Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XII ZB 74/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13860

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12
vom
18. März
2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 13
a)
Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalie-rung der [X.] in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3
% des ehezeitlichen [X.] eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen [X.] für jedes [X.] allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein [X.] von nicht mehr als 500

Sinne von §
13 [X.] angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im [X.] an [X.]sbeschlüsse vom 1.
Februar 2012
XII
ZB
172/11

FamRZ
2012, 610 und vom 4.
April 2012
XII
ZB
310/11
FamRZ 2012, 942).
b)
Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500

diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden [X.] vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belas-ten muss, damit seine Mischkalkulation
gegebenenfalls unter Berücksichti-gung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages
esamt
aufgeht.
[X.], Beschluss vom 18. März 2015 -
XII [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18.
März
2015
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3 wird der Beschluss des 2.
[X.]s für Familiensachen des Oberlandesge-richts
[X.] vom 24.
Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.] 1.000

Gründe:
I.
Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am 25.
Juli 1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5.
August 2009 bei [X.] angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5.
September 2009 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Juli 1968 bis zum 31.
August 2009 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer
Leistungszusage
ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei 1
2
-
3
-

der Beteiligten zu
3 (im Folgenden: [X.]) erworben. [X.] hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer
Auskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58

en Ausgleichswert von 43.537,79

ieser
Teilungs-kosten liegt Ziff.
4.1. der "[X.] zum Versorgungsausgleich"
[X.], wonach bei interner Teilung [X.] in Höhe von 2
% des Wertes des Ehezeitanteils

bei [X.] mindestens 400

1.000

anzusetzen und hälftig mit den [X.] beider Ehegatten zu ver-rechnen seien.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12.
April 2011
rechts-kräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es

soweit
für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse

zu Lasten des be-trieblichen Anrechts des Ehemanns bei [X.] unter Berücksichtigung von [X.] in Höhe von (lediglich) 306,60

zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in [X.] von 43.884,49

[X.]
hat das [X.] nur teilweise entsprochen und die Entscheidung
des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass

bei Ansatz von [X.] in Höhe von 700

zugunsten der Ehefrau ein auf den 31.
August 2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79

übertragen wird.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt [X.] das Ziel vollständiger
Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskos-ten in Höhe von 1.000

3
4
-
4
-

II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] und §
48 Abs.
3 [X.] das seit dem 1.
September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der
ange-fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versor-gung bei [X.] auf einen Betrag von 700

en
und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten
nach §
13 [X.] verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der [X.] sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs-
und [X.] anzusetzen, wofür er sich ge-gebenenfalls der in der Literatur entwickelten [X.]tabellen oder eige-ner Kostenermittlungen
bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insge-samt durch interne Teilung von [X.] zu erwartenden Kosten orientieren. [X.] habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungs-
und [X.] nachvollziehbar mit 465

der Versorgungsberechtigten von [X.] zu einem hohen Anteil aus 5
6
7
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-
5
-

Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittlich
zu erwartenden
Teilungs-
und [X.] der Mittel-wert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig-
bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei.
Der Ansatz von 1.000

der [X.] sei jedoch unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3
% des ehezeitli-chen [X.] unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen [X.] Rechnung tragenden Unter-
und Obergrenze zulässig. Der Ansatz einer Obergrenze von 1.000

ö-he von 465

h-te nach den Angaben von [X.] in sehr vielen Fällen unter 20.000

liege. [X.], die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden [X.] anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des [X.] nach §
138 Abs.
2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner
zu erbringende Leistung um 100
% oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kosten-ansätze, die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnitt-lichen [X.] von 465

i einer Obergrenze von rund 700

gewahrt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nach
§
13 [X.] kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehe-9
10
11
-
6
-

gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§
26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß §
220 Abs.
4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den [X.] auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom [X.] beanspruchten Betrag verrechnen.
b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s
geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der [X.]
auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von
2-3
% des ehezeitbezogenen [X.] des auszugleichenden [X.] grundsätzlichen Bedenken bestehen
([X.]sbeschlüsse vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
47 und vom 4.
April 2012

XII
ZB
310/11

FamRZ 2012, 942 Rn.
17).
Macht der Versorgungsträger

wie hier

von der Pauschalierung der [X.] in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen [X.] Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose
prozentuale Berechnung der [X.] sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszuglei-chenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rück-schluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
sicherstellen kann. Eine [X.] auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere Tei-12
13
-
7
-

lungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegen-zug bei kleineren [X.] auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende [X.]
erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des [X.] Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer [X.] Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die [X.] in Kauf ge-nommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation [X.] allerdings ein [X.] unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu [X.], ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] notwendig, die [X.] für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen
([X.]sbeschlüsse vom 1.
Februar 2012

XII
ZB
172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
50
f. und vom 4.
April 2012

XII
ZB
310/11

FamRZ 2012, 942 Rn.
19
f.).
c) Der [X.] hat für die Fälle
der Kostenpauschalierung in Form ei-
nes Prozentsatzes des ehezeitlichen [X.] bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene [X.] bei einer
Ober-
grenze
von nicht mehr als 500

als gewährleistet angesehen
werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss ([X.]sbeschlüsse vom 1.
Februar 2012
XII
ZB
172/11
FamRZ 2012, 610 Rn.
52 und vom 4.
April 2012

XII
ZB
310/11
FamRZ 2012, 942 Rn.
21; vgl. auch Dose [X.] 2014, 433, 439
f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein [X.] von 500

er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stück-
kosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem
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-

1,5-fachen
des
durchschnittlich zu erwartenden
Aufwands
anzusetzen
(OLG Karlsruhe
FamRZ 2011, 1948, 1951; [X.] FamRZ 2012, 711, 713; OLG [X.]
FamRZ
2013, 381; vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1703, 1706). Die Verwendung dieser
Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann
allerdings eine
weitergehende An-gemessenheitsprüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.
aa) §
13 [X.] erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger
von diesen Kosten zu entlasten
([X.]sbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
ZB
275/11

FamRZ
2012, 1546 Rn.
24). Liegt der Umlage von
[X.] ein pauscha-lierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angemes-senheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation

gegebenenfalls
unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages

insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht auf mögliche
Besonderheiten des Einzelfalls schematisch da-nach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festge-setzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten
der Teilung ab-weicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der [X.] für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht [X.] von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insbesondere auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die [X.] in dem betreffenden Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/[X.] 2011,
1401, 1404
f.).
[X.]) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen [X.] haben.

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-
9
-

(1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht

insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berech-nungen folgend

die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen [X.] mit 465

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von [X.]tabellen beruht, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2011, 52, 55). Der [X.] hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kos-ten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf ([X.]sbeschluss vom 4.
April 2012

XII
ZB
310/11
FamRZ 2012, 942 Rn.
24). Die auf der Grundla-ge von [X.]tabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergren-zen) für den [X.].
[X.] [X.] hat sich im Verfahren mehrfach darauf
berufen, dass der in ihrer [X.] gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von [X.] in Höhe von 2
% des ehezeitlichen [X.] mit einer Unter-grenze von 400

"dem Grunde nach wertgleich"
zum
Ansatz
durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen [X.]tabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von Zeugen-
und Sachverständigenbeweis damit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen"
wegen der ge-ringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der Mindestbetrag in Höhe von 400

zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465

h-schnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen [X.] mitgetragen werden müssen.
17
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-
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-

(3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis ge-nommen, aber
zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkal-kulation mit dem Ziel eines [X.] Ausgleichs innerhalb des [X.] grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch

bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle

die Besorgnis be-gründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige [X.] hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein [X.] in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom [X.] herangezogene Rechtsgedanke des §
138 Abs.
2 BGB trägt zu dieser Be-urteilung demgegenüber
nichts bei.
Zu Unrecht

wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig

hat
das Beschwerdegericht von einer weiteren
Sachaufklärung abgesehen
und es unterlassen, dem Vorbringen
von [X.], eine Obergrenze von 1.000

werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung er-gänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nach-zugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersu-chung, wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Versor-gungssystem von [X.] ein [X.] (lediglich) in Höhe des [X.] von 400

habe vorgenommen werden können
und das Ziel einer
vollständigen Kostendeckung derzeit
selbst
bei einer Obergrenze von 1.000

noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegen-
heit, die [X.] um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Ver-19
20
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-
11
-

sorgungsordnung zu ergänzen
(vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Januar 2011

XII
ZB
504/10
Z 2011, 547 Rn.
22
ff.).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
26 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2012 -
II-2 UF 96/11 -

Meta

XII ZB 74/12

18.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. XII ZB 74/12 (REWIS RS 2015, 13860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13860

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