Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2014, Az. 2 BvR 1513/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 3460

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung bzgl Beschränkungen der Untersuchungshaft gem § 119 Abs 1 StPO - Kein Überwiegen der angeordnete Beschränkungen gegenüber Verdunklungs- und Fluchtgefahr


Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des [X.]s weittragende Folgen haben können (vgl. [X.] 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des [X.]s. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 [X.] ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, [X.] 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das [X.] kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

3

Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amts- und [X.] ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu [X.] 89, 91 <94>; [X.]K 1, 103 <105>; stRspr).

4

Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. [X.] 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

5

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der nach § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen seiner Untersuchungshaft. Bei diesen Beschränkungen handelt es sich um die Erlaubnisbedürftigkeit des Empfangs von Besuchen, der Übergabe von Gegenständen bei dieser Gelegenheit sowie der Telekommunikation und die Überwachung von Besuchen, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs.

6

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so müsste der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit erdulden, dass die Zulässigkeit von Besuchen, der Telekommunikation und der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen von einer entsprechenden Genehmigung abhängt. Darüber hinaus müsste er die Überwachung seiner Telekommunikation, seiner Besuche und seines Schrift- und Paketverkehrs erdulden. [X.] dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so unterläge der Beschwerdeführer allein den landesrechtlich vorgesehenen, Ordnung und Sicherheit des Vollzugs dienenden Beschränkungen der Untersuchungshaft, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, und vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), dies sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr mit sich bringt. Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die bei [X.] einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme.

7

2. Die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] ist für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff. ZPO).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1513/14

18.08.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Heidelberg, 28. Mai 2014, Az: 1 Qs 25/14, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 119 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2014, Az. 2 BvR 1513/14 (REWIS RS 2014, 3460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3460

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