Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 11/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6812

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 11/14
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der [X.] (§
64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§
66 StGB) unter Voran-stellung der Entziehungsanstalt (§
72 Abs.
3 Satz 1 StGB) und Vorwegvollstre-ckung von drei Jahren der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe

67 Abs.
2 Satz 2 und 3 StGB)
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [X.] Erörterung [X.] nur die Annahme der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von
§
64 Satz
2 StGB.

-
3
-
Der Sachverständige hat angesichts der ausgeprägten Dissozialität des Angeklagten eine Therapiedauer von zwei Jahren und neun Monaten für
voraussichtlich notwendig erachtet. Er hat weiterhin ausgeführt, dass es im Strafvollzug im Rahmen von Gruppen-
oder Sozialtherapien Möglichkeiten
gebe, eine Therapie nach §

64 StGB vorzubereiten. Hierauf könne sodann im Maßregelvollzug aufgebaut werden, was die Behandlungszeit verkürzen könne. Das [X.] hat mangels Kenntnis vom Betreuungsangebot in der für den Angeklagten zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht mit Bestimmtheit vorher-sagen können, dass sich die Behandlungsdauer auf zwei Jahre verkürzen könnte. Es hat trotzdem, ungeachtet der möglicherweise über zwei Jahre hin-aus andauernden Behandlungszeit, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht.
Dies ist in der hier gegebenen, besonderen Fallkonstellation nicht zu [X.]. Hierzu im Einzelnen:
a) Im Grundsatz besteht die von §
64 Satz 2 StGB geforderte hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des §
67d Abs.
1 Satz 1 StGB (zwei
Jahre) überschreitet ([X.], Beschlüsse
vom 17.
April 2012 -
3 [X.], [X.], 2292;
vom 17.
Juli 2012 -
4 StR 223/12,
juris Rn.
6, sowie
vom 8.
August 2012 -
2 StR 279/12, [X.], 7;
Urteil
vom 27.
März 2013 -
2 StR 384/12, [X.], 698). Dabei kommt es auf die geschlossene Unterbringung in der [X.] an. Notwendige ambulant durchzuführende Nach-sorgemaßnahmen zählen nicht zu diesem Zeitrahmen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
3 [X.], [X.], 698 (nur LS)).
Nichts anderes gilt für Gruppen-
oder sozialtherapeutische Maßnahmen, die die eigentliche Entwöhnungsbehandlung vorbereiten.
-
4
-
b) An die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne des §
64 Satz 2 StGB dürfen keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn -
wie hier -
neben der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch diejenige in der Siche-rungsverwahrung in Frage steht (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2007
-
3 StR 355/07, [X.], 300). Sofern
nämlich der Hang zur Begehung erheb-licher Straftaten (§ 66 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 StGB)
vom Hang des [X.] zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von
§ 64 Satz 1 StGB verursacht ist -
was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl. [X.], Urteile vom 11.
März 2010 -
3 [X.], [X.], 5, 6 und
vom 8.
Juli 2010 -
4 [X.]/10,
juris
Rn.
15)
-, bietet die erfolg-reiche Suchttherapie die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, die Vollstre-ckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
c) Hinzu kommt, dass durch die Regelung des Gesetzes zur bundes-rechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwah-rung vom 5.
Dezember 2012 ([X.], 2425) derjenige Angeklagte, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nunmehr einen Anspruch darauf
hat, dass ihm bereits im Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe eine [X.], in §
66c Abs.
1 Nr.
1 StGB näher beschriebene Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung angeboten wird (§
66c Abs.
2 StGB).

-
5
-
Ziel dieser Betreuung ist es, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mög-lichst entbehrlich zu machen. Dem Beschwerdeführer wird deshalb diejenige therapeutische Betreuung anzubieten sein, die der vom [X.] gehörte Sachverständige für notwendig gehalten hat, um die Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt zu verkürzen.
[X.] [X.] Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 11/14

25.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 11/14 (REWIS RS 2014, 6812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6812

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