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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das [X.] zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. [X.] 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 [X.] und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 [X.] kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des [X.] abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. [X.] 116, 69 <85>, m.w.[X.]) vereinbar ist (vgl. zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).
b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 [X.]) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des [X.] vom 28. Juni 1930 (vgl. [X.]; in der [X.] in [X.] seit 13. Juni 1957
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.03.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 7 W 60/09, Beschluss
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 2 Buchst c IAOÜbk 29, § 149 Abs 4 StVollzG, § 41 StVollzG, § 43 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011, Az. 2 BvR 176/11 (REWIS RS 2011, 8860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8860
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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