Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4946

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten Vermögensgegenstandes; fortdauernde Wirkungen der Verstrickung; Schutz des Drittschuldners


Leitsatz

1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

   C.          (fortan: Schuldner) eröffnete bei der beklagten Bank im August 2011 ein Pfändungsschutzkonto. Zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 28. November 2011 ließen verschiedene Gläubiger des Schuldners der Beklagten insgesamt sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich der Ansprüche des Schuldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 3. Juli 2012 zugestellt. Am 28. August 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

2

Die Beklagte führte das Pfändungsschutzkonto auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem Pfändungsschutzkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pfändungsfreigrenze überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein von ihr geführtes [X.]. Dieses Konto wies zum 17. Oktober 2013 einen Stand von 1.791,87 € auf. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die auf diesem Konto angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über dieses Kontoguthaben nicht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb nicht auszahlen könne.

3

Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 695 BGB zu. Der Schuldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Die Ansprüche aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen.

6

Bei den streitgegenständlichen Beträgen handele es sich um Neuerwerb des Schuldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien pfändbares Vermögen, weil sie über dem Freibetrag nach § 850k ZPO gelegen hätten. Ansprüche Dritter aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen stünden einer Auszahlung nicht entgegen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstrickung der Forderungen geführt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedoch eingeschränkt und nicht durchsetzbar. Nach Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 89 [X.] nicht mehr zulässig und könnten gemäß § 91 [X.] keine Rechte für Insolvenzgläubiger mehr begründet werden. Daher stünden pfändbare Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto allein dem Insolvenzverwalter zu.

7

Die §§ 88, 89 [X.] seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs- und [X.] durch das Insolvenzgericht hätte für den Pfändungsgläubiger den Nachteil, dass ihm nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Rangfolge verbleibe. Daher komme nur in Betracht, die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als ruhend anzusehen. Mithin seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht durchsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens nicht entgegen.

II.

8

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem separierten Konto geltend machen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 [X.].

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgte Beschlagnahme des Guthabens und die damit eingetretene öffentlich-rechtliche Verstrickung dem Zahlungsanspruch nicht entgegenstehe. Vielmehr kann der Drittschuldner sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach § 89 [X.] unzulässig oder die vom Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung nach § 88 [X.] unwirksam sein sollte.

a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem Sonderkonto separierten Beträgen wird von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfasst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Pfändungen des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Diese umfassen auch zukünftige Guthaben (§ 833a ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des [X.] an den Drittschuldner der zu [X.] Geldforderung bewirkt wird ([X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 614). Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des [X.] führt ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 804 Rn. 4; [X.]/Walker, aaO).

b) Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von [X.] eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen.

aa) Dies gilt für die [X.] gemäß § 88 [X.] wie das [X.] gemäß 89 [X.] gleichermaßen.

(1) Nach § 88 [X.] sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 74 Rn. 15). Dies betrifft jedoch die vom [X.] erlangte Sicherung, nicht das Vollstreckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 [X.] unwirksame Vollstreckung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 284/09, [X.], 1378 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 88 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.], § 88 Rn. 49, 61; [X.], [X.], 1993, 1994; [X.], [X.] 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist ([X.], Z[X.] 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; [X.]/[X.], aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 37, 39). Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und [X.] bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. [X.], aaO Rn. 10).

(2) Für § 89 [X.] gilt insoweit nichts anderes. Soweit die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung allerdings nach § 89 Abs. 1 [X.] unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 88 Rn. 22 mwN). Dies führt dazu, dass kein [X.] Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 [X.] hindert jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 89 Rn. 63; [X.]/[X.], aaO § 89 Rn. 73; HK-[X.]/[X.], aaO § 89 Rn. 33; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, § 89 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f; [X.], [X.], 1993, 1998; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Juni 1995 - [X.], [X.]Z 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 [X.]). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das [X.] vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 89 Rn. 63; vgl. [X.], aaO S. 1994; [X.], Z[X.] 2000, 353, 354 f).

bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans.

(1) Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 [X.] auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 284/09, [X.], 1378 Rn. 11; [X.], [X.], 1993, 1994). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], § 89 Rn. 50; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2014, § 88 Rn. 16). Da §§ 88, 89 [X.] nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht.

(2) Weiter ist zum Schutz des [X.] Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des [X.] und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern ([X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.] 217/08, [X.], 841 Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entsprechende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den [X.] Gläubiger Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des [X.] nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf.

Dies gilt umso mehr, als die [X.] unabhängig von der Rechtskraft des [X.] eintritt ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 74 Rn. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst dies nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese muss durch einen gesonderten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch bereits bei einem auf Rechtsmittel aufgehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich mit [X.] verloren wäre.

Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 284/09, [X.], 1378 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], [X.], § 88 Rn. 68; [X.] in Festschrift Fischer, 2008, [X.], 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich-rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und [X.] ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 21; [X.]/[X.], aaO).

(3) Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 [X.] dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich-rechtliche Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle geschaffen, dass [X.]e im Einzelfall nicht beachtet werden (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung.

(4) Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 [X.] erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam geworden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.]Z 157, 350, 355 f; [X.]/[X.], [X.], § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 [X.]. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor.

cc) In vergleichbarer Weise gilt dies für eine Zwangssicherungshypothek. [X.] sie § 88 [X.], so erlischt sie ([X.], Urteil vom 3. August 1995 - [X.], [X.]Z 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 74 Rn. 16). Hierdurch wird das Grundbuch unrichtig. Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt, sondern dies ist im Ausgangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 60 Rn. 12 ff).

dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.], 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO). In diesen Fällen geht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Dies ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen bislang fortbesteht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen.

[X.]     

       

Gehrlein     

       

Grupp 

       

Möhring     

       

Schoppmeyer     

       

Meta

IX ZR 40/17

21.09.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mainz, 17. Januar 2017, Az: 6 S 64/16

§ 88 InsO, § 89 InsO, § 829 Abs 1 S 1 ZPO, § 836 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17 (REWIS RS 2017, 4946)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1389-1390 WM2017,2037 REWIS RS 2017, 4946

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