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PDF anzeigen[X.] ARs 17/02vom4. April 2002in der beim [X.] Strafsachegegenwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.hier: Übertragung des Verfahrens an ein anderes [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. April 2002 beschlossen:Die Übertragung der Sache an das [X.] anderen Bezirks wird abgelehnt.Gründe:Die Richterräte des [X.] und des [X.] beim [X.] sowie die Personalrätedes [X.] und des [X.] haben sich mit [X.] (Anregung)fl an den [X.] gewandt, die Untersuchung [X.] in der zur [X.] beim 5. Strafsenat des [X.] a.M. anhängigen Strafsache gegen M. u.a. wegen Verdachts [X.] in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 15 [X.] [X.] eines anderen Bezirks zu übertragen, weil von der [X.] in [X.] a.M. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be-sorgen sei. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, daß die Angeklag-ten des genannten Verfahrens im Verdacht stünden, der [X.] Terror-gruppe fiAl Quaidafl anzugehören, und die Verhandlung der Strafsache in [X.] von [X.] a.M. in dem vielbesuchten [X.] an der [X.] zu einer außerordentlichen Gefahr führe, der angesichts der [X.] sowie baulichen Gegebenheiten durch polizeiliche Sicherheitsmaßnah-men nicht ausreichend begegnet werden könne. Die Antragsteller regen an, [X.] einem anderen [X.] zu übertragen, dem - wie etwa [X.] [X.] (in [X.]) - zur Durchführung der [X.] besonders geschützte Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügungstünden, die den gesteigerten Sicherheitsanforderungen gerecht [X.] 3 -Der [X.] ist dem Antrag entgegengetreten.Die Voraussetzungen fr eine von Amts wegen - und deshalb auch [X.] verfahrensunbeteiligter Dritter - zu prfende ([X.], [X.]. § 15 Rdn. 16; [X.], 67, 69) Übertragung nach§ 15 [X.] wegen Gefrdung der ffentlichen Sicherheit sind nicht gegeben.Als Vorschrift, die dem [X.] oberen [X.] die Befugnis einrmt,ein nach den §§ 7 ff. [X.] eigentlich nicht zustiges Gericht mit der [X.] und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, berrt § 15 [X.]das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und ist deshalb restriktiv auszulegen (vgl. [X.] § 15 Rdn. 8 f.; Dstner in AK-[X.] § 15 Rdn. 1). Daraus folgt, [X.] nichtjede Gefahr fr diffentliche Sicherheit [X.] fr eine Zustigkeitsrtra-gung geben kann, sondern nur eine solche, die aufgrund ihres Grades und [X.] der drohenden [X.], die dem Fall [X.] des zustigen Gerichts (§ 15 1. Alt. [X.]) vergleichbar ist undeine nachteilige Rckwirkung auf die Unbefangenheit der zur Urteilsfindung be-rufenen Personen [X.] [X.], Die gesamten Materialien zurStrafprozeûordnung, 2. Aufl., 1. Abtheilung, [X.]). Zudem reicht, wie schonder Wortlaut erkennen lût, nicht aus, [X.] die Gefrdung der [X.] mit der Durchfrung des Verfahrens in irgendeiner Weise im [X.] steht. Vielmehr [X.] die Gefahr ªvon der Verhandlung vor diesemGericht ... zu besorgenº sein; sie [X.] also [X.] ihren Ursprung geradein der Durchfrung der Verhandlung vor dem an sich zustigen Gericht ha-ben, wie dies dem Gesetzgeber etwa [X.] gestanden hat, in [X.] ein Verfahren lokal oder regional besonderes Aufsehen erregt und mit St-rungen der Verhandlung durch den [X.] der [X.] gerechnet werden [X.][X.] aaO S. 558 f.).- 4 -Der [X.] kann offen lassen, welcher Anwendungsbereich der Vorschriftheute - unter den Gegebenheiten einer ªmobilen Gesellschaftº und angesichtsder Existenz eines international agierenden Terrorismus - rhaupt noch [X.] kann. Es [X.] auch nicht entschieden werden, ob - und unter welchenVoraussetzungen im einzelnen - § 15 [X.] eine Zustigkeitsrtragung [X.] rechtfertigen kann, in denen aus [X.] eines Strafverfahrens eine Ge-fahr terroristischer Anschlsteht, die in ihrem Grad und [X.] nicht da-vt, ob die Verhandlung vor diesem oder jenem Gericht durchgefrtwird. Eine Übertragung nach § 15 [X.] komme nach den vorstehenden [X.] dann in Betracht, wenn sich die bestehende Gefahr nicht auf [X.] als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustigkeitssystem [X.]. Davon kann indes hier nicht ausgegangen werden. [X.], [X.] die Justiz- und Sicherheitsrden des [X.] nicht in derLage wren, den von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren fr dieffentliche Sicherheit auch bei einer Durchfrung des Verfahrens vor dem zu-stigen [X.] [X.] a.M. durch geeignete Maûnahmen zubegegnen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nichtaufgezeigt. Zu diesen [X.] erforderlichenfalls auch die [X.] in ein besonders gesichertes Areal oder [X.] Gericht ist durch die Strafprozeûordnung nicht gehindert, [X.], wenn es dies nach [X.] Ermessen [X.], sogar auûerhalb seines Bezirks durchzufren ([X.]St 22, 250, [X.] die Verhandlung der Strafsache gegen [X.]u.a. an dem [X.] vorgese-henen Verhandlungsort im [X.] mit einemunvertretbaren Sicherheitsrisiko verbunden wre, wie die Antragsteller meinen,oder ob die Gefahr r das Maû eines niemals auszuschlieûenden Restrisi-kos nicht hinausgeht, wie der [X.] in seiner Stellungnahmer ausfrt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegtdem zustigen Gericht in Abstimmung mit den dazu berufenen [X.] 5 -Das Anliegen der Antragsteller liefe in seiner Konsequenz darauf hin-aus, einzelnen [X.]en, denen besonders gesicherte [X.] zur [X.], alle Verfahren mit einem gestei-gerten Sicherheitsrisiko zrtragen. Diese Vorstellung wre mit § 15 [X.],der eine Übertragung auch in der Alternative der Gefrdung der [X.] den Einzelfall vorsieht, nicht in Einklang zu bringen und wr-de die gesetzliche Regelung des Gerichtsstands nach den §§ 7 ff. [X.] frderartige Verfahren [X.] setzen.[X.] [X.] Mie-bach [X.] von [X.]: ja[X.]St: [X.]: ja________________[X.] § 15Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach§ 15 2. Alt. [X.] an ein anderes als das an sich zustige Gericht kommt nurdann in Betracht, wenn die Gefrdung der ffentlichen Sicherheit ihren Ursprungin der Durchfrung der Verhandlung gerade vor dem zustigen Gericht hat- 6 -und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustig-keitssystem beseitigt werden kann.[X.], [X.] vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02
Meta
04.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. 3 ARs 17/02 (REWIS RS 2002, 3806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3806
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