hen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 [X.]). Die Anspru[X.]hsbere[X.]htigung soll dana[X.]h ni[X.]ht von der [X.] abhängen. Ents[X.]heidend ist vielmehr, ob der Anspru[X.]hsteller bezogen auf die bei staatli[X.]hen und staatli[X.]h kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] vorhandenen Umweltinformationen ein verglei[X.]hbares Informationsbedürfnis wie natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts hat und ob er in verglei[X.]hbarer Weise wie diese auf eine Informationsbes[X.]haffung na[X.]h dem [X.] angewiesen ist. Das trifft, wie das [X.] in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 [X.] 13.07 - ([X.]E 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf [X.]n zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.

Das Vorbringen der [X.] bietet keinen Anlass, von dieser Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s abzuwei[X.]hen. Da der einfa[X.]hgesetzli[X.]he [X.] na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraussetzungslos ausgestaltet ist ([X.]. 15/3406 [X.]), besteht die von der [X.] behauptete Verknüpfung der mit der dem "[X.]" verglei[X.]hbaren Informationslage und der - bei einer [X.] fehlenden - "grundre[X.]htstypis[X.]hen Gefährdungslage" ni[X.]ht. Daher trägt au[X.]h ni[X.]ht der S[X.]hluss, [X.]n befänden si[X.]h ni[X.]ht in einer mit "[X.]" verglei[X.]hbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsre[X.]hten seien.

Über die Qualifizierung von [X.]n als Bestandteil der "Öffentli[X.]hkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 [X.] lässt si[X.]h anhand der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ents[X.]heiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 ([X.]-524/09 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:822], [X.] - Rn. 50) hat der Geri[X.]htshof anerkannt, dass die Stadt [X.] Zugang zu Informationen unter den für die Öffentli[X.]hkeit festgelegten Bedingungen beanspru[X.]hen kann. Zwar ist die Ents[X.]heidung zu den Informationszugangsansprü[X.]hen na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2003/87/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der [X.] und zur Änderung der [X.]/[X.] des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den [X.] die Vors[X.]hrift des Art. 19 der Ri[X.]htlinie 2003/87/[X.] gegenüber der Umweltinformationsri[X.]htlinie eine spezielle und ers[X.]höpfende Regelung darstellt. Glei[X.]hwohl wird aus ihr hinrei[X.]hend deutli[X.]h, dass na[X.]h Auffassung des Geri[X.]htshofs eine [X.] Teil der Öffentli[X.]hkeit sein kann.

Ohne Verstoß gegen [X.]re[X.]ht geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht von einer Anspru[X.]hsbere[X.]htigung der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h aller hier streitigen Informationen aus, also au[X.]h derer, die ni[X.]ht unmittelbar die Planungen des auf ihrem [X.]gebiet belegenen [X.] betreffen. Die enge Si[X.]htweise der [X.], die Klägerin sei nur hinsi[X.]htli[X.]h der auf ihrem [X.]gebiet belegenen [X.] in ihrem Selbstverwaltungsre[X.]ht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den na[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ges[X.]hützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört au[X.]h die na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbu[X.]h - BauGB - den [X.]n zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet dur[X.]h die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortli[X.]h zu regeln (vgl. [X.], Urteile vom 11. April 1986 - 4 [X.] 51.83 - [X.]E 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 [X.] 40.86 - [X.]E 81, 95 <106>). Diese gemeindli[X.]he Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Re[X.]htsposition gegen fremde Fa[X.]hplanungen auf dem eigenen [X.]gebiet, wenn das Vorhaben na[X.]hhaltig eine bestimmte Planung der [X.] stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentli[X.]he Teile des [X.]gebiets einer dur[X.]hsetzbaren gemeindli[X.]hen Planung entzieht oder erhebli[X.]h gemeindli[X.]he Einri[X.]htungen beeinträ[X.]htigt ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - [X.] 11 Art 28 GG Nr. 163).

Mit Bli[X.]k auf den an si[X.]h voraussetzungslosen [X.] bedarf es allerdings ni[X.]ht der Betroffenheit einer konkreten Planung der [X.]. Ausrei[X.]hend ist vielmehr die mögli[X.]he Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die si[X.]h etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des [X.]gebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das [X.] der Trasse zur Trennung der [X.]-Stre[X.]ke von der übrigen S[X.]hienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des [X.]gebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der [X.] verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des [X.]gebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das [X.]gebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.

bb) Juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts sind na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] informationspfli[X.]htige Stellen, soweit sie öffentli[X.]he Aufgaben wahrnehmen oder öffentli[X.]he Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere sol[X.]he der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des [X.] oder einer unter der Aufsi[X.]ht des [X.] stehenden juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts unterliegen. Die Beklagte entspri[X.]ht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenberei[X.]h diesen Voraussetzungen.

(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von S[X.]hienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentli[X.]her Aufgaben als au[X.]h eine Erbringung öffentli[X.]her Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar.

Da das [X.] die Vorgaben der Umweltinformationsri[X.]htlinie umsetzt ([X.]. 15/3406 [X.]), ist der Begriff der öffentli[X.]hen Aufgabe und der öffentli[X.]hen Dienstleistung im hier maßgebli[X.]hen umweltinformationsre[X.]htli[X.]hen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] unionsre[X.]htli[X.]h determiniert. Die [X.]-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwis[X.]hen öffentli[X.]hen Aufgaben und öffentli[X.]hen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirts[X.]haftli[X.]hem Interesse einbeziehen. Die Öffentli[X.]hkeit sollte (au[X.]h) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die ni[X.]ht dem öffentli[X.]hen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] und Erwägungsgrund 12 des Vors[X.]hlags der [X.]-Kommission für eine Ri[X.]htlinie des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentli[X.]hkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, [X.]) 402 endg. - 2000/0169([X.]OD), [X.]. 2000 Nr. [X.] 337E [X.]6). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 [X.]V verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbra[X.]ht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpfli[X.]htungen verbunden werden ([X.]. [X.] 1996 Nr. [X.] 281, [X.] und [X.]. [X.] 2001 Nr. [X.] 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse entspri[X.]ht dem der Dienste von allgemeinem wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 A[X.]V ([X.], in: [X.]allies/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl. 2016, A[X.]V Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztli[X.]h der gesamte Berei[X.]h der Daseinsvorsorge (vgl. [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand März 2010, § 2 [X.] Rn. 21 f.; Flu[X.]k/[X.], in: Flu[X.]k, Informationsfreiheitsre[X.]ht, Stand Juli 2006, § 2 [X.] Rn. 158). Hieran knüpft der deuts[X.]he Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentli[X.]hen Aufgabe ansieht ([X.]. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspfli[X.]htiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat der [X.]rat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deuts[X.]he Bahn AG angesehen ([X.]. 15/3680 [X.]).

Diesem unions- und umweltinformationsre[X.]htli[X.]h geprägten Verständnis der öffentli[X.]hen Aufgaben und öffentli[X.]hen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] steht die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ni[X.]ht entgegen, na[X.]h der der Bau von S[X.]hienenwegen na[X.]h Art. 87e GG ni[X.]ht mehr als öffentli[X.]he Aufgabe des [X.] im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist ([X.], Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 [X.] 7.15 - [X.]E 155, 230 Rn. 22). Denn au[X.]h dana[X.]h unterliegen das S[X.]hienennetz und der S[X.]hienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des [X.] na[X.]h Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des [X.] an den Eisenbahnen des [X.] na[X.]h Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermögli[X.]hte Einflussnahme wahrgenommen wird ([X.], Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 [X.] 7.15 - [X.]E 155, 230 Rn. 26).

Mit ihrem Ges[X.]häftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudur[X.]hführung und Bauüberwa[X.]hung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des [X.] 8 - wird die Beklagte im Berei[X.]h der S[X.]hienennetzerri[X.]htung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspfli[X.]ht ni[X.]ht das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts, die mehrheitli[X.]h vom Staat beherrs[X.]ht wird, ni[X.]ht grundre[X.]htsbere[X.]htigt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. November 2016 - 4 [X.] - juris Rn. 8), sondern allein grundre[X.]htsverpfli[X.]htet ([X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - [X.]E 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentli[X.]hen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wona[X.]h die Eisenbahnen des [X.] als Wirts[X.]haftsunternehmen in privatre[X.]htli[X.]her Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, wel[X.]he die allgemeinen Regelungen zur Grundre[X.]htsbindung von Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls ni[X.]ht für den Berei[X.]h des S[X.]hienennetzes. Hier besteht - zumindest faktis[X.]h - ein Monopol (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine [X.]situation mit privaten Mitbewerbern, die zur Re[X.]htfertigung einer Grundre[X.]htsbere[X.]htigung angeführt wird, ni[X.]ht besteht.

(3) Die von der [X.] wahrgenommene Aufgabe bzw. erbra[X.]hte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die Aufgabe des Baus von S[X.]hienenwegen hat typis[X.]herweise Auswirkungen auf die Umwelt ([X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand März 2010, § 2 [X.] Rn. 29; S[X.]homerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).

Der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte Maßstab, wona[X.]h von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentli[X.]hen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art na[X.]h ni[X.]ht nur beiläufig, sondern typis[X.]herweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit [X.]re[X.]ht. Der von der [X.] für ri[X.]htig gehaltenen engen Auslegung der Vors[X.]hrift, wona[X.]h hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltre[X.]hts eingebunden sind, ist ni[X.]ht zu folgen.

Der Wortlaut der Vors[X.]hrift verlangt keine derartige Eins[X.]hränkung. Systematis[X.]h korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 [X.]. Von der Bes[X.]hränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umwelts[X.]hutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange ni[X.]ht nur "na[X.]h den für alle geltenden Re[X.]htsvors[X.]hriften zu bea[X.]hten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerü[X.]kt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspri[X.]ht au[X.]h dem Willen des europäis[X.]hen Ri[X.]htliniengebers. Der Behördenbegriff des Ri[X.]htlinienvors[X.]hlags der [X.]-Kommission ([X.]) 402 endg. - 2000/0196([X.]OD), [X.]. 2000 Nr. [X.] 337E [X.]6) erfasste "juristis[X.]he Personen, die gesetzli[X.]h oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von [X.] haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst [X.] [X.] dur[X.]h das Europäis[X.]he Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtli[X.]h übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvors[X.]hlag ni[X.]ht vers[X.]härft werden. Anliegen des Änderungsvors[X.]hlags war es vielmehr, den [X.] zu stärken (Beri[X.]ht über den gemeinsamen Ri[X.]htlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. [X.]-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutli[X.]ht au[X.]h der 11. Erwägungsgrund der Ri[X.]htlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifis[X.]he Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder ni[X.]ht.

(4) Die Beklagte steht als To[X.]htergesells[X.]haft der [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] unter Kontrolle des [X.].

Eine Kontrolle liegt dana[X.]h unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] genannten juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezei[X.]hneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der [X.] verfügt über sämtli[X.]he Anteile der Muttergesells[X.]haft [X.] und damit mittelbar über die Mehrheit des gezei[X.]hneten Kapitals der [X.] als To[X.]htergesells[X.]haft.

Die von der [X.] wegen der unionsre[X.]htli[X.]h na[X.]h Art. 4 der Ri[X.]htlinie 2012/34/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur S[X.]haffung eines einheitli[X.]hen europäis[X.]hen Eisenbahnraums ([X.]. L 343), verfassungsre[X.]htli[X.]h na[X.]h Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h na[X.]h § 8 des [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.] I [X.]378, 2396; 1994 I [X.]439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (A[X.] a.F.) einges[X.]hränkten Einflussmögli[X.]hkeiten des [X.] auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologis[X.]he Reduktion der Vors[X.]hrift ist ni[X.]ht geboten. Der [X.], der sämtli[X.]he privaten Gesells[X.]haften mit mehrheitli[X.]her Beteiligung des [X.] erfasst, de[X.]kt si[X.]h mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszwe[X.]k. Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] belegt, dass der Gesetzgeber auss[X.]hließli[X.]h die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Mehrheitsverhältnisse als maßgebli[X.]hes Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 [X.] verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsre[X.]htli[X.]he Überwa[X.]hung hinaus eine eingrenzende Funktion haben ([X.]. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deuts[X.]he Bahn AG als Beispiel für ein informationspfli[X.]htiges privates Unternehmen dur[X.]h den [X.]rat ([X.]. 15/3680 [X.]) bestätigt dies.

Dass das Kriterium der Beherrs[X.]hung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsre[X.]htli[X.]hen Mehrheitsverhältnisse ni[X.]ht auf konkrete [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Ges[X.]häftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitli[X.]h von der öffentli[X.]hen Hand gehaltenen Unternehmen: [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - [X.]E 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenkli[X.]h. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] steht mit dem insoweit wortglei[X.]hen Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Einklang. Wenn es unerhebli[X.]h ist, in wel[X.]her Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] auf eine private Gesells[X.]haft ausgeübt werden kann ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - [X.]-279/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:853] Fish Legal und [X.] - juris Rn. 69), ist davon au[X.]h die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrs[X.]hende Stellung des Staates als Mehrheitsgesells[X.]hafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 A[X.] a.F., wel[X.]her der Umsetzung von Art. 4 der Ri[X.]htlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwi[X.]klung der Eisenbahnunternehmen der [X.] ([X.]. L 237/25) diente ([X.]. 12/4609 [X.]), die in der Ri[X.]htlinie 2012/34/[X.] neu gefasst ist, müssen öffentli[X.]he Eisenbahnen in der Leitung, Ges[X.]häftsführung und Verwaltung, hinsi[X.]htli[X.]h der verwaltungste[X.]hnis[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Kontrolle sowie der internen Re[X.]hnungsführung von staatli[X.]hen und kommunalen Gebietskörpers[X.]haften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus Art. 5 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2012/34/[X.], wona[X.]h die Anteilseigner der im Eigentum der öffentli[X.]hen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Mögli[X.]hkeit haben, eine Vorabgenehmigung wi[X.]htiger Unternehmensents[X.]heidungen dur[X.]h sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen na[X.]h dem Gesells[X.]haftsre[X.]ht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsi[X.]htsorgane hinsi[X.]htli[X.]h der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsi[X.]htsratsmitgliedern na[X.]h dem nationalen Gesells[X.]haftsre[X.]ht bleiben ausdrü[X.]kli[X.]h unberührt. Die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]hte des [X.] als Mehrheitsgesells[X.]hafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem dur[X.]h das Veräußerungsverbot na[X.]h Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsre[X.]htli[X.]h garantiert.

[X.]) Der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.], wona[X.]h regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit [X.]re[X.]ht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Erri[X.]htung eines S[X.]hienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] an, weil sie si[X.]h auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Lands[X.]haft und natürli[X.]he Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.

(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] ist weit zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1999 - 7 [X.] 21.98 - [X.]E 108, 369 <376>). Ents[X.]heidend ist, dass si[X.]h die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrs[X.]heinli[X.]h auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspri[X.]ht, dass Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. e [X.] au[X.]h Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirts[X.]haftli[X.]he Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Dur[X.]hführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit au[X.]h Angaben, die die wirts[X.]haftli[X.]he Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 [X.] 13.07 - [X.]E 130, 223 Rn. 13). Systematis[X.]h spri[X.]ht für eine weite Auslegung au[X.]h die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], wona[X.]h Umweltinformationen au[X.]h sämtli[X.]he Informationen über Maßnahmen (eins[X.]hließli[X.]h Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die si[X.]h auf die unter den Bu[X.]hstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrs[X.]heinli[X.]h auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum S[X.]hutz dieser Elemente.

Weit ist au[X.]h der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] bezieht si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es ni[X.]ht der Feststellung der Umweltinformationseigens[X.]haft für jede einzelne Angabe bedarf ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 [X.] alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss si[X.]h allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrs[X.]heinli[X.]h auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen ni[X.]ht.

Au[X.]h der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigens[X.]haft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirts[X.]haftli[X.]hen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Dur[X.]hführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Dana[X.]h soll es die vom Gesetz bezwe[X.]kte Transparenz gerade ermögli[X.]hen, derartige Ents[X.]heidungen (über die öffentli[X.]he Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersu[X.]hungen) auf ihre inhaltli[X.]he Ri[X.]htigkeit zu überprüfen, so dass Zugang ni[X.]ht nur zu den Ergebnissen einer Untersu[X.]hung, sondern au[X.]h zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.

(2) Die von der [X.] vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Bu[X.]hst. a [X.] seien ni[X.]ht sämtli[X.]he Grundlagen einer Planung, sondern erst sol[X.]he Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis ni[X.]ht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

(a) Dass die Daten, die der Firma [X.] für die Erstellung der Bere[X.]hnung des [X.] aus [X.] zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der vers[X.]hiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten [X.] der Annahme einer Umweltinformation ni[X.]ht entgegen. Au[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht geht diesbezügli[X.]h ni[X.]ht von einer Kosten-Nutzen-Untersu[X.]hung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirts[X.]haftli[X.]he Analysen oder Annahmen an. Als sol[X.]he sind au[X.]h die Kostens[X.]hätzung zur [X.] für das Vorhaben [X.] [X.] - [X.] - [X.] vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabs[X.]hnitt 22 einzustufen.

(b) Der Annahme der Umweltinformationseigens[X.]haft des S[X.]halls[X.]hutzguta[X.]htens für den alten Mitfall 2 steht ni[X.]ht entgegen, dass das Guta[X.]hten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die [X.] ni[X.]ht planfestgestellt wurde. Die Eigens[X.]haft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirkli[X.]hung aufgegeben worden ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. November 2007 - 7 [X.] - [X.] 451.90 Sonstiges Europ Re[X.]ht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] ist angesi[X.]hts des weiten [X.] aber gegenständli[X.]h ni[X.]ht auf einen festgestellten Plan bes[X.]hränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht erkennbar auf das Verkehrsprojekt [X.] abstellt, das weiterverfolgt wird und si[X.]h auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.

([X.]) Dem Einwand der [X.], bei der Untersu[X.]hung der [X.] zum Entfall des [X.] handele es si[X.]h um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebli[X.]he Untersu[X.]hung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigens[X.]haft im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats stellt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht zwis[X.]hen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unters[X.]heidet ni[X.]ht zwis[X.]hen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umwelts[X.]hutzes hat keinen Eingang in das [X.] gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller ni[X.]ht zustehenden Informationen in der Sa[X.]he untaugli[X.]h ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersu[X.]hung der [X.] ausweisli[X.]h ihres Titels die (betriebli[X.]hen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der [X.] behandelt, verhält sie si[X.]h im Übrigen erkennbar ni[X.]ht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der [X.] s[X.]hon aus diesem Grund fehlt geht.

(d) Glei[X.]hes gilt für den zur Umweltinformationseigens[X.]haft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der [X.], sie könne s[X.]hon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Au[X.]h hier ergibt si[X.]h aus dem Titel, dass die Unterlage bei der [X.] 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, si[X.]h auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausrei[X.]hend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem S[X.]hienenbauprojekt hat.

[X.]) Ohne Verstoß gegen [X.]re[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen, dass dem Zugangsanspru[X.]h der Klägerin zu den Informationen, hinsi[X.]htli[X.]h derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe ni[X.]ht entgegenstehen.

(1) Das vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] im Einklang.

Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa[X.]hen, Umstände und Vorgänge, die ni[X.]ht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugängli[X.]h sind und an deren Ni[X.]htverbreitung der Re[X.]htsträger ein bere[X.]htigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hes Wissen; Ges[X.]häftsgeheimnisse betreffen vornehmli[X.]h kaufmännis[X.]hes Wissen. Ein Interesse an der Ni[X.]htverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives te[X.]hnis[X.]hes oder kaufmännis[X.]hes Wissen den Konkurrenten zugängli[X.]h zu ma[X.]hen und so die [X.]position des Unternehmens na[X.]hteilig zu beeinflussen ([X.], Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 [X.] 18.08 - [X.] 406.252 § 9 [X.] Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 50; Bes[X.]hluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert si[X.]h die Auslegung am gewa[X.]hsenen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Begriffsverständnis ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] - juris Rn. 10 unter Hinweis auf [X.]. 15/3406 [X.]0 i.V.m [X.]. 12/7138 S. 14).

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht allein und maßgebli[X.]h auf die Beurteilung der [X.] dur[X.]h den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzei[X.]hnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnis na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] hat nur Indizwirkung für die informationspfli[X.]htige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des [X.] auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördli[X.]hen und geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Versagung der Zustimmung der jetzigen [X.] vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang dur[X.]h die Klägerin au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt ([X.] und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspfli[X.]htige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - na[X.]h der na[X.]hgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren - einer diesbezügli[X.]hen weiteren Na[X.]hfrage bei der jetzigen [X.] [X.] seitens des Geri[X.]hts ni[X.]ht.

(2) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Auss[X.]hlussgrund des Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisses geltend gema[X.]ht hat, dessen Vorliegen verneint.

Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht keinen Raum für ein Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Ho[X.]hwassermodellen zugrunde liegenden Daten und ni[X.]ht zu den Modellen selbst begehrte (UA [X.]2). Diese seien na[X.]h dem Vortrag der [X.] au[X.]h aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersi[X.]htli[X.]h. Hinsi[X.]htli[X.]h der Kosteneinzelbere[X.]hnungen zur [X.] für die [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht das Vorliegen von Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin ledigli[X.]h Auskunft über die bei der [X.] vorhandenen Bere[X.]hnungen et[X.]. begehrte und daraus deren Inhalt no[X.]h ni[X.]ht erkennbar sei (UA [X.]3). Glei[X.]hes gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnissen bezügli[X.]h der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den [X.], weil es si[X.]h - anders als bei Kosteneinzelabre[X.]hnungen - ledigli[X.]h um eine übers[X.]hlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele ([X.]). Dass bereits eine sol[X.]he nur übers[X.]hlägige Kostens[X.]hätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der [X.] in einem späteren Vergabeverfahren wirts[X.]haftli[X.]h zu s[X.]haden, lasse si[X.]h ohne nähere Anhaltspunkte ni[X.]ht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]hts zu erinnern.

Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnissen bezügli[X.]h der Kostens[X.]hätzungen zur [X.] 2011 ([X.] f.) und der Untersu[X.]hung der [X.] ([X.]) wegen des Fehlens eines bere[X.]htigten Interesses der [X.] an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgeri[X.]ht das S[X.]hreiben der [X.] vom 31. Oktober 2012 ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.

(3) Ohne Verstoß gegen [X.]re[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den Auss[X.]hlussgrund der offensi[X.]htli[X.]hen Missbräu[X.]hli[X.]hkeit na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verneint.

Na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensi[X.]htli[X.]h missbräu[X.]hli[X.]h gestellt wurde, es sei denn, das öffentli[X.]he Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräu[X.]hli[X.]hkeit einer Antragstellung kann si[X.]h au[X.]h daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt ([X.]. 15/3406 [X.]). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräu[X.]hli[X.]h ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträ[X.]htigt ("behördenbezogener Missbrau[X.]h"). Die Arbeitskraft der Behörde wird au[X.]h dann missbräu[X.]hli[X.]h in Anspru[X.]h genommen, wenn ein Antrag zu Zwe[X.]ken gestellt wird, die vom Gesetz ni[X.]ht gede[X.]kt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrau[X.]h" kann si[X.]h deshalb zuglei[X.]h als "behördenbezogener Missbrau[X.]h" darstellen ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Auss[X.]hlussgrund liegt bei der informationspfli[X.]htigen Stelle.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht geht davon aus, die insoweit darlegungspfli[X.]htige frühere Beklagte habe ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die [X.] Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des [X.] habe, sei es der früheren [X.] ohne Weiteres mögli[X.]h gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, wel[X.]he der im Streit stehenden Unterlagen si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h (an wel[X.]her konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des [X.] befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien ([X.] f.).

Der dagegen erhobene Einwand der [X.], diese Si[X.]htweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspfli[X.]ht, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Beklagte behauptet s[X.]hon selbst ni[X.]ht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des [X.] geworden sind. Ungea[X.]htet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspru[X.]hs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.], na[X.]h dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" na[X.]hteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Auss[X.]hlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltli[X.]h verglei[X.]hbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], na[X.]h dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentli[X.]he Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist au[X.]h hier von einer entspre[X.]henden Erforderli[X.]hkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspfli[X.]htige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsä[X.]hli[X.]h vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der [X.] ni[X.]ht.

(4) Hinsi[X.]htli[X.]h des Zugangs zum S[X.]halls[X.]hutzguta[X.]hten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des [X.]interesses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der [X.], der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eins[X.]hlägig sei, ni[X.]ht dur[X.]hgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht si[X.]h auf Material, das gerade vervollständigt wird, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene S[X.]hriftstü[X.]ke oder no[X.]h ni[X.]ht aufbereitete Daten. Die Beguta[X.]htung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedo[X.]h abges[X.]hlossen.

[X.]) Die Verfahrensrügen der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es si[X.]h ni[X.]ht um ein unzulässiges Teilurteil.

Die Trennung der Klageansprü[X.]he dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht na[X.]h § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfe[X.]htbar. Sie kann als sol[X.]he (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren ni[X.]ht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: [X.], Bes[X.]hluss vom 19. November 1982 - 9 [X.]B 674.82 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 217).

Unbes[X.]hadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfe[X.]htbaren Vorents[X.]heidung die Rüge des [X.] dann zulässig, wenn sie si[X.]h ni[X.]ht gegen die Vorents[X.]heidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorents[X.]heidung dem angefo[X.]htenen Urteil selbst anhaftet. Ein sol[X.]her Mangel kann vorliegen, wenn es si[X.]h um ein unzulässiges Teilurteil handelt ([X.], Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 [X.] 84.70 - [X.]E 39, 319 <323 f.>). Ein sol[X.]her Fall ist hier ni[X.]ht gegeben.

Sowohl bei dem Urteil des [X.] als au[X.]h beim Berufungsurteil handelt es si[X.]h bereits formal ni[X.]ht um [X.] im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat über den abgetrennten Teil vollumfängli[X.]h dur[X.]h S[X.]hlussurteil ents[X.]hieden. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Berufung, über die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ebenfalls dur[X.]h S[X.]hlussurteil ents[X.]hieden hat. Es handelt si[X.]h au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht um unzulässige [X.]. Na[X.]h § 110 VwGO kann das Geri[X.]ht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Ents[X.]heidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsä[X.]hli[X.]h oder re[X.]htli[X.]h voneinander unabhängige Ansprü[X.]he geltend gema[X.]ht werden oder wenn si[X.]h ein einziger prozessualer Anspru[X.]h aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Würdigung zugängli[X.]h sind ([X.]lausing, in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu ents[X.]heidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen we[X.]hselseitig re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die dur[X.]h Teilurteil ents[X.]hieden wurde, darf die Ents[X.]heidung über den restli[X.]hen Streitgegenstand ni[X.]ht neu aufwerfen ([X.], Urteil vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]E 135, 272 <275>). Hierna[X.]h ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr si[X.]h widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen besteht ni[X.]ht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprü[X.]he der Klägerin in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht dur[X.]h die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der [X.] aufgeworfenen übergreifenden Re[X.]htsfragen und ihre Beantwortung dur[X.]h das Geri[X.]ht erwa[X.]hsen ni[X.]ht selbständig in Re[X.]htskraft. Gegenstand des [X.]s können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspru[X.]h auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspru[X.]hsbere[X.]htigung na[X.]h § 3 [X.] und Informationspfli[X.]htigkeit gemäß § 2 Abs. 1 [X.] au[X.]h vom Vorliegen von [X.] na[X.]h §§ 8 und 9 [X.] ab. Diese sind bezügli[X.]h jeder einzelnen Information zu prüfen.

bb) [X.] der [X.] gegen die Ri[X.]htigkeit der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] für die Annahme, dass der [X.] eine - vor Erstellung der [X.] 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsä[X.]hli[X.]h vorliegt ([X.]), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind ni[X.]ht aktenwidrig (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1988 - 9 [X.] 54.87 - [X.]E 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem si[X.]h ergeben soll, dass ihr die genannte Information ni[X.]ht vorliegt. Der in der Sitzungsnieders[X.]hrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des [X.], er glaube ni[X.]ht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren [X.] für die Firma [X.] au[X.]h eine mit Anlage [X.] verglei[X.]hbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt si[X.]h ni[X.]ht eindeutig entnehmen, dass si[X.]h die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen Denkgesetze (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Februar 1975 - 2 [X.] 68.73 - [X.]E 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des [X.] zu belegen, dass die Beklagte au[X.]h für die [X.] 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurü[X.]kgegriffen hat und diese ihr vorlag. Au[X.]h wenn si[X.]h die [X.] in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 ni[X.]ht explizit an eine Aktualisierung für die [X.] 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Forts[X.]hreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte na[X.]h der Aussage des [X.] seitens der Planungsgemeins[X.]haft au[X.]h für die [X.] 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage [X.] belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatri[X.]hterli[X.]hen Beweiswürdigung na[X.]h § 108 VwGO übers[X.]hreitender logis[X.]her Fehls[X.]hluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht gesehen werden.

[X.]) Soweit die Beklagte geltend ma[X.]ht, dass der Ausspru[X.]h des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronis[X.]hen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägeris[X.]hen Begehren zurü[X.]kbleibe, ist sie ni[X.]ht bes[X.]hwert. Die Behauptung, na[X.]h dem Verständnis des [X.] ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "[X.]", während der klägeris[X.]he Antrag auf die "Daten über die Planung geri[X.]htet sei", wel[X.]he denklogis[X.]h ni[X.]ht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägeris[X.]hen Begehrens sind na[X.]h den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten [X.]trasse eins[X.]hließli[X.]h der zugehörigen Bauwerke und [X.]-Haltepunkte, die als [X.] für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA [X.]1). Auf den Zugang zu diesen "[X.]" sind bei zulässiger Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungsgründe der Antrag und der Tenor geri[X.]htet.

[X.]) [X.] der Verletzung der [X.] und der Übers[X.]hreitung der Amtsermittlungspfli[X.]ht dur[X.]h die Aufforderung des [X.] zur Übersendung von Informationen sowie der Ausfors[X.]hung dur[X.]h die Art der Zeugenbefragung dringt ni[X.]ht dur[X.]h. Zum [X.]re[X.]ht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls au[X.]h das Gebot des fairen Verfahrens ([X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die [X.] der [X.] derart vage, dass si[X.]h ni[X.]ht feststellen lässt, wel[X.]her Zeuge in wel[X.]her Hinsi[X.]ht ausfors[X.]hend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht seine Amtsermittlungspfli[X.]ht übers[X.]hritten haben soll. Es fehlt an der na[X.]h § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderli[X.]hen Darlegung der Tatsa[X.]hen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sa[X.]hdienli[X.]he Antragstellung ist na[X.]h § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt no[X.]h erkennbar, dass si[X.]h die vermeintli[X.]h verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsä[X.]hli[X.]her Vorlage der Informationen dur[X.]h die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.

2. Die zulässige [X.] der Klägerin ist ni[X.]ht begründet.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen [X.] ni[X.]ht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.

Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.], die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Stre[X.]ke [X.] - [X.]([X.]) - [X.] - [X.] im Analysefall ([X.]) (UA [X.]4 f.), zu den Kosten für das besonders überwa[X.]hte Gleis (UA [X.]5) und die Jahresangaben zu [X.] (UA [X.]1 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen [X.] ni[X.]ht vorgelegen. Die Anspru[X.]hsverpfli[X.]htung als informationspfli[X.]htige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit ni[X.]ht infolge der vertragli[X.]hen Aufgabenverlagerung gesetzli[X.]h auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzli[X.]hen Zuständigkeitswe[X.]hsel von Behörden verglei[X.]hbaren Konstellation, die es re[X.]htfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen [X.] ni[X.]ht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte ri[X.]htet, kommt es ni[X.]ht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung dur[X.]h die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspfli[X.]htige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte ri[X.]hten können.

b) Ohne [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die auf Zugang zu einzelnen Informationen geri[X.]htete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurü[X.]kgewiesen.

aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h bei dem [X.] der [X.] jedenfalls insoweit ni[X.]ht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA [X.]6). Diese Differenzierung erweist si[X.]h als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar ni[X.]ht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest dur[X.]h die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie si[X.]h bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entspre[X.]hende Voraussetzung ergibt si[X.]h aus Art. 2 Nr. 1 [X.], der in Bu[X.]hst. e) auf die in Bu[X.]hst. [X.]) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die si[X.]h auf die in Bu[X.]hst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigens[X.]haft ni[X.]ht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] ist. Weder den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen der Vorinstanzen no[X.]h dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der [X.] selbst vollumfängli[X.]h zum Inhalt des Planfeststellungsbes[X.]hlusses geworden ist, bei dem es si[X.]h um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] handelt. Als eine wirts[X.]haftli[X.]he Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.] können die Inhalte des [X.]s vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Dur[X.]hführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] fallenden S[X.]hienenbauprojekts verwendet worden sind.

bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Auss[X.]hlussgrund der Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] entgegen.

(1) Der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen steht - au[X.]h über die unter 1.b)[X.])(1) angespro[X.]henen Gesi[X.]htspunkte hinaus - mit [X.]re[X.]ht im Einklang.

Die ehemalige wie au[X.]h die jetzige Beklagte können si[X.]h als juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentli[X.]hen Hand auf Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] berufen, au[X.]h wenn sie bei der Wahrnehmung öffentli[X.]her Aufgaben bzw. der Erbringung öffentli[X.]her Dienstleistungen keinen Grundre[X.]htss[X.]hutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in einer unmittelbaren [X.]situation befinden.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] enthält keine Bes[X.]hränkung auf grundre[X.]htsfähige natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht si[X.]h zwar auf die - typis[X.]herweise gegebene - grundre[X.]htli[X.]he Fundierung des S[X.]hutzes von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen dur[X.]h Art. 12 und 14 GG ([X.]. 15/3406 [X.]0 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] a.F in [X.]. 12/7138 S. 14; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - [X.]E 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt si[X.]h aber ni[X.]ht ableiten, dass der Auss[X.]hlussgrund nur für grundre[X.]htsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den S[X.]hutz einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h au[X.]h Personen zu gewähren, die ni[X.]ht grundre[X.]htsfähig sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien re[X.]htfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des [X.] - UWG - Bezug (vgl. [X.]. 15/3406 [X.]0 mit dem Verweis auf [X.]. 12/7138 S. 14). Dana[X.]h liegt ein Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnis vor, wenn Tatsa[X.]hen, die im Zusammenhang mit einem wirts[X.]haftli[X.]hen Ges[X.]häftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein bere[X.]htigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufde[X.]kung der Tatsa[X.]hen geeignet wäre, ihm wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden zuzufügen ([X.], Urteil vom 4. September 2013 - 5 [X.] - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hierna[X.]h kommen au[X.]h juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts und juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts in öffentli[X.]her Hand als Träger von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen in Betra[X.]ht. So hat der [X.]geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 [X.] - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die S[X.]hätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentli[X.]hen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren dur[X.]hführt, als Ges[X.]häftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzli[X.]h gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] dur[X.]h den systematis[X.]hen Zusammenhang der Vors[X.]hrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz - [X.]) vom 5. September 2005 ([X.] I [X.]722), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] I [X.]154), der glei[X.]hfalls den S[X.]hutz von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen als Auss[X.]hlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalis[X.]hen Interessen des [X.] im Wirts[X.]haftsverkehr s[X.]hützenden § 3 Nr. 6 [X.] zur Anwendung kommt (vgl. [X.]. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber ni[X.]ht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalis[X.]hes Handeln der öffentli[X.]hen Hand au[X.]h haushaltsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen Re[X.]hnung tragen ([X.]. 15/4493 S. 14). Das re[X.]htfertigt den S[X.]hluss, dass der S[X.]hutz von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen na[X.]h dem [X.], das keine dem § 3 Nr. 6 [X.] entspre[X.]hende Regelung enthält, erst re[X.]ht au[X.]h der öffentli[X.]hen Hand und den von ihr beherrs[X.]hten Unternehmen des Privatre[X.]hts zuteilwerden kann.

Voraussetzung hierfür ist na[X.]h dem tradierten wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verständnis des Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen verglei[X.]hbaren Weise am Wirts[X.]haftsverkehr teilnimmt. Erforderli[X.]h ist eine privatwirts[X.]haftli[X.]he Betätigung der öffentli[X.]hen Hand oder des von ihr beherrs[X.]hten Unternehmens unter den [X.]bedingungen des Marktes. Die öffentli[X.]he Hand oder das Unternehmen müssen dabei ni[X.]ht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 [X.] [X.]. 15/5606 S. 5); entspre[X.]hend der Zielri[X.]htung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, rei[X.]ht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt s[X.]hwä[X.]ht und auf diese Weise eine [X.]relevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentli[X.]hen Hand beherrs[X.]hte Unternehmen si[X.]h au[X.]h als Monopolisten auf den S[X.]hutz ihrer Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse berufen.

Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des [X.] von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass au[X.]h eine informationspfli[X.]htige Stelle, die ni[X.]ht im hoheitli[X.]hen Berei[X.]h tätig wird, sondern in glei[X.]her Weise wie Private am Wirts[X.]haftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen sein kann, dass eine [X.]situation ausrei[X.]hende, aber ni[X.]ht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisses ist und dass si[X.]h ein s[X.]hutzwürdiges Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA [X.]8 f.). Der vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht zugrunde gelegte Maßstab, wona[X.]h die Klägerin wie ein "[X.]" zu behandeln sei (UA [X.]0) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentli[X.]he Interesse an der [X.] hinausgehen müsse (UA [X.]6), entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats. Bei der na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotenen Abwägung überwiegt das öffentli[X.]he Interesse an der Bekanntma[X.]hung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag re[X.]htfertigt ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 [X.] 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 62).

(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sowohl die [X.] als au[X.]h die jetzige Beklagte [X.] als mögli[X.]he Träger von Ges[X.]häftsgeheimnissen na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] an. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Gesells[X.]haften im (mittelbaren) Eigentum des [X.] stehen, in Teilen öffentli[X.]he Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspfli[X.]htig sind. Denn es handelt si[X.]h um Unternehmen, die si[X.]h - in Realisierung verfassungsre[X.]htli[X.]her (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsre[X.]htli[X.]her Vorgaben (u.a. Ri[X.]htlinie 2012/34/[X.]) - auf einem Markt unter [X.]bedingungen gewerbli[X.]h betätigen. Das [X.] dient unter anderem der Si[X.]herstellung eines wirksamen und unverfäls[X.]hten [X.] bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 A[X.]). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktis[X.]hen Monopols von S[X.]hienenwegen ni[X.]ht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]s[X.]her A[X.] Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist uns[X.]hädli[X.]h, weil si[X.]h - wie oben ausgeführt - au[X.]h Monopolunternehmen grundsätzli[X.]h auf den S[X.]hutz von Ges[X.]häftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen - GWB - zur Auss[X.]hreibung und Dur[X.]hführung eines Vergabeverfahrens verpfli[X.]htet. [X.] Informationen können daher ein Ges[X.]häftsgeheimnis begründen.

(3) Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s der [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ein bere[X.]htigtes Interesse der [X.] oder der jetzigen [X.] an der Ni[X.]htverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostis[X.]her Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentli[X.]hen Aufträgen einen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden zuzufügen. Es bestehe au[X.]h kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA [X.]9 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist ni[X.]ht zu folgen.

Der [X.] ist na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.], denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugängli[X.]h ist, ni[X.]ht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Eins[X.]hätzung wendet si[X.]h die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten [X.])). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentli[X.]hung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe lei[X.]ht zugängli[X.]h ist (vgl. Gu[X.]kelberger, in: [X.]OK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 [X.] Rn. 21; [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; [X.], in: [X.]/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist ni[X.]ht allein quantitativ zu bestimmen. Ents[X.]heidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält ([X.]/[X.], [X.], 577 <581>; [X.], a.a.[X.] Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Vers[X.]hwiegenheit verpfli[X.]htet sind ([X.], a.a.[X.] Rn. 7a; vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] S. 581). Eine lei[X.]hte Zugängli[X.]hkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte si[X.]h ohne große S[X.]hwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis vers[X.]haffen kann ([X.], a.a.[X.] Rn. 8). Da die [X.] na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen den [X.] nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA [X.]9), kann ni[X.]ht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Mögli[X.]hkeit, dass diese Unterlagen unbere[X.]htigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit ni[X.]ht zu begründen.

Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfäls[X.]hten [X.] sei au[X.]h im Fall einer Bekanntma[X.]hung der der Auss[X.]hreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation si[X.]h exakt an der Kostens[X.]hätzung des Auss[X.]hreibenden orientiere, damit re[X.]hnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des [X.] ni[X.]ht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]he Gefahr einer [X.]beeinträ[X.]htigung und von Preisabspra[X.]hen begründet (UA [X.]9 f.). Für die Anforderungen an die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]hadens dur[X.]h die Bekanntgabe einer ges[X.]häftli[X.]hen Information gilt der allgemeine ordnungsre[X.]htli[X.]he Maßstab der hinrei[X.]henden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des S[X.]hadenseintritts. Der si[X.]here Na[X.]hweis na[X.]hteiliger Auswirkungen muss ni[X.]ht erbra[X.]ht werden; es genügt die - ni[X.]ht nur theoretis[X.]he - Mögli[X.]hkeit einer Beeinträ[X.]htigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 [X.]: [X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 25).

Der [X.] verliert seine Vergabe- bzw. [X.]relevanz ni[X.]ht dadur[X.]h, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des [X.] - ni[X.]ht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der S[X.]hutzwürdigkeit von ges[X.]häftli[X.]hen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht dahingehend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass ni[X.]ht sämtli[X.]he Positionen des Katalogs einer Forts[X.]hreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (au[X.]h) mit dem Stand 2011 Aufs[X.]hluss über die angenommene Preisentwi[X.]klung geben würde (UA [X.]0). Ob eine ges[X.]häftli[X.]he Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die [X.]position des Unternehmens verliert, lässt si[X.]h ni[X.]ht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. November 2015 - 7 [X.] 4.14 - [X.] 404 [X.] Nr. 16 Rn. 31). Dana[X.]h ist es revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgeri[X.]ht aufgrund der zeitli[X.]hen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Mögli[X.]hkeit von Rü[X.]ks[X.]hlüssen auf aktuelle Kostens[X.]hätzungen sieht.

Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ein das Geheimhaltungsinteresse der [X.] überwiegendes öffentli[X.]hes Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] lässt si[X.]h ein besonderes, von der Zielsetzung des [X.]es umfasstes öffentli[X.]hes Informationsinteresse an der Bekanntgabe des [X.]s ni[X.]ht begründen. Soweit die Klägerin si[X.]h auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzli[X.]h zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] darzulegen. In der prozessualen Dur[X.]hsetzung der Re[X.]hte der Klägerin als ein "[X.]" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings ni[X.]ht s[X.]hon per se ein besonderes öffentli[X.]hes Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend fest, dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des bisherigen klägeris[X.]hen Vortrags jedenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass eine wirksame Re[X.]htsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des [X.]s zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgebli[X.]hen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des [X.]s festzustellen. Der paus[X.]hale Verweis auf den Umwelts[X.]hutz als Zielsetzung der Umweltinformationsri[X.]htlinie und des [X.] vermag ledigli[X.]h ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang na[X.]h dem [X.] zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - au[X.]h für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringli[X.]hen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.

(4) Für die glei[X.]hlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisses dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bezügli[X.]h der Kosteneinzelbere[X.]hnungen zum Mitfall 1 (UA [X.]5 ff.) sowie zum [X.] und GVFG-Bewilligungsbes[X.]heid (UA [X.]9) gelten die obigen Ausführungen entspre[X.]hend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht angeführte Mögli[X.]hkeit eines In-[X.]amera-Verfahrens im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren gegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss für den Planfeststellungsabs[X.]hnitt 16, dass dieses einen re[X.]htzeitigen Zugang der Öffentli[X.]hkeit zu den maßgebli[X.]hen Unterlagen vor Ergehen der Planungsents[X.]heidung unmögli[X.]h ma[X.]he und die Betroffenen in ein Geri[X.]htsverfahren zwinge, geht s[X.]hon deshalb fehl, weil die Planungsents[X.]heidung erst na[X.]h ihrem Ergehen der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den [X.] lasse si[X.]h ledigli[X.]h das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren uns[X.]hädli[X.]he - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabs[X.]hnitt 16 entnehmen, widerspri[X.]ht den bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.], wona[X.]h die bisherigen S[X.]hwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen [X.] "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA [X.]6).

[X.]) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum [X.] und zu den Kosteneinzelbere[X.]hnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung na[X.]h § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

Die grundsätzli[X.]h dem materiellen Re[X.]ht zuzure[X.]hnende Sa[X.]hverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatri[X.]hters und unterliegt nur einges[X.]hränkter Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht. Die Freiheit ri[X.]hterli[X.]her Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen ni[X.]ht nur im anzuwendenden Re[X.]ht und dessen Auslegung, sondern au[X.]h in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzli[X.]he Beweisregeln, allgemeine [X.] und die Denkgesetze (vgl. etwa, [X.], Urteile vom 27. November 2014 - 7 [X.] 12.13 - [X.]E 150, 383 Rn. 41 und 7 [X.] 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.[X.]). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpfli[X.]htungen ist ni[X.]ht s[X.]hon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Si[X.]ht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsa[X.]henmaterials rügt, aus dem er andere S[X.]hlüsse ziehen will als das angefo[X.]htene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintli[X.]her) Fehler in der Sa[X.]hverhalts- und Beweiswürdigung angespro[X.]hen. Sol[X.]he Fehler sind revisionsre[X.]htli[X.]h regelmäßig dem materiellen Re[X.]ht zuzuordnen (Kraft, in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).

Die Angaben des Mitarbeiters der früheren [X.] [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht am 8. Januar 2015, wona[X.]h es au[X.]h sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fa[X.]hplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentli[X.]hkeit gelangen könnten, zwingen ni[X.]ht zu dem von der Klägerin gezogenen S[X.]hluss, dass der [X.] allgemein zugängli[X.]h war. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist vielmehr der dargestellte materiell-re[X.]htli[X.]he Maßstab, wona[X.]h eine ges[X.]häftli[X.]he Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder [X.] lei[X.]ht zugängli[X.]h ist. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist dagegen die bloße Mögli[X.]hkeit einer in re[X.]htswidriger Weise erfolgten tatsä[X.]hli[X.]hen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hält die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht für beweisbelastet für die Tatsa[X.]he, dass eine Bekanntgabe des [X.]s ni[X.]ht geeignet sei, der [X.] einen wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]haden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Angaben des Mitarbeiters [X.] und des [X.] sowie des S[X.]hreibens der [X.] vom 31. Oktober 2012 eine prognostis[X.]he Würdigung vor (UA [X.]9 f.). Die gezogene S[X.]hlussfolgerung, der [X.] könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirts[X.]haftli[X.]her S[X.]haden entstehen, verstößt ni[X.]ht gegen Denkgesetze.

[X.], das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Auss[X.]hlussgrundes hinsi[X.]htli[X.]h der Kosteneinzelbere[X.]hnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb ni[X.]ht, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht keine Beweislastents[X.]heidung getroffen hat.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

7 C 31/15

23.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juli 2015, Az: OVG 12 B 3.13, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 2 UIG 2005, § 2 Abs 3 UIG 2005, § 3 Abs 1 S 1 UIG 2005, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG 2005, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG 2005, Art 2 EWGRL 313/90, Art 4 EWGRL 313/90, Art 87e Abs 3 GG, Art 87e Abs 4 GG, § 8 AEG 1994

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 C 31/15 (REWIS RS 2017, 15043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen


6 A 2/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen


7 K 973/22 (Verwaltungsgericht Arnsberg)


10 C 2/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen


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