Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 5 StR 132/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6540

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5 [X.] [X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes —undfi gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes —undfi gefährlicher Kör-perverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die [X.] von Tateinheit ausgegangen ist ([X.]). Der [X.] stellt den Tenor entsprechend klar. 2 2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe ([X.], 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenver-schiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der [X.] unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versa-gen. Ferner weist der [X.] abermals darauf hin (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 [X.] 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten. 3 [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 132/10

19.05.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 5 StR 132/10 (REWIS RS 2010, 6540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6540

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