Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. V ZB 18/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2677

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
18/11
vom

6. Oktober
2011

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
268 Abs. 1
Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschie-dene [X.]n des §
10 Abs.
1 [X.] fallen, kann sich der [X.], die einer [X.] zugeordneten Forderungen abzulösen.
[X.] §
49
Ansprüche aus [X.] im Sinne von §
12 [X.] gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher [X.] des §
10 Abs. 1 [X.] sie angehören.
[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V [X.] -
LG Düsseldorf

AG Neuss
-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober
2011
durch [X.] Dr. [X.], die
Richter Dr. Lemke
und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr.
Stresemann und den
Richter Dr.
Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des [X.] vom 8. Oktober 2010 und der Beschluss der 19.
Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf
vom 20.
Dezember
2010
insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8.
Oktober 2010 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache
zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
Neuss zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.831,30

en erfolgreichen Teil des Rechtsbeschwerde.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Grundschuldgläubigerin, ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai
2004 die Zwangsversteigerung des im [X.] dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldnerin an. 1
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-

Über das Vermögen der Schuldnerin war bereits zu diesem Zeitpunkt das Insol-venzverfahren eröffnet. Im Mai 2005 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 2 we-gen [X.] aus den Jahren 2002 bis 2005
in der [X.] 3 des §
10 Abs.
1 [X.] zugelassen.
Auf Anfrage der Beteiligten zu 1 teilte die Beteiligte zu 2 Anfang 2010 mit, dass zu einer Ablösung ihrer Forderungen eine Zahlung von 16.570,19

erforderlich sei. In diesem Betrag enthalten waren auch Forderungen der [X.] zu
2 wegen [X.] aus den Jahren 2000 bis 2002. Unter Hinweis darauf, dass die nachrangigen Forderungen nicht in den [X.] fielen, zahlte die Beteiligte zu
1 10.572,59

an die Beteiligte zu 2.
Am 30. März 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 den Beitritt zu dem [X.] wegen der [X.] aus den Jahren 2000 bis 2002. Nachdem das Vollstreckungsgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beitritts geäußert hatte, meldete die Beteiligte zu 2 Ende April 2010 diese und weitere Forderungen nebst Säumniszuschlägen sowie Mahn-
und Vollstre-ckungsgebühren zum Termin an.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat das Vollstreckungsgericht das von der Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren wegen der Ablösung durch die Beteiligte zu 1 aufgehoben. Am 8. Oktober 2010 hat es den Beitrittsantrag der Beteiligten zu
2 vom 30. März 2010 wegen Bestehens eines Vollstreckungsverbots nach der Insol-venzordnung zurückgewiesen. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 sind ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde
will diese
weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Be-schlüsse und die Zulassung ihres
im März 2010 beantragten Beitritts
erreichen.

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II.
Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Verfahrens der [X.] zu
2 sei zu Recht erfolgt, weil deren Forderungen zum Zeitpunkt der [X.] vollständig abgelöst gewesen seien. Bei der
Ermittlung des er-forderlichen [X.] sei nicht auf die angemeldeten Ansprüche, sondern nur auf die Forderungen abzustellen, deretwegen die [X.] betrieben werde. Dies seien hier die in dem Beitrittsbeschluss von 2005 aufgeführten Forderungen. Die Forderungen aus dem
Beitrittsantrag von 2010 müssten außer Betracht
bleiben, weil dieser Antrag wegen des Vollstreckungs-verbots
nach der Insolvenzordnung unzulässig sei. Ein Absonderungsrecht nach §
49 [X.] stehe der Beteiligten zu 2 nicht
zu. Persönliche Gläubiger [X.] ein solches Recht nur dann, wenn sie die Beschlagnahme des Grundstücks im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bewirkt hätten. [X.] fehle es, da die Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts erst im
März 2010 beantragt habe.

III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie gegen die Auf-hebung des auf der Grundlage des Beitritts der Beteiligten zu
2
aus dem [X.] betriebenen [X.] gerichtet ist. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zahlung der Beteiligten zu
1 in Höhe von 10.572,59

Beteiligten zu 2
im Sinne des §
268 Abs. 1 Satz 1 [X.] geführt hat.
Nach der genannten Vorschrift kann derjenige, der durch eine Zwangsversteigerung Gefahr läuft, ein Recht an einem Gegenstand zu verlie-5
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ren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen,
mit der Folge, dass die Forderung,
deretwegen vollstreckt wurde, auf ihn übergeht (§
268 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Abgelöst werden können auch Forderungen, die nach öffentlichem Recht als Lasten auf dem Grundstück ruhen
(vgl. [X.]/Wolf, [X.], 12. Aufl., §
268 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
268 Rn.
5; [X.], [X.], 159, 163).
a) Die Voraussetzungen für eine Ablösung lagen hier vor.
Die Beteiligte zu
2 betrieb die Zwangsvollstreckung wegen der in dem Beitrittsbeschluss aus dem [X.] genannten Forderungen. Da diese
aus-weislich des
Beschlusses in die bevorrechtigte [X.] 3 des §
10 Abs. 1 [X.] fielen, lief die Beteiligte zu
1 Gefahr, ihr Grundpfandrecht an dem [X.] zu verlieren. Denn
die Ansprüche aus ihrer
Grundschuld gehören der [X.] 4 des §
10 Abs. 1 [X.] an; sie
wären daher in dem von der [X.] zu
2 betriebenen Verfahren
nicht in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen (§
44 Abs. 1 [X.])
und damit
bei einem Zuschlag erloschen (§
52 Abs.
1 Satz 2 [X.]).
Dass die Beteiligte zu
1 selbst die Zwangsversteigerung
in das [X.] betreibt,
nimmt ihr nicht die Berechtigung zu einer Ablösung (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, §
268 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, §
268 Rn. 11; zur Unbeachtlichkeit der [X.] auch: Senat, [X.] vom 10. Juni 2010 -
V
[X.], NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12) und lässt hier auch nicht die Gefahr eines Rechtsverlusts entfallen. Da ver-schiedene, voneinander unabhängige Einzelverfahren
vorliegen, wenn mehrere Gläubiger die Zwangsversteigerung in dasselbe Grundstück betreiben (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl.,
§
27 [X.]. 8.2; [X.], [X.], 5. Aufl., §
27 Rn. 15), und diese einen unterschiedlichen
Verlauf
nehmen können, ist bei der Prüfung
der 9
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-

Voraussetzungen des §
268 Abs.
1 [X.]
das von dem abzulösenden Gläubiger
betriebene Verfahren isoliert in den Blick zu nehmen.
b) Die Zahlung der Beteiligten
zu
1 umfasste nach den Feststellungen des [X.] sämtliche in dem Beitrittsbeschluss aus dem [X.] aufgeführten Forderungen einschließlich der fortlaufenden Säumniszu-schläge hieraus und damit den im Sinne von
§
268 Abs. 1 [X.] zur [X.] der Beteiligten zu
2 erforderlichen Betrag. Dieser bestimmt sich nach dem zur Abwendung der Vollstreckung des Gläubigers notwendigen Betrag
und da-mit nach der (Teil-)Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 -
V
ZB 160/06, [X.]Z 172, 37, 40
f. Rn. 14 f. für eine Ablösung nach §
75 [X.]; [X.], [X.], 159, 164).
aa) Nicht abzulösen brauchte die Beteiligte zu 1 daher die von der [X.]
zu 2 nur angemeldeten Forderungen. Denn das Betreiben der Zwangs-vollstreckung im Sinne von §
268 Abs. 1 [X.] setzt Handlungen voraus, die auf eine aktive Durchsetzung der Forderung im Vollstreckungsweg gerichtet sind, beispielsweise
einen Vollstreckungsantrag (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2009], §
268 Rn.
4; MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl. §
268 Rn.
3). Die [X.]eldung von Rechten in der Zwangsversteigerung (§
9 Nr.
2 [X.]) beschränkt sich [X.] auf die Erklärung, dass
diese in dem von dritter Seite betriebenen Verfahren Berücksichtigung finden mögen.
bb)
Hinsichtlich der älteren Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2002 betreibt die Beteiligte zu 2 zwar die Zwangsvollstreckung, seitdem sie Ende März 2010 den Antrag auf Zulassung ihres Beitritts zu dem Versteigerungsver-fahren gestellt
hat. Diese Forderungen mussten aber deshalb nicht abgelöst werden, weil sie als ältere Rückstände im Sinne von §
10 Abs. 1 Nr. 7 [X.] in eine
andere
[X.] fallen, als die Forderungen, deretwegen
die Beteiligte zu 2 dem Verfahren im [X.] beigetreten ist.
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Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten oder, wie hier,
aus verschiedenen [X.]n des §
10 Abs.
1 [X.], liegen mehrere selbständige unabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V ZB
192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1316 Rn. 13
sowie
[X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 11. Aufl., B
1.2.1 mwN in [X.]. 56). Auch für eine Ablösung nach §
268 Abs. 1 [X.] oder §
75 [X.] ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln. [X.] aus unterschiedlichen Einzelverfahren eines Versteigerungsverfahrens können daher unabhängig voneinander abgelöst werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Juni 2010 -
V
[X.], NJW-RR 2010, 1314, 1315
Rn. 12
f. für meh-rere Grundpfandrechte sowie [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
75 Rn. 49 für [X.] verschiedener [X.]n im Sinne von §
10 [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 19. Aufl., §
75 [X.]. 2.5 c und
e; [X.], [X.], 5. Aufl., §
75 Rn. 18).
c) Die Beteiligte zu 1 war auch nicht aufgrund der Vorschrift des §
268 Abs.
3 Satz 2 [X.] zu einer Erfüllung der übrigen Forderungen der Beteiligten zu
2 verpflichtet. Die
Bestimmung, dass
der mit der Ablösung verbundene [X.] (§
268 Abs. 3 Satz 1 [X.]) nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann,
will
lediglich vermeiden, dass ein Dritter nach der nur teilweisen Befriedigung einer Forderung mit den auf ihn übergegange-nen Rechten (§§
412, 401
[X.]) in Konkurrenz zu den Rechten tritt, die dem Gläubiger verblieben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 -
V
ZB 129/09, NJW 2010, 3169 Rn. 11; [X.],
Urteil vom 30. Oktober 1984 -
IX ZR 92/83, [X.]Z 92, 374, 378
f. zu der [X.] des §
774 Abs. 1 Satz 2 [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
268 Rn. 15). Aufgrund des jeweils unterschiedlichen Rangs der Rechte besteht eine solche Gefahr aber nicht, wenn der Gläubiger -
wie hier die
Beteiligte zu
2 -
im Rahmen der [X.] eines Grundstücks mehrere Einzelverfahren betreibt und der Dritte 15
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nur die Forderungen aus einem
dieser Einzelverfahren ablöst
(im Ergebnis ebenso: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., §
75 Rn. 49). Dass eine nachrangig gesi-cherte Forderung des Gläubigers gegenüber derjenigen, die infolge einer Ablö-sung auf den Dritten übergegangen
ist,
nachrangig bleibt, stellt keinen Nachteil im Sinne von §
268 Abs.
3 Satz 2 [X.] dar (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, §
268 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12 aE).
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], dem im März 2010 beantragten Beitritt der Beteiligten zu 2 stehe das laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entgegen.
Zwar kann der (weitere) Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen des [X.] des §
89 Abs.
1 [X.], wonach Zwangsvollstreckungen für [X.] während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind, nur zugelassen
werden, wenn ihr hinsichtlich der in dem Beitrittsantrag genannten Forderungen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht gemäß §
49 [X.] zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2009 -
IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923).
Entgegen der Auf-fassung des [X.] ist dies aber auch hinsichtlich der älteren [X.] aus den Jahren 2000 bis 2002 der Fall. Die Grundsteuer ruht -
unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist -
gemäß §
12 [X.]
als öffentliche Last auf dem Grundstück und gewährt deshalb ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück ([X.], Urteil vom 18.
Februar 2010 -
IX ZR 101/09, [X.], 994, 995). Ob es sich dabei um Rückstände handelt, die in die bevorrechtigte [X.] 3 des §
10 Abs. 1 [X.] fallen,
oder um ältere Rückstände im Sinne von §
10 Abs. 1 Nr. 7 [X.], ist ohne Belang
(so zutreffend [X.], Urteil vom 7. März 2007 -
7
U 17
18
-
9
-

105/06, juris). Nichts
anderes gilt, wenn das Verfahren wegen älterer Rückstän-de betrieben wird und diese deshalb in die [X.] 5 aufrücken (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl.,
§
10 [X.]. 11).
Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, wird die Beteiligte zu 2 hierdurch nicht zu einer persönlichen Gläubigerin; vielmehr behält sie hinsichtlich der [X.] auch in diesem Rang das auf §
12 [X.] beruhende Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht im Sinne von §
49 [X.].
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, soweit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 31. März 2010 zurückgewiesen worden ist. Insoweit
ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§
577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat entsprechend §
572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den erstinstanzlichen [X.] aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004

IX ZB 161/03,
[X.]Z 160, 176, 185 f.), damit dieses erneut über den Beitrittsantrag der [X.] zu 2 vom 30. März 2010
entscheiden kann.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der [X.] zu 1, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteilig-ten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn.
7). So verhält es sich auch bei einer Auseinandersetzung um die Ablösung eines Rechts.
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10
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Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach den §
47 Abs. 1 Satz 1 GKG, §
26 Nr.
1 RVG.

[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 und vom 08.10.2010 -
30 K 35/04 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2010 -
19 [X.] -

21

Meta

V ZB 18/11

06.10.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. V ZB 18/11 (REWIS RS 2011, 2677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 18/11

V ZB 192/09

IX ZR 101/09

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