Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 StR 367/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 705

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[X.]/04
vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen
Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (vor 1 bis 4) Veröffentlichung: ja

StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2

Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den [X.] an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen [X.].

[X.], [X.]uß vom 12. November 2004 - 2 [X.] - Schwurgerichtskammer - Koblenz

- 2 -

wegen Mordes
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] als Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfah-rensrüge Erfolg. 1. Das [X.] hat festgestellt, daß der zur Tatzeit 21-jährige, [X.] unauffällige Angeklagte im Januar 2002 seine Cousine, mit der zusammen er eine Wohnung im Haus seiner Großmutter bewohnte, ohne feststellbaren Grund durch Ersticken tötete. An einem unbekannten Ort außerhalb der [X.] zerlegte er in der Folge die Leiche in aufwendiger Weise, wobei er na-mentlich auch die Haut abzog, die Brüste und das Geschlechtsteil gesondert abtrennte, die lange Rückenstrecker-Muskulatur vom Torso entfernte, einzelne - 4 - Knochen auslöste und innere Organe entnahm. Erhebliche Teile der Leiche erhitzte er im Backofen seiner Wohnung. Er verpackte die Leichenteile in Plastiktüten, die er zunächst in der Wohnung versteckte. Den Kopf und die Be-ckenknochen verbrachte er in einen Steinbruch, wo er den Kopf zusätzlich mit einem Beil zertrümmerte und vergrub. An den später in der Wohnung und in dem Steinbruch von der Polizei aufgefundenen Leichenteilen fanden sich eine Vielzahl von Reiskörnern. Wesentliche Teile der Leiche wurden nie aufgefun-den. Daß der Angeklagte diese Teile verzehrt hat, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. 2. Das [X.] hat, da es die Voraussetzungen eines [X.] im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB als nicht bewiesen angesehen hat, dieses [X.] als tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verbrechen des [X.] angesehen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es festgestellt, zur Tatzeit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich ver-mindert, möglicherweise aufgehoben gewesen. Die Einsichtsfähigkeit des [X.] sei möglicherweise voll erhalten, möglicherweise gänzlich aufgeho-ben gewesen. Im Zweifel sei daher von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Das [X.] hat den Angeklagten daher freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das [X.] hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "den gut verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ([X.]) angeschlossen" und sie sich zu eigen gemacht ([X.]). Diese hat es im wesentlichen wie folgt wiedergegeben: "Insgesamt wirke der Angeklagte in seinem Gesamtverhalten hoch auf-fällig (–) Der Zustand des Angeklagten gehe über eine bloße Persön-lichkeitsstörung deutlich hinaus. Für das Vorliegen einer Persönlich-- 5 - keitsstörung sprächen zwar eine emotionale Verflachung, die Nivellie-rung von Gefühlen und das Einzelgängertum des Angeklagten. Für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung müßten sich diese Symptome [X.] bis in die Jugend verfolgen lassen. Schulbildung, Lehre und Beruf des Angeklagten seien jedoch unauffällig (–). Auch eine klassische schizophrene Psychose und mithin eine Geisteskrankheit im engeren Sinne liege – nicht vor. Bei der Störung des Angeklagten handle es sich um eine solche, welche zwar in seiner Persönlichkeitsstörung verankert sei, jedoch schizophrenietypische Züge trage. Hierfür spreche auch der erhebliche Konsum von Betäubungsmitteln (–). Ein [X.] sei für das vorliegende Krankheitsbild symptomatisch. Es sei auch nicht auszuschließen, daß der Gebrauch von Haschisch die Ent-wicklung und Verschlimmerung des Krankheitsbildes befördert habe. Aufgrund der festgestellten Erkrankung des Angeklagten sei seine Steu-erungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von deren vollen Erhalt bis hin zu deren völligen Verlust alles denkbar" ([X.], 37) – [X.] sei entweder unter das [X.] der krankhaften seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fassen ([X.]). Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63 StGB ist das [X.] "den gut verständlichen und nachvollziehbaren Aus-führungen des Sachverständigen [X.] (gefolgt)", die das Urteil wie folgt [X.]: "Bei der festgestellten schizophrenen Psychose handle es sich um eine überdauerte Störung der Geistestätigkeit. Die Krankheit des Angeklag-- 6 - ten sei chronisch. Das Rückfallrisiko des Angeklagten sei extrem hoch. [X.] sei die Begehung von Straftaten, welche sich durch ein Übermaß an Gewalt auszeichneten und auch zum Tode des Opfers führen könnten. Hierbei sei von einer Tatbegehung vornehmlich im [X.] und näheren Bekanntenkreis auszugehen. Insgesamt sei [X.] zu rechnen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere, der vorliegenden Tat vergleichbare Handlungen vornehmen werde" ([X.]). 3. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin, nachdem der Sach-verständige [X.] sein Gutachten erstattet hatte, den Beweisantrag, ein (weite-res) medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter anderem zum Beweis der Tatsachen einzuholen, daß der Angeklagte nicht, wie vom Sachverständigen [X.] angenommen, an einer Schizophrenia simplex oder einer schizotypen Persönlichkeitsstörung leide, vielmehr seelisch und geistig gesund sei. Sie stützte diesen Antrag auf ein von ihr vorgelegtes methodenkri-tisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der sich mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen [X.] kritisch auseinandersetzte und sowohl formale Mängel rügte als auch "in inhaltlicher Hinsicht erhebliche Zweifel (for-mulierte), ob die im Gutachten dargelegten Anknüpfungspunkte die von [X.] vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen tragen." Es seien kaum objekti-vierbare psychopathologische Anknüpfungspunkte dargelegt; eine Ableitung der Diagnose aus diagnostisch relevanten biographischen Besonderheiten feh-le weitgehend ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen [X.] über die vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO. In dem dem [X.] vorgelegten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. waren diese inhaltlichen Zweifel im einzelnen ausgeführt. Es enthielt unter an-derem auch folgende Hinweise: - 7 - "Psychodiagnostische Überlegungen dazu, wie sich die von [X.] an-genommene - Störung in der vorgeworfenen [X.] konkret ausge-wirkt haben soll, enthält das Gutachten nicht (–), was insoweit den gut-achtlichen Ausführungen einen eigentümlich [X.] Cha-rakter verleiht". (–) "(Es besteht) eine nicht unerhebliche Gefahr eines logischen Zirkelschlusses: Ausgehend von den bizarr-erschreckenden
Umständen des [X.], die die Mutmaßung nahe legen, daß es sich hier um einen schwer psychisch gestörten Täter gehandelt haben dürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu 'psychopatho-logisieren', um ihn für die ihm unterstellte Tat 'passend' zu machen - ge-wissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein. Diese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall um so mehr, als die von [X.] vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen schwach begründet erscheinen (–)." Das [X.] hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Die Sachkunde des Sachverständigen sei nicht zweifelhaft. Die gerügten Mängel beträfen [X.] das vorläufige schriftliche Gutachten; der Sachverständige habe sein Ergebnis jedoch mündlich vorgetragen. Er habe seinem Gutachten im Gegen-satz zu dem Sachverständigen Dr. W. den Akteninhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt. 4. Mit der Ablehnung hat das [X.] gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen, denn die Sachkunde des früheren Gutachters war nach Lage der Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der - 8 - Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 232; [X.] StraFo 2003, 282; [X.]. vom 21. September 2004 - 3 [X.]), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa [X.]St 34, 24, 28; 42, 385, 388; [X.] NStZ 1991, 528; [X.] NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; [X.] in [X.]. § 63 Rdn. 66; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.[X.]). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen dia-gnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der [X.]e des § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschich-te, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der [X.] in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der "Zustand" des Beschuldigten be-steht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße An-gabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme [X.] oder [X.] ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. [X.], [X.]. vom 21. September 2004 - 3 [X.] m.w.[X.]). b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-- 9 - senschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht des Gerichts vgl. [X.] in [X.]., § 20 Rdn. 89, 92 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jeden-falls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen [X.] hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutach-ten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem mündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das [X.] in dem den Antrag zurückweisenden [X.]uß nicht dargelegt. Die Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil. Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wis-senschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl. dazu im einzelnen etwa [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; [X.]/[X.], ebd. S. 43, 47 f.; [X.], Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, [X.], 282 ff.; Rasch, Foren-sische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, [X.] ff.; [X.], Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten, 1992; [X.], Fehler und Irrtümer in psychiatri-schen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen [X.] Begutachtung im Strafprozeß, [X.], 517; jeweils m.w.[X.]). [X.]) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten we-der eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt. Auch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen Entwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte be-schränkt. - 10 - bb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind [X.] teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von "einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise", von "umfassender Exzentrizität", "großen soziointegrativen Fähigkeiten" u.s.w. die Rede ist (ebd. S. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Be-schreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach "man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Er-krankung denken (würde), die mit einer gewissen [X.] 'Unmöglichkeit', bi-zarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (–?) inadä-quat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex – in Erscheinung treten könnte" (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach [X.], [X.], auf [X.] hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar. [X.]) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der [X.] der [X.] eine Vielzahl abwertender Beschreibungen und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets ge-boten erscheinen. Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich "immer wieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)"; der Angeklagte habe "pathologi-sche Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung" (S. 29) und "ein von Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der Tat" (S. 30) gezeigt; er habe sich "in läppisch distanzloser Art auf den [X.] positioniert, eine Zigarette rauchend, [X.] aus den [X.] ausblasend (–), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei Unterzeichner auszulösen –" (S. 28); er habe sich "in seiner Informationspoli-tik wenig durchsichtig" und "sich in der Verweigerung suhlend" gezeigt (S. 29). - 11 - In ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stel-len (vgl. [X.] [X.]O S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis [X.], daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene [X.] hatte zukommen lassen. Soweit von einem "Schildern der Tat" die Re-de war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte die Tat stets - auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat. Das zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nach-vollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf [X.], wertungsbehaftete Charakterisierungen und all-tagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können. Dies ergibt sich auch aus den [X.] der [X.], so wenn etwa die Diagnose der "schizotypen Störung" ([X.], [X.]) durch die Feststellung "eigentümlichen Verhaltens", "seltsamer Glaubensinhal-te", der Exzentrizität oder von [X.] getragen werden kann. Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck. [X.]) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die [X.] oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für die Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der - 12 - [X.] beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand des Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet. Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung so-wie ihre Einordnung unter die [X.]e des § 20 StGB nicht offen bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine "schizo-type Störung" ([X.], [X.]) oder eine "schizophrenia simplex" ([X.], [X.]) vorliege, die beide dem Merkmal "krankhafte seelische Störung" im Sinne von § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" ([X.]) liege nicht vor (Gutachten S. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen [X.] kam er dagegen zu der Ansicht, es sei "die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung entweder unter das [X.] der krankhaften seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu [X.]" ([X.]); eine schizophrene Psychose liege nicht vor ([X.]). Eine Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben ([X.]/37), vielmehr eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zü-gen, für welche ein [X.] symptomatisch sei ([X.]). Die letztgenannte Diagnose ist - gerade auch unter Heranziehung der Beschreibungen in den Klassifikationssystemen - schon aus sich heraus kaum nachvollziehbar. Sowohl im [X.] des [X.] als auch im Urteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sach-verständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind. - 13 - ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen nicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 [X.] = NJW 2004, 1810, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen; [X.], [X.]uß vom 21. September 2004 - 3 [X.]; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44; [X.] in [X.]., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.[X.]). Entscheidend für die in-haltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizier-ten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfah-rens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerk-mal des § 20 StGB - im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tat-sächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/[X.], in: [X.]/[X.] [X.]O, S. 51, 77 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des "Zustands" im Sinne von § 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte "Schuldunfähigkeit" ohne Bezug zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten "Zustand" ohne diesen [X.], aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Ge-fährlichkeit des Beschuldigten ergibt. An einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftli-chen Gutachten des Sachverständigen [X.] gänzlich; ein solcher Zusammen-hang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutach-tens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen foren-sisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der [X.] oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte "chronische Krankheit" ([X.]) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als "symptomatisch" wird inso-weit allein der [X.] genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder - 14 - Auswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am Tattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen Gutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich die beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat ausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in sei-nem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen [X.] zeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen "eigentümlich spekula-tiv-beliebigen Charakter". ff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des [X.] auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließ-lich zu Diagnosen (entweder "schizophrenia simplex" oder "[X.]") gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem [X.] aus-drücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten "schizotypen Störung", namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf Biographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor; das Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ das Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermis-sen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr ge-stützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst. gg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen eher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem Gericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftli-chen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei - 15 - zwar "grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten". Die Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter Derealisation "eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähig-keit nach sich gezogen" (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der Angeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denk-weisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer "beein-trächtigt gewesen sein muß". Das habe "eine gewisse Verzerrung der Realität" nach sich gezogen, was wiederum "zu einer Uminterpretation von realen [X.] führte"; dadurch seien "die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt" worden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (ebd.). In seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweis-lich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei "von dessen vollem Erhalt bis hin zu dessen völligem Verlust alles denkbar" ([X.]). Für diesen grundlegenden Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe des Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu brin-gen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische Defekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise konkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es [X.] eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer [X.] Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich; die vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte vielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung. - 16 - c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des [X.] schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Land-gericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ableh-nen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die Sachkunde des Sachverständigen [X.] sei nicht zweifelhaft, ohne sich [X.] mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravie-renden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen Methodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die Abweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies hat das [X.] nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zwei-felhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt, sie seien "gut verständlich und nachvollziehbar" gewesen und die Kammer schließe sich ihnen an ([X.], 40). Mit der im [X.] gege-benen Begründung hat sich das [X.] daher seiner Aufgabe einer kriti-schen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade entzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens mit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur dann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei gewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvoll-ziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens in den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. an-gesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten [X.] hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. [X.]St 23, 176, 185; [X.] NStZ 1990, 244; 1991, 448; [X.], [X.] Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.[X.]). - 17 - d) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft; die Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch das erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ableh-nung hätte tragen können, lag nicht vor. 5. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daß die St[X.]tsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und daß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Bestrafung entgegenstünde, auch wenn der neue Tatrichter jedenfalls eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausschließen könnte, steht der Aufhebung nicht entgegen, denn wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht vorlägen, so dürfte sie selbstverständlich auch dann nicht erfolgen, wenn die Verhängung einer Strafe aus Rechtsgrün-den ausschiede. Im Hinblick auf die überaus enge Verflechtung der Feststellungen zum [X.], zur Motivation des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten mit denjenigen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB scheidet eine [X.] von Feststellungen hier aus, auch wenn das Urteil insoweit rechtsfehlerfrei ist. Insoweit merkt der Senat an, daß die Rüge einer Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO aus den vom [X.] zutreffend ausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu umfassenden neuen [X.] haben. Es erscheint naheliegend, zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung (auch) einen anderen Sachverständigen mit der Gu-tach- tenerstattung zu beauftragen. Rissing-van S[X.]n Detter

Bode - 18 -

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 367/04

12.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 StR 367/04 (REWIS RS 2004, 705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 705

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4 StR 481/15

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