Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. II ZR 50/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3966

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:22. März 2004BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft [X.], sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einerTochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än-derung ihrer [X.] nur einstimmig möglich sein,so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge-sellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur-sprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer [X.] durch einstimmigen [X.] in der Muttergesellschaft.[X.], Urteil vom 22. März 2004 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Flensburg- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. März 2004 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Dr. Goette, [X.], Dr. Graf und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] vom20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehendenRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] gegen die [X.] zu 1 bis 3 ([X.] 1) abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Han-delssachen des [X.] vom 27. Oktober 2000 aufdie Berufung der [X.] teilweise abgeändert und [X.] folgt neu gefaßt:1.Die [X.] zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen,[X.], [X.], Tantie-men oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertä-tigkeit bei den [X.] zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bisein wirksamer [X.] der [X.] zu 4 unterZustimmung des [X.] über die Neugestaltung der Ge-schäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit [X.] von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wiesie die [X.] zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den [X.] bis 3 geschlossenen [X.] geschuldet [X.] in der [X.]erversammlung der [X.] zu 4 vom30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte [X.] für nichtig erklärt.3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung der [X.] wird zurückgewiesen.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskostenund außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen die [X.] bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 %und der Kläger zu 67 %.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % [X.] Kläger zu je 33 %.Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 4 tragen diese zu 3 % und der Klä-ger zu 97 %.Die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten undaußergerichtlichen Kosten des [X.] tragen die [X.] zu 1bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.- 4 -Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-sten der [X.] zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und [X.] zu je 33 %.Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-sten der [X.] zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Ko-sten der [X.] zu 5 und 6 trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger und die [X.] zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des [X.]svertrages heißtes:"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre [X.] Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. [X.] ist unübertragbar und geht auch nicht auf [X.] am [X.]santeil über. Die [X.] kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durcheinstimmigen [X.] abberufen werden. [X.] gilt für die Gestaltung und Änderung der Ge-schäftsführerverträge."- 5 -Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope-rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, [X.] zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des [X.] der [X.] zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von [X.] sowie die Gestaltung von [X.] sowohl beider [X.] zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch [X.] [X.]er mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.In der ersten [X.]erversammlung vom 14. Juli 1996 faßten [X.] folgenden [X.] Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er fürmehrere [X.]en tätig ist. Für die [X.] ab [X.] bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende [X.] fest vereinbart: [X.], [X.]. und [X.]. S. jeweils 13.750,00 DM monatlich [X.] 4.000,00 DM monatlich. ..."Die [X.] zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu [X.] [X.] zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der [X.] zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungs-verträge zwischen den [X.] zu 1 und 2 und der [X.] zu 5 sowie zwi-schen dem [X.] zu 3 und der [X.] zu 6 geschlossen. Darin [X.] in dem [X.] vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungenvereinbart. In der Folgezeit zahlten die [X.] zu 5 bzw. 6 diese Vergütun-gen an die [X.] zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehaltvon der [X.] zu 4.- 6 -Im Dezember 1999 setzten die [X.] zu 1 bis 3 als [X.]erder [X.] zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt [X.] zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außer-dem alle drei [X.] eine Tantieme in Höhe von 15 % des [X.] von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eineVergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich,an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. [X.] wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 [X.]erver-sammlungen der [X.] zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlungvom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der [X.] zu 1 bis 3 und ge-gen die Stimme des [X.] ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen [X.]vorlage gefaßt.Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehaltmehr, während den [X.] zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechendder Beschlußvorlage ausgezahlt werden.Der Kläger verlangt von den [X.], die Auszahlung bzw. Entgegen-nahme von [X.]n, Tantiemen und sonstigen Gegenleistun-gen für die Geschäftsführertätigkeit bei den [X.] zu 4, 5 und 6 - mit [X.] der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirk-samer [X.] der [X.] zu 4 über die Neugestaltung der[X.] ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er- teilweise im Wege von [X.] - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen inbezug auf die verschiedenen [X.]erbeschlüsse. Zur Begründung [X.] sich auf den [X.] vom 14. Juli 1996 und meint, eine Er-höhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütungkönne nur durch einstimmigen [X.] erfolgen.- 7 -Das [X.] hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter [X.], daß das Protokoll der [X.]erversammlung der [X.] zu 4vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den inder [X.]erversammlung der [X.] zu 4 vom 30. August 2000 ge-faßten Beschluß über die [X.] für nichtig erklärt. [X.] Berufung der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Ur-teil in bezug auf den [X.] vom 30. August 2000 aufrechter-halten und die Klage im übrigen abgewiesen.Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch [X.] und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen [X.] [X.]er der [X.] zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten [X.] über die [X.] für nichtig zu erklä-ren.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] führt teilweise zum Erfolg.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachtenUnterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hin-sichtlich der [X.] zu 1 bis 3 und der [X.] zu 5 und 6 fehle es [X.] an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der [X.] zu 1bis 3 ergäben sich aus den mit den [X.] zu 5 bzw. 6 geschlossenen Ge-schäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige[X.]erin der [X.] zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. [X.] der Geschäftsführervergütung in dem [X.] vom- 8 -14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der [X.]er der [X.] zu 4.Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den[X.] zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein [X.]erbe-schluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die [X.] [X.] zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den[X.] zu 5 und 6 nicht beeinflussen.2. Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungs-klage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Ver-gangenheit [X.] an die [X.] zu 1 bis 3 ausgezahlt,noch steht das für die Zukunft zu erwarten.b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die [X.]zu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat [X.] [X.] zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur[X.] in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen [X.] und den [X.] zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbe-ziehungen. Der Kläger ist nicht [X.]er der [X.] zu 5 und 6. Damitscheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus.Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kannein [X.]er zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im [X.] der [X.] in Anspruch nehmen ([X.].Urt. v. 28. Juni 1982- II ZR 199/81, [X.], 1203; v. 14. Mai 1990 - [X.], [X.], 2628). Nicht aber kann der [X.]er aufgrund des [X.]s-verhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, andenen er nicht selbst als [X.]er beteiligt [X.]) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die [X.] zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des [X.] sind die [X.] zu 1 bis3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem [X.]er-beschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten [X.]raums bis zum 31. Dezember 1999keine höheren [X.] zu vereinnahmen als in diesem[X.] festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der[X.] zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben.Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treue-pflicht aus § 5 Abs. 4 des [X.]svertrages in Verbindung mit dem [X.] vom 14. Juli 1996.Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der [X.] zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der [X.] zu 4 und [X.] nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhedieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigenBeschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des[X.]svertrages der [X.] zu 4, daß die Gestaltung von Geschäfts-führerverträgen bei der [X.] zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch[X.] mit [X.] erfolgen könne. Dieser Vorschrift gehtaber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ange-nommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung [X.] bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durchderen einstimmigen [X.] erfolgen.An diese Regelung sind die [X.] zu 1 bis 3 im Verhältnis zu [X.] gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen ein-stimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-- 10 -schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig ange-paßten - [X.] auszahlen zu lassen. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich ent-sprechende Ansprüche aus den [X.] zwischenden [X.] zu 1 bis 3 und den [X.] zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlas-sungspflicht der [X.] zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Klä-ger als [X.]er der [X.] zu [X.] einstimmiger [X.] über die Höhe der [X.] dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die [X.] nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Um-laufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebensowenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der [X.]erversammlung vom12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der [X.]erversammlung vom16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende [X.] in der [X.]erversammlung vom 30. August 2000 gegen-standslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den [X.] - unangefochten - für nichtig erklärt worden.Anders als das [X.] gemeint hat, kann aus dem Ablauf des indem [X.] vom 14. Juli 1996 vorgesehenen [X.]raums biszum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die [X.] zu 1bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der [X.] nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß [X.] dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzu-zahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien fürden Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen [X.], auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf- 11 -einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen woll-ten.I[X.] Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen [X.] [X.]er der [X.] zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten [X.] über die [X.] für nichtig zu erklä-ren, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgege-ben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des [X.] zu der Unwirksamkeitder [X.]erbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung istdamit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.II[X.] Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des[X.]s und des [X.]s vom 12. Februar und 21. März 2001sowie des [X.]ats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf1.360.394,31 (das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag [X.] Vergütungen der [X.] zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 [X.] einmal 17.750,00 DM = 971.710,22 " % für die bei-den Anfechtungsklagen) und [X.] 12 -Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 bis 3, 5 und 6 sind [X.] auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert inHöhe von971.710,22 zu berechnen.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 50/02

22.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. II ZR 50/02 (REWIS RS 2004, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3966

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