Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 212/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 851

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 212/06 Verkündet am: 15. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Für die Anfechtung der Rückführung eines [X.] kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im [X.] übersteigen; der höchste erreichte [X.] ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von [X.] 150, 122, 127). [X.] § 139 Abs. 2 [X.], die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entschei-dung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des [X.] unbeachtlich. [X.] § 139 Abs. 2 Satz 2 Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene [X.] grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher [X.]raum (hier: [X.]) liegt. [X.], Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - [X.] [X.] LG Lübeck - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. November 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 26. September 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.](fortan: [X.]), der bis Oktober 2000 ein Bauunternehmen betrieb. Die [X.] war die Hausbank des Schuldners. Sie hatte ihm einen Dispositionskredit in Höhe von 10.000 DM eingeräumt. Am 14. März 2000 wies das Girokonto des Schuldners ein Guthaben aus. Mit am 14. April 2000 beim Insolvenzgericht eingegangenem 1 - 3 - Schreiben beantragte die [X.] wegen ei-nes Rückstandes von gut 57.000 DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesen Antrag wies das Amtsgericht am 28. Juni 2000 mangels einer die Kosten deckenden Masse zurück. Im April, im Mai und nochmals am 6. Juli 2000 geriet das Konto des Schuldners mit mehr als 11.000 DM ins Soll. Zwischen dem 17. Mai und dem 10. Juli 2000 waren nicht unerhebliche Zahlungseingänge, aber auch [X.] zu ver-zeichnen. Bei Auflösung des Kontos am 16. August 2000 befand es sich im [X.]. Nach Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit bezog der Schuldner Arbeitslosengeld. Zu einem nicht näher festgestellten [X.]punkt im [X.] stellte er selbst den Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte. Die Klägerin meint, für die Berechnung der "kritischen" [X.] sei der erste, mangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag maßgebend. Die [X.] habe im [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] den an den [X.] ausgereichten Dispositionskredit von umgerechnet 5.112,92 • durch Ver-rechnung von Eingängen in inkongruenter Weise zurückgeführt. Sie verlangt Rückgewähr dieses Betrages zur Insolvenzmasse. Die [X.] vermisst einen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Insolvenzantrag und der Verfah-renseröffnung. Sie erhebt den [X.]. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wieder-herstellung des landgerichtlichen [X.]eils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. 4 [X.] Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das [X.]eil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 82). 5 I[X.] Das Berufungsgericht hält die Verrechnung der Zahlungseingänge in der [X.] nach dem 6. Juli 2000, an dem sich das bei der [X.] geführte Giro-konto des Schuldners mit einem Betrag von 11.738.68 DM im Soll befand, bis zur Schließung des Kontos am 16. August 2000 insoweit für anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.], als dies zur vollständigen Rückführung des Dispositi-onskredits geführt hat. Bei den Verrechnungen handele es sich sämtlich um solche, die nach dem Insolvenzantrag der [X.] vorgenommen worden seien. Sie hätten die künftige Masse verkürzt. Die [X.] habe zuge-standen, dass die wesentlichen, von der Klägerin anerkannten Tabellenforde-rungen über insgesamt 471.962,45 • aus der [X.] vor dem 16. August 2000 stammten. Die [X.] habe keinen Anspruch auf die Rückführung des [X.] gehabt, der ungekündigt gewesen sei. In diesem Umfang liege auch kein grundsätzlich unanfechtbares Bargeschäft vor. Für die [X.] - 5 - nung sei auf den im April 2000 eingereichten Insolvenzantrag abzustellen (§ 139 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dieser Antrag sei zulässig und begründet gewesen. Der [X.]spanne von über [X.]n zwischen dem Eingang des Antrags und der Verfahrenseröffnung stehe der Anwendung des § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen, weil diese Vorschrift einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Antrag und Eröffnung nicht voraussetze. Das - ungeschriebene - [X.] derselben wirtschaftlichen Krise (innerer Zusammenhang) sei gegeben, weil die später angemeldeten Forderungen im Wesentlichen aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des Schuldners herrührten, die dieser schon im [X.] 2000 beendet habe. II[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht Stand. Sie stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] zur Insolvenzanfechtung bankmäßiger Verrechnungen (vgl. [X.] 150, 122, 127 ff). 7 1. Die Klägerin wendet sich gegen die insolvenzrechtliche Wirksamkeit der von der [X.] laufend vorgenommenen Verrechnungen von [X.] mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (§ 607 Abs. 1 BGB a.F. = § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Für die Bestimmung des [X.] (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) hat das Berufungsgericht zutreffend auf den im April 2000 eingereichten [X.] abgestellt. 8 - 6 - a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff [X.] beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist. ([X.] 159, 388, 393; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 1507, 1508). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, aber auch nach dem klägerischen Vorbringen, kann sich die [X.]keit allein aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergeben. Der maßgebliche [X.]punkt der anfechtbaren Rechtshandlung ist auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach § 140 [X.] zu bestimmen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007, aaO S. 1508). Da dieser bei der Deckungsanfechtung mit der Stellung des Insolvenzantrags zeitlich in Bezug zu setzen ist, gehört zu den anwendbaren Vorschriften auch § 139 [X.], der zur Berechnung der Fristen unter anderem nähere Regelungen für den Fall trifft, dass - wie hier - mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden sind. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. 9 b) Die Klägerin kann aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur etwas für sich [X.], wenn der nach § 140 Abs. 1 [X.] maßgebende [X.]punkt auf den von der [X.] im April 2000 gestellten Insolvenzantrag zu beziehen ist und nicht auf den später gestellten Eigenantrag des Schuldners aus dem Jahre 2003, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Nach der Bestimmung des § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt es bei mehreren Anträgen auf den ersten Antrag an, wenn dieser zwar rechtskräftig abgewiesen worden, die Abweisung aber - wie hier - lediglich mangels Masse erfolgt ist. Dieser ist auch im Streitfall maßgeblich. 10 aa) Bei [X.] wäre der erste [X.] zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine "einheitliche Insolvenz" oder [X.] - 7 - nen näher zu bestimmenden zeitlichen Zusammenhang ankäme. Nach der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, die sich auf die Entstehungsge-schichte stützen kann (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]), ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen. Sie gilt nur innerhalb derselben Insolvenz des Schuldners. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 [X.]) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein (vgl. [X.], [X.] zur [X.]. S. 813, 847; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 139 Rn. 12; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 139 Rn. 9; [X.], in [X.]/Prütting [X.] § 139 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 139 Rn. 9; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 139 Rn. 12). Diesen Standpunkt hatte der [X.] bereits zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 [X.] eingenommen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Oktober 1999 - [X.] ZR 142/98, [X.], 1977, 1978). An ihm ist festzuhalten, weil die Einführung der Insolvenzordnung insoweit keine Änderung der Rechtslage [X.] hat. Anträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Ent-scheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, können auch im Anwen-dungsbereich des § 139 Abs. 2 [X.] nicht beachtet werden. Im Streitfall ist von einer einheitlichen Insolvenz auszugehen. Das [X.] hat hierzu rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Schuldner nach dem ersten Insolvenzantrag seine Liquidität nicht wiedergewonnen hat. 12 [X.]) Die Revision will § 139 Abs. 2 [X.] weiter einschränken, indem sie sich trotz gegebener einheitlicher Insolvenz gegen die zeitlich unbeschränkte Anwendung der Vorschrift wendet. Gerade § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verlange eine besondere zeitliche Nähe der Rechtshandlung zu dem Insolvenzantrag. Ähnliches gelte für die anderen Anfechtungstatbestände dieser Vorschrift. [X.] besonderen zeitlichen Voraussetzungen würden unterlaufen, wenn der ein-13 - 8 - mal gestellte, aber mangels Masse zurückgewiesene Insolvenzantrag zeitlich unbeschränkt die Deckungsanfechtung ermöglichte. [X.] Stimmen dieser - weiteren - Beschränkung des § 139 Abs. 2 [X.] hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Demgegenüber hat der [X.] zu § 30 Nr. 2 KO betont, dass es gleichgültig sei, innerhalb welcher [X.]spanne über den Konkursantrag entschieden und das Verfahren eröffnet werde. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller ein Ruhen des Verfahrens bewirkt habe oder der Schuldner durch seinen später zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsver-fahrens die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens verzögert haben sollte (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Juli 1984 - [X.] ZR 82/83, NJW 1985, 200, 201). Diese zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind auf die Fallgestal-tungen des § 139 Abs. 2 [X.] zu übertragen. Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist die Vorschrift grundsätzlich zeitlich unbeschränkt anzuwenden. Ob sich in [X.] zeitliche Schranken ergeben können, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, weil der hier gegebene [X.]raum von drei bis vier Jahren zwischen den beiden [X.]n von der Vorschrift eindeutig noch [X.] wird. 2. Dennoch hat die Klage keinen Erfolg; der von der [X.] erhobene [X.] greift durch. 14 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s kann im ungekün-digten Kontokorrentverhältnis unter näher bestimmten Voraussetzungen die Herstellung der Aufrechnungslage als kongruente Erfüllung der [X.] zu werten sein ([X.] 150, 122, 127 ff; [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 195/04, zur [X.] bestimmt). Dies eröffnet auf den [X.] Einwand des Anfechtungsgegners hin den Weg zum Bargeschäft, welches tatbestandlich nur bei kongruenten Rechtshandlungen in Betracht 15 - 9 - kommt (vgl. [X.] 150, 122, 130; 167, 190, 199; [X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1576, 1577). Der [X.] gemäß § 142 [X.] greift durch, soweit die Bank dem Schuldner aufgrund der Kontokorren-tabrede allgemein gestattet, den durch die Gutschriften eröffneten [X.] wieder in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner den ihm schuld-rechtlich versprochenen Kredit abruft (vgl. [X.] 150, 122, 131 f). Dient die [X.] Inanspruchnahme des Kredits der fremdnützigen Erfüllung von [X.] gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 195/04, aaO), ist die Deckungsanfechtung einzel-ner Gutschriften mit dem Ziel, den Gegenwert nach § 143 Abs. 1 [X.] zur [X.] zu ziehen, ausgeschlossen. [X.] ist dann nur die [X.], zu der es kommt, wenn die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Einzahlungen die der fremdnützigen [X.] übersteigt. b) Die Klägerin meint, den [X.] für die Berechnung der Darle-hensrückführung bestimmen zu können, indem sie geltend macht, dass die Kreditlinie im [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] voll [X.] wurde und der ausgereichte Kredit "am Ende" zurückgeführt war. Diese Berechnungsweise ist rechtlich nicht haltbar. Sie widerspricht der Rechtspre-chung des [X.]s. 16 aa) Die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens kann für den [X.]raum der [X.]keit nur einheitlich beantwortet werden ([X.] 150, 122, 127). Für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kommt es deshalb auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem [X.]raum die Auszahlungen überstiegen. Allein in diesem Umfang hat die Bank den Schuldner letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen (vgl. 17 - 10 - [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZR 107/05, Umdruck Rn. 9). Unerheblich ist deshalb, dass der [X.] auf dem Konto des Schuldners im [X.] am 6. Juli 2000, aber auch schon zuvor im April und Mai 2000, den [X.] ausschöpfte, ja sogar überstieg. Hierdurch verloren entgegen der Auffassung der Klägerin die diesen [X.] zeitlich vorausgehenden Kontobewegungen, soweit sie im [X.] stattfanden, nicht ihre Bedeutung (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZR 107/05, aaO). [X.]) In Anwendung dieser Grundsätze, an denen der [X.] festhält, ist die Klage auf der Grundlage des festgestellten, nicht weiter aufklärungsbedürf-tigen Sachverhalts abweisungsreif (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Zu Be-ginn des [X.]s am 14. März 2000 wies das Kontokorrentkonto des Schuldners ein Guthaben aus; gleiches gilt für dessen Ende, welches mit der Schließung des Kontos durch die [X.] am 16. August 2000 zusammen- 18 - 11 - fällt. Eine im Streitfall allein angefochtene Rückführung des Darlehens hat des-halb im [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht stattgefunden. Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 10 O 35/05 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 1 U 120/06 -

Meta

IX ZR 212/06

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 212/06 (REWIS RS 2007, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 851

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