Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 240/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 83

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[X.] vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Dezember 2006 in der Sitzung am 21. Dezember 2006 mit Zustimmung des [X.] und des Angeklagten beschlossen: 1. Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen auferlegt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine der [X.] ([X.]) gegenüber bestehende Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als Vorsitzender des [X.]-Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des Bauunternehmers [X.] durch die [X.] entgegennehmen ließ, obwohl diese sie als sog. Ein-flussspenden nicht hätte annehmen dürfen oder zumindest umgehend an den Präsidenten des [X.] hätte weiterleiten müssen, und [X.] die [X.] der Gefahr von Sanktionen nach dem [X.]engesetz (PartG) aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. 1 Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint [X.], weil angesichts der mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer sowie der für den Ange-klagten damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen [X.]punkt als ge-2 - 3 - ring im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom [X.] vertre-tene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorläufigen Erfolg gehabt hätte. Das [X.] durfte nicht wie geschehen offenlassen, welcher der einander wi-dersprechenden Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einer-seits und den Zeugen [X.]andererseits zu folgen gewesen wäre. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen [X.] zum Ablauf der [X.] durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Gespräch hätte es nahe gelegen, in den Zahlungen des Bauunternehmers an die W.

[X.] in Höhe von 100.000 DM bzw. 25.000 DM Spenden zu sehen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gewährt worden sind und deshalb Einflussspenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. Für die vom [X.] vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf Fälle, in denen sich die Überschreitung der vom [X.]engesetz gesetzten Grenzen geradezu aufdrängt, also nicht nur erkennbar, sondern gleichsam unübersehbar ist, spricht nichts. 3 Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von [X.] ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat. Die [X.], dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen Verstoß gegen das [X.]-engesetz mit gesonderter Strafbarkeit belegt hat, führt nicht dazu, dass für die [X.] davor solche Verstöße auch nach anderen, allgemeinen Strafvorschriften nicht erfasst werden können, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen er-füllt sind. 4 - 4 - Der endgültige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen [X.] werden. Eine Verurteilung des Angeklagten würde nicht nur voraussetzen, dass sich ein neuer Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage des [X.] überzeugt und diese seinem Urteil zugrunde legt. Es wäre auch die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei [X.] der Spendenhintergründe eine Sanktion des [X.] zum Nachteil des Bundesverbands der [X.] zu erwarten war, das ihm anvertraute Vermögen des Kreisverbandes [X.]gefährdet hat und dass er diese Ge-fährdung bei seinem Bemühen, für den Wahlkampf seiner [X.] Gelder einzu-werben, in Kauf genommen hat. 5 Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem Ange-klagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuer-legen (§ 467 Abs. 4 StPO). 6 Tolksdorf [X.]von [X.]

Meta

3 StR 240/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 240/06 (REWIS RS 2006, 83)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 83

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