Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 27 W (pat) 80/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 1498

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "joy tv" - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke Nr. 306 44 163 ([X.]/12 Lösch)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 11. November 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden, der Richterin [X.] und des Richters Schmid

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] Markenamt vom 17. September 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Datenverarbeitungsgeräte und Computer,

Klasse 35: Abgleich, Strukturieren, Pflege, Organisation, Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken

angeordnet worden ist. Insoweit wird der Antrag auf Löschung der Marke 306 44 63 vom 31. Mai 2012 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 31. Mai 2012 gestützt auf die Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] die Löschung der am 18. Juli 2006 angemeldeten und am 14. Februar 2008 eingetragenen Wortmarke Nr. 306 44 163

2

[X.] tv

3

beantragt. Die Eintragung der angegriffenen Marke, von der einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 durch [X.] der Anmeldung gemäß [X.]uss der Markenstelle für [X.] vom 6. Juni 2007 ausgenommen waren, umfasst folgende Waren und Dienstleistungen:

4

[X.]:

5

wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Verteilen, Umwandeln, Speichern, Regeln und Steuern von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, unbespielte [X.] und DVDs, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte

6

Klasse 16:

7

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Buchbindeartikel; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist

8

Klasse 25:

9

Bekleidungsstücke, insbesondere Miederwaren, Nachtwäsche, Oberbekleidung, Unterwäsche, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke, Tücher, Schals, Bademoden, Jogging-, Gymnastik- und Badeanzüge, Badejacken, Bademäntel aus Frottee; Strickwaren (Bekleidung), insbesondere Strümpfe, Sweater, T-Shirts, [X.], [X.], Wirkwaren (Bekleidung), insbesondere Pullover, Sweatshirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen

Klasse 35:

Abgleich, Strukturieren, Pflege, Organisation, Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken

Klasse [X.] 38:

Telekommunikation; Verbreitung (mittels Telekommunikationsdienstleistungen), Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Bereitstellung eines Online-Portals im Internet

[X.]:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung durch Hörfunk- und -programme; Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von [X.]; Veröffentlichungen und Herausgabe von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen in Form von wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind

Klasse 42:

Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen, technisches Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern.

Der Markeninhaber ist dem Löschungsantrag innerhalb der Widerspruchsfrist entgegen getreten.

Die Markenabteilung 3.4 des [X.] hat dem Löschungsantrag durch [X.]uss vom 17. September 2013 teilweise entsprochen, nämlich in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen:

[X.]:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Datenverarbeitungsgeräte und Computer

Klasse 35:

Abgleich, Strukturieren, Pflege, Organisation, Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken

Klasse [X.] 38:

Telekommunikation; Verbreitung (mittels Telekommunikationsdienstleistungen), Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Bereitstellung eines Online-Portals im Internet

[X.]:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung durch Hörfunk- und -programme; Veröffentlichungen und Herausgabe von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen in Form von wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die streitbefangene Marke habe insoweit im Zeitpunkt der Eintragung und noch im Zeitpunkt der Entscheidung jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entbehrt. Das angesprochene inländische Publikum verstehe das aus dem englischsprachigen Grundbegriff „[X.]" und dem Lehnwort „tv” gebildete Zeichen in diesem Kontext in der Bedeutung von „[X.]” und damit als Unterhaltungsformat, das sich auf „[X.]“ im weiteren Sinn beziehe. Die genannten Waren der [X.] könnten den Empfang oder der Speicherung von digitalem Unterhaltungsprogramm dienen. Jedenfalls bezogen auf die Dienstleistung „Telekommunikation” stehe dem Schutz des Zeichens auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Der Markeninhaber hat gegen den am 2. Oktober 2013 zugestellten [X.]uss am 1. November 2013 Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die Entscheidung der Markenabteilung beruhe auf einer fehlerhaften Übersetzung des [X.] „[X.]“. Der Begriff bedeute tatsächlich „Freude“, „Glück“, auch „Entzücken“ oder „Wonne“ und beziehe sich auf eine von individuellen Bedürfnissen geprägte positive Gemütsverfassung, die von einem durch humoristische Darbietungen hervorgerufenen Spaßempfinden zu unterscheiden sei, und daher gerade nicht auf „[X.]“ oder ein Comedy-Format verweise. Das angegriffene Zeichen vermittle daher keine für inländische Verkehrskreise unmittelbar verständliche themen- oder inhaltsbezogene Aussage zum Programmangebot. Das eingetragene Zeichen sei ferner wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit eine sprachunübliche Wortbildung und mangels konkreten Inhalts ungeeignet, als allgemeine Anpreisung oder Ausdruck einer engen beschreibenden Bezugnahme auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu dienen.

Der Markeninhaber beantragt,

den angefochtenen [X.]uss der Markenabteilung aufzuheben.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Begriff „[X.] tv“ weise jedenfalls engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Er erschöpfe sich in einem unmittelbar verständlichen Hinweis auf Programminhalte, die geeignet seien, die Nutzer mit „Freude“ zu erfüllen. Der Begriff [X.] lediglich den Zweck von Unterhaltungsfernsehen, das „Spaß“ machen solle.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Löschung der angegriffenen Marke in Bezug auf Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 wendet. Hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 ist der [X.]uss der Markenabteilung vom 17. September 2013 dagegen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] auf Antrag gelöscht, wenn sie entgegen § 8 [X.] eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Der Prüfung, ob die Marke trotz Vorliegens von [X.] registriert worden ist, ist nach neuerer Rechtsprechung des [X.] im [X.] (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 [X.]) wie im Löschungsverfahren (§ 50 Abs. 1 [X.]) der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis zugrunde zu legen (vgl. [X.], 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die Eignung einer Marke, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] – [X.] a.a.[X.]). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,  angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (std. Rspr., vgl. [X.], 731 Rn. 11 – Kaleido).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entbehrte das eingetragene Wortzeichen „[X.] tv“ in Bezug auf die streitbefangenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Anmeldungs- und entbehrt es weiterhin im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls aufgrund eines engen beschreibenden Bezugs zu diesen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft.

Das Zeichenelement „[X.]“ bedeutet objektiv

Das genannte Begriffsverständnis im Sinn von

Bei dieser Sachlage wird das Publikum dem [X.] gebildeten Wortzeichen als [X.], ohne dass derart präsente Begriffen tatsächlich einer Übersetzung bedürfen, eine in Bezug auf Fernsehunterhaltung [X.] Bedeutung im Sinn von „Fernsehen, das Vergnügen / Freude bereitet“, entnommen haben bzw. entnehmen (vgl. die vergleichbare Zielrichtung in den o.g. Begriffen „jazz and [X.]“ und „[X.]ride“; s. auch [X.], [X.]. v. 17.05.2011, 27 W (pat) 97/10 – [X.], juris Rn. 22). Dieser Begriffsgehalt liegt, bezogen auf die Ausstrahlung von [X.], die Gegenstand der streitigen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 sein können, unmittelbar nahe, da das Publikum allgemein an Angebote gewöhnt ist, die den [X.] herausstellen (etwa Vergnügungspark, [X.], [X.], [X.], [X.]) und namentlich Fernsehsendungen gerade darauf gerichtet sein können, in gefälliger Weise zu unterhalten (vgl. den Slogan „[X.] you“).

Angesichts dieses evidenten Zusammenhangs erschöpft sich das Zeichen in einem werblich anpreisenden Hinweis auf Eigenschaften oder die Bestimmung der dargebotenen Dienstleistungen. Die Wahrnehmung des Zeichens als anpreisende Sachangabe steht dabei nicht dadurch in Frage, dass das Zeichen keine in jeder Hinsicht eindeutige Aussage zum Inhalt des Programms zulassen mag. Sachhinweise für Waren oder Dienstleistungen des [X.] sind regelmäßig nicht als nüchterne Tatsachenangaben abgefasst, sondern sind auch darauf angelegt, das Interesse des Publikums etwa durch emotionale Ansprache oder die Ankündigung von Annehmlichkeiten wie hier „Vergnügen, Freude“ zu wecken. Die Angabe vermittelt jedenfalls eine klare inhaltliche Tendenz, indem sie die Eignung des Programms, Vergnügen oder Freude zu bereiten, herausstellt und sich dadurch erkennbar im Schwerpunkt auf unterhaltende Inhalte bezieht. Dementsprechend setzt eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (vgl. den unmittelbar vergleichbaren Fall [X.], 872 Rn. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 900 Rn. 15 – [X.]). Das Verkehrsverständnis hängt auch nicht davon ab, ob der Begriff „[X.] tv“ als solcher bereits tatsächlich als Sachangabe verwendet worden ist; für das Vorliegen des Schutzhindernisses kommt es daher nicht auf Verwendungsnachweise an (vgl. [X.] GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!)

Der Entscheidung [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2006, 32 W (pat) 19/05, [X.]/N [X.], auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat, ist keine andere Beurteilung zu entnehmen. Von einer abschließenden Bewertung als beschreibende oder lediglich sprechende Angabe, derer es nicht bedurfte, ist hier nach dem Gesamtzusammenhang abgesehen worden (siehe die Rn. 16, 20 und 22 >juris< ).

Die eingetragenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 können sich ausnahmslos auf die analoge oder digitalen Übermittlung bzw. das Herunterladen von  ggf. Unterhaltungszwecken dienenden [X.], die über Fernseher empfangbar sind, beziehen, einschließlich auch etwa in Form von Text-, Bild- oder Toninformationen (vgl. etwa Teletextangebote). Fernsehunterhaltung kann auch pädagogischen Zwecken dienen, so dass der Begriff „[X.] tv“ geeignet ist, auf Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen hinzuweisen, vgl. sog. „Edutainment“- Angebote.

Ein unmittelbarer Bezug zu den streitbefangenen Waren bzw. Dienstleistungen der [X.] und 35 besteht demgegenüber nicht, da nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist, dass „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ spezifische Programminhalte wie etwa Unterhaltungsfernsehen unterstützen. Das Publikum schreibt auch einem entsprechenden Gerät selbst regelmäßig nicht die Eigenschaft zu, „Freude“ zu bereiten.

Bezüglich der streitigen Dienstleistungen der Klassen 35 (Abgleich, Strukturieren, Pflege, Organisation, Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken) ist schon fraglich, ob derartige Angebote überhaupt unter Hinweis auf die Inhalte der betroffenen Daten angeboten werden. Sofern dem so wäre, würde insoweit angesichts der bezweckten Systematisierung von Daten jedenfalls eine spezifischere und aussagekräftigere Angabe herangezogen werden. Überdies werden diese Leistungen nicht gegenüber Endverbrauchern erbracht und daher auch nicht in [X.] Form, die dem Begriff „[X.] tv“ zu eigen ist, beworben werden.

Im Hinblick darauf bestehen bezogen auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 auch keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit das Schutzhindernis nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur Anwendung kommt.

Zur Kostenauferlegung bestand kein Anlass, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 u. 2 [X.] bestand, wovon auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausging, kein Anlass. Insbesondere liegt auch der Entscheidung [X.], [X.]. vom [X.], 32 W (pat) 9/02, [X.], kein anderer rechtlicher Maßstab, sondern allenfalls eine andere Tatsachenlage oder -bewertung zugrunde.

Meta

27 W (pat) 80/13

11.11.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 27 W (pat) 80/13 (REWIS RS 2014, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1498

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