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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
[X.] ZR 410/12
Verkündet am:
28. Mai 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1, Art. 4, Art. 8, Art. 30, Art. 31
a)
Eine in einem dem [X.] ([X.]) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht
in Umkehrung der Pflichten des ur-sprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des [X.].
b)
Die Auslegung
eines solchen Vertrags beurteilt sich auch dann nach den in Art.
8 [X.] aufgestellten Regeln, wenn es sich um einen von einer [X.] verwendeten Formularvertrag handelt (Fortführung des [X.] vom 31.
Oktober 2001
-
[X.]
ZR 60/01, [X.], 113, 116
f.). Dabei findet die Regel Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingung gehen.
[X.], Urteil vom 28. Mai 2014 -
[X.] ZR 410/12 -
OLG [X.]
LG [X.] I
-
2
-
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die [X.]in am [X.] Dr.
Milger als Vorsitzende sowie
die [X.] Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2012 aufge-hoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2012 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist
eine
in [X.] ansässige Leasinggeberin in der Freizeit-industrie,
die in [X.] ansässige Beklagte stellt [X.]en
her. Im [X.] kaufte die Klägerin von der [X.] 20 [X.]en mit Zu-behör und schloss
darüber mit der
A.
B.
C.
GmbH (im [X.]: [X.])
einen Leasingvertrag. Der von der Klägerin mit der [X.] ge-schlossene, auf [X.] abgefasste
und mit "Equipment purchase and re-purchase agreement"
überschriebene
Vertrag enthält in Abschnitt F "Repurcha-1
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se agreement"
eine Rückkaufvereinbarung, die unter anderem
folgende Rege-lungen
enthält:
"1.
In the event the Client [= [X.]] does
not exercise its purchase option under the Lease Agreement, or in the event of a termination of the Lease Agreement by F.
[= Klägerin] due to a default by the Client, or a filing for bankruptcy by Client, or in the event that bank-ruptcy proceedings are commenced by, or petitions filed by or against Client, under any bankruptcy, administration, liquidation or dissolution procedure, and such proceedings are not withdrawn within seven (7) days, and on the written request of F.
made within
a reasona-ble time after any such event (at F.
sole discretion) [X.] [= Beklagte] shall purchase the Equipment from F.
, as is, [X.], at the Repurchase Price on the date of such written request as defined in Article A.
[]
"9.
F.
shall not be under any obligation to sell the Equipment to [X.] pursuant to the terms thereof but once F.
shall have sold or otherwise disposed of the Equipment to a person other than [X.], the liability of [X.] hereunder shall cease.
[]
In den Jahren 2007 und 2008 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der [X.] wegen ausstehender Leasingraten. Im Dezember 2008 verpflichtete sich die [X.] im Rahmen eines Vergleichs, an die Klägerin in einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan wieder
aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 16.
Oktober 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der [X.] und begründete dies damit, dass die [X.] ihren Zahlungsverpflichtun-gen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Hierauf gestützt,
forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 unter Hinweis
auf die Rückkaufvereinbarung und die dort mit zeitlicher Staffelung festgelegten [X.] zur Zahlung von 1Über das Vermögen der [X.], für die bereits
im September 2009 ein vorläufiger [X.]
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4
-
solvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde am 1. Januar 2010 das Insol-venzverfahren eröffnet.
Am 30. Januar 2010 schloss die Klägerin
mit der M.
J.
F.
C.
GmbH (im Folgenden: [X.]) über die [X.]en einen Leasingvertrag zu Bahnen in demselben Gebäude
wie die
[X.]. Der Leasingvertrag sollte bis 2015 laufen. Nach den Behauptungen der
Klägerin hat
die [X.] Leasingraten aber nur für die Zeit von September bis Dezember 2010
in Höhe von
gezahlt. Danach habe die [X.]
die Zahlungen eingestellt und sei
"verschwun-den", weshalb
der
Leasingvertrag fristlos gekündigt worden sei.
Im Mai 2011 baute die Beklagte, die eine Verpflichtung zum Rückkauf verneint und behauptet hat, dass die [X.]en beschädigt und [X.] gewesen seien, nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Klä-gerin auf deren Aufforderung verschiedene Elemente der 18 noch vorhandenen [X.]en aus und nahm sie an sich. Sie traf dabei mit der Firma [X.]
, der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks,
u.a. folgende Abrede:
".
besprochen, werden wir die Maschinen und die Scoringanlage aus der [X.] in A.
aus-bauen. Die Bahnen selbst und die dazugehörige fest verbundene Ein-richtung verbleibt in den Räumen. Damit sind Sie einverstanden. Ein weiterer Ausbau ist nicht veranlasst und wird von Ihnen nicht verlangt. Wir bitten Sie auch das Einverständnis von F.
zum Verbleib der "
Die Klägerin nimmt
die Beklagte
aus der Rückkaufvereinbarung
auf [X.] von zuletzt noch der Ansprüche aus dem Leasingvertrag zwischen ihr und der [X.] mit [X.] bereits bestehender fälliger Ansprüche auf Leasingraten sowie gegen Abtre-tung aller Ansprüche aus einer für die Leasingverpflichtungen der [X.]
von ei-3
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nem Dritten gestellten Bürgschaft in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
die [X.] unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils
bis auf einen Teil des Zinsanspruchs
antragsgemäß verurteilt. Mit
der vom [X.] zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG [X.], Urteil vom 10. Dezember 2012
-
19 U 842/12, juris) hat zur Begründung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne aus der im Streit stehenden Rückkaufvereinbarung von der [X.] den Rückkauf der verleasten [X.] beanspruchen. Der danach erforderliche Rückkauffall sei allein schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] eingetreten. Die Rückkauf-vereinbarung sei ungeachtet etwaiger rechtlicher Bedenken gegen die darin vorgesehene "Selbstbeschaffungspflicht"
der [X.] auch wirksam. Denn in diesem Fall ergäbe sich eine Herausgabepflicht der Klägerin, der
sie im [X.] genügt habe. Zum einen habe die Beklagte nämlich die Anlage nach der mit der Firma [X.]
getroffenen Abrede wieder an sich genommen. Zum anderen gelte
die [X.] gemäß § 377 Abs. 2 BGB als genehmigt, da die [X.] die Unvollständigkeit des Rückkaufguts nicht gemäß § 377 Abs. 1 BGB gerügt habe und das Gesetz eine "Vorabrüge"
durch die vor dem Ausbau datie-renden Schreiben der [X.] nicht kenne. Zudem habe die
nach den Um-6
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-
ständen darlegungspflichtige Beklagte eine Unvollständigkeit der Anlagen auch nicht dargelegt. Soweit sie
den Standpunkt vertreten
habe, dass der [X.] noch nicht zustande gekommen
und sie nicht
Eigentümerin des [X.] geworden sei beziehungsweise habe werden wollen, könne sie sich hierauf gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie jederzeit zum
Abschluss des [X.] und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen sei.
Im Übrigen ergebe sich aus dem anlässlich des Ausbaus geführten [X.], dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des Ausbaus zumindest konkludent stattgefunden habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung schon im Ausgangspunkt nicht stand.
Der Klägerin steht der geltend gemachte (Rück-)Kaufpreisanspruch nicht zu. Die Revision macht
mit Recht
geltend, dass
die auf Abschnitt [X.] des [X.] gestützte Rückkaufverpflichtung der [X.] nach Abschnitt [X.] der Rückkaufvereinbarung erloschen ist, weil die Klägerin die
[X.]en an die [X.]
weiterverleast hat.
1.
Anders als das Berufungsgericht meint, beurteilt sich der
zwischen den [X.]en
geschlossene Vertrag nicht nach dem unvereinheitlichten deut-schen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern
nach dem Übereinkom-men der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf ([X.]). Zwar ist in Abschnitt [X.]4 des Vertrages geregelt, dass die Überein-kunft und die daraus folgenden Rechte und Pflichten der [X.]en dem deut-schen Recht unterliegen. Eine solche, hier nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 9
10
11
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7
-
Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art.
1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S.
1574]; im Folgenden: EGBGB aF)
zu beurteilende
Rechtswahl führt
jedoch, da es sich bei dem zur Beschaffung der Leasinggegenstände geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag über Waren handelt (vgl. MünchKommHGB/
[X.], 3. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 13 mwN) und die [X.]en ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF, Art.
1 Abs. 1 Buchst.
b [X.] zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht-übereinkommens (vgl. [X.]surteil vom 25. November 1998 -
[X.] ZR 259/97, [X.], 868 unter [X.]).
Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass
Rückkaufverpflichtun-gen in Leasingverhältnissen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs zu beurteilen sind, kaufrechtlichen Regeln folgen (zuletzt [X.]surteil vom 19.
März 2003 -
[X.]
[X.], [X.], 1092 unter II
2; ferner etwa [X.]/[X.], 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn.
56; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10.
Aufl., Rn.
1956; jeweils mwN). Gleiches gilt für die hier streitige Verpflichtung der [X.]n, die
als Kauf im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.] anzusehen ist.
Bei der Rückkaufvereinbarung geht es ungeachtet ihres leasingspezi-fischen Hintergrunds und der damit einhergehenden Besonderheiten bei der näheren Vertragsausgestaltung im [X.] um Vertragspflichten, wie sie
-
nur in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich zur Beschaffung der [X.] geschlossenen Kaufvertrags -
kaufvertragstypisch für die Verkäuferseite in Art.
30 [X.] (Lieferung und Eigentumsübertragung) und für die Käuferseite in Art.
53 [X.] (Kaufpreiszahlung und Abnahme) geregelt sind
(vgl. [X.] in [X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., 12
13
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8
-
Art. 1 Rn. 22, 28; [X.] in [X.], aaO,
Vor [X.]. 14 -
24 Rn. 41;
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, Art.
1 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], 1992, Art. 1 [X.]. 1).
Die Vereinbarung, dass die [X.]en zum Zwecke der Lieferung und Eigen-tumsübertragung von der [X.] selbst ausgebaut werden sollten, steht de-ren Eigenschaft als Ware im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.] nicht entgegen
([X.] in [X.]/[X.]/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2.
Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 6 mwN). Auch
entfernt sich eine derart vereinbarte Er-füllungsmodalität
nicht so weit von dem in Art. 30
f. [X.] beschriebenen Pflich-tenkreis eines Verkäufers, dass schlechthin nicht mehr von einem Kauf gespro-chen werden könnte
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] ([X.]), 2011, Art. 30 [X.] Rn. 11, Art.
31 Rn.
8 mwN; ebenso zum unvereinheitlichten [X.] Kaufrecht [X.]surteil vom 19. März 2003 -
[X.] [X.], aaO).
2. Die
in Abschnitt [X.] des Vertrages vereinbarte Rückkaufverpflichtung der [X.] ist jedoch
-
was das Berufungsgericht trotz mehrfacher Hinweise der [X.] übergangen hat -
nach Abschnitt [X.] des Vertrages nachträglich dadurch entfallen, dass die Klägerin im Jahre 2010
die [X.] an die [X.] weiterverleast hat.
Denn diese Klausel, die der [X.] allein schon [X.] selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. [X.]surteil vom 22. Oktober 2008 -
[X.] ZR 283/07, [X.], 62 Rn.
11 mwN),
schließt als Erlöschens-grund für die Rückkaufverpflichtung ("the liability of seller hereunder shall cease")
auch das Weiterverleasen der [X.] an einen Dritten ein.
a) Zwar
ist der in der von der Klägerin gestellten Klausel bezeichnete [X.], nämlich dass "once F.
shall have []
otherwise disposed of the Equipment to a person other than seller", mehrdeutig, weil die darin ge-14
15
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9
-
brauchte Wendung "otherwise disposed of"
sowohl nach ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Verständnismöglichkeiten zulässt
und nur nach einer dieser Möglichkeiten auch ein Verleasen darunter fällt. Diese Mehrdeutigkeit geht jedoch zu Lasten der Klägerin
als Verwenderin des von ihr gestellten Formularvertrags.
aa) Mit dem [X.] Verb "to dispose of"
wird zwar vielfach die Be-deutung eines Verfügens, [X.] oder Verkaufens, also der endgültigen Überlassung einer Sache oder eines Rechts an einen Dritten,
verbunden (vgl. von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law Dictionary [X.] -
Deutsch, 4. Aufl., S.
569; [X.]/[X.], Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil [X.], 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]). Darin erschöpft sich die Wortbedeutung in der Rechtssprache aber nicht. Es ist vielmehr, insbesondere in einer Reihe von Le-galdefinitionen in Rechtsakten des englischsprachigen Raums, auch ein das Verleasen der Sache einschließendes
Verständnis anzutreffen; so heißt es bei [X.] (Words and Phrases legally defined, 3. Aufl., [X.], [X.] f.; ähnlich etwa die Definitionen in art. 2 [a] des [X.] Disposal of Government Land Act von 1977, in [X.]. 18 des [X.] des [X.] Bun-desstaats Victoria von 1958 oder in part XII [X.]. 205 des [X.] Law of Property Act von 1925):
"
".
bb) Ebenso wenig lässt sich die Bedeutung des "otherwise disposed
of"
nach dem Sinnzusammenhang
der Klausel auf eine endgültige Überlassung der
Leasinggegenstände an einen Dritten in dem Sinne reduzieren, dass es nur eine dem "sold"
vergleichbare endgültige Veräußerung meint.
Denn etwa dadurch, dass ein Eintritt des
Rückkauffalls
in Abschnitt [X.] des Vertrages an eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags aufgrund von Vertragsverlet-16
17
-
10
-
zungen des Leasingnehmers oder an einen schwerwiegenden Bonitätsverlust des Leasingnehmers geknüpft ist, kommt der Verpflichtung zum Rückkauf
der Leasinggegenstände in ihrem jeweiligen Zustand zu einem in bestimmter Höhe von vornherein festgelegten Preis
in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung
zugleich
eine der Ausfallgarantie oder -bürgschaft ähnliche Sicherungsfunktion für die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasingvertrags durch den bei Vertragsbeginn vorgesehenen Leasingnehmer zu
(vgl. [X.]surteil vom 31. Januar 1990
-
[X.] ZR 280/88,
NJW 1990, 2546 unter [X.]).
Die mit der
Rückkaufvereinbarung verfolgte Risikoübernahme des Liefe-ranten für die ordnungsgemäße Abwicklung eines bestimmten, hier nach der [X.] auf die [X.] als "Client"
abzielenden
Leasingverhältnisses, um
das hierauf bezogene Amortisationsinteresse des Leasinggebers zu ge-währleisten, würde jedoch uferlos ausgeweitet, wenn der Leasinggeber es in der Hand hätte, anderweit
über den Leasinggegenstand zu verfügen und bei Fehlschlagen der Disposition -
wie hier
durch ein Weiterverleasen
-
das damit eingegangene Risiko
über die Rückkaufverpflichtung
bei dem Lieferanten zu belassen, obgleich dieser weder auf die Auswahl
des neuen Vertragspartners noch auf Art und Umfang des künftigen Gebrauchs der Leasingsache
und eine dadurch bedingte Zustandsverschlechterung
Einfluss nehmen kann.
Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Rückkaufklausel kann
deshalb auch für ein nach dem Wortlaut mögliches weites Verständnis des "otherwise disposed of"
dahin
sprechen, dass
bereits
ein
Weiterverleasen der [X.] an Dritte angesichts des sonst
für den Lieferanten nicht mehr überschauba-ren Inanspruchnahmerisikos die Rückkaufverpflichtung zum Erlöschen bringen sollte.
18
-
11
-
b) Diese unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten von Abschnitt [X.] des Vertrages wirken sich zum Nachteil der Klägerin aus, die die Klausel ge-stellt hat.
aa) Die Auslegung von Verträgen, die dem UN-Kaufrechtsüberein-kommen unterfallen, beurteilt sich gemäß Art.
4 Satz
1 [X.] abschließend nach den in Art.
8 [X.] für die Vertragsauslegung aufgestellten Regeln.
Das gilt auch für die Auslegung in den Verträgen enthaltener Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen
([X.]surteil vom 31.
Oktober 2001 -
[X.]
ZR 60/01, [X.], 113, 116
f.; [X.] in [X.], aaO, Art. 8 Rn.
59; [X.]/[X.], aaO,
Art. 8 Rn. 18).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vertragsparteien der in Abschnitt [X.] verwendeten Klausel übereinstimmend einen bestimmten Sinn beigemessen hätten oder dass es sich dabei etwa um eine in der gewählten Fassung weit verbreitete Standard-bedingung handelte, die in den beteiligten Verkehrskreisen durchgängig
nur
in einem bestimmten Sinne verstanden wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 [X.]; dazu [X.] in [X.], aaO). Eine vom
Berufungsgericht unter Bezugnahme auf leasingrechtliches Schrifttum ([X.]/[X.], aaO,
Rn. 56 ff.) angenommene weitgehende Üblichkeit solcher
Rückkaufver-pflichtungen
bei
Leasinggeschäften
unter Kaufleuten lässt keine darüber hin-ausgehenden Rückschlüsse auf eine Üblichkeit gerade der
in Rede stehenden Klausel in der konkret gewählten Formulierung und das ihr beizulegende [X.] zu.
Denn mit dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht be-fasst.
bb) Der Beurteilung des [X.] ist deshalb Art. 8 Abs. 2 [X.] zu-grunde zu legen, wonach Erklärungen oder das sonstige Verhalten einer [X.] so auszulegen sind, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die ande-re [X.] sie unter gleichen Umständen aufgefasst hätte.
Dabei kommt die in-19
20
21
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12
-
ternational seit langem
weit verbreitete Regel zur Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem"
auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Erklärenden -
hier der Klägerin als der Verwenderin des [X.] -
gehen (vgl. [X.] in [X.], aaO, Art. 8 Rn. 47, 59; [X.]/[X.], aaO; ferner etwa [X.] Advisory Council
Opinion No. 13
-
Inclusion of Standard Terms under the
[X.], Rule 9, IHR
2014, 34, 42; jeweils mwN).
Hiernach ist der Auslegung von Abschnitt [X.] des Vertrages die der Klägerin ungünstigere Bedeutung zugrunde zu legen, nach der die Rückkaufverpflichtung der [X.] durch das Weiterverleasen der [X.] an die [X.] erloschen ist.
c) Feststellungen zu
einem
nachträglichen Zustandekommen eines [X.]
hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es die [X.] vertritt, dass die Beklagte sich auf ein fehlendes Zustandekommen des [X.] jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht berufen könne, weil sie jederzeit zu dessen Abschluss und zur Entgegennahme der Ware verpflichtet gewesen wäre, trifft dies bereits wegen des zwischenzeitlichen Erlöschens der Rückkaufpflicht nicht zu. Es kann dahin stehen, ob dem
Berufungsgericht ge-folgt werden kann, es ergebe sich aus dem Schriftwechsel vor und anlässlich des Ausbaus, dass die Übereignung des Rückkaufguts im Rahmen des [X.] zumindest konkludent stattgefunden habe. Selbst wenn das für diejenigen Teile zuträfe, welche die Beklagte an sich genommen hat, könnte daraus noch nicht gefolgert werden, dass sie die von ihr gerade in Abrede genommene Rückkaufverpflichtung, noch dazu über die gesamte Anlage, von der wesentli-che Teile in den Räumlichkeiten verblieben sind, wieder aufleben lassen wollte.
22
-
13
-
III.
Hiernach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sa-che selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 27.01.2012 -
23 O 25846/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
19 U 842/12 -
23
Meta
28.05.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 410/12 (REWIS RS 2014, 5181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5181
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 410/12 (Bundesgerichtshof)
Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines Formularvertrages
unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Tatbestandsberichtigung, mündliche Nebenabreden, Gewährleistungsausschluß, Ungerechtfertigte Bereicherung, Mangelfolgeschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vertragsauslegung, Gewährleistungsansprüche, Kostenentscheidung, …
VIII ZR 394/12 (Bundesgerichtshof)
Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung; Wegfall des Erfüllungsinteresses des Käufers; Aufrechnung gegenseitiger Geldforderungen
VIII ZR 394/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Schiedsvereinbarung mit ausländischem Verkäufer: Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede bei Versäumnisurteil; Anwendbarkeit des CISG für die Frage …