Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. 3 ARs 17/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ARs 17/02vom4. April 2002in der beim [X.] Strafsachegegenwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.hier: Übertragung des Verfahrens an ein anderes [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. April 2002 beschlossen:Die Übertragung der Sache an das [X.] anderen Bezirks wird abgelehnt.Gründe:Die Richterräte des [X.] und des [X.] beim [X.] sowie die Personalrätedes [X.] und des [X.] haben sich mit [X.] (Anregung)fl an den [X.] gewandt, die Untersuchung [X.] in der zur [X.] beim 5. Strafsenat des [X.] a.M. anhängigen Strafsache gegen M. u.a. wegen Verdachts [X.] in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 15 [X.] [X.] eines anderen Bezirks zu übertragen, weil von der [X.] in [X.] a.M. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be-sorgen sei. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, daß die Angeklag-ten des genannten Verfahrens im Verdacht stünden, der [X.] Terror-gruppe fiAl Quaidafl anzugehören, und die Verhandlung der Strafsache in [X.] von [X.] a.M. in dem vielbesuchten [X.] an der [X.] zu einer außerordentlichen Gefahr führe, der angesichts der [X.] sowie baulichen Gegebenheiten durch polizeiliche Sicherheitsmaßnah-men nicht ausreichend begegnet werden könne. Die Antragsteller regen an, [X.] einem anderen [X.] zu übertragen, dem - wie etwa [X.] [X.] (in [X.]) - zur Durchführung der [X.] besonders geschützte Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügungstünden, die den gesteigerten Sicherheitsanforderungen gerecht [X.] 3 -Der [X.] ist dem Antrag entgegengetreten.Die Voraussetzungen fr eine von Amts wegen - und deshalb auch [X.] verfahrensunbeteiligter Dritter - zu prfende ([X.], [X.]. § 15 Rdn. 16; [X.], 67, 69) Übertragung nach§ 15 [X.] wegen Gefrdung der ffentlichen Sicherheit sind nicht gegeben.Als Vorschrift, die dem [X.] oberen [X.] die Befugnis einrmt,ein nach den §§ 7 ff. [X.] eigentlich nicht zustiges Gericht mit der [X.] und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, berrt § 15 [X.]das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und ist deshalb restriktiv auszulegen (vgl. [X.] § 15 Rdn. 8 f.; Dstner in AK-[X.] § 15 Rdn. 1). Daraus folgt, [X.] nichtjede Gefahr fr diffentliche Sicherheit [X.] fr eine Zustigkeitsrtra-gung geben kann, sondern nur eine solche, die aufgrund ihres Grades und [X.] der drohenden [X.], die dem Fall [X.] des zustigen Gerichts (§ 15 1. Alt. [X.]) vergleichbar ist undeine nachteilige Rckwirkung auf die Unbefangenheit der zur Urteilsfindung be-rufenen Personen [X.] [X.], Die gesamten Materialien zurStrafprozeûordnung, 2. Aufl., 1. Abtheilung, [X.]). Zudem reicht, wie schonder Wortlaut erkennen lût, nicht aus, [X.] die Gefrdung der [X.] mit der Durchfrung des Verfahrens in irgendeiner Weise im [X.] steht. Vielmehr [X.] die Gefahr ªvon der Verhandlung vor diesemGericht ... zu besorgenº sein; sie [X.] also [X.] ihren Ursprung geradein der Durchfrung der Verhandlung vor dem an sich zustigen Gericht ha-ben, wie dies dem Gesetzgeber etwa [X.] gestanden hat, in [X.] ein Verfahren lokal oder regional besonderes Aufsehen erregt und mit St-rungen der Verhandlung durch den [X.] der [X.] gerechnet werden [X.][X.] aaO S. 558 f.).- 4 -Der [X.] kann offen lassen, welcher Anwendungsbereich der Vorschriftheute - unter den Gegebenheiten einer ªmobilen Gesellschaftº und angesichtsder Existenz eines international agierenden Terrorismus - rhaupt noch [X.] kann. Es [X.] auch nicht entschieden werden, ob - und unter welchenVoraussetzungen im einzelnen - § 15 [X.] eine Zustigkeitsrtragung [X.] rechtfertigen kann, in denen aus [X.] eines Strafverfahrens eine Ge-fahr terroristischer Anschlsteht, die in ihrem Grad und [X.] nicht da-vt, ob die Verhandlung vor diesem oder jenem Gericht durchgefrtwird. Eine Übertragung nach § 15 [X.] komme nach den vorstehenden [X.] dann in Betracht, wenn sich die bestehende Gefahr nicht auf [X.] als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustigkeitssystem [X.]. Davon kann indes hier nicht ausgegangen werden. [X.], [X.] die Justiz- und Sicherheitsrden des [X.] nicht in derLage wren, den von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren fr dieffentliche Sicherheit auch bei einer Durchfrung des Verfahrens vor dem zu-stigen [X.] [X.] a.M. durch geeignete Maûnahmen zubegegnen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nichtaufgezeigt. Zu diesen [X.] erforderlichenfalls auch die [X.] in ein besonders gesichertes Areal oder [X.] Gericht ist durch die Strafprozeûordnung nicht gehindert, [X.], wenn es dies nach [X.] Ermessen [X.], sogar auûerhalb seines Bezirks durchzufren ([X.]St 22, 250, [X.] die Verhandlung der Strafsache gegen [X.]u.a. an dem [X.] vorgese-henen Verhandlungsort im [X.] mit einemunvertretbaren Sicherheitsrisiko verbunden wre, wie die Antragsteller meinen,oder ob die Gefahr r das Maû eines niemals auszuschlieûenden Restrisi-kos nicht hinausgeht, wie der [X.] in seiner Stellungnahmer ausfrt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegtdem zustigen Gericht in Abstimmung mit den dazu berufenen [X.] 5 -Das Anliegen der Antragsteller liefe in seiner Konsequenz darauf hin-aus, einzelnen [X.]en, denen besonders gesicherte [X.] zur [X.], alle Verfahren mit einem gestei-gerten Sicherheitsrisiko zrtragen. Diese Vorstellung wre mit § 15 [X.],der eine Übertragung auch in der Alternative der Gefrdung der [X.] den Einzelfall vorsieht, nicht in Einklang zu bringen und wr-de die gesetzliche Regelung des Gerichtsstands nach den §§ 7 ff. [X.] frderartige Verfahren [X.] setzen.[X.] [X.] Mie-bach [X.] von [X.]: ja[X.]St: [X.]: ja________________[X.] § 15Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach§ 15 2. Alt. [X.] an ein anderes als das an sich zustige Gericht kommt nurdann in Betracht, wenn die Gefrdung der ffentlichen Sicherheit ihren Ursprungin der Durchfrung der Verhandlung gerade vor dem zustigen Gericht hat- 6 -und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustig-keitssystem beseitigt werden kann.[X.], [X.] vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02

Meta

3 ARs 17/02

04.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. 3 ARs 17/02 (REWIS RS 2002, 3806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.