Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZR 71/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1747

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 71/14

Verkündet am:

30. Oktober 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
[X.], [X.],
Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschie-den worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die im [X.] ansässige Be-klagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines [X.] geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der [X.] Gerichts-barkeit.

Der Kläger unterzeichnete am 16. Juni
2008
einen an die D.

AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der 1
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Beklagten den Abschluss eines [X.] mit einer lang-jährigen Laufzeit anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kläger eine Einmalanlage
von 10.0500

monatliche Anlage von jeweils 50

Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der [X.] liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung [X.]
in [X.]. Der Beklagten sollte es frei-stehen, ihre Rechte
auch am Wohnsitz des [X.] oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 7.
Juli
2008
teilte die Beklagte dem Kläger die An-nahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit der ein-gescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 3. August
2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des [X.]. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten [X.].

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn [X.] Einmalanlage und von ihm gezahlten
monatlichen Raten von jeweils 52,50

abzüglich eines an ihn nach erfolgter Kontoauflösung ausbe-zahlten G

sowie die Erstattung außergerichtlicher [X.]. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Amtsge-richt D.

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in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat
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sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die [X.] sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schrift-form nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts 3
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folge aus § [X.] ZPO. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung scheite-re an § [X.] Abs. 3 ZPO. Die Verweisung auf den Klageweg in [X.] benachteilige ihn unangemessen im Sinne von §
307 Abs. 1 BGB, verstoße gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 [X.]BGB und stelle eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 242 BGB dar.

Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amts-gerichts D.

gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig und wirksam.

Das Amtsgericht
hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch abge-wiesen, da sie unbegründet sei.
Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig [X.].
Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen
Revision verfolgt der
Kläger
sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
ist das Amtsgericht international nicht zuständig. Die Parteien hätten wirksam als ausschließlichen Gerichtsstand [X.] im [X.] vereinbart. Die Prüfung
der Zuständigkeit richte sich nach [X.] Prozessrecht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß §§ 38, 40 ZPO zulässig. Die Parteien seien nach § 38 Abs. 2 Satz
1 ZPO berechtigt gewesen, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, da
die Beklagte in [X.] keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Dem
stehe §
[X.] Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar sei der Anwendungsbereich des §
[X.] ZPO eröffnet. Der Vorschrift des § [X.] Abs. 3 ZPO lasse sich jedoch nicht ent-nehmen, dass sie § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO einschränke.

Dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Schriftformerfordernis sei
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trotz der lediglich eingescannten
Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklag-ten
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Genüge getan.

Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 ZPO entgegen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand werde durch § [X.] ZPO
vorliegend nicht begründet.

Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichts-standsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege
ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den inländischen ordre public.

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Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 [X.]BGB aF
ent-gegen. Dem Vertrag
fehle der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 [X.]BGB aF
erforderli-che Inlandsbezug. Die Anwendbarkeit [X.] Verbraucherschutzbestim-mungen sei gemäß Art.
29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]BGB aF ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam.

[X.]

Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungs-gericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545
Abs. 2 ZPO der revisionsge-richtlichen Nachprüfung
nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 -
III
ZR 102/02, [X.], 82, 84
ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.

1.
Die streitgegenständliche Gerichtsstandvereinbarung ist nach §
[X.] Abs.
3 ZPO nicht zulässig.

Nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, [X.]) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, [X.] [X.]) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: beson-derer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-

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senen Verträgen; siehe jeweils § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013, [X.] I S. 3642).
Das Beru-fungsgericht hat den Anwendungsbereich des § [X.] ZPO für eröffnet gehalten, da der Kläger geltend gemacht habe, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des §
312 BGB vorliege
(zur Prüfung der Zuständigkeit nach § [X.] Abs. 1 Satz
1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina, ZPO, 4.
Aufl., § [X.] Rn. 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § [X.] Rn. 9; [X.]/
[X.], ZPO, 11. Aufl., § [X.] Rn. 14). Mithin ist von der Anwendbarkeit des §
[X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen.

Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach §
[X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist -
anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO -
kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 -
X [X.], [X.], 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht §
40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem
Parallelfall KG, [X.], 390, 391 f).

Der Gerichtsstand
für Klagen des Verbrauchers ist in § [X.] Abs. 1 Satz
1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen [X.]spartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines [X.], BT-Drucks. 14/6040 S.
278). Die Ausgestal-tung des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes
nicht, dass [X.], durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein
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können. Letzteres erfolgt in § [X.] Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.

a) Nach § [X.] Abs. 3 ZPO ist eine von § [X.] Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn-
oder
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn-
und Aufenthaltsort im [X.]punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § [X.] Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung ([X.]/[X.], ZPO, § [X.] [15.06.2014] Rn.
19; [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § [X.] Rn. 13; [X.], 5.
Aufl., § [X.] Rn. 8; [X.]/Vollkommer,
ZPO, 30. Aufl., § [X.] Rn. 11).

b) Hierin erschöpft sich -
entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts
-
der Regelungsgehalt des § [X.] Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von §
[X.] Abs. 1 ZPO, das heißt auch von -
wie vorliegend -
§ [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2013 -
6
U 8/13, Seite 6 f, n.v.; [X.], Beschluss vom 5. Juli 2012 -
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U 73/12, Seite 3, n.v.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl., §
[X.] Rn. 7; [X.], Die internationale Zuständigkeit bei [X.], 2003, Seite 137 f; [X.], [X.] im [X.] und [X.] Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).

aa) Dies ergibt
sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von §
[X.] Abs.
3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von §
[X.] ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Zwar betreffen die in § [X.] Abs. 3 ZPO geregelten Fall-19
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konstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zu-lässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § [X.] Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf §
[X.] Abs.
1 Satz 2 ZPO bezieht.

bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm spre-chen für eine Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichts-standsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § [X.] Abs.
1 Satz
1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.

(1) [X.] vom 26.
November 2001 ([X.] I S. 3138)
eingefügte Vorschrift des § [X.] ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ([X.]) vom 16. Januar 1986 ([X.] I S. 122) [X.] (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 [X.] war das Gericht für [X.] aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] war es, den Verbraucher davor zu [X.], seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften, BT-Drucks. 10/2876 S.
15).

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(2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 [X.]
in § [X.] Abs. 1 ZPO soll-te der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätz-lich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen [X.]spartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des [X.] Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufas-sung nunmehr -
entgegen § 7 Abs. 1 [X.]
-
dem Vertragspartner des [X.] die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinba-rung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem un-ter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen ([X.] aaO; [X.] aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrau-chers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern einge-schränkt.

Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung
unverändert da-rin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen ([X.], [X.] vom 7. Januar 2003 -
X
[X.], [X.], 605, 606). Dieser fort-bestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 [X.]
unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzli-cher
Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der
bisherige, durch § 7 Abs. 1 [X.] eröffne-te Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht dero-giert werden kann, von § [X.] Abs. 1 Satz
1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.

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cc) Die Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom [X.] 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]; vgl. hierzu [X.], Internatio-nale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im [X.], 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erho-ben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 [X.] nur in den dort bestimmten -
vorlie-gend nicht einschlägigen
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Fällen abgewichen werden. Insbesondere können [X.] grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag [X.] werden ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 1). Zwar sind -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat
-
die Bestimmungen der [X.] vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucher-zivilprozessrechts
für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der [X.] liegende Sachverhalte hinter deren
Schutzniveau zurückbleiben [X.], sind jedoch nicht ersichtlich.

2.
Das Berufungsgericht
ist somit zu Unrecht von einer aufgrund der streit-gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen [X.] des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts
ausgegangen. Das an-gefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur

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Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2013 -
2 C 473/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
42 S 1238/13 -

Meta

III ZR 71/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZR 71/14 (REWIS RS 2014, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1747

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III ZR 71/14

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