Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. XI ZR 272/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5586

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 272/03 Verkündet am: 11. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

[X.] §§ 171, 172, 173 [X.] Art. 1 § 1 VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis 30. April 1993)
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo-dells den auf einem Verstoß gegen das [X.] beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Ver-tretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung [X.], 265).
b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei [X.] sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamt[X.] aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgren-zung zu [X.] vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 1542 und vom 14. September 2004 - [X.], [X.], 2306).
[X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.] Karlsruhe

LG Heidelberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Januar 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 29. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse begehrt die Rückzahlung eines [X.], das sie dem Beklagten zur Finanzierung einer Kapitalanlage ge-währt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte, ein damals 31 Jahre alter Monteur, beabsichtigte im Jahre 1993, sich zwecks Steuerersparnis als Gesellschafter an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen ge-- 3 - schlossenen Immobilienfonds mit einer Einlage von 60.000 DM zu [X.]. Am 13. Januar 1993 unterbreitete er der H.

GmbH (im folgenden: Treuhänderin) ein nota-rielles Angebot auf Abschluß eines [X.] zum Erwerb der Gesellschaftsanteile. Zugleich erteilte er der Treuhänderin eine umfas-sende Vollmacht, ihn bei der Durchführung des [X.] und als Gesellschafter der Fondsgesellschaft zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile ge-richteten Vertrag, den Darlehensvertrag sowie alle erforderlichen [X.] abschließen und auch zur Vertretung des Beklagten ge-genüber Gerichten und Behörden berechtigt sein.

Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß zur [X.] am 31. März 1993 im Namen des Beklagten mit der Klägerin einen Vertrag über ein am 15. Mai 2013 durch eine Kapital-lebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 40.000 DM zu 8,5% Zin-sen fest bis zum 31. März 2003. Der Darlehensbetrag wurde abzüglich des vereinbarten [X.] auf Anweisung der Treuhänderin ausgezahlt. Nachdem der Beklagte seine Zinsleistungen eingestellt hatte, kündigte die Klägerin den Kredit im August 2000 aus wichtigem Grund.

Mit der Klage begehrt sie den offenen Betrag von 21.985,07 • zu-züglich Zinsen. Der Beklagte macht vor allem geltend, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig.
- 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen worden, da der [X.] und die damit verbundene Vollmacht wegen Ver-stoßes gegen Art. 1 § 1 des [X.]es nichtig seien. Die Klägerin könne sich ohne Rücksicht auf die streitige Frage, ob ihr die Vollmacht bei Abschluß des Vertrages in Ausfertigung vorgelegen habe, nicht mit Erfolg auf §§ 172, 173 [X.] berufen. Da die Vollmacht aus-drücklich die Vertretung vor Gericht umfaßt habe und die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] damit aus der Vollmachtsurkunde selbst hervorgegangen sei, sei die Urkunde keine geeignete Grundlage für einen Rechtsschein nach § 172 Abs. 1 [X.]. Der Darlehensvertrag sei auch weder unter dem Gesichtspunkt [X.] Anscheins- oder Duldungsvollmacht noch aufgrund einer [X.] - gung des Vertragsschlusses wirksam. Ein Anspruch aus ungerechtfertig-ter Bereicherung stehe der Klägerin nicht zu, weil die ihr von der Treu-händerin erteilten Zahlungsanweisungen mangels wirksamer Vollmacht keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten entfaltet hätten und der [X.] gegenüber der Klägerin auch keinen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt habe, der eine Leistungskondiktion begründen könne.

[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-gebnis gelangt, daß die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden [X.] erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, der aus-schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-stückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt auch die der Treuhänderin erteilte umfassende [X.] (st.Rspr., [X.]Z 153, 214, 218 f.; siehe Senatsurteile vom 16. März 2004 - [X.] ZR 60/03, [X.], 1127, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, Umdruck S. 12, vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck - 6 - [X.] sowie [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

2. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus [X.] als gültig zu behandeln.

a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 und 172 [X.] sowie die allgemeinen Grundsätze über die [X.] und Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] auch dann anwendbar, wenn die umfassende [X.] des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und nach § 134 [X.] nichtig ist (siehe zuletzt [X.], Ur-teile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375, 2379, vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 924, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 ([X.] ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.) im einzelnen ausge-führt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des [X.] Zivilsenats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1529, 1531 und [X.], [X.], 1536, 1538) jedenfalls für den Bereich [X.] Grundstücksgeschäfte fest.
- 7 - Ob die Ausführungen des [X.] Zivilsenats es rechtfertigen, in ent-sprechenden Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von [X.] zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind die §§ 171, 172 [X.] auch auf der Grundlage der vom [X.] Zivilsenat vertretenen Auffassung anwendbar. Der [X.] Zivil-senat hat seine Ansicht, die §§ 171, 172 [X.] fänden bei einem kreditfi-nanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, aus-drücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Beitritt zur Fondsgesell-schaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, die finanzierende Bank sich insbesondere bewußt in die bestehende einheitliche [X.] eingegliedert hat (Urteile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1529, 1531 und [X.], [X.], 1536, 1538). Davon kann hier nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt mangels entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden.

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vorausset-zungen für eine Rechtsscheinvollmacht als nicht gegeben erachtet hat, ist rechtsfehlerhaft.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision sind allerdings die Aus-führungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 ([X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1229 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232) entschieden und im einzelnen begründet hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentli-chen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhän-der - hier etwa die Selbstauskunft des Beklagten, die [X.] - gung, der [X.] und die Ermächtigung zur Einholung einer Bankauskunft - eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von [X.] nicht zu begründen. Daß die Klägerin diese Unterlagen hier nicht als Bevollmächtigung der Treuhänderin durch den Beklagten werten konnte, ergibt sich im übrigen - wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat - bereits aus dem der Klägerin ebenfalls vorgelegten Vermitt-lungsauftrag. Aus diesem wußte sie, daß noch eine ausdrückliche [X.]serteilung im Rahmen des vorgesehenen [X.] erfol-gen sollte (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03 und [X.] ZR 171/03, jeweils [X.]O).

[X.]) Demgegenüber hält die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171, 172 [X.] an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender Rechtsschein scheide aus, rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer Ausfertigung der von der Klägerin zu den Akten gereichten Vollmachts-urkunde eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Der in der Vollmachtsurkunde enthaltene Hinweis, daß die Vollmacht auch zur Ver-tretung des Vollmachtgebers vor Gericht und Behörden berechtige, steht dem nicht entgegen. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das [X.] bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal alle Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das [X.] begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die Treu-händerin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1712). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Art und Umfang der in der [X.] - macht enthaltenen Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten damit nicht geeignet, die objektive Eignung der Vollmachtsurkunde als Rechts-scheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172 [X.] in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners zukommen (§ 173 [X.]).

(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Klägerin der Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn gemäß § 173 [X.] kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 [X.] kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeu-tigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-müssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 421, vom 16. März 2004 - [X.] ZR 60/03, [X.], 1127, 1128, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Daran fehlt es hier. Daß die Klägerin positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Die Klägerin mußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht erkennen.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, konnten damals alle [X.] den Verstoß des [X.] und der Vollmacht gegen das [X.] nicht erkennen. Zwar darf sich ein [X.] 10 - gegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der [X.] ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger ([X.], Urteile vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - [X.], [X.], 596, 597). [X.] dürfen auch im Rahmen des § 173 [X.] die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden ([X.], Urteil vom 8. November 1984 [X.]O). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war ([X.], Urteil vom 10. Januar 1985 - [X.] [X.]O; Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Davon kann im Jahr 1993 keine Rede sein, da der [X.] und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2353). Dies gilt - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch für die in der Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden (vgl. nur [X.]Z 154, 283, 284). Hinzu kommt, daß die Vollmacht notariell beurkundet war ([X.], Urteil vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Be-denken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte ([X.], 265, 275 ff.). Den vor dem [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/[X.] 11 - sorgers gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 16). Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei umfassenden Treuhandvollmach-ten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/03, [X.], 1710, 1712 so-wie [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2376, 2379, vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 924 und vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352).

Die Klägerin war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der Vollmacht der Treuhänderin mit dem [X.] verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 [X.] keine all-gemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Senat, [X.]Z 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - [X.] ZR 108/99, [X.], 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - [X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2115), mußte die Klägerin nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-chen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 17).

[X.]) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 [X.] setzt voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrags eine Aus-fertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisen-den notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. [X.]Z 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR - 12 - 315/03, Umdruck S. 13 f.). Darauf hat sich die Klägerin unter [X.] berufen. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

3. Soweit die Revision geltend macht, der Klägerin stehe - selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Vollmacht - jedenfalls hinsichtlich der Darlehenssumme gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, führt die Unwirksamkeit der Vollmacht dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhänderin nicht an den Beklagten, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Klägerin auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch [X.] (vgl. [X.]Z 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - [X.] ZR 125/03, [X.], 671, 672, zum Abdruck in [X.]Z 158, 1 [X.], vom 30. März 2004 - [X.] ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1230 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1233 sowie vom 14. Dezember 2004 - [X.] ZR 142/03, Umdruck S. 19 f.).

I[X.]

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung ist der Darlehensvertrag nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil dort die Angabe des [X.] 13 - [X.] aller vom Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt. Eine Pflicht zur Angabe dieses Gesamt[X.] bestand im Streitfall nicht. Anders als in den Fällen, die den [X.] vom 8. Juni 2004 ([X.], [X.], 1542, zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen) und vom 14. September 2004 ([X.], [X.], 2306) zugrunde lagen, bestimmen sich die nach dem [X.] notwendigen Pflichtangaben hier nicht nach § 4 VerbrKrG in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung. Da der Darlehensvertrag bereits am 31. März 1993 abgeschlossen wurde, mußte er nur die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG in der bis 30. April 1993 gültigen Fassung notwenigen Pflichtangaben enthalten. Danach wird von den Kreditgebern die Ausweisung des Gesamt[X.] nur "wenn möglich" verlangt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtspre-chung, der sich der Senat anschließt, setzt dies voraus, daß der [X.] bei Vertragsschluß bereits feststeht ([X.], 1286, 1287; [X.] WM 1995, 1055, 1056; [X.], [X.] Aufl. § 4 VerbrKrG [X.]. 11; v. [X.] in: v. [X.]/ [X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 60; Soergel/Häuser, [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG [X.]. 37 f. m.w.Nachw.; [X.] NJW 1993, 1617, 1619; v. Heymann WM 1991, 1285, 1289/1290; [X.], 1445, 1448; a.A. MünchKomm/Ulmer, [X.] 2. Aufl. § 4 VerbrKrG [X.]. 30; v. [X.] ZIP 1993, 93, 96). Hieran fehlt es in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte [X.] vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier rund zwanzig Jahre - einge-räumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, - 14 - sondern nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - ge-troffen. Die Zinskonditionen stehen daher noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit fest (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - [X.] [X.]O S. 1543 und vom 14. September 2004 - [X.] [X.]O S. 2307).

[X.]

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 272/03

11.01.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. XI ZR 272/03 (REWIS RS 2005, 5586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5586

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