Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, Az. B 14 AS 24/18 B

14. Senat | REWIS RS 2018, 6677

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - höchstrichterliche Klärung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und der Divergenz der Entscheidung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schlüssig dargelegt sind.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], RdNr 56 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage: "Führt eine mit einer Schwangerschaft einhergehende eingeschränkte oder fehlende Studierfähigkeit zu einer Nichtanwendbarkeit des [X.] nach § 7 Abs. 5 [X.] oder zur Annahme eines Härtefalles nach § 27 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.])"? Inwiefern dies weiterer grundsätzlicher Klärung bedarf und sie hier erwartet werden kann, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.

4

Soweit die Klägerin nach dem Vorbringen im streitbefangenen [X.]raum als Studentin einer Fachhochschule schwangerschaftsbedingt ein Urlaubssemester in Anspruch genommen und währenddessen "lediglich ein Praktikum" durchgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des [X.] zu § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] geklärt, dass ein Studierender während eines Urlaubssemesters von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] nicht ausgeschlossen ist, wenn er entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der [X.] nicht mehr angehört oder sein Studium tatsächlich nicht betreibt (vgl nur [X.] vom [X.] - B 4 AS 102/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]6; [X.] vom [X.] AS 197/11 R - juris, Rd[X.]5, jeweils mwN). Weiter ist entschieden, dass das Fernbleiben von Veranstaltungen allein ausbildungsförderungsrechtlich nicht unbedingt zur Verneinung des "Besuchs einer Ausbildungsstätte" führen muss, sondern auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein kann ([X.] vom [X.] - B 4 AS 102/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]0). Hiervon ausgehend hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, inwiefern das Merkmal des Betreibens eines Studiums über die Besonderheiten hier hinaus weitere Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, woran es indes fehlt, weil ihr zum zeitlichen Umfang des von der Klägerin absolvierten Praktikums und seiner Bedeutung für den [X.] nichts zu entnehmen ist und deshalb das Vorbringen selbst eine Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung und der Klärungsfähigkeit der bezeichneten Frage nicht erlaubt; dass allgemein unterschiedliche Konstellationen aufgezeigt werden, in denen die Rechtsprechung des [X.] nach Auffassung der Beschwerde Probleme aufwirft, reicht zur schlüssigen Darlegung dessen nicht aus (zu den Anforderungen insoweit vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3e mwN).

5

Soweit die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Härtefallregelung nach § 27 Abs 4 Satz 1 [X.] aF sieht, hätte sie in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Merkmal der besonderen Härte (vgl zuletzt [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-1500 § 75 [X.]4 Rd[X.]8 f mwN) ausführen müssen, inwieweit im Fall der Klägerin eine Härte vergleichbarer Art und Intensität vorgelegen hat, wozu ihr indes nichts zu entnehmen ist.

6

Eine Abweichung ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 67; [X.] 4-1500 § 160 [X.]3). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29, 54 und 67).

7

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit es auf eine Entscheidung des [X.] zu der Frage abstellt, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (Verweis auf [X.] vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 - [X.]E 96, 315), sind dem schon keine widersprechenden Rechtssätze in diesem Sinne zu entnehmen. Zudem fehlt es an jeder näheren Ausführung dazu, inwiefern verfassungsrechtliche Maßgaben zur [X.] Stellung berufsbegleitend studierender Personen zu übertragen sind auf die grundsicherungsrechtliche Position Studierender, zumal unter Berücksichtigung der Rechtsprechung insbesondere des [X.] wie des [X.] zu den Spielräumen und Grenzen des Gesetzgebers bei der unterschiedlichen Ausgestaltung verschiedener Existenzsicherungssysteme (vgl aus jüngerer [X.] insbesondere [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.]5, Rd[X.]4; darauf Bezug nehmend [X.] vom 1.12.2016 - [X.] AS 28/15 R - NZS 2017, 507 Rd[X.]2 ff mit RdNr 33; zuvor etwa ebenso [X.] vom [X.] KG 2/14 R - [X.]E 122, 11 = [X.] 4-5870 § 6a [X.], RdNr 36 ff).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 24/18 B

04.07.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 9. Oktober 2014, Az: S 45 AS 7059/11, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, Az. B 14 AS 24/18 B (REWIS RS 2018, 6677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6677

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1 BvR 371/11

1 BvL 5/89

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