Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 267/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4901

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:22. Januar 2004Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 648a, 643, 645 Abs. 1a)§ 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach einer Kündigung das Recht,eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages(Mängelbeseitigung) fordert.b)Leistet der Besteller auf ein berechtigtes [X.] nach einer Kündi-gung die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigungzu verweigern.c)Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648aAbs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur [X.] mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenndie Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf [X.] wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in [X.] 2 -sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 [X.] Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte [X.] der Anspruch auf Ersatz des [X.] zu.d)Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der [X.] dem Verlangen auf Zahlung des vollen [X.] das gesetzliche Lei-stungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheitnicht gestellt hat.[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/02 -OLGDresdenLGZwickau- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2002 aufgehoben,soweit dadurch zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist,daß die sich aus etwaigen Mängeln ergebenden Rechte nicht [X.] worden sind.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin fordert von dem [X.]n als Insolvenzverwalter über dasVermögen der [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) [X.] von Restwerklohn aus einem vorzeitig gekündigten [X.].Die Gemeinschuldnerin beauftragte die Klägerin mit der schlüsselfertigenErstellung von insgesamt acht Reihenhäusern zu einem Gesamtpauschalbetrag- 4 -von 1.579.300 DM brutto und erteilte ihr während der Bauarbeiten diverseNachtragsaufträge. Die [X.]/B war vereinbart.Im April 1999 forderte die Klägerin die Gemeinschuldnerin zur Sicher-heitsleistung gemäß § 648a BGB für voraussichtliche Vergütungsansprüche inHöhe von 200.000 DM erfolglos auf und stellte im Mai 1999 die Bautätigkeit ein.Daraufhin sprach die Gemeinschuldnerin die Kündigung des gesamten Bauver-trages aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aus.Die Klägerin hat für erbrachte Leistungen Werklohn in Höhe von630.847,70 DM nebst Zinsen gefordert. Das [X.] hat der Klage in [X.] vollständig entsprochen. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestelltenGegenforderungen seien mangels ausreichender Darlegung nicht begründet,ein Zurückbehaltungsrecht habe die Gemeinschuldnerin nicht wirksam ausge-übt. Die Berufung des [X.]n hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelasse-nen Revision erstrebt der [X.] weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 5 -I.Das Berufungsgericht führt aus, nach der Kündigung des [X.] die Gemeinschuldnerin sei die Klägerin berechtigt, ihre bis dahin er-brachten Leistungen abzurechnen. [X.] wegen Mängeln seien nicht zuberücksichtigen, weil die Klägerin die zu Recht geforderte Sicherheit nach§ 648a BGB nicht erhalten habe. Die Klägerin sei auch nach Kündigung [X.] berechtigt gewesen, die Sicherheit zu verlangen. Zur Stellung einerden Anforderungen des § 648a BGB entsprechenden Bürgschaft über400.000 DM habe sich die Gemeinschuldnerin noch im erstinstanzlichen Ver-fahren ausdrücklich verpflichtet, diese aber ohne Angaben von Gründen nichtbeigebracht. Der Klägerin stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis [X.] geleistet werde. Das führe dazu, daß die [X.] als ein-redefrei zu behandeln sei. Darin liege keine unangemessene Benachteiligungdes [X.]n, da dieser durch die Stellung einer Sicherheit die entstandene"Pattsituation" jederzeit aufheben und seine Mängelbeseitigungsansprüchewieder aktivieren könne.Wenn dem [X.]n aus den genannten Gründen bereits die Berufungauf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel zu versagen sei,könne die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die eine umfang-reiche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, in diesem Rechtsstreitnicht dem einredefrei bestehenden Werklohnanspruch entgegengehalten wer-den.- 6 -II.Die Revision stellt zwar das Berufungsurteil —in vollem Umfang zur Über-prüfung des Senatsfi, greift in ihrer Begründung das Berufungsurteil jedoch nurinsoweit an, als dem [X.]n die Möglichkeit genommen worden ist, [X.] aufzurechnen. Die Klägerin könne nicht den vollenWerklohn verlangen, weil der Besteller auch dann ein Leistungsverweigerungs-recht nach § 641 Abs. 3 BGB habe, wenn er eine Sicherheit nach § 648a [X.] geleistet habe. Mit dieser Rüge wendet sich der [X.] gegen die Be-rechtigung der Klägerin, den Werklohn ungeachtet etwaiger Mängel geltend zumachen.[X.] Rüge hat Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts haltenrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß [X.] nach einer Kündigung des Bestellers die Leistung verweigernkann, wenn der Besteller auf sein berechtigtes [X.] nach§ 648a Abs. 1 BGB keine Sicherheit gestellt hat und gleichwohl noch die Erfül-lung des Vertrages fordert.a) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers folgt aus § [X.]. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt, dieweitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnen an-gemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert hat- 7 -und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischendem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach einer Kündigung. Sie gilt auch fürdie Zeit nach einer Kündigung, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertragesverlangt.b) Allerdings beschränkt die Kündigung die vertragliche Verpflichtung [X.] bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Jedoch endet hinsichtlich dieserLeistungen nicht das Erfüllungsstadium. Sind diese Leistungen nicht vertrags-gemäß erfüllt, hat der Besteller insoweit auch nach der Kündigung den vertrag-lichen Erfüllungsanspruch. Vor der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachtenLeistung ergibt sich der Anspruch im [X.]-Vertrag aus § 4 Nr. 7 Satz 1 [X.]/B,nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]/B ([X.], Urteil vom19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 689 = [X.] 2003, 352 =NZBau 2003, 265). In beiden Fällen hat der Unternehmer noch Vorleistungenim Sinne des § 648a BGB zu erbringen. Denn Vorleistungen im Sinne dieserRegelung sind wirtschaftliche Vorleistungen. Diese liegen vor, wenn der [X.] noch vertragliche Erfüllungsleistungen erbringen muß und der Bestellerden Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und die Bezahlung von der [X.] abhängig macht. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt vor [X.] ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146, 24,32) als auch nach der Abnahme. Denn die Regelung des § 648a BGB istgrundsätzlich auch nach der Abnahme anwendbar ([X.], Urteil vom 22. [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).c) Aus dem Umstand, daß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB dem Unternehmerdas Recht einräumt, die Aufhebung des Vertrages herbeizuführen, folgt [X.]. Im Gesetzgebungsverfahren hat offenbar im Mittelpunkt der [X.] gestanden, daß der Besteller die Sicherheit während der [X.] nicht stellt. Für diesen Fall ist das [X.] geregelt [X.]. Ob nach der Aufhebung des Vertrages das Recht, Sicherheit zu verlangen,fortbesteht, war nicht Gegenstand der Erörterung. Möglicherweise hat der Ge-setzgeber nicht bedacht, daß der Besteller auch nach einer Kündigung nocheinen Erfüllungsanspruch haben kann. Dem Gesetz und dem ihm zugrundeliegenden Verfahren ist jedoch zweifelsfrei der [X.]e zu entnehmen, dem [X.] ein Mittel zur Verfügung zu stellen, um sich vor ungesicherten Vorlei-stungen zu schützen. Daraus folgt, daß der Unternehmer auch nach [X.] noch Sicherheit fordern kann, wenn der Besteller Erfüllung ver-langt.2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.]s, die Klägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen,weil der [X.] keine Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit§ 648a BGB nicht vereinbaren.a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicher-heit verschafft ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146,24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die [X.] verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird.Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung [X.] eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Fristgestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Fristgilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeberdem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit [X.] zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht er-brachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält [X.] auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurech-nen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) [X.] 9 -der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistungmangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Vor-aussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit [X.] nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der [X.] die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß [X.] nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des [X.] nach [X.] des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruchauf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem [X.] im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu. [X.] gilt für den Fall, daß der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit [X.] gemäß § 648a Abs. 1 BGB kündigt, es sei denn, die Kün-digung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen.b) Das Gesetz verhält sich nicht dazu, welche Rechtsfolgen sich hin-sichtlich des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung ergeben, wenn [X.] sich darauf beruft, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen seiennicht vertragsgemäß erbracht und darauf ein Leistungsverweigerungsrechtstützt. Diese Rechtsfolgen sind aus der gesetzlichen Systematik abzuleiten. [X.] hat auch nach der Kündigung noch den Anspruch auf mangelfreie Er-füllung des Vertrages, soweit es um die bis zur Kündigung erbrachten Leistun-gen geht. Wegen dieses Anspruchs steht ihm gegenüber dem [X.] ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch [X.] auf Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich nur durchsetzbar,wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung mangelfrei ist. Verlangt [X.] vor der Mängelbeseitigung Sicherheit oder beharrt er auf einemvor der Kündigung bereits erklärten [X.] nach § 648a BGB,entsteht der gleiche Schwebezustand wie bei einem [X.] ohneeine Kündigung. Er ist in gleicher Weise aufzulösen (vgl. auch [X.], Urteil vom- 10 -22. Januar 2004 - [X.]), wobei jedoch eine erneute Kündigung bezie-hungsweise Vertragsaufhebung nach § 643 BGB nicht mehr in Betracht kommt.Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner [X.] nach der Kündigung dadurch zu befreien, daß er eineNachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, [X.] (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit [X.] ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. [X.], [X.], 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige [X.] herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterersinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglichvereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung,soweit die Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch aufErsatz des [X.] nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB.Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolgeeines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbe-seitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verwei-gert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, [X.] sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/00,[X.], 533 = [X.], 186, 187 = NZBau 2003, 214 = [X.] 2003, 356).Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eineMinderung herbeizuführen. [X.] er hingegen diese Minderung nicht, sondern dievolle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Lei-stungsverweigerungsrecht geltend [X.]) Anderen Lösungsvorschlägen, wie sie überwiegend zur gleichgela-gerten Frage vertreten werden, welche Rechtsfolgen das [X.]nach der Abnahme der Bauleistung hat, und die entweder ein Leistungsverwei-gerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungsverweigerungs-recht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe der [X.] einräumen, kann der Senat nicht folgen. Sie entfernen sichvon der dargestellten Systematik des Gesetzes und benachteiligen entwederden Unternehmer oder den Besteller unangemessen.aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf [X.] eingeräumt (so [X.], [X.], 210, 215 ff.; [X.],[X.], 14, 17 f.; [X.], [X.], 218), führte das dazu,daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. [X.] Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unangemes-sen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in [X.], die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das [X.] zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindertsein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl.[X.], Jahrbuch [X.], 143, 155; [X.], [X.] 1999, 1233, 1235) [X.] er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllungnicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaftmangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des [X.] vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichendRechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die ge-minderte Vergütung verlangen kann.Das gilt auch dann, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, gemäߧ 648a BGB eine Bürgschaft über einen bestimmten Betrag zu stellen. [X.] diese Verpflichtung wird kein besonderer Umstand begründet, der eine- 12 -abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Allein die Verpflichtung, eineBürgschaft nach § 648a BGB zu stellen, läßt nicht den Schluß zu, daß [X.] für den Fall, daß sie nicht erfüllt wird, weitergehende Rechte zu-stehen sollen, als sie durch § 648a BGB eingeräumt werden.bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die [X.] um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so [X.], [X.] 1999,1233, 1234 ff. m.w.N.; [X.], [X.], 1859), so wäre er [X.], eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütungdurchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des [X.] nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeiterhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen,wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolventgeworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der [X.] auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergü-tung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß [X.], wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe desmindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zu-steht (vgl. [X.], [X.] 1999, 1233, 1235; [X.] 2003, 19; [X.] 2002, 128; [X.] [X.], 1274; [X.], [X.] 2001,421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzeptiert.Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen will oderob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemesseneNachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nur nochdie geminderte Vergütung geltend machen.cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht,er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederumZug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann- 13 -(vgl. [X.]/[X.], [X.], 1633, 1634 ff.; [X.], [X.],1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § [X.] nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröff-net, daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält.Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den [X.] feststellen lassen und dann den vollen Werklohn voll-strecken, § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn [X.] einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat ([X.], [X.], 1859).3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand,als das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Werklohn ungeachtet [X.] des [X.]n zugesprochen hat.a) Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich [X.] dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen.Das Berufungsgericht wird unabhängig von dem weiteren Verhalten der [X.] aufzuklären haben, ob die behaupteten Mängel vorliegen.Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Leistung frei vonweiteren Mängeln ist, so kann die Klägerin den vollen Werklohn verlangen. [X.] ist dann ohnehin irrelevant, weil keine weiteren [X.] erbringen sind.Stellen sich Mängel heraus und beharrt die Klägerin auf einer vorherigenAbsicherung, so kann sie nur den sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden, ge-minderten Vergütungsanspruch geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich,wenn der [X.] wie bisher eine Sicherheitsleistung verweigert. Die [X.] dann mit rechtsgestaltender Wirkung erklären, daß sie die [X.] ablehne, weil sie keine Sicherheit erhalten hat. Mit dieser Erklärung geht- 14 -der Mängelbeseitigungsanspruch des [X.]n unter. Der [X.] kann diesvermeiden, wenn er zuvor seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt.Setzt ihm die Klägerin dann eine angemessene Nachfrist, muß er die [X.], um die Durchsetzung der geminderten Vergütung zu vermeiden. In [X.] kann er dem Vergütungsanspruch der Klägerin das gesetzliche Lei-stungsverweigerungsrecht entgegenhalten.Da die Klägerin noch keine Nachfrist gesetzt hat, kann sie weiterhin denvollen Werklohn geltend machen. In diesem Fall ist ebenfalls das in [X.] bestehende Leistungsverweigerungsrecht des [X.]n zu [X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mitwelchen Forderungen die Klägerin aufgerechnet hat. Insoweit ist darauf hinzu-weisen, daß die berechtigte Aufrechnung zum Erlöschen der Werklohnforde-rung führt ([X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.], [X.]Z 146, 24,33). Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt oderunstreitig ist. Voraussetzung ist jedoch, daß eine Aufrechnungslage besteht.Der [X.] stützt seinen Anspruch ausweislich des Berufungsurteils auf § 13Nr. 7 [X.]/B. Er muß darlegen, daß die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 [X.]/[X.]. Berechnet er den Schadensersatzanspruch nach den [X.]skosten, gehört dazu, daß er der Klägerin eine angemessene Frist zurMängelbeseitigung gesetzt hat und zu diesem Zeitpunkt die [X.] konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die Klägerin die [X.] verweigern durfte, weil der [X.] die zu Recht geforderte Sicherheit- 15 -nicht geleistet hat. Verzichtet die Klägerin weiterhin nicht auf ihre Sicherheit, sokann die Aufrechnungslage nicht entstehen. Es bleibt dann dabei, daß der Klä-gerin der Anspruch auf den geminderten Werklohn zusteht.DresslerHausmannWiebel[X.]Bauner

Meta

VII ZR 267/02

22.01.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 267/02 (REWIS RS 2004, 4901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4901

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