Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2022, Az. VIa ZR 138/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6601

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2021 verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Mai 2021 zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte im Februar 2012 auf Vermittlung eines Händlers von der Beklagten einen Neuwagen des Typs [X.] zum Preis von 35.100 €. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors der Baureihe [X.] Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die die Durchführung einer Emissionsmessung auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb bewirkte. Im Zuge des Kaufs eines weiteren Fahrzeugs gab der Kläger das im Jahr 2012 gekaufte Fahrzeug im [X.] für 18.000 € in Zahlung.

3

Der Kläger hat in erster Instanz - soweit hier noch von Bedeutung - in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.100 € nebst Prozesszinsen und von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 6.577 € und zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der [X.]n hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe gegen die [X.] gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des [X.], der der Höhe nach durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt sei. Da hier der von der [X.]n erlangte Betrag in Höhe von 31.590 € ([X.] abzüglich einer "Händlermarge" von 10%, somit 3.510 €) den verjährten Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.577 € ([X.] abzüglich der bei der Inzahlunggabe des Fahrzeugs erwirtschafteten 18.000 € und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.533 €) übersteige, sei der Anspruch in Höhe von 6.577 € nebst Prozesszinsen gegeben. Aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB stünden dem Kläger auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Prozesszinsen zu.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe gegen die [X.] als Motorherstellerin aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug geleisteten Kaufpreises ([X.], Urteil vom 11. Mai 2021 - [X.]/20, [X.] Rn. 12; Urteil vom 19. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 12) unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und des [X.] aus der Inzahlunggabe des Fahrzeugs ([X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3594 Rn. 25, 29) zu, der bei Klageerhebung verjährt gewesen sei.

8

2. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, da die [X.] das Fahrzeug selbst an den Kläger verkauft habe, habe sie nach Erfüllung ihrer Forderung aus Kaufvertrag das vom Kläger geleistete Entgelt nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB erlangt ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 52 ff.; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 35).

9

3. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Höhe des dem Kläger nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB zustehenden Anspruchs berechnet. Das Berufungsgericht hat für die Bemessung des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB letztlich die Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB als maßgeblich erachtet. Das trifft im konkreten Fall im Ergebnis zu, weil bei einem Direktverkauf durch den Schädiger - auch, soweit er als Motorhersteller das Fahrzeug eines anderen Fahrzeugherstellers verkauft - die Höhe des [X.] nach §§ 826, 31 BGB dem vom Schädiger [X.] nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB entspricht. Eine vom Schädiger als Direktverkäufer an den Händler gezahlte Vertriebsprovision ist nicht in Abzug zu bringen. Insoweit handelt es sich um Aufwand des Schädigers, der nur als Entreicherung berücksichtigt werden könnte, auf die sich die [X.] nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB nicht berufen kann ([X.], Urteil vom 12. September 2022 - [X.], zVb).

4. Das Berufungsgericht hat lediglich verkannt, dass der Kläger, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, von der [X.]n aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangen kann ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 21).

III.

Nur soweit das Berufungsgericht dem Berufungsantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten stattgegeben hat, unterliegt das Berufungsurteil mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung zeigt Vortrag des [X.] in den Vorinstanzen dazu nicht auf, die [X.] habe sich bereits vor der Beauftragung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] in Verzug befunden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 78). Da der Kläger mithin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, kann der Senat insoweit in der Sache selbst erkennen und auf die Revision der [X.]n die Berufung des [X.] in diesem Punkt zurückweisen. Im Übrigen ist die überwiegend unbegründete Revision zurückzuweisen.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Wille     

      

Meta

VIa ZR 138/22

31.10.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. Dezember 2021, Az: 12 U 123/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2022, Az. VIa ZR 138/22 (REWIS RS 2022, 6601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6601

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 80/20

VI ZR 28/20

VI ZR 533/20

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