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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 72/15
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerden des [X.] gegen die Beschlüsse der 6. Zivil-kammer des [X.] vom 16. und 27.
April 2015
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6 [X.]/15
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werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Beschwerden gegen zwei im Berufungsverfahren ergangene Entscheidungen des [X.], durch die zwei -
nach Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs.
2 ZPO
-
gestellte Ablehnungsgesuche gegen die gesamte Kammer als unzulässig verworfen worden sind.
Das Rechtsmittel des [X.] ist nicht statthaft. Zwar ist nach § 46 Abs.
2 ZPO gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurück-gewiesen wird, die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde aber nur gegen die im ersten Rechtszug er-gangenen Entscheidungen der Amts-
und Landgerichte statt. Deshalb kommt eine sofortige Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren ergangene Zu-rückweisung eines Befangenheitsgesuchs nicht in Betracht (vgl. nur [X.], [X.] vom 8. November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294; MüKoZPO/
[X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn.
14). 1
2
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3
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Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im [X.] Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Auch diese Vorausset-zungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht gel-tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte [X.] müssen (vgl. [X.] aaO).
Abgesehen davon ist die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§
577
Abs.
1, §
78 Abs.
1 Satz 3
ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
411 C 3395/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
6 [X.]/15 -
3
Meta
11.06.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. III ZB 72/15 (REWIS RS 2015, 9965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9965
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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