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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:061020BXIZR79.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 79/20
vom
6. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias, die [X.]in Dr.
Derstadt sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Er-folgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.] juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris) und vom 21. Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2019 -
40 O 9692/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.02.2020 -
19 U 6393/19 -
Meta
06.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. XI ZR 79/20 (REWIS RS 2020, 11155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11155
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