Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2013, Az. 5 StR 239/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5398

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5 StR 239/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen [X.] eingezogen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen verkaufte der [X.]

dabei dreimal zudem Kokain

an den drogenabhän-gigen

[X.]
([X.] bis 16. der Urteilsgründe); diesem sollte er in ei-nem weiteren Fall Heroin liefern, wozu es infolge seiner Festnahme aber nicht mehr kam (II.17. der Urteilsgründe).

Der Angeklagte hat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen [X.]. Das [X.] hat sich von den festgestellten Taten im [X.] aufgrund der Angaben des als Zeugen gehörten [X.]
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r-den ([X.] 8).

2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem [X.] ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hin-sicht namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung

wie hier

lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2013

3 StR 37/13), weil sich aus den Urteilsgründen [X.] ergeben.

b) Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, seines Pkw und seiner Garage weder Betäubungsmittel noch sonstige Hinweise auf entsprechende Geschäfte ([X.] 7) noch andere unmittelbar tatbezogene Indizien gefunden worden waren, bestand zumindest in den Fällen [X.] bis 16. der Urteilsgründe die Konstellation Aussage gegen Aussage (vgl. zum schweigenden Angeklagten [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1997

2 [X.], [X.], 250). Denn die Entscheidung hing insofern allein davon ab, ob die [X.] mit dem Angeklagten schildernden Angaben des Belastungszeugen [X.]
glaubhaft waren.

Bei dieser Beweislage müssen die Urteilsgründe ersehen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätten zumindest noch folgende Umstände erörtert werden müssen:

[X.]) Der Zeuge [X.]
hat bekundet, in einem fortgeschrittenen Stadi-i-ger telefonischer Verabredung im Pkw des Angeklagten übergeben worden 4
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([X.] 6). Bei den [X.] der Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten, die nach den Urteilsgründen von einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt bis zur Festnahme andauerte ([X.] 4), mitgeteilt werden müssen; hieran fehlt es.

bb) Im Rahmen der Ermittlungen konnten im [X.] des gesondert ver-folgten

[X.]
Heroin, Kokain sowie Streckmittel aufgefunden wer-den. Der Zeuge [X.] hat insoweit angegeben, die Betäubungsmittel hätten dem Angeklagten gehört, der diese von

[X.]
habe strecken und verpacken lassen ([X.] 5). Obwohl dieser im Urteil als Zeuge bezeichnet wird, teilt das [X.] nicht mit, ob und
gegebenenfalls in welchem Maße [X.]
bei seiner Vernehmung [X.] s
Angaben bestätigt hat.

cc) Bei der Bewertung der belastenden Aussage ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge sich oder auch einen anderen durch falsche
Angaben entlasten will (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2009

5 [X.]), oder ob sonst eine Motivation für eine Falschbelastung [X.] 2007

5 [X.]). Letzteres hat das [X.] zwar erkannt. Da es aber hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung [X.] s
weder Schuld-
noch Strafausspruch mitteilt, vermag der Senat nicht zu überprüfen, welche Bedeutung den für den Angeklagten
be-lastenden Angaben in dem gesondert geführten Verfahren zukam.

dd) Schließlich bleibt unerklärt, weshalb der Angeklagte nach der Schilderung des Zeugen [X.]
bei einem Treffen Anfang Mai 2012 einen Begleiter als seinen Bruder vorgestellt haben soll ([X.] 11), obwohl der Zeuge nach den Feststellungen bereits vor den verfahrensgegenständlichen abgewickelt hat ([X.] 5).
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3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des [X.] bezüglich der Taten [X.] bis 16. der Urteilsgründe zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebo-tene Gesamtschau einbezogen worden wären. Da der Angeklagte nach den Feststellungen auch bei der
Tat II.17. der Urteilsgründe Heroin an den Zeu-gen [X.]
liefern sollte, hebt der Senat trotz insofern weiterer belastender Indizien den Schuldspruch insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststel-lungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf.

4. Im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung bemerkt der Se-nat:

a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen handelte es sich bei den 17 Geschäften (innerhalb des etwa sechsmonatigen Tatzeitraums) jeweils um Mengen von zehn bis 20 Gramm Heroin. Dabei entnahm der Angeklagte

der Angeklagte dem Zeugen [X.]

S. 6). Angesichts dessen weist der Senat darauf
hin, dass mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine einheitliche Tat bilden, sofern sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezem-ber
1994

1 StR 720/94, [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 1).

b) Sollte das bei den [X.] verwendete Fahr-zeug des Angeklagten, ein [X.], wiederum eingezogen werden, wird dessen Wert festzustellen sein, um prüfen zu können, ob alle
ausgesproche-nen Rechtsfolgen einschließlich der Einziehung einen gerechten Schuldaus-12
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gleich darstellen (vgl. Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Strafzu-messung, 5. Aufl., Rn. 369 mwN).

Basdorf [X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 239/13

30.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2013, Az. 5 StR 239/13 (REWIS RS 2013, 5398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5398

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3 StR 37/13

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