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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215BRIZR1.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
RiZ (R) 1/15
vom
2.
Dezember 2015
in dem Prüfungsverfahren
des [X.]
Antragsteller und
Revisionskläger,
gegen
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-
Der [X.] -
[X.] des Bundes
-
hat am 2.
Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] Dr.
Drescher, [X.]in am [X.] Dr.
Menges sowie [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Koch
und Gericke
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Vorsitzen[X.]s am
[X.] Prof. Dr. B.
wird für begründet
erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, [X.] am [X.] ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Prä-sidentin des [X.] beantragt. Das [X.] hat dem Antrag teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den [X.]shof hat er beim [X.] des Bundes Revision eingelegt.
Vorsitzen[X.] am [X.] Prof. Dr. B.
, der
nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.]s als Vorsitzender des [X.]s zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat 1
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angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des [X.] befreundet sei, die Familien früher mehrfach ge-meinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.
II.
Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbe-teiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass
gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.] zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. März 2012 -
V [X.], [X.], 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 -
AnwZ ([X.]) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn.
6; Beschluss vom 24. November 2014 -
BLw 2/14, [X.], 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des [X.] zu einem [X.] können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines [X.] in die Unparteilichkeit eines [X.] zu rechtfertigen ([X.],
Beschluss vom 24.
April 2013 -
RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.
März 2011 -
II
ZR
237/09, [X.], 812 Rn.
2; Beschluss vom 15.
März 2011 -
II
ZR
244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Be-fangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. [X.], [X.] vom 29.
Juni 2009 -
I
ZR
168/06, juris Rn.
6
f.; Beschluss vom 13.
Juni 2005 -
X
ZR
195/03, juris Rn.
8; [X.], [X.] 2010, 516, 517). Die von [X.] am [X.] Prof. Dr. B.
angezeig-
ten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende per-3
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4
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sönliche Beziehung zum Präsidenten des [X.] be-steht.
Dass das Land und nicht der Präsident des [X.] im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des
Oberlandesgerichts vertritt das Land im Prüfungs-verfahren nach §
8 des Landesrichter-
und -staatsanwaltsgesetzes [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Mai 2000 ([X.]. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des [X.], Fi-nanz-
und Wirtschaftsministeriums, des [X.], des [X.], des Umweltministeriums, des [X.], des [X.], des Justizministeri-ums, des [X.] und des [X.] über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten ([X.] -
[X.]) vom 8.
Mai 1996 ([X.]. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 ([X.]. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] (in der Fassung vom 3. Dezember 2013, [X.]. 2013,
4
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449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich.
[X.]
Drescher
Menges
Koch
Gericke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2012 -
RDG 5/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 -
DGH 1/13 -
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. RiZ (R) 1/15 (REWIS RS 2015, 1374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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