Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 426/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1455

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[X.] vom 29. September 2009 [X.]St: ja [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 174c Abs. 2 Täter des § 174c Abs. 2 StGB kann nur sein, wer zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient. [X.], [X.]. vom 29. September 2009 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrunde lie-genden Feststellungen bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den bislang unbestraften Angeklagten wegen sexu-ellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch unter Ausnutzung eines [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antrags-schrift vom 17. August 2009 dargelegten Erwägungen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte, ein ausgebildeter Heilpraktiker, seit 1997 —ein Naturheilzentrum, in dem er neben Akupunktur, Homöopathie und Bachblüten auch Lebensberatung, Konfliktlö-sung, Entspannung und Heilmassage sowie [X.] anbot. Von Beginn an zählte die aus dem Elternp[X.]r und fünf Töchtern bestehende Familie S. zu seinen Patienten, wobei [X.]

, die Mutter, den Angeklagten als —[X.] betrachtete. Die bei Begehung der Tat am 10. August 2005 23 [X.] alte Tochter [X.]
war beim Angeklagten in Behandlung, da sie —an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontak-ten sowie sexueller Gehemmtheitfi litt. Mit ihrem Einverständnis führte der An-geklagte neben Gesprächen Massagen durch, insbesondere - manuell wie auch mit einem Massagegerät - der Brüste und des Genitalbereichs (sog. intime Tantrakomponente). 2 Da diese Maßnahmen zu keiner Besserung der Beschwerden führten, kamen der Angeklagte und [X.]überein, diese solle vor der nächsten Behandlung —eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich nehmen, um entspannter zu seinfi. Auf dem Weg zum Naturheilzentrum und dort in Ge-genwart des Angeklagten trank sie am Tattag soviel —Jägermeisterfi und —Batida de Cocofi, dass sich der Füllstand der beiden 0,7-l-Flaschen jeweils um sechs Zentimeter verringerte und sich bei ihr bei —einer maximalen Blutalkoholkonzent-ration in der Größenordnung von mindestens etwa 2,268 Promille umgehend 3 - 4 - ein starker Rauschzustandfi einstellte, den der Angeklagte erkannte. Er war [X.]beim Entkleiden behilflich, weil diese wegen ihrer Bewegungs- und Koordinationsstörungen hierzu allein nicht mehr in der Lage war, sondern im [X.] —völlig apathisch und reglosfi auf einer Matte lag. In diesem Zu-stand führte der Angeklagte mit der bis dahin insoweit sexuell Unerfahrenen zweimal den geschützten, für [X.]schmerzhaften Geschlechtsver-kehr durch. I[X.] Der hierauf gestützte Schuldspruch begegnet durchgreifenden [X.], soweit er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.] erfolgt ist. Denn die Bewertung des [X.]s, [X.] wäre dem Angeklagten [X.]. § 174c Abs. 2 StGB —zur psychotherapeu-tischen [X.] anvertraut gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Angeklagte nicht zum Führen der Bezeichnung —[X.] be-rechtigt war und deshalb den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht verwirk-lichen konnte (1.). Soweit das [X.] [X.] als alkoholbedingt widerstandsunfähig (§ 179 StGB) angesehen hat, liegt dem hingegen eine noch hinreichende Beweiswürdigung zugrunde (2.). 4 1. a) Das [X.] hat die Auffassung vertreten, der Begriff der —psy-chotherapeutischen [X.] sei weit zu verstehen, weswegen —alle psy-chologischen Behandlungen wegen einer tatsächlichen oder nur vermeintlichen psychischen Störung oder Erkrankungfi darunter fielen. Entscheidend sei, —dass die Behandlung zur Feststellung und/oder Linderung eines konkreten psychi-schen Leidensfi diene. Hingegen sei —nicht entscheidend, ob die Behandlung 5 - 5 - durch einen Arzt oder einen gem. §§ 5, 6 PsychThG Therapeuten oder [X.] nach § 1 [X.] [X.] werde. b) Das Tatbestandsmerkmal der —psychotherapeutischen [X.] ist bislang obergerichtlich nicht ausgelegt worden. Das [X.] hat sich daher bei seinem Verständnis des Merkmals ersichtlich an den in der Literatur geäu-ßerten Meinungen orientiert. 6 Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der —psychothe-rapeutischen [X.] sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkann-ten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuord-nen lassen, sondern auch —alternativefi Therapieformen einschließlich zahlrei-cher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsge-meinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c [X.]. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des [X.] ankommen (Fischer [X.]O [X.]. 13; [X.] in [X.] § 174c [X.]. 11). Vielmehr sollen auch Behand-lungen durch Außenseiter und —[X.] erfasst werden ([X.] in [X.], StGB § 174c [X.]. 2, 21; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 174c [X.]. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und —Workshopsfi, die allein der Erlernung oder Erhöhung [X.] Kompetenz die-nen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer [X.]O [X.]. 6; [X.] [X.]O [X.]. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorge-schlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen [X.] - 6 - einträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unter-zieht ([X.], Sexualstraftaten, 2000, [X.]. 279). c) Einem derartigen Verständnis des Merkmals der —psychotherapeuti-schen [X.] vermag der [X.] nicht zu folgen. Zwar mag es sich noch innerhalb der [X.] halten, da sich der Begriff der Psychotherapie allgemein mit —Heilbehandlung der [X.] übersetzen lässt und darunter in der klinischen Praxis alle Formen der Behandlung von psychischen und psychoso-matischen Störungen und Erkrankungen mit psychologischen Mitteln zusam-mengefasst werden (vgl. [X.], Klinisches Wörterbuch 261. Aufl. [X.]: "Psychotherapie"). Eine derart weite Auslegung wird aber weder dem ver-fassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht ([X.]) noch steht sie in Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen ([X.]). 8 [X.]) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, dass ein Strafgesetz seinen Anwendungsbereich möglichst genau in einer für den Bürger vorhersehbaren Weise zu umschreiben hat, d.h. der [X.] muss erkennen können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar macht. Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines [X.] zu entsprechen ([X.]St 50, 105, 114 f.). 9 Diesem Erfordernis genügt das vom [X.] im [X.] an die Li-teratur vertretene Verständnis des Begriffs der —psychotherapeutischen [X.] nicht. Denn es führt zu keiner verlässlichen und trennscharfen Be-grenzung des Tatbestandes. Da weder an eine berufliche Stellung oder Qualifi-kation des [X.] noch an bestimmte von ihm verwendete Therapieformen oder zumindest an deren Anerkennung durch dafür zuständige Stellen angeknüpft wird, bleibt die Reichweite des Tatbestandsmerkmals in einem nicht akzeptab-len Maße unklar. Dies wird beispielhaft verdeutlicht durch den Umstand, dass 10 - 7 - sich bereits im Jahr 1979 allein die Zahl der psychotherapeutischen —Schulenfi auf 300 bis 400 lediglich schätzen ließ (Spenner, Die Strafbarkeit des —sexuellen [X.] in der Psychotherapie gem. den §§ 174 ff. StGB S. 6 f.). Erst recht gewinnt der Tatbestand keine Konturen, würde man zu seiner Begren-zung auf die Einschätzung des jeweiligen —[X.] abstellen, ob es sich nach seiner Einschätzung in einer psychotherapeutischen Behandlung befunden ha-be. [X.]) Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als —psychotherapeutische [X.] ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung —[X.] zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der [X.] wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren be-dient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychothera-pie. 11 Allerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den in Betracht kom-menden Täterkreis ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen, wie dies in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. September 1993 noch vorgesehen war ([X.]. 656/93). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine derartige tatbestandliche Begrenzung den gesetzgeberischen Vorstellungen zuwider lau-fen würde. Denn bei dem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 12 - 8 - - § 174 c StGB - vom 21. Juli 1997 ([X.]. 13/8267), in dem § 174c Abs. 2 StGB bereits mit dem am 1. April 1998 in [X.] getretenen Wortlaut enthalten war, konnte der Gesetzgeber das durch den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 24. Juni 1997 ([X.]. 13/8035) initierte Gesetz-gebungsverfahren betreffend das Psychotherapeutengesetz einschließlich der dort vorgesehenen Regelungen voraussetzen. Dies gilt in besonderem Maße, nachdem aufgrund der Beratungen des [X.] im Inte-resse des Patientenschutzes der Gesetz gewordene § 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG in die [X.]ussempfehlung vom 12. November 1997 Eingang ge-funden hatte ([X.]. 13/9212 [X.], 39). Dass der Gesetzgeber den dort definierten Begriff des —Psychotherapeu-tenfi bewusst als auch für das Strafrecht maßgeblich einstufen wollte, folgt be-reits aus dem Umstand, dass mit den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten, zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 ([X.], 1319) die genannten Berufsbezeichnungen in § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO eingefügt wurden. 13 Die vom [X.] vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch ge-stützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Straf-rechtsänderungsgesetzes - § 174c StGB - vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als —außerhalb des durch den hier vor-geschlagenen § 174c StGB erfassten [X.] angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt ([X.]. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der [X.] - sonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der —Konsultation eines Psychotherapeutenfi die Rede ([X.]. 13/8267 [X.]). Der vorgenommenen Auslegung steht schließlich nicht die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 24. August 1995 entgegen, auf die in der Literatur Bezug genommen wird. Die dort vom Bundesrat vorgeschlagene - nicht Gesetz gewordene - Fassung des § 174c StGB verzichtete zwar ausdrücklich darauf, den Täterkreis durch [X.] zu definieren, —weil die Vorschrift dadurch notwendigerweise lückenhaft [X.] und sie stattdessen auch —[X.] erfassen solle ([X.]. 13/2203 S. 4). Insofern hatte aber die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme eingewandt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte eine engere Fassung des Tatbestands geprüft werden ([X.]. 13/2203 S. 6). 15 2. Mit ihrem Vorbringen, das [X.] habe die Annahme von Wider-standsunfähigkeit [X.]s [X.]. § 179 StGB auf eine nicht tragfähige Beweiswürdigung gestützt, dringt die Revision hingegen nicht durch. 16 a) Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in [X.] Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das [X.] hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. [X.] angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegan-gen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen [X.] [X.] s festgestellt werden sollte, hätte das [X.] - vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. 17 - 10 - [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch [X.]R StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer - für sich genom-men noch immer erheblichen - Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt. Dem Urteil lässt sich zudem die Tatzeit nicht eindeutig entnehmen. [X.] dessen ist insbesondere die Prüfung nicht möglich, ob Teile des aufgenom-menen Alkohols bereits wieder abgebaut gewesen sein könnten. 18 b) Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass die Beweiswürdigung durch die unzutreffend berechnete Blutalkoholkonzentration maßgeblich beein-flusst worden ist. Denn das - zu den Merkmalen alkoholbedingter [X.] zudem durch einen Rechtsmediziner und Psychiater sachverständig beratene - [X.] hat seine insofern gewonnene Überzeugung einerseits vor allem auf zahlreiche, zutreffend herangezogene psychodiagnostische Beur-teilungskriterien (vgl. [X.]St 43, 66) gestützt. Namentlich die bei der alkoholun-gewohnten [X.] festgestellten gravierenden motorischen Koordinati-onsstörungen, die ausgeprägte Lethargie sowie die Sehstörungen hat es [X.] als Anzeichen eines Rausches gewertet. Im Zusammenwirken hiermit hat das [X.] auf die [X.] andererseits aufgrund der vom [X.] bei der Geschädigten diagnostizierten psychopathologischen Persönlichkeit geschlossen. Diesen Schluss sieht der [X.] angesichts dessen, dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, —er hätte erkennen können und müssen, dass [X.] völlig apathisch war und sich teilnahmslos verhal-ten habefi, als noch tragfähig begründet an. 19 - 11 - II[X.] 1. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.] bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar hat das [X.] die gleichzeitige Verwirklichung [X.] gewertet, sondern - zu Recht - auf das [X.] abgestellt. Dieses hat es aber als dadurch erschwert eingestuft, —dass der Therapeut in ganz erheblichem Ausmaß das Vertrauen von [X.]in den langjährigen Arzt missbraucht [X.], und dem Angeklagten damit auch den Unrechtsgehalt des § 174c Abs. 2 StGB - vom Standpunkt des Land-gerichts freilich konsequent - angelastet. 20 2. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben und aufgrund der neuen Hauptverhandlung ggf. ergänzt werden. 21 Nack Kolz Elf [X.] [X.]

Meta

1 StR 426/09

29.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 426/09 (REWIS RS 2009, 1455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1455

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